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Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil die Berufungssumme von 500,- Euro überschritten ist (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufung ist auch im tenorierten Umfang begründet.
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Streitbefangen ist vorliegend der Zeitraum von der Antragstellung (Schreiben vom 7. April 2005) bis zur Entscheidung durch den Senat. Denn die Beklagte hat mit den angefochtenen Ablehnungsbescheiden ersichtlich einen Sachverhalt geregelt, der über den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hinausreicht (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2006 - L 7 SO 1110/06 -). Innerhalb dieses Zeitraums hat die Klägerin von Mai 2006 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat, also bis November 2006, Anspruch auf Gewährung - um den Betrag des angerechneten Kindergelds - erhöhter Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. In diesem Zeitraum hat sie das bezogene Kindergeld nachweislich an ihren Sohn weitergeleitet, welches von diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wurde. Ein weiter gehender Anspruch besteht im maßgeblichen Zeitraum nicht.
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Zu wessen Einkommen Kindergeld gerechnet wird, beurteilt sich vorliegend nach § 82 SGB XII. Nach der noch zum BSHG entwickelten Rechtsprechung des BVerwG sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Kindergeld ist daher grundsätzlich sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen (BVerwG, Urt. v. 25. November 1993 - 5 C 8/90 -, BVerwGE 94, 326, 328). Denn es handelt sich hierbei um eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG zweckidentische Leistung im Sinne von § 77 BSHG. Allerdings enthielt das BSHG keine besondere Regelung, wem Kindergeld als Einkommen zugeordnet wird. Nach der hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung war es - vorbehaltlich einer besonderen rechtlichen Zuordnung - als Einkommen dessen anzusehen, an den es ausbezahlt wird (BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2001 - 5 C 7.00 - FEVS 53, 113 m. w. N., vom 17. Dezember 2003 - 5 C 15/02 -, NJW 2004, 2541 f. und vom 28. April 2005 - 5 C 28.04 -, NJW 2005, 2873).
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Hiervon ausgehend ist bei der Einkommenszurechnung zwar prinzipiell auf das zu § 76 BSHG entwickelte Zuflussprinzip abzustellen (vgl. BVerwG, DVBl. 2001, 1065), welches auch für die Einkommensberechnung nach § 82 SGB XII Geltung beansprucht (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 82 Rdnr. 6; vgl. zu diesem auch im Rahmen der Alg II-Bewilligung zwingend anzuwendenden Prinzip Beschluss des Senats vom 22. April 2006 - L 7 AS 3826/06 PKH-A -). Danach kommt es für den Einkommensbegriff - sowohl was den Zeitpunkt als auch die Person des Empfängers anbelangt - grundsätzlich auf den tatsächlichen Zufluss in Geld oder Geldeswert an. Dies gilt auch im Rahmen der Anrechnung von Kindergeld auf das Einkommen. Allerdings macht das SGB XII selbst in § 82 Abs. 1 Satz 2 hiervon eine Ausnahme, wenngleich begrenzt auf den Personenkreis minderjähriger Kinder. Danach wird Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 11 Abs. 1 Satz 3 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - SGB II - vom 24. Dezember 2003 ), während für volljährige Kinder eine entsprechende Regelung fehlt.
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Hieraus folgt indessen nicht notwendig der Umkehrschluss, dass das für volljährige Kinder gezahlte Kindergeld immer dem Kindergeldberechtigten zuzurechnen ist, unabhängig davon, ob dieses an das Kind weitergeleitet wird oder nicht. Eine solche Einkommenszurechnung mag geboten sein, wenn volljährige Kinder weiterhin in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben (vgl. u. a. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. vom 20. April 2006 - L SO 74/05 - und Beschluss vom 13. Juni 2005 - L 8 AS 118/05 ER, jeweils m.w.N.; zum Streitstand Grupp/Wrage, SGb 2005, 439). Denn in diesem Falle wird der Bedarf des volljährigen - und bedürftigen - Kindes in den der Bedarfsgemeinschaft eingerechnet, weshalb mit der Einkommensanrechnung eine Erhöhung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft korrespondiert. Anders gestaltet sich die Situation jedoch bei volljährigen Kindern, die - wie hier - nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem kindergeldberechtigten Elternteil leben, aber auf die Weiterleitung des Kindergeldes zur Sicherung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind. Das Argument, § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII habe eine Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes allein bei Minderjährigen angeordnet (vgl. BVerwG, 28. April 2005, a.a.O.) greift insoweit zu kurz. Richtig daran ist, dass es Ziel dieser Regelung war, "die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler Kinder zu beseitigen" (BT-Drucks 15/1514 S. 65 zu § 77 Entwurf ). Umgekehrt kann es aber nicht Ziel dieser Regelung gewesen sein, die Sozialhilfebedürftigkeit der Eltern volljähriger Kinder unabhängig davon zu begründen oder zu erhöhen, ob sie das Kindergeld an ihre Kinder weiterleiten.
