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| | Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der am 27.07.2000 erlittene Unfall des Beigeladenen Nr. 1 ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. |
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| | Der Beigeladene Nr. 1 ist selbstständiger Ingenieur. Er ist nicht durch freiwillige Beitragszahlung in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Firma M. (Firma M) hatte von der Erzeugerorganisation M. den Auftrag erhalten, eine Erntemaschinen zu konstruieren, zu bauen und zu liefern. Der Beigeladene Nr. 1 fertigte die Konstruktionspläne für den Pflanz- und Setzbalken der Maschine, gebaut wurde die Maschine von der Klägerin. Der Prototyp der Erntemaschine sollte am 27.07.2000 auf dem Feld eines Gesellschafters der Erzeugerorganisation M., dem Gemüsebaubetrieb B. (Firma B), dem die Maschine auch zur Nutzung überlassen werden sollte, getestet werden. Aus diesem Anlass waren auf dem Feld der Geschäftsführer der Firma M, F., der Betriebsleiter der Klägerin, Ingenieur T., und deren Elektriker/Techniker T., der Beigeladene Nr. 1 sowie Helfer der Firma B versammelt. Der Betriebsingenieur T., der das externe Steuerpult bediente, verließ krankheitsbedingt vorzeitig das Feld, um ein Krankenhaus aufzusuchen. Danach bediente der Elektriker T. das Steuerpult. Bei der Fahrt der Erntemaschine zeigte sich ein Problem an dem vom Beigeladenen Nr. 1 konstruierten Pflanz- und Setzbalken, weshalb eine Niveauregulierung vorgenommen werden musste. Die Niveauregulierung ließ sich vom Steuerpult aus nicht vornehmen. Der Beigeladene Nr. 1 betrat deshalb das Führerhaus der Maschine von hinten, um die Niveaueinstellung zu korrigieren. Beim Verlassen des Führerhauses nach vorne trat er auf die vorne angebrachte und zu diesem Zeitpunkt hochgeklappte Steigleiter, die nicht arretiert war und deshalb nach unten klappte. Der Beigeladene Nr. 1 stürzte aus einer Höhe von etwa 1,3 bis 1,6 Metern auf den eisernen Winkelrahmen der Fahrerkabine und von da auf den Ackerboden. |
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| | Am 18.08.2000 wurde eine Fraktur der 8. Rippe links, am 07.08.2000 eine Meniskusläsion und am 10.01.2001 ein Prolaps beim Wirbelkörpersegment L 5/S 1 diagnostiziert, die Dr. E. im Ergänzungsbericht vom 26.01.2001 an die Haftpflichtversicherung der Klägerin als Folgen des Ereignisses vom 27.07.2000 beurteilte. |
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| | Der Beigeladene Nr. 1 erhob beim Landgericht E. Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Klägerin, weil die Leiter keine Haltesicherung aufgewiesen habe. Mit Grundurteil vom 11.04.2003 wurde die Klage dem Grunde nach als gerechtfertigt beurteilt (5 O 225/02). Im Berufungsverfahren der Klägerin vor dem Oberlandesgericht S. wurde das Verfahren mit Beschluss vom 17.12.2003 ausgesetzt, bis über den Antrag des Beigeladenen Nr. 1 auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden ist (9 U 130/03). |
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| | Am 12.12.2003 beantragte der Beigeladene Nr. 1 bei der BG einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden nur noch Beklagte) Unfallrente, da er nach Auffassung des Oberlandesgerichts S. bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalles als "Wiebeschäftigter“ nach § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII - tätig geworden sei. Diese Voraussetzung liege aber nicht vor, denn er habe nur in Wahrnehmung seiner eigenen Pflichten als Konstrukteur des von ihm konstruierten, von der Klägerin hergestellten Pflanz- und Setzbalken bei der Inbetriebnahme der Maschine mitgewirkt. |
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| | Mit Bescheid vom 26.03.2004, adressiert an den Beigeladenen Nr. 1, lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, da der Beigeladene Nr. 1 zum Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört habe. Es liege auch nach den Umständen des Einzelfalles keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vor. Nach eigener Auskunft sei er in seiner Eigenschaft als Unternehmer tätig geworden. |
