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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 500,00 EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte die Erstattung der für die Zeit vor dem 1. Dezember 2000 entrichteten Beiträge abgelehnt. Der Beklagten war es nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung (Verstoß gegen Treu und Glauben) verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Die Erhebung dieser Einrede war auch sonst nicht ermessensfehlerhaft.
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Nachdem die Beklagte im Termin den nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erlassenen und damit wegen fehlender Befugnis des Widerspruchsstelle rechtswidrigen Widerspruchsbescheid vom 1. September 2005 aufgehoben hat, ist Gegenstand der Ausgangsbescheid vom 15. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2005 (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 RLw 4/93- BSGE 75, 241, 245). Der Widerspruch der Klägerin war zwar fristgerecht per Fax erhoben worden und damit zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
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Die Beklagte hat nach § 351 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 26 Abs. 2 und 3 Satz 1 SGB IV zu Unrecht entrichtete Beiträge demjenigen zu erstatten, der die Beiträge getragen hat. Die Voraussetzungen dieses Erstattungsanspruchs sind erfüllt. Die von der Klägerin gezahlten Arbeitnehmeranteile sind im Hinblick auf die von der KKH mit Bescheid vom 2. März 2005 getroffene Feststellung der fehlenden Versicherungspflicht zu Unrecht entrichtet worden. Der Senat hat über die Rechtmäßigkeit der für die Beteiligten bindend gewordenen Entscheidung der KKH, der im vorliegenden Verfahren Tatbestandswirkung zukommt, nicht zu befinden. Die Beklagte hat den Beitragserstattungsanspruch der Klägerin für die von Dezember 2000 bis Dezember 2004 entrichteten Beiträge auch erfüllt.
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Sie macht jedoch zu Recht die Einrede der Verjährung geltend und ist daher zur Leistungsverweigerung berechtigt, soweit die Klägerin die Erstattung der für die Zeit vor Dezember 2000 entrichteten Beiträge begehrt. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Nach § 351 Abs. 1 Satz 2 SGB III findet die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, wonach die Verjährung nach Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung beginnt, wenn der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen beanstandet, keine Anwendung (so schon die Rechtsprechung zur nach dem Arbeitsförderungsgesetz nur entsprechenden Anwendung der §§ 26 ff. SGB IV: BSG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 107/83 - BSGE 58, 154). Nach § 27 Abs. 3 SGB IV gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sinngemäß (Satz 1); die Verjährung wird durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt (Satz 2). Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch (Satz 3). Die Klägerin hat die Erstattung im Januar 2005 beantragt. Da die Beiträge für Dezember 2000 erst am 15. Januar 2001 fällig waren (vgl. § 348 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 2 SGB IV in der bis 31. Dezember 2005 gültigen Fassung), unterfielen nur diese und die folgenden Beiträge nicht der Verjährung.
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Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung, die Erstattungsansprüche die für die Zeit vom 13. Januar 1997 bis 30. November 2000 entrichteten Beiträge betreffend, rechtsfehlerfrei erhoben. Zu den Wirkungen der Verjährung gehört, dass der Schuldner nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB nach Eintritt der Verjährung berechtigt - aber nicht verpflichtet - ist, die Leistung zu verweigern. Die Inanspruchnahme dieses Leistungsverweigerungsrechts ist daher in das Ermessen der Beklagten gestellt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juni 1985, a.a.O. und Urteil vom 26. März 1987 - 11a RLw 3/86 - BSGE 61, 226, 229). Die Beklagte hat dies beachtet und bei der Begründung des Ausgangsbescheids die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X). Der Senat teilt insoweit nach eigener Überprüfung die Auffassung des SG, dass nach Hinweis auf die allgemeine Ermessenspraxis ausreichend ist, im Bescheid auf diese Praxis einzugehen und diese anzuwenden, wie dies die Beklagte getan hat, indem sie im Bescheid vom 15. April 2005 ausgeführt hat, dass keine besonderen Gründe vorlägen, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rahmen der vorgeschalteten Anhörung vom Betroffenen keine Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die eine andere Entscheidung nahelegen könnten.
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Die Beklagte hat sich an ihre Ermessensrichtlinie (Dienstanweisung 2.3.3 zu § 27 SGB IV) gehalten, wonach die Einrede der Verjährung nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Fällen einer besonderen Härte nicht erhoben wird. Eine besondere Härte wird nach der Dienstanweisung im allgemeinen angenommen, wenn die Beitragszahlung zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Bundesanstalt, der Einzugsstelle oder des Trägers der Rentenversicherung beruht, d.h. die fehlerhafte Beitragszahlung muss von einer dieser Stellen nachweislich verursacht worden sein. Diese Ermessensrichtlinie, an die die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung gebunden ist, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juni 1985, a.a.O.; LSG Hessen, Urteil vom 26. Juni 2006 - L 9 AL 74/04 - ).
