| | |
| |
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dabei konnte die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs.3 i. V. m. Abs.2 VwGO).
|
|
| |
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn die Verfügung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
|
|
| |
1. Die angefochtene Verfügung zielt darauf ab, dem Kläger die Fortsetzung des Betriebs der auf Wertmarkenbetrieb umgerüsteten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit mangels hierfür erteilter Bauartzulassung und mangels hierfür erteilter Aufstellererlaubnis zu untersagen. Die grundsätzliche Befugnis der Gewerbebehörde zum Erlass einer solchen Anordnung wird von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen.
|
|
| |
Rechtsgrundlage hierfür ist allerdings nicht - wie das Landratsamt in seinem Ausgangsbescheid meint - § 33i Abs.1 Satz 2 GewO. Denn die Vorschrift ermächtigt nur zum Erlass von Auflagen zur Abwehr von Gefahren, die vom Spielhallenbetrieb als solchem ausgehen; sie schafft dagegen keine Befugnis zur Einflussnahme auf die spezifischen Eigenheiten und technischen Vorrichtungen der in einer Spielhalle aufgestellten Geldspielgeräte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003 - 14 S 2251/02 -).
|
|
| |
Rechtsgrundlage ist auch nicht - worauf das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid abhebt - § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO. Denn die „Auflage“ des Beklagten verfolgt nicht die Zielrichtung, die von Geldspielgeräten trotz ihrer Bauartzulassung gleichwohl ausgehenden Gefahren für Gäste und die Allgemeinheit auf ein zuträgliches Maß zu beschränken. Vielmehr soll allein dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldspielgeräte in den Spielhallen des Klägers aufgrund technischer Veränderungen (Umstellung auf Wertmarkenbetrieb) nicht mehr der durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassenen Bauart entsprechen, von der Erlaubniserteilung nach § 33c Abs.1 GewO mithin derzeit nicht erfasst sind (vgl. im Ansatz ebenfalls VGH BW, Beschl. v. 11.04.2003, a. a. O.). In einem solchen Fall des Betriebes ohne die erforderliche Gewerbeerlaubnis kann die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes - worauf sowohl die Rückumstellung der Spielgeräte auf den Betrieb mit Euromünzen als auch deren Entfernung zielt - ohne weiteres auf § 15 Abs.2 Satz 1 GewO gestützt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004 - 22 ZB 04.3136 -, GewArch 2005, 119; ferner Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, § 15 Rn 10 m. w. N.).
|
|
| |
Dass die angefochtene Verfügung ausdrücklich auf § 33i GewO und nicht auf § 15 Abs.2 Satz 1 GewO gestützt wurde, ist, wenngleich es sich in beiden Fällen um Ermessensentscheidungen handelt, unerheblich, da für die Entscheidung nach beiden Rechtsgrundlagen im wesentlichen die selben Erwägungen maßgeblich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003, a. a. O.).
|
|
| |
2. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind erfüllt. Denn der Kläger verfügt über keine Erlaubnis zum Betrieb der auf Wertmarkenbetrieb umgerüsteten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c Abs.1 GewO.
|
|
| |
Nach § 33c GewO bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Abs. 2 S. 1); die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (Abs. 1 S. 2). Soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit und der Gäste oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist, kann die Erlaubnis zeitgleich mit ihrer Erteilung oder auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden (Abs. 1 S. 3). Die Erlaubnis berechtigt den Gewerbetreibenden mithin allein, die durch die PTB zugelassenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an Orten aufzustellen, deren Eignung ihm zuvor durch die zuständige Behörde gemäß § 33c Abs. 3 GewO bestätigt worden ist. Wegen dieser Einschränkung der Erlaubnis auf Geldspielgeräte mit zugelassener Bauart sind andere Geräte, die nicht oder nicht mehr über eine derartige Zulassung verfügen, von der Erlaubnis von vornherein ausgenommen (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I § 33c RdNr.16).
|
|
| |
Die vom Kläger veränderten Spielgeräte verfügen nicht über eine Bauartzulassung im Sinne des § 33c Abs.1 Satz 2 GewO. Denn die dem Gericht vorliegende - und vom Kläger mehrfach in Bezug genommene - Bauartzulassung der PTB Nr. 1152 erstreckt sich bei sachgerechter Auslegung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes (analog §§ 133, 157 BGB) nicht auf die Zulässigkeit des Spiels mit Wertmarken anstatt mit Bargeld.
|
|
| |
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Münzprüfer von der Bauartzulassung erfasst. Dies ergibt sich eindeutig aus Nr.1.1.5 der Anlage zur vorliegenden Bauartzulassung der PTB. Dort sind die Merkmale der zugelassenen Bauart genau beschrieben, ohne dass - wie der Kläger meint - eine Beschränkung der Bauartzulassung auf das „eigentliche Spielsystem“ erkennbar ist. Denn hinzuzurechnen sind danach die Geldeingabe- sowie die Geldausgabevorrichtungen einschließlich des Münz- und Geldscheinprüfers.
