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Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die als Anfechtungsklage gem. §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 14.9.2007 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts O. vom 17.1.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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A.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 237 Abs. 1, 2 AO, der auf die vorliegende kommunalabgabenrechtliche Streitigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG entsprechende Anwendung findet. Danach ist die Erhebung von Aussetzungszinsen dann gerechtfertigt, wenn eine infolge Vollziehbarkeit des Beitragsbescheides begründete Zahlungspflicht bestanden hat, die durch eine Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 bzw. Abs. 5 VwGO beseitigt worden ist, und wenn ein gegen den Beitragsbescheid eingelegter Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg gehabt hat.
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I.
Ein Anspruch auf Aussetzungszinsen scheitert vorliegend nicht bereits daran, dass in dem in der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2007 geschlossenen Vergleich keine diesbezügliche Regelung getroffen worden ist. Denn die Verpflichtung zur Verzinsung entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 AO kraft Gesetzes und bedarf keiner ausdrücklichen Festsetzung. Sofern der getroffenen Vergleichsregelung - wie vorliegend - kein eindeutiger Ausschluss der Verpflichtung zur Zinszahlung zu entnehmen ist, ist der Anwendungsbereich des § 237 AO daher eröffnet (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 15.2.1994 - 5 TH 1921/92 -, in Juris; OVG NRW, Beschl. v. 2.2.2007 - 3 A 5042/04 -, in Juris).
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1.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin allerdings darauf, dass die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide "unwirksam" und die Erschließungsbeitragsforderungen daher nicht fällig geworden wären. Zwar bestanden durchaus gravierende Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide, nachdem die Erschließungsanlage "Alte Landstraße" mangels Widmung des Wendehammers für den öffentlichen Verkehr noch nicht endgültig hergestellt i.S.d. § 133 Abs. 2 BauGB gewesen und daher die Beitragspflicht seinerzeit (noch) nicht entstanden sein dürfte. Auch rechtswidrige Verwaltungsaktes sind jedoch - sofern sie nicht gemäß § 44 LVwVfG nichtig sind, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen - rechtswirksam. Die bloße Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides hindert weder den Eintritt der Fälligkeit der Forderung noch deren (vorläufige) Vollstreckung; vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss aus § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO, dass Beitragsbescheide selbst bei ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind. Demgemäß stellt auch § 237 AO nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung ab (OVG NRW, Beschl. v. 2.2.2007 - 3 A 5042/04 -, in Juris); auch auf Grundlage eines rechtswidrigen Beitragsbescheides können daher Aussetzungszinsen erhoben werden, sofern die Voraussetzungen des § 237 AO erfüllt sind, insbesondere Rechtsbehelfe endgültig keinen Erfolg hatten.
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2.
Der Anspruch der Beklagten scheitert jedoch daran, dass die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 AO nicht vorliegen.
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a.
Vorliegend fehlt es im Hinblick auf den - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 59) - Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten bereits an einer die Vollziehbarkeit beseitigenden wirksamen Aussetzungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO.
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Zwar hat die Klägerin ihren Widerspruch vom 22.11.2005 gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten seinerzeit mit dem ausdrücklichen Antrag verbunden, "die Zahlungsverpflichtung auszusetzen, bis über den Widerspruch endgültig entschieden ist". Tatsächlich hat der Gemeinderat der Beklagten, nachdem einige der Beitragspflichtigen entsprechende Anträge gestellt hatten, in nichtöffentlicher Sitzung am 16.1.2006 beschlossen, den Vollzug der Straßenerschließungsbeitragsbescheide "Alte Landstraße", soweit dagegen Widerspruch und Klage eingelegt wurde, bis zu einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde oder des Verwaltungsgerichts auszusetzen. In diesem Beschluss ist eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO zu sehen.
