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Die Berufung der Klägerin ist aber nur zu einem geringen Teil begründet, im Übrigen aber unbegründet und war insoweit zurückzuweisen.
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1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass sich die Betriebsrente der Klägerin aus einer Teilanwartschaft für die Zeit bis 31.12.1997 nach Grundlage der UR 88 und im Übrigen nach der VO 95 bestimmt. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ein betriebliches Altersruhegeld allein nach den Bestimmungen der UR 88 zu erhalten, da diese ab 01.01.1998 wirksam durch die VO 95 abgelöst wurden und zu Gunsten der Klägerin auch keine anderweitige Übergangsregelung eingreift.
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a) Mit Wirkung ab dem 01.01.1998 richten sich die danach entstehenden Versorgungsansprüche der Klägerin nach der VO 95 in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung 1998. Den darauf gestützten Widerruf muss die Klägerin gegen sich gelten lassen.
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aa) Bei ausdrücklicher oder stillschweigender Inbezugnahme von außerhalb des Arbeitsvertrages liegenden Regelwerken wie den Richtlinien einer Unterstützungskasse wird üblicherweise und regelmäßig dynamisch auf die Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - BAGE 100, 76, 85; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14; 22. Februar 2000 - 3 AZR 39/99 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3) . Nach dem Ablösungsprinzip wurde die Versorgungsordnung UR 88 durch die Versorgungsordnung VO 95 ersetzt. Davon wurde grundsätzlich auch die Versorgungszusage der Klägerin erfasst. Dies stellt die Klägerin ebenso wenig in Abrede, wie sie auch nicht in Zweifel zieht, dass der Beklagte für die Ablösung an sich triftige Gründe hatte. Auf die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2001 (3 AZR 512/00, NZA 2003, 1414 ff.) wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.
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bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann diese sich nicht mit Erfolg darauf berufen, für sie gälten die UR 88 angesichts § 27 UR 88 idF vom 06.06.1995 weiter.
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(1) Im Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die VO 95 Ende Januar/Anfang Februar 1998 galt § 27 UR 88 bereits in der Fassung vom 11.06.1997. Zwar verbot § 27 Abs. 1 UR 88 nF wie der frühere § 27 UR 88 aF die Ablösung der UR 88 für rentennahe Jahrgänge. § 27 Abs. 2 UR 88 nF definierte jedoch die "rentennahen Jahrgänge" nicht mehr selbst, sondern überließ den Kassenmitgliedern die Bestimmung, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist. Diese Bestimmung hat der Beklagte in Übereinstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat in Ziff. I. 2. der GBV 1998 vorgenommen und mit dem Widerrufsschreiben vom 9. Februar 1998 der Klägerin mitgeteilt. Als 1943 Geborener gehörte die Klägerin nicht zu den vom Beklagten bestimmten rentennahen Jahrgängen.
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(2) Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass bis zum 11.06.1997 noch § 27 UR 88 in der alten Fassung galt (vgl. insoweit BAG, Urteil vom 12.10.2004, 3 AZR 432/03, EzA § 1 BetrAVG Unterstützungskasse Nr. 13).
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(aa) Die der Klägerin im Wege der Gesamtzusage erteilte Versorgungszusage nahm die Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Form in Bezug. Nur deswegen konnte § 27 UR 88 aF für die Klägerin überhaupt Bedeutung erlangen. Denn im Zeitpunkt der Zusage an die Klägerin existierte die Vorschrift mit diesem Inhalt noch nicht. Die Richtlinien der Unterstützungskasse haben den Inhalt der Versorgungszusage nicht dahin geändert, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt weitere Änderungen der Unterstützungskassen-Richtlinien für die Versorgung keine Bedeutung mehr haben sollen.
