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| | Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. |
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| | 1. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Mit der Klage begehrt der Kläger die allgemeine Feststellung, dass er zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht verpflichtet ist. Er macht zwar auch Ausführungen dazu, ob die von der Beklagten konkret angeordnete Sonntagsarbeit, sei es in Gestalt des Schichtmodells, in dem er zunächst eingesetzt war, sei es in Gestalt der angeordneten Rufbereitschaft mit Sonntagsarbeit, unter Umständen nicht dem billigem Ermessen entsprächen. Streitgegenstand ist jedoch nach der Formulierung des Klageantrags nicht eine konkrete Maßnahme der Beklagten, die dann auch auf die Einhaltung des billigen Ermessens nach § 106 GewO in Verbindung mit § 315 BGB zu überprüfen wäre, sondern die allgemeine Verpflichtung des Klägers, an Sonn- und Feiertagen auf Weisung der Beklagten Arbeit zu leisten. Daher kommt es im vorliegendem Fall nicht darauf an, ob ein konkretes Schichtmodell bzw. eine konkrete Weisung der Beklagten an den Kläger, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, möglicherweise unbillig ist und daher unwirksam ist. Der Kläger will vielmehr ganz allgemein festgestellt wissen, dass es an einer Grundlage zur Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit ihm gegenüber durch die Beklagte fehlt. |
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| | 2. Das für die vorliegende Klage erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO ist gegeben. Die Beklagte berühmt sich weiterhin ihres Rechtes, den Kläger anzuweisen, Sonntagsarbeit zu leisten. Die Klärung inwieweit der Kläger generell zur Ableistung von Sonntagsarbeit verpflichtet ist, ist nicht nur ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses, sondern darüber hinaus ein eigenes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, so dass das notwendige rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung gegeben ist. |
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| | 3. In diesem Sinne ist die Klage jedoch unbegründet. |
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| | a) Die Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, aufgrund ihres Weisungsrechts nach § 106 GewO auch Sonn- und Feiertagsarbeit anzuordnen. Nach § 106, Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. § 106 GewO selbst schränkt das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit nicht ein, sondern verweist bezüglich möglicher Einschränkungen auf den Arbeitsvertrag oder kollektivrechtliche Regelungen. Ist demnach keine oder keine abschließende arbeitsvertragliche Regelung getroffen, so ist der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechtes befugt, die Lage der Arbeitszeit einseitig festzulegen. Dies umfasst beispielsweise auch die einseitige Einführung von Schichtarbeit durch Weisungsrecht des Arbeitgebers (Erfurter Kommentar, 8. Aufl., Preis, § 106 GewO, Rn. 19; BAG, Urt. v. 12.09.2004, 6 AZR 567/03, AP Nr. 64 zu § 611 BGB, Direktionsrecht). Damit umfasst das Weisungsrecht vorbehaltlich anderweitiger Einschränkungen aus anderen Rechtsquellen nach § 106 GewO grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber anordnet, dass die Arbeitszeit an einem Sonntag zu leisten ist. Durch die Systematik des § 106 GewO ist der Arbeitgeber zunächst befugt, jedwede Weisung bezüglich der Lage der Arbeitszeit zu erbringen. Die Grenzziehung hierfür ergibt sich nicht aus § 106 Satz 1 GewO, sondern aus anderen Rechtsquellen wie beispielsweise arbeitsvertraglichen (auch konkludenten) Vereinbarungen, kollektivrechtlichen Regelungen und den Gesetzen. |
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| | Danach kann sich die Beklagte bei der Anordnung von Sonntagsarbeit gegenüber dem Kläger zunächst auf § 106 GewO berufen. |
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| | b) Dieses Recht, Sonntagsarbeit anzuordnen ist für die Beklagte nicht eingeschränkt. |