|
|
| |
In der vorliegenden Anlage zur Bauartzulassung sind des weiteren eingrenzende Merkmale enthalten, nämlich die Begriffe „Münzprüfer“, die Angabe eines bestimmten (bzw. hierzu kompatiblen) Typs, der Ausschluss einer Softwareänderung sowie der ausdrückliche Hinweis „für Münzgeld im Wert von 0,10 DM bis 5,- DM“; im 1. Nachtrag zum Zulassungsschein vom 07.08.2001 heißt es im Anhang auf Blatt 2 unter Nr. I.2 entsprechend „Münzprüfer für EURO-Münzen im Wert von 5 Ct und ggf. für weitere Münzeinheiten“. Bereits nach dem Wortlaut ist mithin ausdrücklich nur von Münzprüfern für Münzgeld mit bestimmtem Wert die Rede. Dafür, dass hiervon auch Wertmarken umfasst sein sollten, ist dagegen nichts ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein derartiges Verständnis nicht mit dem natürlichem Bedeutungsgehalt des Begriffes „Geld“ als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmezwang vereinbaren.
|
|
| |
Etwas anderes lässt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht der Formulierung „im Wert von“ entnehmen. Denn diese schließt lediglich beschreibend und konkretisierend an den vorgenannten Begriff „Münzgeld“ an, ohne dass erkennbar eine Erweiterung von dessen Bedeutungsgehalt gewollt wäre. Zudem kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass - wie in der Anlage und im Nachtrag zur Zulassung entsprechend ausgeführt - mit „Geldscheinen im Wert von 10,- bis 100,- DM“ bzw. „EURO-Geldscheinen“ die entsprechenden im Zahlungsverkehr gebrauchten Geldscheine, nicht dagegen irgendwelche „Wertscheine“ gemeint sind.
|
|
| |
Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass für die Euroumstellung eigens Nachträge zu den Bauartzulassungen ergangen sind, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn zuvor keine konkrete Eingrenzung auf Münzgeld in DM-Wert erfolgt wäre. Sie entspricht schließlich auch dem Verständnis der Bauartzulassungen durch die PTB selbst, die sowohl im Verwaltungsverfahren - in ihrer Stellungnahme vom 26.03.2002 - als auch gegenüber dem Gericht - mit telefonischer Auskunft vom 12.07.2005 - darauf hingewiesen hat, dass Bauarten von Geldspielgeräten mit Wertmarken zur Einsatzleistung oder Gewinnauszahlung von der PTB nicht zugelassen worden seien.
|
|
| |
Der Kläger wäre demnach - wovon das Landratsamt und das Regierungspräsidium zu Recht ausgegangen sind - verpflichtet gewesen, das Ergebnis eines die Veränderungen an seinen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit betreffenden Zulassungsverfahren bei der PTB abzuwarten. Er durfte den Betrieb mit den von ihm eigenmächtig veränderten Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht ohne weiteres fortsetzen.
|
|
| |
Bereits dieser Verstoß gegen formelles Recht rechtfertigt nach der Rspr. des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 26.08.2003 - 14 S 444/03 -, GewArch 2004, 126 m. w. N.), der sich das Gericht anschließt, ein Einschreiten der Behörde gegen die erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 15 Abs.2 Satz 1 GewO.
|
|
| |
3. Die Verfügung erweist sich hinsichtlich der Rechtsgrundlage auch nicht als ermessensfehlerhaft. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.
|
|
| |
Allerdings kann die Untersagung der Fortsetzung des ohne erforderliche gewerberechtliche Erlaubnis geführten Betriebes dann unverhältnismäßig sein, wenn ein Anspruch auf Bauartzulassung gegenüber der PTB eindeutig erkennbar wäre, wenn der Legalisierung des Betriebs der auf Wertmarkenbetrieb umgerüsteten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit keine vom Kläger zu vertretenden Umstände entgegenstünden und der weiteren einstweiligen Duldung des derzeit formell illegalen Betriebs keine sonstigen Allgemeinbelange entgegenstünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. v. 26.08.2003, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004, a. a. O.; weitere Nachweise bei Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, § 15 Rn 15). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Denn es ist nicht offenkundig, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 33e Abs.1 Satz 1 GweO und § 13 Nr.5 SpielV erfüllt sind.
|
|
| |
Nach § 33e Abs.1 Satz 1 GewO ist die Zulassung der Bauart eines Spielgeräts u. a. dann zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Dies ist dann der Fall, wenn Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nicht der den § 33e Abs.1 Satz 1 GewO konkretisierenden Anforderung nach § 13 Nr.5 SpielV entsprechen. Danach ist Zulassungsvoraussetzung für ein Geldspielgerät u. a., dass der Einsatz für ein Spiel höchstens 0,20 EUR beträgt. Jedenfalls diese Anforderung entspricht auch der durch § 33e Abs.1 Satz 1 GewO begrenzten Regelungsbefugnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Denn das diese Regelung geeignet ist, im Sinne des § 33e Abs.1 Satz 1 GewO einem unangemessen hohen Verlust in kurzer Zeit entgegen zu wirken, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004, a. a. O.). Dass der Wertmarkenbetrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit diesem Erfordernis offensichtlich entspräche, kann hingegen nicht festgestellt werden.