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Vielmehr hat die vertragliche Vereinbarung Vorrang, da im Zweifel sie die Reichweite der Inbezugnahme auf fremde Rechtssysteme bestimmt. § 27 UR 88 aF war darüber hinaus nicht im Sinne einer "Ewigkeitsgarantie" auszulegen. Denn § 27 UR 88 aF enthielt keine Bestimmung darüber, dass die Vorschrift selbst nicht mehr abänderbar sein sollte. Daher stand auch § 27 UR 88 aF wie alle sonstigen Bestimmungen der Unterstützungsrichtlinien unter dem Vorbehalt, dass die Regelung nur solange gilt, wie sie nicht selbst geändert wird. Dies bestreitet auch die Klägerin nicht. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Entscheidung des BAG vom 12.10.2004 (a.a.O.) Bezug genommen.
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(bb) Ein Vertrauen der Klägerin, sie könne im Hinblick auf ihre Behinderung und deshalb rentennaher Jahrgang nicht mehr von Ablösungsregelungen betroffen werden, führt nicht zu einer unveränderten Anwendung der UR 1988 auf die Klägerin.
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Der Gedankengang der Klägerin bezieht sich darauf, dass sie bereits am ... 1993 das 50. Lebensjahr vollendet hatte und unter Berücksichtigung einer Schwerbehinderung bereits mit Vollendung des 60 Lebensjahres gesetzliche Altersrente ohne Abschläge in Anspruch nehmen konnte. Allerdings waren diese Voraussetzungen weder im Geltungszeitraum von § 27 UR 88 a.F. ab 06.06.1995, noch im Zeitpunkt der Systemumstellung am 01.01.1998 gegeben. Der Klägerin wurde erst am 20.03.1996 ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt. Am 06.09.1996 wurde sie nach dem damals geltenden § 2 SchwbG (jetzt: § 2 Abs. 3 SGB IX) einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Eine Schwerbehinderung im Sinne von § 1 SchwbG (jetzt: § 2 Abs. 2 SGB IX) bestand bei der Klägerin erst ab 04.10.2000 und damit rund 2 ¾ Jahre nach der Systemumstellung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten.
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Soweit die Klägerin annehmen sollte, allein die Eigenschaft als gleichgestellter behinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX hätte dazu geführt, dass sie bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres gesetzliche Vollrente wegen Alters ohne Abschläge hätte beziehen können, so dass sie auch schon zur Zeit der Geltung des § 23 UR 88 a.F. als "rentennaher Jahrgang" hätte betrachtet werden können, steht dies mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang. Sowohl § 37 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung ist insoweit wortgleich, lässt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen aber nicht mehr ab Vollendung des 60. sondern erst des 63. Lebensjahres zu), als auch § 236 a SGB VI, die für die Klägerin maßgebliche Übergangsregelung hinsichtlich des Bezuges für die gesetzliche Altersrente, stellen als Voraussetzung für den Bezug abschlagsfreier Altersrente zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 65. Lebensjahr darauf ab, dass der Betroffene "als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt" ist.
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Der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer ein "gleichgestellter behinderter Mensch" im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX ist, reicht für den früheren Rentenbezug nach §§ 37, 236 a SGB VI nicht aus, wie die ausdrückliche Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 SGB IX zeigt (unstreitig.; vgl. statt vieler: Niesel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 55. Ergänzungslieferung 2007, § 37 SGB VI Rn. 5 und § 236 a Rn. 5; Löns in: Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Auflage 2003, § 37 Rn. 5; Jörg in: Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Auflage 2003, § 236 a Rn. 3). Vielmehr muss "anerkannte Schwerbehinderung" mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen.