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| | bb) Da es bei der Beklagten keinen Betriebsrat gibt, stehen auch keine betriebsverfassungsrechtlichen Regelung der Anordnung der Sonntagsarbeit entgegen. Ebenso hat keine der Parteien tarifvertragliche Regelungen behauptet oder vorgelegt, die die Anordnung von Sonntagsarbeit verbieten könnten. |
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| | cc) Eine Einschränkung der Befugnis der Beklagten, Sonntagsarbeit anordnen zu können, kann sich daher nur aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergeben. Eine solche Einschränkung liegt jedoch nicht vor. Der bloße Umstand, dass in den Arbeitsverträgen der Parteien nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die Beklagte Sonntagsarbeit anzuordnen berechtigt ist, führt nicht dazu, dass eine vertragliche Vereinbarung des Inhaltes existiert, dass der Kläger zur Sonntagsarbeit nicht verpflichtet ist. |
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| | (1) Die Frage wird allerdings in der Fachliteratur uneinheitlich beantwortet. Grundsätzlich wird für die Verpflichtung zur Ableistung von Sonntagsarbeit auf die entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarungen verwiesen (so Baeck/ Deutsch, Arbeitszeitgesetz, § 10 Rn. 5; Anzinger, Koberski, Arbeitszeitgesetz 2. Aufl., § 10 Rn. 16 mit dem Hinweis, dass die Verpflichtung zur Arbeitsleistung an Sonntagen im Arbeitsvertrag üblicherweise festgelegt werde; Preis, „Der Arbeitsvertrag“, 2. Aufl., II. a 90, Rz. 38 mit dem Hinweis, dass aus dem bloßen Umstand, dass in bestimmten Branchen Sonntagsarbeit üblich ist, nicht automatisch eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung an diesen Tagen abgeleitet werden könne; Hueck/Nipperdey, Arbeitsrecht 7. Aufl., § 33 VI. 2. (a.E.), die davon ausgehen, dass die Verpflichtung zur zulässigen Sonntagsarbeit nur dann besteht, wenn dies vereinbart worden ist). Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu der Frage, ob zulässige Sonntagsarbeit nur dann zu leisten ist, wenn diese Möglichkeit im Vertrag auch ausdrücklich vereinbart worden ist, soweit ersichtlich nicht vor. |
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| | (2) Das Gericht folgt der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, dass Sonntagsarbeit nur dann zu leisten ist, wenn diese Möglichkeit im Vertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, nicht. Dies widerspräche Wortlaut und Systematik des § 106 GewO. Nach § 106 GewO hat der Arbeitgeber das Recht, die Lage der Arbeitszeit im Rahmen des billigen Ermessens grundsätzlich zu bestimmen. Eine Einschränkung ergibt sich nur dann, wenn arbeitsvertraglich etwas Anderes vereinbart worden ist. Es ist daher erforderlich, dass sich aus den arbeitsvertraglichen Regeln ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, Sonntags zu arbeiten, nicht hingegen, dass er verpflichtet ist, sonntags zu arbeiten. |
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| | (3) An einer solchen Regelung fehlt es. Über die Sonntagsarbeit haben die Parteien unmittelbar keine Vereinbarung getroffen. Die Parteien haben in ihren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Lage der Arbeitszeit nicht eingeschränkt. Im Arbeitsvertrag von 1989 heißt es zunächst, dass „eine Änderung der Arbeitszeit möglich ist“. Im Folgearbeitsvertrag aus dem Jahre 1991 heißt es unter dem Stichwort „Normal-, Schicht- oder Teilzeitarbeit: |
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| | Der Arbeitnehmer wird für Schichtarbeit 40 h / Woche eingestellt.“ |
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| | Damit ist - ebenso wenig mit der Mehrarbeitsklausel - keine Aussage darüber getroffen, ob die Schichtarbeit ggf. auch an Sonntagen stattfindet. In der Vereinbarung mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Fa. B. vom 13.03.2003 wird als Änderung des Arbeitsvertrages vereinbart, dass der Arbeitseinsatz des Klägers dreischichtig gemäß B. M. erfolgen soll. Diese „Vertragsänderung“ war völlig überflüssig, denn bereits aus dem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1991 mit der Fa. H. ergibt sich, dass der Kläger für Schichtarbeit mit 40 Stunden die Woche eingestellt wird. Von daher ist davon auszugehen, dass die Parteien hier nicht den Arbeitsvertrag hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Klägers auf ein Dreischichtmodell fixieren wollten, sondern dass hier lediglich das Einverständnis des Klägers mit der Weisung der Beklagten, zukünftig im Dreischichtmodell der Fa. B. M. zu arbeiten, eingeholt wird. Das ergibt sich auch daraus, dass im Übrigen darauf verwiesen wird, dass die Vertragsbestandteile des Arbeitsvertrages vom 27.06.1991 weiterhin ihre Gültigkeit behalten sollen. |