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Diese Aussetzungsentscheidung ist der Klägerin jedoch in der Folge nicht bekannt gemacht worden. Dies wäre aber erforderlich gewesen. § 80 Abs. 4 VwGO verlangt zwar keine bestimmte Form der Aussetzungsentscheidung (Posser/Wolff, VwGO, § 80 Rn. 125); jedenfalls soweit sich die Aussetzungsentscheidung nicht auf einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung bezieht, muss die Entscheidung der Behörde nicht mit schriftlichen Gründen versehen sein und kann dem Beitragsschuldner ggf. auch mündlich bekannt gegeben werden (VGH München, Beschl. v. 5.12.2007 - 6 ZB 07.1770 -, in Juris; vgl. zur Rechtslage beim VA mit Drittwirkung: Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 112). Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Aussetzung - ähnlich wie bei der Anordnung des sofortigen Vollzugs nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO und im Gegensatz zur Aussetzungsentscheidung nach § 361 AO (vgl. dazu Tipke/Kruse, AO, § 361 Rn. 9) - nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen unselbständigen Annex handelt, gegen den kein Rechtsbehelf gegeben und der der materiellen Bestandskraft nicht fähig ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 107, 118 f.; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 5.12.2007 - 6 ZB 07.1770 -, in Juris). Die Voraussetzungen der §§ 118 ff. AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 b) KAG, insbesondere die Regelungen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 122 AO), finden daher auf die Aussetzungsentscheidung keine unmittelbare Anwendung (vgl. VG Gera, Beschl. v. 5.3.2007 - 5 E 100/07 Ge -, in Juris). Dessen ungeachtet entfaltet eine auf Grundlage des § 80 Abs. 4 VwGO getroffene Aussetzungsentscheidung unmittelbare Rechtswirkungen. Der Sache nach wird nämlich durch eine behördliche Aussetzung eine normativ verbindliche Lage geschaffen, die faktisch demjenigen Schutz vor Vollstreckung entspricht, den die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gewährt. Die Beitragsforderung darf daher nach Ergehen einer Aussetzungsentscheidung - auch bei Zugrundelegung der Annahme, dass ein Verwaltungsakt aufgrund behördlicher Aussetzung nur in seiner Vollziehbarkeit, nicht in seiner Wirksamkeit gehemmt ist - nicht mehr durchgesetzt werden mit der Folge, dass auch ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig wird (Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 136; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 191, 213; Posser/Wolff, VwGO, § 80 Rn. 118). Ferner wird durch eine wirksame Aussetzung der Vollziehung die Fälligkeit hinausgeschoben mit der Konsequenz, dass etwa keine Säumniszuschläge gemäß § 240 AO entstehen (dazu Tipke/Kruse, AO, § 240 Rn. 23; Klein, AO, § 361 Rn. 19), dafür aber ggf. Aussetzungszinsen nach § 237 AO verlangt werden können. Jedenfalls im Hinblick auf die von einer Aussetzungsentscheidung ausgehenden Rechtswirkungen setzt eine - verbindliche - Aussetzungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bereits aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit voraus, dass die Behörde nicht nur intern die Aussetzung beschlossen hat, sondern ihre Entscheidung dem Beitragsschuldner mitteilt (so auch VG Gera, Beschl. v. 5.3.2007 - 5 E 100/07 Ge, in Juris). Dies hat nicht nur in Konstellationen zu gelten, in denen die Behörde von Amts wegen eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO fällt, sondern auch dann, wenn der Aussetzungsentscheidung ein entsprechender Antrag des Beitragsschuldners zugrunde liegt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO; da der Beitragsschuldner nur dann ohne ablehnende behördliche Entscheidung einen gerichtlichen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen darf, wenn die Behörde über seinen Antrag in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, heißt das, dass der Beitragsschuldner Kenntnis von der behördlichen Entscheidung erlangen muss, um zu wissen, ob ein Antrag bei Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist.
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Nachdem der Klägerin die Aussetzungsentscheidung nicht mitgeteilt wurde, fehlt es mithin an einer Vollziehungsaussetzung i.S.d. § 237 Abs. 1 AO.
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b.
Aussetzungszinsen entstehen gemäß § 237 Abs. 1 AO ferner nur dann, wenn das Rechtsmittel des Beitragsschuldners endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Auch daran fehlt es hier.