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Dies bedeutet, dass die Klägerin im Zeitraum der Geltung von § 27 UR 88 a.F. und im Zeitpunkt der Systemumstellung mit Ablauf des 31.12.1997 zu keinem Zeitpunkt hat davon ausgehen können, bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfreie Vollrente wegen Alters beziehen zu können. Da sie nur ein gleichgestellter behinderter Mensch war, aber nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt war, galt für sie in diesem Zeitraum die reguläre Altersgrenze von 65. Demzufolge konnte bei der Klägerin auch kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen, bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfreie Vollrente wegen Alters beziehen zu können und auf dieser Grundlage auch die Betriebsrente nach Maßgabe der unveränderten Regelungen der UR 88 zu erhalten. Die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch erfolgte für die Klägerin erst mehrere Jahre später am 04.10.2000. Zu diesem Zeitpunkt hat sich für die Klägerin aber auch kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bilden können, da die Überleitung vom alten System der Gesamtversorgung beim Beklagten in das neue System der Rentenbausteine bereits erfolgt war. Maßgeblich für die Überleitung und die daran geknüpften Rechtsfolgen sind die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt der Überleitung. Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, etwa die Jahre später erfolgte Anerkennung der Klägerin als schwerbehinderter Mensch, können an diesem Ergebnis nichts mehr ändern, da durch die seinerzeit zulässige und wirksame Systemumstellung der Zeitraum bis einschließlich 31.12.1997 abschließend geregelt war. Spätere tatsächliche Änderungen aus der Sphäre der Arbeitnehmer können auf das einmal gefundenen Ergebnis, welches zu der konkreten Berechnung einer Teilanwartschaft für die Zeit bis 31.12.1997 führt, keinen Einfluss mehr haben. Anders als die Klägerin meint, liegt in Bezug auf sie keine "rückwirkende Änderung" von § 27 UR 88 a.F. vor, da dieser für sie nie aktuelle Rechte oder Anwartschaften begründet hat, sondern schon außer Kraft getreten war, als die Klägerin nach Anerkennung einer Schwerbehinderung Rente mit Vollendung des 60. Lebensjahres hätte in Anspruch nehmen können.
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Anders als die Klägerin meint, stellt sich im vorliegenden Fall, wo es um die Wirksamkeit der Systemumstellung zum 31.12.1997 geht sowie das Erfordernis von Übergangsregelungen für "rentennahe Jahrgänge", nicht die Frage eines Erfordernisses von Sonderregelungen für schwerbehinderte Menschen, wegen zu schützenden Vertrauens in die alten Regelungen des § 27 UR 88 für rentennahe Jahrgänge. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Überleitung in das neue System mit Ablauf des 31.12.1997 nicht schwerbehindert. Auch nach ihrer eigenen Logik kann man sie nicht als "rentennahen Jahrgang" im Sinne von § 27 UR 88 a.F. ansehen.
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Mangels Schwerbehinderung zu diesem Zeitpunkt war das für sie maßgebliche Renteneintrittsalter das 65. Lebensjahr, welches sie erst am ... 2008 vollenden wird, 10 ¾ Jahre nach Inkrafttreten der VO 95 für sie, also länger als die von ihr reklamierten "nicht mehr als 10 Jahre" bis zum Beginn der Altersrente ohne Abschläge.
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Alle Übergangsregelungen, die bestehenden und die von der Klägerin gewünschten, nehmen Rücksicht auf zum Zeitpunkt der Systemumstellung entstandenes Vertrauen in die zu diesem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und daraus folgende Ansprüche. Daher kann die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ab 04.10.2000 keinen Einfluss auf die Frage des Vertrauensschutzes mehr haben. Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Systems am 01.01.1998 kein schutzwürdiges Vertrauen mangels Schwerbehinderteneigenschaft bestand, konnte dieses später auch nicht mehr entstehen, da § 27 UR 88 a.F. bereits außer Kraft getreten war.
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Die Klägerin wird weder als schwerbehinderter Mensch diskriminiert, noch liegt ein besonderer Härtefall vor, der im Rahmen einer Übergangsregelung hätte berücksichtigt werden müssen. Mangels Anerkennung als schwerbehinderter Mensch zum Ablauf des 31.12.1997 hätte der Klägerin eine solche Regelung auch nichts genutzt. Auch eine Übergangsregelung kann nicht Umstände berücksichtigen, die erst Jahre später eintreten.