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| | Es kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitgeber durch eine arbeitsvertragliche Änderung sein Weisungsrecht bezüglich der Lage der Arbeitszeit nur noch auf ein ganz bestimmtes Schichtmodell fixieren will, sondern der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten will, durch Ausübung des Weisungsrechtes das Arbeitszeitmodell anzuordnen, das jeweils betrieblich gültig ist und in der Regel den betrieblichen Notwendigkeiten entspricht. Eine Fixierung darauf, dass der Kläger zukünftig aufgrund der Vereinbarung vom 13.03.2003 nur noch in einem dreischichtigen Arbeitszeitmodell der Fa. B. M. eingesetzt werden darf und kann, enthält die Vereinbarung vom 13.03. bei verständiger Auslegung nicht, sondern sie stellt lediglich klar, dass der Kläger sein Einverständnis damit erklärt, dass er nunmehr in diesem konkreten Schichtmodell arbeitet. Darüber hinaus enthält auch diese Regelung vom 13.03.2003 keine konkrete Regelung über die Frage, inwieweit der Kläger Sonntagsarbeit zu leisten hat oder nicht. Die Vereinbarung vom 13.03.2003 steht daher der Anordnung von Sonntagsarbeit durch das Weisungsrecht der Beklagten auch nicht entgegen. |
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| | (4) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch keine Konkretisierung der Verpflichtung zur Arbeitsleistung dahingehend eingetreten, dass der Kläger die Arbeitsleistung nur an den Werktagen von Montag bis Samstag zu erbringen hat. Der Kläger trägt zwar unbestritten vor, dass er in den vielen Jahren, die das Arbeitsverhältnis schon bestanden hat, vorher nie zur Sonntagsarbeit herangezogen worden ist, sondern diese ggf. von anderen Arbeitnehmern abgeleistet worden ist. Aus diesem Umstand kann er jedoch nicht schließen, dass sein Arbeitgeber dauerhaft auf die Möglichkeit verzichtet, ein Arbeitszeitmodell einzuführen, das für alle Arbeitnehmer auch die Ableistung von Sonntagsarbeit vorsieht. Der bloße Zeitablauf genügt hierfür nicht. Vielmehr müssen konkrete Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte beim Kläger zu Recht das Vertrauen erweckt hat, sie werde ihn zukünftig unter keinen Voraussetzungen zur Sonntagsarbeit heranziehen. Dafür hat der Kläger nichts vorgetragen. Der Kläger kann auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte auf alle Zeit angesichts der wechselhaften Entwicklungen, die Unternehmen zu nehmen pflegen, auf die Einführung von Sonntagsarbeit und die Anordnung solcher ihm gegenüber verzichten wolle und in seiner Person Ausnahmen machen wolle, was die Pflicht zur Leistung von Sonntagsarbeit angeht. Der bloße Umstand, dass der Kläger bisher zur Sonntagsarbeit nicht herangezogen worden ist, begründet nicht das Umstandsmoment, sondern lediglich den Zeitablauf. Äußerungen der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerinnen des Inhaltes, dass man auf die persönlichen Bedürfnisse des Klägers in jedem Fall Rücksicht nehmen wolle, oder dass man ihm gegenüber in keinem Fall Sonntagsarbeit anordnen werde, hat der Kläger nicht behauptet. |
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| | Aus den genannten Gründen ist das Recht der Beklagten, Sonntagsarbeit durch Weisungsrecht nach § 106 Abs. 1 GewO anzuordnen daher arbeitsvertraglich nicht eingeschränkt. De Kläger hat daher keinen Anspruch darauf, dass es die Beklagte in allen Fällen unterlässt, ihm gegenüber Sonntagsarbeit anzuordnen. Der Feststellungsantrag des Klägers ist daher unbegründet. Demgemäß war die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. |
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| | Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, Sonntagsarbeit zu leisten, ist höchstrichterlich nicht geklärt. |
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