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| | Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, denn es sei ihre Aufgabe gewesen, die Maschine zu bedienen und den Kunden an der Maschine einzuweisen. Zum Sturz des Beigeladenen Nr. 1 sei es gekommen, weil dieser in ihren Zuständigkeitsbereich übergegriffen habe, als er das Führerhaus betreten habe, und von dort die Maschine abzusenken und damit eine ihr und ihren Mitarbeitern obliegende Steuerungstätigkeit auszuführen. Hätte der Betriebsingenieur T. nicht überraschend die gemeinsame Betriebsstätte verlassen müssen, so hätte „vermutlich“ er, wie er als Zeuge vor dem Landgericht ausgesagt habe, den Niveauausgleich vorgenommen. |
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| | Mit Bescheid vom 14.09.2004, adressiert an die Klägerin, lehnte die Beklagte mit wortgleicher Begründung des Bescheids vom 26.03.2004 die Gewährung von Leistungen an den Beigeladenen Nr. 1 ab, da ihre Zuständigkeit nicht gegeben sei. Der Bescheid wurde nur der Klägerin bekannt gegeben. |
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| | Hiergegen legte die Klägerin erneut Widerspruch ein. Der Beigeladene Nr. 1 beantragte, im Widerspruchsverfahren beigeladen zu werden. Ergänzend führte er aus, er habe den Elektroniker der Klägerin, den Zeugen T., mehrfach aufgefordert, die Störung zu beseitigen, wozu dieser aber nicht in der Lage gewesen sei. Nachdem zwei Platinen durchgebrannt gewesen seien, sei der Elektroniker T. nur durch intensives Zureden zu bewegen gewesen, die zur Zerstörung der Platinen führenden Schaltversuche zu unterlassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Handlungstendenz des Beigeladenen Nr. 1 sei auf die Belange des eigenen Unternehmens gerichtet gewesen. Er habe an der Inbetriebnahme der Pflanz- und Erntemaschine teilgenommen, um bei etwaigen auftretenden Problemen mit dem von ihm konstruierten Pflanz- und Setzbalken diese zu lösen. Die Niveauregulierung sei für die Funktion des Pflanz- und Setzbalkens ausschlaggebend gewesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin und dem Beigeladenen Nr. 1 bekannt gegeben. |
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| | Die Klägerin hat am 17.05.2005 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass der Beigeladene Nr. 1 am 27.07.2000 einen Versicherungsfall erlitten hat. Mit Beschluss vom 19.06.2005 hat das SG den Beigeladenen Nr. 1 zum sozialgerichtlichen Verfahren beigeladen. In der mündlichen Verhandlung am 08.02.2006 hat der Beigeladene Nr. 1 ergänzend ausgeführt, die Beteiligten an der Inbetriebnahme hätten vorher im Hotel abgesprochen, wie der Termin abzulaufen habe. Am 27.07.2000 sei die ganze Mannschaft da gewesen, die Maschine sei durch die Helfer bestückt worden und es seien die ersten Fahrversuche gemacht worden. Die Einstellung sei mittels Laser vorgenommen worden, er sei hierbei nicht involviert gewesen. Die Grundeinstellung für den Pflanzbalken habe vorliegend nicht genauer in der Werkstatt der Klägerin erfolgen können. Die genaue Einstellung sei mit dem Betriebsingenieur T. am Vormittag besprochen worden, am Nachmittag sei dann die genaue Grundeinstellung vorwiegend durch Mitarbeiter der Firma B erfolgt. Auch die Niveauregulierung sei mit den Technikern der Firma B wie auch mit Mitarbeitern der Klägerin besprochen worden. Einige Funktionen der Niveauregulierung, bei der es sich um ein Riesentableau handele, hätten nicht funktioniert, was diskutiert worden sei. Die Niveauregulierung habe das externe Steuerpult außerhalb der Maschine betroffen. |
