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Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 8 erteilte Verlängerung einer Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten.
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Die Klägerin ist eine seit April 2003 bestehende Gemeinschaftspraxis zweier zugelassener Vertragsärzte für Strahlentherapie mit Sitz in N-Ö Planungsbereich E.
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Die Beigeladene zu 8, Direktorin der Klinik für Strahlentherapie des Städtischen Klinikums K, ist seit 1994 zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt, zuletzt auf Grund des Beschlusses des Zulassungsausschusses für Ärzte im Zulassungsbezirk Nordbaden (ZA) vom 11.12.2000 für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004. Der Ermächtigungsumfang lautete:
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auf Überweisung durch Vertragsärzte:
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zur Durchführung der Strahlentherapie einschließlich derjenigen im Umgang mit umschlossenen radioaktiven Substanzen,
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zur Nachbehandlung von bestrahlten Tumorpatienten sowie zur strahlentherapeutischen Nachsorge unter Beschränkung auf Untersuchung und Beratung (bildgebende Verfahren sind nur als nicht aufschiebbare und nicht vorausplanbare Leistungen zulässig).
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Am 23.04.2004 stellte die Beigeladene zu 8 beim ZA den Antrag, ihre Ermächtigung im bisherigen Umfang über den 31.12.2004 hinaus zu verlängern. In ihrer Stellungnahme vom 19.10.2004 wies die Beigeladene zu 1 auf einen Versorgungsgrad von 126,8 % hin. Unter Beifügung von Anzahlstatistiken führte sie weiter aus, sie sehe im Rahmen der Bedarfsprüfung weiterhin die Notwendigkeit für eine unveränderte Fortführung der Ermächtigung. Allerdings solle, um den Überweiserkreis eindeutig zu definieren, der ZA in die Zugangsberechtigung das Wort "niedergelassene" einfügen. Durch Beschluss vom 10.12.2004/Bescheid vom 28.02.2005 gab der ZA dem Verlängerungsantrag im bisherigen Umfang statt und befristete die Ermächtigung bis zum 31.12.2006. Die Ermächtigung sei an die Person der Beigeladenen zu 8 gebunden und beinhalte die Verpflichtung, die aufgeführten vertragsärztlichen Leistungen persönlich zu erbringen. Die Ermächtigung sei auf die Räumlichkeiten der Klinik für Strahlentherapie des Städtischen Klinikums K begrenzt. Zwar unterlägen Fachärzte für Strahlentherapie nicht der amtlichen Bedarfsplanung des Gemeinsamen Bundesausschusses, weshalb er eine statistische Berechnung insoweit nicht habe vornehmen können. Hinsichtlich des Versorgungsbedarfs habe er sich jedoch der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1 angeschlossen. Die von dieser vorgeschlagene Eingrenzung der Ermächtigung auf Überweisung durch niedergelassene Vertragsärzte sei nicht sachgerecht, weil ansonsten die ermächtigten Krankenhausärzte des Städtischen Klinikums K der Beigeladenen zu 8 keine Patienten zuweisen könnten.
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Dagegen erhob die Beigeladene zu 1 Widerspruch mit der Begründung, der ZA habe zu Unrecht eine räumliche Begrenzung der Ermächtigung nicht ausgesprochen. In N-Ö seien zwei Vertragsärzte für Strahlentherapie niedergelassen, die Patienten aus dem Planungsbereichen P und E versorgten. Es bestehe deshalb kein Bedarf für eine Ermächtigung zur Versorgung der betreffenden Patienten aus diesem Planungsbereichen. Die Ermächtigung der Beigeladenen zu 8 sei daher räumlich insoweit zu begrenzen, als Patienten aus diesem Planungsbereichen auszuschließen seien. Mit Schriftsatz vom 06.06.2005 trat die Klägerin dem Widerspruch der Beigeladenen zu 1 bei. Außerdem erhob sie bereits mit weiterem Schriftsatz vom 04.05.2005 Widerspruch "gegen alle Ermächtigungen im Planungsbereich K-Stadt im Bereich Strahlentherapie in den letzten 12 Monaten." Insoweit sei eine räumliche Begrenzung der Ermächtigungen auf den Planungsbereich K-Stadt mindestens in östlicher Richtung zum E und der Stadt P hin einzuhalten. Die Beigeladene zu 8 trat den Widersprüchen entgegen u. a. mit der Begründung, für eine räumliche Beschränkung der ihr erteilten Ermächtigung bestehe wegen fehlender Zulassungsbeschränkungen für den Bereich der Strahlentherapie kein Raum. Im Übrigen widerspreche eine nachträgliche räumliche Begrenzung ihrer Ermächtigung dem Grundsatz der freien Arztwahl.