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b) Die Übergangsregelung bei der Umstellung auf die VO 95 ab dem 01.01.1998 ist auch insoweit nicht unbillig, als sie eine Anwendung der UR 88 nur für die bis zum 31. Dezember 1940 Geborenen vorsieht. Dies gilt auch im Falle der Klägerin mit ihrer langen Gesamtbeschäftigungszeit von fast 34 Jahren. Auch insoweit wird auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2004 (a.a.O.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auch eine allgemeine Überprüfung der Übergangsbestimmungen führt bei der Klägerin nicht zur Annahme eines Härtefalls (BAG 9. November 1978 - 3 AZR 784/77 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 179; 29. März 1983 - 3 AZR 26/81 - AP BetrAVG § 1 Nr. 8) . Es liegt kein Sachverhalt vor, der die Annahme einer planwidrigen und deshalb im Wege der teleologischen Reduktion zu beseitigenden Härte im Einzelfall rechtfertigte (BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 99/01 - AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 10). Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf ihre lange Gesamtbeschäftigungszeit von nahezu 34 Jahren verweisen. Im Rahmen der Übergangsregelung Ziff. I. 2. der GBV vom 23. Januar 1998 stellt die Betriebszugehörigkeit nur ein nachgeordnetes Differenzierungskriterium dar. Die grundlegende Entscheidung, ob die Versorgung weiterhin ganz oder teilweise nach der UR 88 erfolgt, wird vielmehr gemäß dem Lebensalter zum Stichtag 31. Dezember 1997 getroffen. Im Wege der Auslegung kann nicht ein neues Differenzierungskriterium der “besonders langen Betriebszugehörigkeit” in die Übergangsregelung eingebracht werden, ohne die Versorgungsgrundsätze und die tragenden Entscheidungen der Ablösungs- und Übergangsregelung zu verändern. Wie oben bereits ausgeführt kann die Schwerbehinderteneigenschaft, die der Klägerin erst 2 ¾ Jahre nach der Systemumstellung zuerkannt wurde, nicht die Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Systemumstellung in Frage stellen.
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c) Ob die Klägerin hinsichtlich des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung zum 31.10.2003 vom Beklagten "gedrängt" worden ist, spielt für die Frage der Versorgungsanwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung und die Wirksamkeit einer Systemänderung und damit zusammenhängende Übergangsregelungen keine Rolle. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte einen unzulässigen Druck auf die Klägerin ausgeübt hätte. Weitergehende Beratungspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin, gegen die er schuldhaft verstoßen hätte, liegen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2003 nicht vor. Darauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Im Übrigen hängt der Umstand, dass für die Klägerin nur bis zum 31.12.1997 eine Teilanwartschaft nach den UR 88 entsteht, in der Folgezeit aber Rentenbausteine nach der VO 95 erworben werden, nicht mit ihrem Ausscheiden zum 31.10.2003 zusammen, sondern ist Folge der Systemumstellung ab 01.01.1998, von der die Klägerin bei einem Ausscheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres am ... 2008 in gleicher Weise betroffen wäre.
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2. Allerdings ist die Betriebsrente der Klägerin nicht vollständig zutreffend berechnet, so dass in einem geringen Umfang das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und der Klage insoweit stattzugeben war.
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Der Klägerin steht als Teilanwartschaft für die Zeit bis zum 31.12.1997 ein Betrag von EUR 456,57 monatlich statt der vom Beklagten errechneten EUR 447,88 monatlich zu, also EUR 8,69 monatlich mehr, so dass sich unter Berücksichtigung der weiter nicht bestrittenen Beträge "Anwartschaft VO 95" und "Überschussanteile VO 95" ein Gesamtbetrag von EUR 514,21 brutto statt der bislang gezahlten EUR 505,52 brutto pro Monat ergibt. Demzufolge war der Beklagte zur Nachzahlung von EUR 26,07 brutto für die drei Monate November 2003 bis Februar 2004 zu verurteilen. Gesetzliche Zinsen ab Rechtshängigkeit, wie von der Klägerin mit der Klage gefordert, kann sie ab dem 06.05.2005 verlangen, als ihr Schriftsatz mit einer bezifferten Zahlungsklage dem Beklagten zugestellt wurde, §§ 288, 291 BGB.