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Auch die steuer- und zivilrechtlichen Regelungen rechtfertigen keine uneingeschränkte Zurechnung des Kindesgeld zum Einkommen der Eltern. Zwar folgt aus dem Zweck des Kindergeldes keine von der Auszahlung unabhängige Zuordnung als Einkommen des Kindes (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003, a.a.O.). Auch ist es Zweck des Kindergeldes, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes zu bewirken (§ 31 EStG). Mit diesem Zweck wird Kindergeld nicht dem Kind selbst (vertreten durch die Eltern) als Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt, sondern es bleibt der Teil des elterlichen Einkommens steuerfrei, den diese zur Existenzsicherung ihres Kindes benötigen (BVerwGE 114, 339, 340). Das Kindergeld dient damit, soweit es für den Zweck der steuerlichen Freistellung nicht erforderlich ist, "der Förderung der Familie" und nicht etwa allein oder vorrangig der Förderung des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird. Zutreffend ist auch, dass das Zivilrecht das Kindergeld nicht abweichend vom Steuerrecht dem Kind als Einkommen zuordnet. § 1612b BGB regelt allein die Anrechnung von Kindergeld in Bezug auf den Unterhalt für das Kind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 = MDR 2003, 749 = NJW 2003, 1177; BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01 und 1 BvR 1749/01-, FamRZ 2003, 1370 = NJW 2003, 2733 ).
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Indessen rechtfertigen diese steuer- und zivilrechtlichen Erwägungen nach Auffassung des Senats für das Fürsorgerecht des SGB XII nicht die Schlussfolgerung, Kindergeld für volljährige Kinder allein mit Blick auf den Zufluss bei einem Elternteil als dessen Einkommen anzusehen, auch wenn dieser es bestimmungsgemäß unverzüglich an das außerhalb seines Hausstandes lebende Kind weiterleitet, welches dieses zur Sicherung seines Unterhalts benötigt. Denn das Kindergeld ist in diesen Fällen beim Kindergeldberechtigten ein bloßer „Durchlaufposten“. Die materielle Situation stellt sich insoweit faktisch nicht anders dar als bei der Direktauszahlung im Wege des sog. Abzweigungsverfahrens nach § 74 EStG bzw. nach § 48 Sozialgesetzbuch Erstes Buch , in welchem das Kindergeld dem Kind als Einkommen zugeordnet wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2003, a.a.O.). Allerdings kann es aus materiellen Billigkeitsgründen für die Einkommenszurechnung nicht (allein) darauf ankommen, ob und ggf. ab wann das sog. Abzweigungsverfahren nach § 74 Abs. 1 EStG praktiziert wird. Dies müsste in den Fällen als formalistisch erscheinen, in denen - wie hier - aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers unabhängig von einer Antragstellung nach § 74 Abs. 1 EStG die materiellen Voraussetzungen für die Abzweigung des Kindergelds vorliegen. Hinzu kommt, dass auch bei der Abzweigung (von Amts wegen) der Berechtigte - und nicht der Zahlungsempfänger - der Inhaber des Kindergeldanspruchs bleibt, die Rechtsinhaberschaft des Kindergeldanspruchs also nicht verändert wird (
Weber-Grellet
in Schmidt, EStG 25. Aufl. 2006, § 74 Rdnr. 2).
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Aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit ist daher Kindergeld für ein volljähriges Kind nicht als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils zu berücksichtigen, wenn dieser es nachweislich unverzüglich an das nicht in seinem Haushalt lebende Kind zur notwendigen Deckung des Unterhalts weitergeleitet hat (ebenso Brühl in LPK-SGB XII, § 82 Rdnr. 68 unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23. Februar 2002 - 12 A 10375/02 - FEVS 54, 45). Insoweit ergibt sich aus der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-Verordnung ein übergreifender materieller Rechtsgedanke, welcher der Generalisierung in Bezug auf die Einkommensberechnung bei Hilfebedürftigen zugänglich und zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse auch bei der Auslegung und Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII heranzuziehen ist. Hierdurch mindert sich zwar im Einzelfall das sozialhilferechtlich anrechnungsfähige Einkommen eines Hilfeempfängers mit der Folge dessen möglicher (erhöhter) Bedürftigkeit. Dies ist jedoch mit Blick auf die Schutzrichtung des Kindergeldes hinzunehmen. Denn mit dieser Handhabung wird letztlich nur bewirkt, dass ein Elternteil nicht sozialhilferechtlich dafür sanktioniert wird, dass er dafür sorgt, dass die öffentliche Sozialleistung des Kindergeldes, die Eltern gewährt wird, um ihre Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - BGHZ 164, 375-387 = NJW 2006, 57-60), auch tatsächlich „ankommt“ und bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Das muss vor allem dann gelten, wenn ansonsten das Kind selber mangels Unterhaltsleistung der Eltern bedürftig würde.
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Hiervon ausgehend stehen der Klägerin höhere Grundsicherungsleistungen zu, soweit sie das Kindergeld im streitbefangenen Zeitraum nach den o. g. Maßgaben an ihren Sohn weitergeleitet hat, was von Mai bis November 2006 der Fall ist. Dies wird belegt durch die eidesstattliche Versicherung des Sohnes der Klägerin vom 20. November 2006, an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht. In dem davor liegenden Zeitraum, in welchem die Klägerin dies - wenn auch aus nachvollziehbaren Gründen - nicht getan hat (April 2005 bis April 2006), verbleibt es demgegenüber bei der Anrechnung des Kindesgeldes auf ihr Einkommen. Mit Blick auf das Zuflussprinzip kann die Klägerin die Nichtanrechnung von Kindergeld auf ihr Einkommen für diesen Zeitraum auch nicht nach Treu und Glauben bzw. unter Heranziehung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beanspruchen.
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Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Anrechenbarkeit des Kindergeldes für volljährige, nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kinder auf dessen Einkommen nach § 82 SGB XII betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf (§ 160 Abs. 2 Nr. l SGG).
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