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Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
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Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Auf Hinweis des Gerichts hat der Kläger seinen Feststellungsantrag dahingehend eingeschränkt, dass nur für zukünftige materielle und immaterielle Schäden Ersatz begehrt wird. Seinen Vortrag unterstellt wäre ein Feststellungsinteresse nicht von der Hand zu weisen.
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Die Klage ist jedoch abzuweisen, weil die Beklagte die ihr obliegende Räum- und Streupflicht zulässig delegiert hat und deswegen selbst nicht für etwaige unzureichende Räum- und Streumaßnahmen haftet.
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Offen bleiben kann zunächst, ob der (unterstellte) Unfall des Klägers auf dem öffentlichen Gehweg oder auf dem Zugangsweg zum Haus der Beklagten passierte. Diesbezüglich ist der Vortrag des Klägers widersprüchlich. In einem Fall wäre grundsätzlich die Beklagte als Straßenanlieger auf Grund der gemeindlichen Satzung verpflichtet zu räumen und zu streuen, im anderen Fall ergäbe sich ihre Räum- und Streupflicht unmittelbar aus dem Mietvertrag sowie als Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Auf diese Differenzierung kommt es jedenfalls auf Grund der Einführung von § 253 Abs. 2 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht mehr an.
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Die dem Straßenanlieger bzw. Vermieter/Eigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht, die seinem Verantwortungsbereich zugeordneten Wege von Glätte freizuhalten, kann auf Dritte übertragen werden. Dies ist hier wirksam durch den Mietvertrag in Verbindung mit der Hausordnung und dem Zeitplan für den Räum- und Streudienst sowie durch die Bestellung eines Hauswarts geschehen.
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a) Durch eine Hausordnung, auf die im Mietvertrag hingewiesen und die dem Mieter zusammen mit dem Mietvertrag in die Hand gegeben wird, kann die Streupflicht wirksam auf die Mieter eines Hauses übertragen werden. Dies gilt nicht nur, wenn die Hausordnung selbst in das vorgedruckte Mietvertragsformular aufgenommen ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1989, 41), sondern auch, wenn in eindeutiger Weise - hier in § 6 des Mietvertrages - durch entsprechenden Verweis und unter Übergabe der Hausordnung und des Winterdienstzeitplans dem Mieter vor Augen geführt wird, dass er zukünftig für den Räum- und Streudienst zuständig ist (a.A. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage 2003, § 535 BGB Rdnr. 120). Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen bestehen nicht. Es liegt zum einem keine überraschende Klausel im Sinne des (auf den vorliegenden Mietvertrag vom 22.08.1986 noch anwendbaren) § 3 AGBG vor. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Mieter ist üblich (OLG Frankfurt, a.a.O.) und stellt insbesondere dann die Regel dar, wenn der Vermieter erkennbar (wie hier) eine Vielzahl von Wohnungen (im vorliegenden Fall sind es mehrere Tausend) hält, so dass eine Wahrnehmung des Winterdienstes durch den Vermieter selbst jedenfalls nicht zu erwarten ist. Auch benachteiligt die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht den Mieter nicht unangemessen im Sinne von § 9 AGBG. Zwar ist grundsätzlich die Räum- und Streupflicht Sache des Vermieters. Dies hindert den Vermieter aber nicht, diese Pflicht vertraglich auf den Mieter zu übertragen, der das Grundstück tatsächlich nutzt und der auf Grund seiner tatsächlichen Nähe zu dem Mietobjekt ohne weiteres in der Lage ist, Gefahren, die von dem Grundstück bzw. der dort herrschenden Glätte ausgehen, zu erkennen und für Abhilfe zu sorgen (ebenso OLG Frankfurt, a.a.O.).
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b) Auch die - ergänzende - Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Hauswart ist zulässig. Nach unstreitigem Beklagtenvortrag sollte der Hauswart in solchen Fällen tätig werden, wenn die Räum- und Streupflicht durch die Mieter nicht ordnungsgemäß wahrgenommen wird. Dadurch hat die Beklagte eine zusätzliche Sicherung eingebaut, damit tatsächlich eine effektive Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erwartet werden kann.
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c) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Geeignetheit der Mieter des Hauses oder des Hauswarts für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zur Last fällt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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d) Aus diesem Grunde verengt sich hier die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Mieter/Hauswart die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen tatsächlich durchführt (BGH, NJW 1985, 270 und 485). Hierzu hat der Kläger nur den pauschalen Vortrag gehalten, es sei in der Vergangenheit so gewesen, dass die Räum- und Streupflicht von den Mietern nur unzureichend oder überhaupt nicht durchgeführt worden sei, wobei Kontroll- bzw. Überwachungsmaßnahmen von der Beklagten zu keiner Zeit vorgenommen worden seien. Diese Behauptung wurde von der Beklagten hinreichend substantiiert bestritten und entbehrt im Übrigen so offensichtlich jeglicher Substantiierung, dass es insoweit eines Hinweises des Gerichts nicht bedurfte. Der Vortrag ist auch unschlüssig, insoweit als keine Anhaltspunkte vorgetragen sind, warum die Beklagte an einer ordnungsgemäßen Ausübung der Verkehrssicherungspflicht hätte zweifeln sollen. Der Vermieter, der die Räum- und Streupflicht delegiert, kann nämlich darauf vertrauen, dass der Mieter bzw. Hauswart der auf ihn übertragenen Pflicht auch nachkommt, so lange nicht konkrete Anhaltspunkte hervortreten, die dieses Vertrauen erschüttern müssen (BGH NJW 1985, 270, 271). Schließlich träfe der pauschale Vortrag des Klägers sogar dessen eigene Eltern, die als Mieter ebenfalls zum Räumen und Streuen verpflichtet wären.
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e) Schließlich ist nicht zu erkennen, dass der Beklagten selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht Verschulden zu Last fiele. Ein solches könnte sich hier allenfalls daraus ergeben, wenn die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die Mieter bzw. den Hauswart unwirksam wäre (vgl. OLG Dresden, WuM 1996, 553, 554). Die Übertragung ist jedoch rechtswirksam, wie oben bereits ausgeführt wurde.
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Da bereits nicht erkennbar ist, dass der Beklagten eine (schuldhafte) Pflichtverletzung zur Last liegt, kommt es auf die Frage, ob am 23.12.2003 gegen 8 Uhr überhaupt Glätte in Kürnbach herrschte und ob der Kläger gerade dort und auf Grund von Glätte gestürzt ist, nicht mehr an.
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Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 7.000,00 (EUR 4.500,00 + EUR 2.500,00).
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