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a) Die der Klägerin gewährte betriebliche Altersversorgung setzt sich aus unterschiedlichen Elementen zusammen (vgl. I/77), unter anderem einer bis zum 31.12.1997 erworbenen Teilanwartschaft nach der UR 88.
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Insoweit berechnet der Beklagte einen Betrag von EUR 447,88 (vgl. I/73).
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Die Klägerin berechnet selbst bei Akzeptanz der Parameter im Übrigen einen Betrag von EUR 456,57 (I/88, Anlage K14).
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Die Unterschiede im Berechnungsergebnis rühren daher, dass der Beklagte bei der Berechnung nach der Unterstützungsleistung nach der UR 88 (I/73) zwar ein
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| Bemessungsentgelt von EUR 2.728,21 |
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| zu Grunde legt, wie auch die Klägerin in ihrer Berechnung (I/88, Anlage K 14). Daraus errechnet sich bei einem Versorgungsgrad von 70 % in einem Zwischenschritt ein maximal zu erzielendes |
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| Versorgungsentgelt von EUR 1.909,75 |
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| wie es beide Parteien zu Grunde legen. Hiervon ist die gesetzliche Rente der Klägerin abzuziehen. Der Beklagte setzt hierfür einen Betrag von |
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| Gesetzliche Rente EUR 1.288,64 (I/73; I/76) |
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| an, während die Klägerin mit einem Betrag von |
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| Gesetzliche Rente EUR 1.275,62 (I/88) |
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rechnet, wie er sich auch aus dem Rentenbescheid der Klägerin vom 11.09.2003 (I/71R) ergibt. Wie der Beklagte auf einen Betrag von EUR 1.288,64 kommt ist unerfindlich und wird von ihm auch nicht näher erläutert. Im Rahmen seiner schriftsätzlichen Ausführungen hat er hierzu nichts vorgetragen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte er nur Mutmaßungen ohne konkreten Tatsachenkern anstellen.
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b) Die weiteren Rechenschritte sind wieder annähernd übereinstimmend.
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Folgender Betrag wird als (maximaler) Unterstützungsbetrag für eine Teil-Anwartschaft (bis 31.12.1997) nach der UR 88 errechnet:
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| EUR 1.909,75 minus EUR 1.288,64 = EUR 621,11 |
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| EUR 1.909,75 minus EUR 1.275,62 = EUR 634,13 |
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Da bei dieser Fallgestaltung für die Berechnung einer Teil-Anwartschaft aber nur die Zeit bis 31.12.1997 (Stichtag der Systemumstellung) berücksichtigt werden kann, ist ein Quotient aus der Zeit
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| seit Betriebseintritt der Klägerin (01.01.1970) bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung (31.12.1997) entsprechend 28 Jahre = 336 Monate |
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| seit Betriebseintritt der Klägerin (01.01.1970) bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet (31.10.2008) entsprechend 38 Jahre 10 Monate = 466 Monate |
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| zu bilden. Hierbei würde sich genau gerechnet (336 durch 466) ein Wert von exakt 0,72103 ergeben (72,103 %). |
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Der Beklagte hat aber nicht mit Monaten, sondern mit Jahren gerechnet und in einem Zwischenschritt 38 Jahre 10 Monate "dezimalisiert" in 38,83 Jahre (I/74). Korrekt wäre der periodische Wert 38,8333333333…. Insoweit hat der Beklagte bereits in diesem Zwischenschritt eine Rundung zu Gunsten der Klägerin vorgenommen.
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Ausgehend hiervon rechnet der Beklagte offenkundig 28 durch 38,83 gleich (exakt) 0,7210919 (72,10919 %) und nimmt eine weitere Rundung zu Gunsten der Klägerin vor auf 72,11 %
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Die Klägerin hat grundsätzlich in diesem Schritt mit genauen Werten gerechnet (336 durch 466; vgl. I/88R), hat dann aber statt des exakten Betrages von 0,72103 (72,103 %), im Folgenden eine Rundung zu ihren Lasten auf 0,72 (72 %) vorgenommen.