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Ein Verstoß gegen früheres eigenes oder zuzurechnendes Verhalten des Rentenversicherungsträgers, welcher der Verjährungseinrede entgegenstehen könnte, liegt nicht vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Gesichtspunkt des so genannten venire contra factum proprium als Unterfall des auch im öffentlichen Recht maßgeblichen und von Amts wegen zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bereits tatbestandsmäßig der Berufung auf den Verjährungseintritt entgegen steht (so zu § 29 Abs. 3 RVO: BSG, Urteil vom 13. Februar 1969 - 12 RJ 268/66 - Breith 1969, 813, 815; dahingestellt in BSG, Urteil vom 23. Oktober 1975 - 11 RA 152/74 - BSGE 40, 279 ff.) oder erst im Zusammenhang mit dem auszuübenden Ermessen zu berücksichtigen ist.
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Insbesondere liegt keine Mitverursachung der unrechtmäßigen Beitragsentrichtung durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln des Rentenversicherungsträgers als Prüfinstitution vor. Die Betriebsprüfung der BfA bei der U.T. GmbH im Januar 2000 erfolgte auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 SGB IV. Nach dieser Regelung prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) alle vier Jahre. § 6 Abs. 1 der Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) erlaubt Stichproben bei der Überprüfung der Lohnunterlagen und Beitragsnachweise. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG können Arbeitgeber wie Arbeitnehmer aus Betriebsprüfungen, bei denen die unzutreffende Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht von Beschäftigten nicht aufgefallen war, keine weitergehenden Rechte herleiten. Danach haben Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt ihnen nicht zu, sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm „Entlastung“ zu erteilen (BSG, Urteil vom 30. November 1978 - 12 RK 6/76 - BSGE 47, 194, 198). Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 1995 - 12 RK 19/94 - BSGE 47, 194, 198; Urteil vom 22. Februar 1980 - 12 RK 34/79 - BSGE 50, 25, 28). Der Senat schließt sich diesen Grundsätzen aufgrund eigener Überzeugung an und sieht auch im Hinblick auf das Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eben nicht ausschließlich davon abhängig sind, wie umfangreich und sorgfältig eine Betriebsprüfung vorgenommen wird, sondern in Zweifelsfällen selbst nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht eines Arbeitnehmers in Form eines Verwaltungsakts herbeiführen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 1995, a.a.O.), bzw. das zum 1. Januar 1999 eingeführte Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV in Gang setzen können, wobei die Versicherungsträger nach § 77 SGG an die insoweit getroffene Entscheidung gebunden sind. Von der ab 1. Januar 1989 eingeführten Möglichkeit, im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht zu erlassen (§ 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV), wurde vorliegend nicht Gebrauch gemacht. Der Prüfbescheid bezieht sich vielmehr allein auf die Abführung von Beiträgen für Einmalzahlungen (Beiträge zur Direktversicherung), welche als zu Unrecht entrichtet der U.T. GmbH erstattet wurden.
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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin als Ehefrau des geschäftsführenden Gesellschafters in der namensgleichen GmbH beschäftigt war. Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, sind die Prüfstellen auch bei kleinen Betrieben nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten verpflichtet (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003 - B 12 AL 1/02 R - SozR 4-2400 § 27 Nr. 1; Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 10/02 R - BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1). Denn eine Unterscheidung zwischen kleinen und großen Betrieben hinsichtlich Umfang und Schutzzweck von Betriebsprüfungen lässt sich dem SGB IV und der BÜVO nicht entnehmen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, a.a.O.). Ob der Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz zu folgen ist, dass betriebliche Besonderheiten eine Stichprobenprüfung verbieten können mit der Folge, dass in derartigen Fällen eine Betriebsprüfung, welche zu Unrecht nicht zu Beanstandungen führt, als fehlerhaftes Verwaltungshandeln anzusehen ist (Urteil vom 25. August 2005 - L 1 AL 5/05 - ), kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn eine entsprechende Konstellation wie in der genannten Entscheidung, bei der eine GmbH ausschließlich von dem Geschäftsführer/Gesellschafter und einem weiteren Mitarbeiter betrieben wurde, liegt hier nicht vor. Neben dem Geschäftsführer und der Klägerin waren noch vier weitere Mitarbeiter beschäftigt, so dass von einer Pflicht zur vollständigen Überprüfung der Lohnunterlagen nicht ausgegangen werden kann, denn diese umfasste mehrere Jahre und müsste sich auf sämtliche Abrechnungszeiträume in allen Versicherungszweigen erstrecken.
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