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Das von den Klägern in ihrem Klageantrag formulierte Klagebegehren bedarf der sachdienlichen Auslegung (§ 88 VwGO):
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Was die von den Klägern begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Leistungsgewährung betrifft, geht die Kammer davon aus, dass diese sich nicht mehr auf den zunächst noch mit der Klagebegründung verfolgten Leistungszeitraum von Juli bis einschließlich Dezember 2004 erstreckt, sondern lediglich der Juli 2004 erfasst sein soll. Denn insoweit haben sie mit der „Rücknahme“ ihrer mit Schriftsatz vom 07.12.2005 angekündigten und auf den Zeitraum August bis Dezember 2004 bezogenen „Klageerweiterung“ auf den im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 01.03.2006 reagiert. In diesem Beschluss wurde - ebenso wie im Beschluss der Kammer vom 16.11.2005 - aufgezeigt, dass das von den Klägern verfolgte, über den Zeitraum des Juli 2004 hinausgehende Verpflichtungsbegehren nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand gerichtlicher Überprüfung gemacht werden kann. Die Kläger haben mit der im Schriftsatz vom 22.03.2006 geäußerten „Zurücknahme“ ihrer auf diesen Zeitraum bezogenen „Klageerweiterung“ deutlich gemacht, dass sie diesen Zeitraum im vorliegenden Klageverfahren nicht weiter verfolgen wollen. Daher legt die Kammer diese Erklärung insoweit als Zurücknahme der Klage aus. Das Verfahren war daher, was den Zeitraum ab August 2004 betrifft, einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
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Die Kammer vermag allerdings nicht davon auszugehen, dass die Kläger auch von ihrem in Nr. 2 des Klageantrags formulierten auf Feststellung der Unzulässigkeit der Anrechnung des Kindergelds gerichteten Ziel Abstand genommen haben. Sie haben, obgleich anwaltlich vertreten, weder auf die Ausführungen der Kammer im die Gewährung von Prozesskostenhilfe insoweit ablehnenden Beschluss noch auf den im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs reagiert und daher auch nicht deutlich gemacht, dass sie dieses Klagebegehren nicht weiter verfolgen wollen.
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Soweit die Kläger in Nr. 1 des Klageantrags die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 17.06.2004 und ihres Widerspruchsbescheids vom 16.07.2004 sowie in Nr. 2 des Klageantrags „hilfsweise“ die Verurteilung der Beklagten zur Leistungsgewährung beantragen, ist ihr Begehren dahingehend auszulegen, dass die Beklagte unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheids vom 17.06.2004 und ihres Widerspruchsbescheids vom 16.07.2004 verpflichtet werden soll, den Klägern (und zwar nunmehr zeitlich beschränkt) für den Monat Juli 2004 weitere laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 154,-- EUR zu gewähren.
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Soweit die Kläger begehren festzustellen, dass das Kindergeld für den Sohn P. nicht als Einkommen angerechnet werden darf, ist diese Klage als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) unzulässig. Denn die hier zu ergreifende Möglichkeit der Erhebung einer Verpflichtungsklage schließt gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Feststellungsklage aus.
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Soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung weiterer Hilfeleistungen für den Monat Juli 2004 in Höhe von 154,-- EUR begehren, ist die Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 2 VwGO) zulässig und begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind - soweit sie in dieser Höhe die Hilfegewährung ablehnen - rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben Anspruch auf Gewährung weiterer laufender Hilfe zum Lebensunterhalt im Juli 2004 in Höhe des von der Beklagten fehlerhaft angerechneten Kindergelds (154,-- EUR).
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Da mit dem Monat Juli 2004 der streitgegenständliche Zeitraum umfasst ist, beurteilt sich die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch nach den Vorschriften des bis zum 31.12.2004 gültigen BSHG.