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c) Daraus folgt folgendes Rechenergebnis:
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| EUR 621,11 x 72,11 % = EUR 447,88(242) [Rundung] |
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| EUR 634,13 x 72,00 % = EUR 456,57(36) [Rundung] |
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Die Unterschiede in der Berechnung ergeben sich allein aus der unterschiedlichen Höhe des zu Grunde gelegten gesetzlichen Rentenbetrages (der von der Beklagten gewählte Wert ist nicht nachvollziehbar und von ihr nicht schlüssig erläutert; der einzige vom Betrag nachvollziehbare Wert ergibt sich nicht aus dem Rentenbescheid der Klägerin) und kleineren Rundungsabweichungen (der von der Klägerin gewählte Weg ist etwas plausibler, als der Weg der Beklagten, die "Zwischenrundungen" vornimmt).
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Im Ergebnis ist daher dem Rechenweg der Klägerin wie in der Anlage K 14 (I/88 f.) zu folgen. Dies gilt auch hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Rundung auf einen "glatten" Prozentbetrag. Insoweit kann der Klägerin nicht mehr zugesprochen werden, als sie selbst beantragt. Der Gesamtbetrag (vgl. Zusammenstellung der Beklagten I/77; außer "Teil-Anwartschaft UR 88" nicht von der Klägerin angegriffen) ermittelt sich demnach wie folgt:
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| 1. Bis zum 31.12.1997 erworbene Teil-Anwartschaft (UR 88) |
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| 2. Anwartschaft VO 1995 (§ 6 Abs. 1 - 3) |
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| 3. Zusätzliche Anwartschaft VO 1995 (§ 6 Abs. 6) |
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| 4. Überschussanteile VO 1995 (§ 10) |
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d) Ergänzend, ohne dass dies für das gefundene Ergebnis von Belang wäre, ist hinsichtlich der weiteren Berechnungen der Klägerin (Anlagen K 12 und K 13; I/ 86f.) klarstellen auf Folgendes hinzuweisen:
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aa) Die Berechnung der Klägerin in der Anlage K 13 (I/87) soll offenkundig die Berechnung einer Teil-Anwartschaft für die Zeit bis zum 31.12.1997 (Stichtag Systemumstellung) betreffen, wobei aber für die Ermittlung des Quotienten (anders als in der Anlage K 14; I/88) nicht auf die Zeit bis zum 65. Lebensjahr, sondern nur bis zum 60. Lebensjahr abgestellt wird. Maximal erreichbar wären dann nicht 466 Monate, sondern nur 406 Monate.
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Im Übrigen bleiben die maßgeblichen Zahlen gleich:
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Wie in der Anlage K 14 wird der monatliche Durchschnittsverdienst des Jahres 1997 in Höhe von EUR 2.728,21 eingestellt, woraus sich bei einem Versorgungsgrad von 70 % wieder ein maximal zu erzielendes Versorgungsentgelt von EUR 1.909,75 ergibt, von dem in einem ersten Schritt die gesetzliche Altersrente (EUR 1.275,62) abgezogen wird. Es ergibt sich erneut ein (maximaler) Unterstützungsbetrag für eine Teil-Anwartschaft in Höhe von EUR 634,13.
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Die folgenden Rechenschritte 2. und 3. heben sich gegenseitig auf, wie schon in Anlage K 14 und brauchen hier nicht weiter zu interessieren.
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Allerdings bleibt die Klägerin bei dem so gewonnenen Maximalbetrag von EUR 634,13 stehen, ohne zu berücksichtigen, dass sie auch hier nur eine Teilanwartschaft für die Zeit bis 31.12.1997 berechnet.