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| | Mit Urteil vom 08.02.2006 hat das SG den Bescheid vom 14.09. 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene Nr. 1 am 27.07.2000 einen Versicherungsfall erlitten hat. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 1 stelle sich nicht als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit dar. Das Gericht habe entscheidend berücksichtigt, dass die Inbetriebnahme der Erntemaschine und des vom Beigeladenen Nr. 1 konstruierten Ernte- und Setzbalkens in erster Linie seinem eigenen Unternehmens diente, nämlich der Erfüllung des ihm seitens der Firma M erteilten Konstruktionsauftrages. Auch die konkrete zum Unfall führende Verrichtung, die Vornahme der Niveauregulierung, habe dem Unternehmen des Beigeladenen gedient, denn sie habe im Zusammenhang mit der Konstruktion bzw. Inbetriebnahme des Pflanzbalkens gestanden. Auch wenn teilweise der Aufgabenbereich der Klägerin übernommen worden sein sollte, habe der Beigeladene Nr. 1 weiterhin in erster Linie seine eigenen Interessen verfolgt. Der Beigeladene Nr. 1 sei aber trotzdem wie ein Versicherter zu behandeln. Das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene Nr. 1 mit den Mitarbeitern der Klägerin, dem Geschäftsführer der Firma M und Mitarbeitern der Firma B vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i. S. des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII verrichtet habe. Zwar betreffe der Wortlaut der Vorschrift nur die Ersatzpflicht der Versicherten untereinander, doch sei durch die Verweisung auf die §§ 104 und 105 SGB VII die Einbeziehung des Unternehmers, sowohl des versicherten wie auch des nicht versicherten Unternehmers, als Geschädigter in die Haftungsbeschränkung geregelt. Maßgebend sei, dass der Beigeladene Nr. 1 den Test der Erntemaschine mit Mitarbeitern der Klägerin gemeinsam gestaltet habe, wie der Beigeladene Nr. 1 in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt habe. Die Niveauregulierung, die nicht ausreichend funktioniert habe, sei mit Mitarbeitern der Klägerin besprochen worden, sodass wechselseitige, aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten im Sinne der Rechtsprechung zum Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte gegeben seien. Die von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung seien vorliegend nicht heranzuziehen. |
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| | Gegen das der Beklagten am 22.02.2006 und dem Beigeladenen Nr. 1 am 21.02.2006 zugestellte Urteil haben die Beklagte am 10.03.2006 und der Beigeladene Nr. 1 am 14.03.2006 Berufung eingelegt. |
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| | Mit Beschluss vom 27.09.2006 ist die BG beigeladen worden. |
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| | Die Beklagte macht geltend, im angefochtenen Urteil sei zutreffend ausgeführt, der Beigeladene Nr. 1 sei mangels freiwilliger Versicherung keiner versicherter Tätigkeit als Unternehmer nachgegangen, eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit sei ebenso wenig ausgeführt worden. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe aber auch kein Versicherungsschutz nach §§ 106 Abs. 3, 105 Abs. 2 Satz 2 SGB VII bestanden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift bestehe der Versicherungsschutz, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Der nicht versicherte Unternehmer sei nach dem Wortlaut nicht in diese Gefahrengemeinschaft einbezogen. Es handele sich um eine Rechtsfolgenverweisung, sodass zunächst die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 SGB VII vorliegen müsse, damit die Rechtsfolgen des § 105 Abs. 2 SGB VII eintreten könnten. Außerdem sei sie auch sachlich nicht zuständig, da für Konstruktionsbüros die Zuständigkeit der Verwaltungsberufsgenossenschaft gegeben sei. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.02.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| | Der Beigeladene Nr. 1 beantragt, |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.02. 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen |