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Laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält gem. § 11 Abs.1 BSHG derjenige, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und das Vermögen beider zu berücksichtigen. Dass die Kläger unter den Kreis der Hilfebedürftigen fallen, ist unstreitig. Streit besteht zwischen den Beteiligten lediglich über die Höhe der Leistungen. Denn die Beklagte ist der Auffassung, dass das Kindergeld für den Sohn P. als (fiktives) Einkommen des Klägers zu 1 angesetzt werden müsse und daher in dieser Höhe kein Anspruch auf laufende Sozialhilfeleistungen bestehe.
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Das hier für den Sohn P. gezahlte Kindergeld stellt kein Einkommen seiner Eltern i. S. d. § 76 BSHG dar. Es liegt nämlich die Besonderheit vor, dass das Kindergeld im streitgegenständlichen Zeitraum nicht an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt wurde, sondern an den auswärts am Studienort wohnenden Sohn der Kläger zu 1 und zu 2, der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Zu wessen Einkommen das Kindergeld gerechnet wird, beurteilt sich nach den Vorschriften des bis zum 31.12.2004 in Kraft gewesenen Bundessozialhilfegesetzes. Gem. § 77 Abs. 1 BSHG sind zwar Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Kindergeld ist daher grundsätzlich sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen (BVerwG, Urt. v. 25.11.1993 - 5 C 8/90 -, BVerwGE 94, 326 <328>). Denn es handelt sich hierbei um eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zweckidentische Leistung im Sinne von § 77 BSHG und ist vorbehaltlich einer besonderen rechtlichen Zuordnung Einkommen dessen, der es erhält (BVerwG, Urt. v. 21.06.2001 - 5 C 7.00 - FEVS 53, 113 m. w. N.). Zwar müssen Eltern ihr Einkommen erst dann im Rahmen der zu ihren Kindern bestehenden Einsatzgemeinschaft für die Bedarfsdeckung des Kindes einsetzen, wenn es für die eigene Bedarfsdeckung nicht benötigt wird und damit übrig bleibt. Für eine nach außen nur schwer feststellbare, rein familieninterne Einkommensverschiebung des Kindergeldes weg vom Einkommen des das Kindergeld erhaltenden Elternteils hin zum Einkommen des Kindes selbst besteht nach gegenwärtiger Rechtslage, die eine Auszahlung des Kindergeldes an das Kind auch dann ermöglicht, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist, keine Rechtfertigung mehr (BVerwG, Urt. v. 17.12.2003 - 5 C 25/02 - NJW 2004, 2541). Eine Fallgestaltung, dass das Kindergeld an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt wird, es also seinem Einkommen zuzuordnen ist, und dieser das Kindergeld familienintern „verschiebt“, liegt hier jedoch gerade nicht vor. Denn das Kindergeld für den Sohn P. wird von der Kindergeldkasse direkt an ihn ausgezahlt. Damit liegt ein Sonderfall nach § 74 Abs. 1 EStG i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I 4210) vor, der unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, das Kindergeld oder Teile davon an Kinder des Kindergeldberechtigten auszuzahlen.
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Der Hilfegewährung steht auch nicht der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG entgegen. Danach wird demjenigen keine Sozialhilfe gewährt, der sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dies heißt zum einen, dass es nicht auf die rechtliche Lage ankommt, sondern darauf, ob der Hilfesuchende wirtschaftlich in der Lage ist, seinen nach dem BSHG berücksichtigungsfähigen Bedarf ohne Leistungen der Sozialhilfe zu befriedigen. Fehlt es an „bereiten Mitteln“, muss die Sozialhilfe wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes eingreifen. Zum anderen besteht nur dann Nachrang der Sozialhilfe, wenn der notwendige Bedarf im gegenwärtigen Bedarfszeitraum nicht mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln zu decken ist, es muss also Zeitidentität zwischen Bedarf und Bedürftigkeit bestehen. Für die Selbsthilfe reicht es aus, dass sich der Hilfesuchende tatsächlich helfen kann. Dies schließt ein, dass er sein Einkommen und Vermögen zuerst für sich selbst zur Bestreitung seines notwendigen Bedarfs verwendet, auch wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen; handelt er diesem Selbsthilfegebot zuwider, sind seine freiwillig vorgenommenen Dispositionen nicht zu berücksichtigen (vgl. LPK-BSHG, 6. Aufl., § 2 RN 8 f.) Auf einen Mangel an „bereiten Mitteln“ kann sich insbesondere derjenige nicht berufen, der einen ihm zustehenden realisierbaren Anspruch, dessen Erfüllung die Notlage zu beheben geeignet ist, nicht durchsetzt (vgl. LPK-BSHG, 6. Aufl., § 2 RN 14).