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In seiner Sitzung vom 22.06.2005 wies der Beklagte die Widersprüche zurück: Der Widerspruch der Kläger sei bereits unzulässig, da diese nicht in einem Konkurrenzverhältnis zu der Beigeladenen zu 8 im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stünden. Sämtliche Formen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung seien planungsbereichsbezogen. Konkurrenten seien deshalb nur die Ärzte, die im Planungsbereich selbst ihre Praxis ausübten. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Eine allgemeine Konkurrentenklage sei auch nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht eröffnet. Der Widerspruch der Beigeladenen zu 1 sei unbegründet. Zwar sei eine Ermächtigung stets räumlich zu begrenzen; diese räumliche Begrenzung sehe er – der Beklagte – darin, die ermächtigte Ärztin dürfe ihre Praxis nicht außerhalb ihres krankenhausärztlichen Wirkungsbereichs eröffnen. Eine Begrenzung in dem Sinne, die ermächtigte Ärztin habe Patienten aus anderen Planungsbereichen abzulehnen, sei nicht Sinn der Einschränkung des § 31 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Denn ermächtigte Ärzte seien den niedergelassenen Ärzten gleichgestellt. Niedergelassene Ärzte könnten aber auch Patienten, die außerhalb des Planungsbereiches wohnten, ohne Einschränkungen behandeln (Bescheid vom 21.07.2005).
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Deswegen erhob die Klägerin am 16.08.2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie sei klagebefugt, denn der angefochtene Bescheid greife in ihre rechtlichen Interessen ein. Nach der Rechtsprechung des BVerfG bestehe grundsätzlich eine Klagebefugnis des niedergelassenen Arztes gegen die Ermächtigung eines Krankenhausarztes, wenn – wie hier – die Berufsausübungsfreiheit des niedergelassenen Arztes durch eine Ermächtigung im Sinne einer Minderung seiner Erwerbsmöglichkeiten über die dem Vertragsarztrecht immanenten Beschränkungen hinaus betroffen sei (Hinweis auf Beschluss vom 17.08.2004 – 1 BvR 378/00 – gleich SozR 4-1500 § 54 Nr. 4). Ausreichend sei hierfür ein Tätigwerden des ermächtigten Arztes im selben räumlichen Bereich wie der niedergelassene Vertragsarzt. Dieser räumliche Bereich sei weit zu fassen und beschränke sich nicht auf den selben Planungsbereich. Da die ambulante Versorgung der Versicherten vorrangig durch niedergelassene Ärzte zu erfolgen habe, sei die Ermächtigung der Beigeladenen zu 8 überhaupt nicht mehr möglich. Jedenfalls aber sei die Ermächtigung räumlich auf den Planungsbereich Stadt K zu beschränken; eine bloße Eingrenzung auf die Räumlichkeiten der Klinik des Städtischen Klinikums K widerspreche Sinne und Zweck der Ermächtigungsregelungen. Im Hinblick auf ermächtigte Ärzte bestehe auch kein Recht der Patienten zur freien Arztwahl. Die räumliche Einschränkung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 8 habe deshalb entweder auf eine Behandlung von Patienten mit Wohnsitz im Planungsbereich Stadt K oder auf Überweisung durch Vertragsärzte mit Sitz bzw. Ermächtigungsstandort in diesem Planungsbereich zu erfolgen. Die Beigeladene zu 8 behandele ambulant nicht nur Patienten mit Wohnort im räumlichen Bereich der Stadt Karlsruhe. Außerdem seien "Bestrebungen im Gange", Patienten aus dem räumlichen Bereich der Praxis der Klägerin ambulant in Karlsruhe zu behandeln. Obgleich bei ihr – der Klägerin – Kapazitäten in ausreichendem Maß vorhanden gewesen seien und weiterhin vorhanden seien, sei offensichtlich geplant gewesen, "Patienten mit Bussen aus dem Tätigkeitsgebiet der Kläger zur ermächtigten Ärztin zu transportieren". Zu Unrecht habe der Beklagte deshalb ihren Widerspruch als unzulässig abgewiesen.
