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Die zulässige Klage ist begründet. Die Kündigung der Beklagten ist weder von einem wichtigem Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB getragen, noch ist sie sozial gerechtfertigt i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG. Die Kündigungen beenden daher das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam mit Zugang der Erklärung bzw. nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Aufgrund des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien hat der Kläger einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung.
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An der Zulässigkeit der Klage ergeben sich keine Bedenken.
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Die Klage ist begründet. Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes i. S. v. § 1 Abs. 1 KSchG. In Ansehung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl sind auch die betrieblichen Voraussetzungen des § 23 KSchG erfüllt. Der Kläger hat mit dem Eingang seiner Klageschrift vom 25.05.2005 bzw. seiner Klageerweiterungsschrift am 02.06.2005 die 3-Wochenfrist des § 4 KSchG gewahrt, was wegen § 13 KSchG auch für die außerordentliche Kündigung erforderlich war.
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Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte durch Anschreiben vom 24.05.2005 ist nicht durch einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB getragen. Diese beendet das Arbeitsverhältnis der Parteien daher nicht wirksam mit deren Zugang beim Kläger.
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Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann und sei es auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Eine außerordentliche Kündigung ist desweiteren nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme für den Kündigungsberechtigten darstellt. Schlechthin unzumutbar ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nur dann, wenn alle anderen, nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles möglichen und angemessenen milderen Mitteln, die geeignet sind, dass in der bisherigen Form nicht mehr tragbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen, erschöpft sind (Fischermeier in GK-KR, 6. Aufl., 2002, Rdnr.: 251 zu § 626 BGB). Bei der Feststellung des wichtigen Grundes, der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der erforderlichen Interessenabwägung ist dabei nicht auf die besondere subjektive Auffassung des einzelnen Arbeitgebers abzustellen, sondern auf die Beurteilung und die Würdigung eines objektiv, neutral und verständig denken und handelnden unbeteiligten Arbeitgebers. In die gebotene Interessenabwägung sind u. a. die Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Grad der Vertrauensstellung, Umstände und Anlass der die Kündigung auslösenden Tatsachen und Gegebenheiten mit einzubeziehen. Bei der Verletzung von Nebenpflichten muss ein ganz erhebliches, schlechterdings untragbares Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, aus dem zu schließen ist, dass trotz Abmahnung die Erfüllung der Nebenpflicht nicht zu erwarten ist. Mit anderen Worten: Aus dem Verhalten des Arbeitnehmers muss zwingend zu schließen sein, dass er gar nicht daran denkt, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.
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Der wichtige Grund des § 626 Abs. 1 BGB ist nach der herrschenden Rechtsprechung des BAG in zwei systematisch zu trennenden Abschnitten zu prüfen: Zunächst muss der zur Kündigung veranlasste Sachverhalt "generell geeignet" sein, einen wichtigen Grund i. S. d. Gesetzes darzustellen, der zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, hat das Gericht in einer zweiten Stufe eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, die das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers dem Beendigungsinteresse des Arbeitgebers entgegen stellt (Fischermeier a. a. O., Rdnr.: 80ff).
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Unter Anwendung des Vorgesagten kann die in ihrer Wirksamkeit beanstandeten Kündigungserklärung der Beklagten vom 24.05.2005 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam mit deren Zugang beenden. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen. Die Beklagte bewertet die vom Kläger in Abrede gestellte Tatsache, er habe am 10.05.2005 gegenüber ... sinngemäß erklärt
"... wenn es wieder zu einem Streik kommt, dann könnt er was erleben, wenn er trotz Streik wieder arbeitet. Wir wissen schon in welchem Hotel ihr
wohnt". als strafbare Handlung in Form eines Nötigungsversuchs, Angriff auf ihre Tarifautonomie und Störung des Betriebsfriedens aufgrund einer öffentlichen, unprovozierten vorbedachten Äußerung. Dieser Auffassung vermag sich die erkennende Kammer nicht anzuschließen. Der Beklagten ist zunächst zuzustimmen, dass Verstösse gegen die betriebliche Ordnung bzw. den Betriebsfrieden geeignet sein können, den Ausspruch einer fristlosen Kündigung auszusprechen (Müller-Glöge im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Rdnr.: 93 zu § 626 BGB). Im zur Entscheidung anstehenden Fall vermag die Kammer eine konkrete Störung des Betriebsfriedens durch das Verhalten des Klägers in der Frühstückspause vom 10.05.2005 nicht zu erkennen. Der Betriebsfrieden ist abhängig und wird bestimmt von der Summe aller derjenigen Faktoren, die – unter Einschluss des Arbeitgebers – das Zusammenleben und Zusammenwirken der in einem Betrieb tätigen Betriebsangehörigen ermöglichen, erleichtern oder auch nur erträglich machen. Der Betriebsfrieden als ein die Gemeinschaft aller Betriebsangehörigen umschließender Zustand kann nur dann gestört sein, wenn das störende Ereignis einen kollektiven Bezug aufweist (BAG Urteil vom 18.11.1980, 1 ABR 87/78 – AP-Nr.: 3 zu § 87 BetrVG, 1972 "Arbeitszeit"). Allerdings ist nicht erforderlich, dass die gesamte oder die Mehrheit der Belegschaft oder ganze Betriebsabteilungen über einen Vorgang im Betrieb in Unruhe geraten, in Empörung ausbrechen oder ihren Unmut in spontanen Kundgebungen äußern; der Kollektivbezug wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass von einem störenden Ereignis nur wenige Arbeitnehmer betroffen sind. Im zur Entscheidung