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| Konsequent hätte sie wie in Anlage K 14 einen Quotienten errechnen müssen aus der Zeit |
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| seit Betriebseintritt der Klägerin (01.01.1970) bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung (31.12.1997) entsprechend 28 Jahre = 336 Monate (wie oben) |
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| seit Betriebseintritt der Klägerin (01.01.1970) bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet (31.10.2003) entsprechend 33 Jahre 10 Monate = 406 Monate (60 Monate weniger als oben) |
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Hierbei würde sich genau gerechnet (336 durch 406) ein Wert von 0,82758621… ergeben (gerundet: 82,76 %). Daraus ergäbe sich ein Betrag für die Unterstützungsleistung betreffend die Teil-Anwartschaft in Höhe von:
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| EUR 634,13 x 82,76 % = EUR 524,81 [Rundung] |
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Für den Gesamtbetrag der Unterstützungsleistung würde sich dann unter Hinzurechnung der Anwartschaft VO 95 und der Überschussanteile VO 95 ein Betrag von EUR 582,45 monatlich ergeben.
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Dies würde aber voraussetzen, dass die Klägerin für die Berechnung der bis 31.12.1997 erworbenen Teil-Anwartschaft so behandelt würde, als ob sie mit dem 60. Lebensjahr (abschlagsfrei) in Altersrente hätte gehen können. Dies wäre aber zu diesem Zeitpunkt nur möglich gewesen, wenn die Klägerin schwerbehindert gewesen wäre. Die Klägerin hat zwar seit dem 20.03.1996 einen GdB von 30 und ist seit 06.09.1996 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch und einem Gdb von 60 erfolgte aber erst mit Wirkung vom 04.10.2000, also nach dem Zeitpunkt der Systemumstellung (s.o.). Die Klägerin kann aber nicht verlangen, dass eine Teil-Anwartschaft errechnet wird auf Basis von Tatbestandsmerkmalen, die zum Zeitpunkt des Stichtags nicht vorgelegen haben.
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bb) Mit der Anlage K 12 (I/86) berechnet die Klägerin ihre betriebliche Rente nach Maßgabe der UR 88, als wenn sie von der Systemumstellung mit Ablauf 31.12.1997 nicht betroffen wäre.
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Konsequenter Weise sind dem so gewonnenen Ergebnis dann keine zusätzlichen Anwartschaften und Überschussbeteiligungen nach der VO 1995 hinzuzurechnen.
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Die Klägerin legt hier als Ausgangsbasis ein höheres Bemessungsentgelt als bei den Anlagen K 14 und K 13 zu Grunde, da sie (konsequent) von einem Bezugsjahr für den Durchschnittsverdienst vor Renteneintritt ausgeht (2002/2003: EUR 2.982,91 statt EUR 2.728,21 im Jahr 1997). Daraus errechnet sich ein höheres Versorgungsentgelt (70 %) in Höhe von dann EUR 2.088,04 statt der vorher maßgeblichen EUR 1.909,75.
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Davon wird dann die gesetzliche Altersrente in Höhe von EUR 1.275,62 in Abzug gebracht, so dass ein Unterstützungsbetrag von EUR 812,42 verbleibt.
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Nach diesem System, welches auf das Erreichen des 60. Lebensjahrs abstellt, werden konsequent keine weiteren prozentualen Abzüge vorgenommen:
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Die Klägerin konnte vom 01.01.1970 (Betriebseintritt) bis zum 31.10.2003 (Erreichen des 60. Lebensjahres und Rentenbeginn) insgesamt 406 Monate erreichen und hat diese bei dieser Berechnung auch erfüllt; d.h. Faktor 1,0 (100%).
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Dies würde aber voraussetzen, dass die UR 88 auch für die Zeit ab 01.01.1998 auf die Klägerin anwendbar sind, sie also unter eine "Übergangsregelung" fällt. Dies ist aber nicht der Fall (s.o.).
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Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zwar war auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil abzuändern und der Klage in einem geringen Umfang stattzugeben. Analog der Regelung in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO waren der Klägerin gleichwohl die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da der Beklagte nur zu einem geringfügigen Teil verurteilt wurde und allenfalls geringfügig höhere Kosten dadurch angefallen sind (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, § 92 Rn. 8).
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