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den Bescheid des Beklagten vom 21.07.2005 (Entscheidung vom 22.06.2005) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Antrag der Beigeladenen zu 8 vom 20.04.2004 auf Verlängerung ihrer Ermächtigung zurückzuweisen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Ermächtigung der Beigeladenen zu 8 wie folgt räumlich zu beschränken:
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auf Überweisung durch Vertragsärzte:
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zur Durchführung der Strahlentherapie einschließlich derjenigen im Umgang mit umschlossenen radioaktiven Substanzen bei Patienten, die im Planungsbereich K Stadt ihren Wohnsitz haben,
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zur Nachbehandlung von bestrahlten Tumorpatienten sowie zur strahlentherapeutischen Nachsorge unter Beschränkung auf Untersuchungen und Beratungen bei Patienten, die im Planungsbereich K Stadt ihren Wohnsitz haben (bildgebende Verfahren sind nur als nicht aufschiebbare und nicht vorausplanbare Leistungen zulässig).
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Höchst hilfsweise, den Beklagen zu verurteilen, die Ermächtigung der Beigeladenen zu 8 wie folgt räumlich zu beschränken:
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auf Überweisung durch Vertragsärzte, die ihren Praxissitz oder ihren Ermächtigungsstandort im Planungsbereich Karlsruhe Stadt haben:
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zur Durchführung der Strahlentherapie einschließlich derjenigen im Umgang mit umschlossenen radioaktiven Substanzen,
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zur Nachbehandlung von bestrahlten Tumorpatienten sowie zur strahlentherapeutischen Nachsorge unter Beschränkung auf Untersuchungen und Beratungen (bildgebende Verfahren sind nur als nicht aufschiebbare und nicht vorausplanbare Leistungen zulässig),
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weiter hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag der Beigeladenen zu 8 auf Verlängerung ihrer Ermächtigung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
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hilfsweise, festzustellen, dass sich die Ermächtigung der Beigeladenen zu 8 nur auf die Behandlung von Patienten bezieht, die im Planungsbereich K Stadt ihren Wohnsitz haben, höchst hilfsweise, festzustellen, dass sich die Ermächtigung der Beigeladenen zu 8 nur auf die Überweisung durch Vertragsärzte bezieht, die ihren Praxissitz oder ihren Ermächtigungsstandort im Planungsbereich K Stadt haben,
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weiter hilfsweise, die Sprungrevision zuzulassen.
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Er erachtet den angefochtenen Bescheid für zutreffend. Zu Recht habe er den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurückgewiesen, weil die Klägerin keine Konkurrentin der Beigeladenen zu 8 sei. Eine Ermächtigung sei planungsbereichsbezogen. Soweit die Zulassungsgremien in einem Planungsbereich einen Bedarf sähen, werde eine Ermächtigung erteilt. Umstände außerhalb des Planungsbereiches blieben regelmäßig unberücksichtigt. Von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zugelassene Ausnahmen lägen hier nicht vor. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, denn die Regelung zur räumlichen Beschränkung in der Ärzte-ZV richte sich nicht gegen Patienten, sondern an Ärzte, die ihre Tätigkeit nur in bestimmten Räumen ausüben dürften. Wenn Patienten dies wünschten, könnten ermächtigte Ärzte solche "aus der ganzen Welt" behandeln. Dies folge aus dem Grundsatz der freien Arztwahl, der durch eine Ermächtigung nicht eingeschränkt werde. Im Übrigen sei Gegenstand des Widerspruchsverfahren ausschließlich die angeblich fehlende räumliche Begrenzung de Ermächtigung gewesen, nicht der Ermächtigungsumfang insgesamt. Auch eine räumliche Eingrenzung der überweisungsberechtigten Ärzte sei nicht zulässig.
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Die durch Beschluss vom 19.08.2005 zum Verfahren Beigeladene zu 8 beantragt ebenfalls,
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Die Klägerin sei wegen unterschiedlicher Planungsbereiche keine Konkurrentin zu ihr. Im Übrigen halte sie die Klage auch deshalb für unbegründet, weil die von der Klägerin begehrten räumlichen Einschränkungen ihrer Ermächtigung weder den rechtlichen Vorgaben noch der gesetzgeberischen Intention entspreche.
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Die übrigen zum Verfahren Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht zur Sache geäußert.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
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