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| | Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 106 Abs. 3.3. Alternative SGB VII gelte die Verweisung auf die §§ 104 und 105 SGB VII nur, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend gemeinsame Tätigkeiten verrichteten. Dementsprechend komme die Vorschrift bei Verletzung einer nicht versicherten Person nicht zum Tragen. Sowohl das Bundesarbeitsgericht wie auch der Bundesgerichtshof stellten in ihren Entscheidungen zum Haftungsausschluss darauf ab, dass betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen müssen. Es habe sich auch nicht um eine gemeinsame Betriebstätte gehandelt, denn der Unfall sei nicht bei bewusst und gewollt und im Einzelnen ineinander greifenden Maßnahmen eingetreten, denn ihm habe lediglich eine Kontrolltätigkeit oblegen. Soweit er den Niveauausgleich in der Fahrerkabine vorgenommen habe, sei dies rein zufällig gewesen. Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit den anderen Anwesenden könne darin nicht gesehen werden. Hierzu reiche die vom SG angenommene Kommunikation nicht aus. Außerdem gelte das Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 SGB VII nicht zu Gunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers. Weder die Klägerin noch ihre Organe seien auf dem Gelände anwesend gewesen. |
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| | die Berufungen zurückzuweisen. |
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| | Sie führt aus, die Zulässigkeit der Berufung der materiell nicht beschwerten Beklagten sei zweifelhaft, da durch den bestandskräftigen Bescheid vom 26.03.2004 fest stehe, dass die Beklagte zu Leistungen an den Beigeladenen Nr. 1 nicht verpflichtet sei. Versicherungsschutz sei nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nach § 106 Abs. 3 SGB VII auch dem nicht versicherten Unternehmer zu gewähren, denn vorliegend sei absprachegemäß mit Versicherten anderer Unternehmen eine gemeinsame Tätigkeit verrichtet worden. Aus dem Wortlaut ergebe sich die Regelung der Ersatzpflicht der „für die beteiligten Unternehmen Tätigen“ untereinander. Der BGH habe deshalb auch zutreffend herausgearbeitet, dass auch ein für sein Unternehmen persönlich tätiger Unternehmer versichert sei. Dass die Personen, die der Beigeladene Nr. 1 für seinen Sturz verantwortlich mache, mit ihm auf der gemeinsamen Betriebstätte tätig gewesen und ihre versicherten Beschäftigten seien, hindere nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld ihre haftungsrechtliche Inanspruchnahme. Sowohl der Beigeladene Nr. 1, wie auch sie - die Klägerin - und die Firma M seien auf Grund vertraglicher Absprachen nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft in einer gemeinsamen Organisation und Verantwortung zusammen tätig geworden, um das gemeinsame Ziel zu erreichen, weshalb sie ein Unternehmen gewesen seien. Daher seien die Regelungen der §§ 104 und 105 SGB VII bereits unmittelbar anwendbar. Gehe man von einer nur vorübergehenden Zusammenarbeit i. S. des § 106 Abs. 3 SGB VII aus, sei der Beigeladene Nr. 1 wie ein bei ihr Beschäftigter tätig geworden. Zu seinen Aufgaben als Konstrukteur habe objektiv nicht gehört, die an der Elektronik der Erntemaschine aufgetretene Störung zu beseitigen. Der Beigeladene Nr. 1 habe auch ausdrücklich erklärt, nach Ausfall des Betriebsleiters T. sei er "stärker involviert" gewesen, woraus sich ergebe, dass er habe eingreifen wollen, weil er der Auffassung gewesen sei, der Elektroniker T. bekomme das Problem nicht in den Griff. Er sei deshalb wie ein Beschäftigte der Klägerin i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB VII tätig geworden. Der Erklärung der Beklagten, nicht zuständig zu sein, werde entgegengetreten. Sie habe im Vorverfahren trotz Antrags keine vorläufige Regelung i. S. des § 139 SGB VII getroffen, sondern in eigener Zuständigkeit endgültig entschieden, dass kein Versicherungsfall vorliege. |
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| | Die Beigeladene Nr. 2 hat keinen Antrag gestellt. |
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| | Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts einschließlich Kopien der Gerichtsakten des Landgerichts E. und des Oberlandesgerichts S. beigezogen. Auf die beigezogenen Akten und die beim Senat angefallene Berufungsakte wird im Übrigen verwiesen. |
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