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Von endgültiger Erfolglosigkeit i.S.d. § 237 Abs. 1 AO ist zunächst auszugehen, wenn der Beitragsschuldner aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder teilweise unterlegen ist oder wenn er sein Rechtmittel zurückgenommen hat (Tipke/Kruse, AO, § 237 Rn. 6; Klein, AO, § 237 Rn. 9 f.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 24 Rn. 50; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.6.1992 - 2 S 2999/90 -, in Juris). Darüber hinaus kann auch dann, wenn nach Abänderung des angefochtenen Bescheids der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt wird und der Ausgangsbescheid - mit geändertem Inhalt - unanfechtbar wird, davon ausgegangen werden, der Rechtsbehelf habe endgültig (im entsprechenden Umfang) keinen Erfolg gehabt hat (VGH München, Urt. v. 1.2.1988 - 6 B 87.02003 -, NVwZ-RR 1989, 100; Urt. v. 21.2.2006 - 6 B 01.2541 -, in Juris). Der Grund für die Erfolglosigkeit ist dabei gleichgültig; einem Anspruch auf Aussetzungszinsen steht daher nicht entgegen, dass ein ursprünglich rechtswidriger Bescheid erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens, etwa durch rückwirkenden Erlass einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung, geheilt wurde (Driehaus, a.a.O., § 24 Rn. 51 ff.; OVG NRW, Urt. v. 25.5.1992 - 2 A 1464/91 -, in Juris; VGH München, Urt. v. 18.5.2000 - 6 B 96.770 -, in Juris). Entscheidend ist allein, dass der Beitragsbescheid im Ergebnis Bestand behält (OVG NRW, Beschl. v. 2.2.2007 - 3 A 5042/04 -, in Juris; Urt. v. 25.5.1992 - 2 A 1464/91 -, in Juris); auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Abgabenerhebung kommt es als Anknüpfungspunkt für die Verzinsungspflicht nicht an (OVG NRW, Urt. v. 25.5.1992 - 2 A 1464/91 -, in Juris).
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Diese von § 237 Abs. 1 AO geforderte rein formale Betrachtungsweise, die auf formell bestandskräftige Bescheide bzw. gerichtliche Entscheidungen abstellt ohne Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung, schließt es zwar nicht grundsätzlich aus, auch im Falle einer durch Prozessvergleich herbeigeführten Erledigung die Klage als endgültig erfolglos anzusehen (für eine Anwendung des § 237 AO auf Vergleiche vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.2.2007 - 3 A 5042/04 -, in Juris; Hess. VGH, Beschl. v. 15.2.1994 - 5 TH 1921/92 -, in Juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 24 Rn. 50). Allerdings kann aufgrund der Vielgestaltigkeit der Beweggründe, die zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs führen, aus der Tatsache des Vergleichsabschlusses nicht in jedem Fall auf die Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsbehelfs geschlossen werden (vgl. VGH München, Urt. v. 1.2.1988 - 6 B 87.02003 -, NVwZ-RR 1989, 100 mit dem - zu weit gehenden - Ergebnis, ein Vergleich könne deshalb nie endgültige Erfolglosigkeit i.S.d § 237 AO begründen). Um diesen Besonderheiten des Vergleichs gerecht zu werden, andererseits § 237 AO nicht mit einer - vom Gesetzgeber nicht gewollten - Überprüfung der dem Vergleichsabschluss zugrunde liegenden Motive oder einer hypothetischen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu überfrachten, ist der Abschluss eines Vergleichs nur insoweit als eine endgültige Erfolglosigkeit der Klage i.S.d. § 237 Abs. 1 AO zu werten, als aus seinem Inhalt deutlich wird, dass der Kläger auf die ursprüngliche Beitragsforderung zumindest einen Teilbetrag zahlt und damit die Forderung im Ergebnis in dieser Höhe anerkennt (vgl. zu dieser Einschränkung auch Hess. VGH, Beschl. v .15.2.1994 - 5 TH 1921/92 -, in Juris).
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Vorliegend wurde das Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs beendet, in dem die Beklagte der Klägerin einen Abschlag i.H.v. 15% des Erschließungsbeitrags gewährte (§ 1) und auf die Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen verzichtete (§ 2); zugleich verpflichtete sich die Beklagte zur (vollständigen) Tragung der Kosten des Verfahrens (§ 3). Bei isolierter Betrachtung von § 1 des Vergleichs liegt es zwar nahe, anzunehmen, die Erschließungsbeitragsforderung der Beklagten sei von der Klägerin in Höhe von 85% anerkannt worden. Dem widerspricht aber deutlich die in § 3 getroffene Kostenregelung; die vollständige Kostentragung durch die Beklagte steht einer Wertung dahingehend, die Klägerin habe den Erschließungsbeitragsbescheid, wie er Klagegegenstand war, zu 85% anerkannt, entgegen. Fehlt es damit an einer hinreichend deutlichen Anerkennung der Forderung durch die Klägerin, verbietet sich auch eine Wertung des Vergleichs dahingehend, dass das Rechtsmittel der Klägerin (zu 85%) endgültig erfolglos geblieben sei.
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B.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig erklärt, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nichts rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte.
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