anstehenden Streitfall bestehen aber schon Zweifel, ob das von der Beklagten vorgetragene Verhalten des Klägers in Ansehung der bloßen Empfindung des Mitarbeiters ... als störend bereits einen kollektiven Bezug aufweist. Aber selbst wenn man zugunsten der Beklagten einen solchen unter Kollektivbezug unter Beachtung der "Beunruhigung" des Gesprächspartners ... annehmen und so zu einer tatsächlichen Störung des Betriebsfriedens kommen würde, scheitert die Berechtigung der Beklagten zum Ausspruch einer Kündigung am Fehlen einer vorherigen erfolglosen Abmahnung. Das Erfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung wird auch bei Verstößen gegen die betriebliche Ordnung bzw. bei tatsächlicher Störung des Betriebsfriedens als Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen (vgl. Müller-Glöge a. a. O., BAG Urteil vom 09.12.1982, 2 AZR 620/80, AP-Nr. 73 zu § 626 BGB). Selbst unterstellt, der Kläger hätte seine arbeitsvertragliche Pflicht, durch ein Verhalten den Betriebsfrieden nicht zu gefährden, durch eine provozierende Aussage verletzt und dadurch andere Belegschaftsangehörige belästigt, wiegt nach Auffassung der Kammer die bislang einmalige Pflichtverletzung des Klägers nicht so schwer, dass sie die Beklagte zum Ausspruch einer Kündigung ohne das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung berechtigen würde. Die Beklagte hat mit dem Ausspruch der Kündigung ohne vorherige Abmahnung des Klägers nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
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Damit fehlt es hinsichtlich des Kündigungsvorwurfs der Beklagten an den Kläger an einem "an sich geeigneten" wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB.
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Aus vorgenannten Erwägungen ist die von der Beklagten ausgesprochene Beendigungskündigung vom 31.05.2005 nicht sozial gerechtfertigt i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG und beendet damit das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
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Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist. Dabei muss der verhaltensbedingte Grund nicht die Schwere einer strafgesetzlich erfassten Handlungsweise haben; ausreichend ist vielmehr ein die vertraglich zu erbringende Leistung störender Grund. Im Unterschied zum Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes bei der außerordentlichen Kündigung i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB müssen die verhaltensbedingten Gründe i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG also nicht so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber schlechterdings die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Vielmehr genügen solche im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Kündigung billigenswert und angemessen erscheinen lassen (vgl. zum Meinungsstand m. z. w. N. Ascheid im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Rdnr: 286 zu § 1 KSchG).
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Allerdings gilt auch hier dass eine Vertragsverletzung nur dann relevant ist, wenn der Arbeitgeber daraus schließen darf, der Vertrag werde auch in Zukunft gestört. Zur sozialen Rechtfertigung der verhaltensbedingten Kündigung gehört daher eine negative Prognose; die bereits erfolgte Störung ist lediglich der maßgebende Anknüpfungspunkt. Eine negative Prognose liegt nur dann vor, wenn die Vertragsstörung so geartete war, dass daraus geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten nicht erfüllen werde. Sie ist deshalb regelmäßig erst dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nach einer Kündigungsankündigung in Form einer Abmahnung den Vertrag wieder in gleicher oder ähnlicher Weise verletzt hat (vgl. Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, Rdnr.: 1175).
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Die Beklagte hat den Kläger nicht abgemahnt. Die Abmahnung wäre jedoch zum einen das mildere Mittel gewesen, um dem Kläger an die Einhaltung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten für die Zukunft zu erinnern, wobei keinerlei Gründe ersichtlich sind, warum der Kläger nicht durch eine Abmahnung wieder zu einem vertragskonformen Verhalten zurückgefunden hätte.
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Zum anderen führt die fehlende Abmahnung zur Unwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen verhaltensbedingten Kündigung, da eine erfolglose vorherige Abmahnung Wirksamkeitsvoraussetzung für eine rechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers ist. Im Streitfall kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abmahnung kein geeignetes Mittel oder zur Begründung einer Negativprognose für die weitere Vertragsbeziehung nicht erforderlich gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sein (angebliches) Fehlverhalten zukünftig nicht ändern werde oder dass er die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens sicher kannte und mit der Billigung durch den Arbeitgeber nicht rechnen konnte, liegen nicht vor.
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Nach alledem sind die Kündigungserklärungen der Beklagten vom 24.05.2005 und 31.05.2005 unwirksam. Sie beenden das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht.
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Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger zu den ursprünglichen arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Der Anspruch des Klägers gründet in der Entscheidung des großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 (EzA § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 9). Das Beschäftigungsinteresse des Klägers führt zur Anerkennung seines Beschäftigungsanspruchs aufgrund der erstinstanzlich obsiegenden Entscheidung. Tatsachen, die ein dieses Beschäftigungsinteresse des Klägers überwiegendes Nichtbeschäftigungsinteresses der Beklagten rechtfertigen würden, hat diese nicht vorgetragen.
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Die Streitwertfestsetzung folgt § 61 ArbGG. Das Gericht hat das Feststellungsinteresse des Klägers mit dem Höchstrahmen eines Vierteljahresverdienstes gewertet.
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