|
|
| |
Dabei kann dahin stehen, ob die im Spielbetrieb nunmehr verwandten Wertmarken zu 50 Cent und 2,00 EUR nur ein einziges Spiel am Spielgerät ermöglichen oder ob mit dem Einwurf der Wertmarken der Erwerb einer Mehrspielberechtigung verbunden ist. Im erstgenannten Falle entspräche der Spielverlauf schon deshalb nicht der Begrenzung des Höchsteinsatzes auf 0,20 EUR, weil nach § 13 Nr.5 SpielV überhaupt kein Spiel angeboten werden darf, dass einen höheren Einsatz als 0,40 DM (0,20 EUR) fordert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003 a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004, a. a. O.; a. A. Gutachten O., S.19). Aber auch wenn mit dem Einsatz einer Wertmarke der Erwerb einer Mehrfachspielberechtigung verbunden wäre, kann - wie § 13 Nr.2 SpielV zeigt - mit guten Gründen ein Verstoß gegen § 13 Nr.5 SpielV angenommen werden, weil die Begrenzung des Höchsteinsatzes pro Spiel auf 0,20 EUR dann nicht mehr durch die Bauart sichergestellt wäre (vgl. dazu ausführlich VGH Bad.Württ., Beschl. v. 11.04.2003 a. a. O.). Nach § 13 Nr.2 SpielV ist es Zulassungsvoraussetzung für ein Geldspielgerät, dass die spielwichtigen Teile so gebaut und gesichert sind, dass sie mit einfachen Mitteln nicht verändert werden können. Hieran bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, wenn - wie es hier der Fall ist - bei der Ausgabe der Wertmarken die Möglichkeit der beliebigen Wertzuordnung besteht.
|
|
| |
Diese Zweifel werden auch nicht durch den Hinweis des Klägers auf seine eigene gewerberechtliche Zuverlässigkeit und eine korrekte Verhaltensweise seiner Mitarbeiter ausgeräumt. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob der Versagungsgrund des § 33e Abs.1 Satz 1 GewO vorliegt, ist eine objektiv-generelle Betrachtung anzustellen, ohne dass es auf die Zuverlässigkeit des konkreten Gewerbetreibenden ankäme. Erforderlich ist danach, dass aufgrund einer typisierten Betrachtung die abstrakte Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit besteht. Diese abstrakte Gefahr ist infolge der jederzeit möglichen beliebigen Wertzuordnung bei der Münzausgabe gegeben und kann - da die Erhöhung der Spieleinsätze allein durch eine Individualvereinbarung im Vorfeld erfolgt - auch nicht durch regelmäßige Kontrollen zuverlässig beseitigt werden. Dem Kläger ist insoweit zwar zuzugeben, dass theoretisch auch einer Geldmünze tatsächlich ein höherer Wert zugeordnet werden kann. Allerdings ist hierbei die Gefahr einer Umgehung der gesetzlichen Höchsteinsatzgrenzen ungleich geringer. Denn Münzgeld ist für jeden Spieler in beliebigen Mengen erhältlich, so dass sich der Spielhallenbetreiber der Gefahr aussetzen würde, beim „Umtausch“ des vermeintlichen Gewinns mitgebrachtes Geld untergeschoben zu bekommen (ebenso VG Augsburg, Urt. v. 06.10.2004 - Au 4 K 04.876 -).
|
|
| |
Schließlich teilte Herr Dr. R. von der PTB dem Gericht am 12.07.2005 auf telefonische Nachfrage mit, dass bisher mangels gestellten Antrages noch keine Bauartzulassung für ein Geldspielgerät unter Verwendung eines anderen Transportmittels als Münzgeld (z.B. Jetons) erteilt worden sei; eine entsprechende Zulassung werde von der PTB voraussichtlich auch nicht erteilt, jedenfalls müsse eine genaue Prüfung im Hinblick auf die einschlägige Verordnung erfolgen.
|
|
| |
Verbleiben demnach (zumindest) erhebliche Zweifel an der Zulassungsfähigkeit des Wertmarkenbetriebs, ist es in erster Linie Sache der PTB, diesen nachzugehen und unter Würdigung der Argumente des Klägers zu prüfen und zu entscheiden, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach § 33e Abs.1 Satz 1 GewO gegeben sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004, a. a. O.).
|
|
| |
4. Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass der Tenor des Bescheides nicht zwischen Geldspielgeräten und sonstigen Spielgeräten unterscheidet. Denn in der Begründung der Verfügung, die zur Auslegung des Tenors herangezogen werden kann, ist - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - ausschließlich auf Geldspielgeräte Bezug genommen. Sonstige Spielgeräte sind von der Anordnung mithin nicht erfasst.
|
|
|
|
| |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
|
|
| |
Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gemäß § 124 a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.
|
|