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Hier fehlt es jedoch bereits an der in § 2 Abs. 1 BSHG vorausgesetzten der Entscheidungsfreiheit des Hilfesuchenden unterliegenden Verfügbarkeit über das Kindergeld. Zwar ist die Klägerin zu 2 Kindergeldberechtigte. Dennoch steht hier der Zurechnung des Kindergeldanspruchs zum Vermögen der Klägerin entgegen, dass ihr Sohn von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Auszahlung des Kindergelds an ihn selbst zu bewirken. Hier hat die Familienkasse entschieden, dass die Voraussetzungen nach § 74 EStG für die Auszahlung an ihn direkt vorliegen. Diese Vorschrift sieht einen (gebundenen) Anspruch des Kindes dann vor, wenn der Kindergeldberechtigte seinem Kind gegenüber seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt (§ 74 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 EStG kann Kindergeld zudem an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 EStG ergibt, ausgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Hierbei ist zwar die Entscheidung der Familienkasse, ob das Kindergeld an einen Auszahlungsberechtigten gezahlt wird, in deren pflichtgemäß auszuübendes Ermessen gestellt („kann“); die Entscheidung muss allerdings dem Zweck des Familienlastenausgleichs genügen, die Kinder und die Familie insgesamt zu fördern. Dementsprechend muss die Familienkasse bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel gem. § 74 Abs. 1 EStG auszahlen (Ermessensreduktion auf Null, Heuermann in: Blümlich, Einkommenssteuergesetz § 74 RN 36 f., Beck-online). Die Geltendmachung eines solchen Auszahlungsanspruches liegt demnach nicht im Belieben des Kindergeldberechtigten. Vielmehr ist das Kind selbst antragsberechtigt und die Familienkasse kann die Auszahlung bei Vorliegen der - hier bejahten - Voraussetzung, dass der Kindergeldberechtigte seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen kann, i. d. R. auch nicht ablehnen. Angesichts dieser Rechtslage würde es der Einheitlichkeit der Rechtsordnung widersprechen, wenn ein kindergeldberechtigter, seinem Kind gegenüber nicht unterhaltsfähiger Sozialhilfeempfänger nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen gehalten wäre, der Geltendmachung eines solchen Auszahlungsanspruchs entgegenzuwirken.
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Abgesehen davon handelte es sich aufgrund dessen, dass die Familienkasse die Auszahlung des Kindergelds an den Sohn bereits angeordnet hatte, auch nicht um ein „bereites Mittel“ der kindergeldberechtigten Klägerin zu 2. Denn die Auszahlungsanordnung konnte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden. Dies gilt mit Blick darauf, dass die Auszahlungsanordnung ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist; d.h. einerseits wird das Kind als Zahlungsempfänger begünstigt, andererseits entfaltet sie belastende Wirkung gegenüber dem Kindergeldberechtigten; dieser kann gegen die Anordnung Einspruch (§ 347 AO) einlegen. Umgekehrt ist der Auszahlungsberechtigte einspruchsbefugt, wenn die Auszahlungsanordnung aufgehoben wird; denn insoweit hat die Aufhebung ihm gegenüber belastende Wirkung (Heuermann in: Blümlich, Einkommenssteuergesetz § 74 EStG, RN 36 f., Beck-online). Angesichts dieser Rechtslage stand hier nicht zu erwarten, dass die Klägerin zu 2) eine Auszahlung des Kindergelds an sich selbst bereits wieder im Juli 2004 hätte erwirken können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt.
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