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Die Parteien streiten über vom Kläger geltend gemachte Ansprüche auf Zahlung einer Zulage, die von der Beklagten anlässlich der Einführung des Entgeltrahmen-Tarifvertrages für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16.09.2003 (ERA-TV) teilweise gekürzt wurde.
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Der am 00.00.1949 geborene Kläger arbeitet seit 09.07.1979 bei der Beklagten, einem international tätigen Unternehmern, welches insbesondere Elektroschalter herstellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg / Nordbaden Anwendung.
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Bis Ende Oktober 2004 arbeitete der Kläger als Maschineneinrichter in Wechselschicht. Er erhielt Vergütung nach Lohngruppe 9 des damals geltenden Lohntarifvertrages und eine Wechselschichtzuschläge. Auf Initiative der Beklagten kam es zu Gesprächen mit dem Kläger, ob dieser künftig nicht als Vorarbeiter tätig sein wolle. Ein Hauptthema dieser Gespräche war die Vergütung. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass er nach Einarbeitung in seine neue Tätigkeit in eine höhere Lohngruppe eingruppiert werden könne, er dann aber als Vorarbeiter nur noch in Normalschicht arbeiten werde, wodurch die Wechselschichtzuschläge entfielen. Der Kläger wies anlässlich dieser Gespräche darauf hin, dass er nicht bereit sei, auf seine zum damaligen Zeitpunkt bereits tarifvertraglich altersgesicherten Schichtzuschläge zu verzichten, da sonst die neue Tätigkeit für ihn finanziell völlig uninteressant sei.
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Die Beklagte ließ daraufhin die bisherigen durchschnittlichen Schichtzuschläge des Klägers errechnen, die bei EUR 320,00 pro Monat lagen und teilte ihm mit, dass sie bereit sei, zum Ausgleich dieser Schichtzuschläge monatlich EUR 320,00 zusätzlich zu vergüten. Die Parteien erwogen verschiedene Varianten einer Vertragsänderung (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 44, 59; I/44, 59). Der Kläger nahm Rücksprache mit dem bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat, der dem Kläger mitteilte, dass die Zulage auch altersgesichert sein müsse, da sie sonst nicht auf Dauer sicher sei.
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Die Parteien verständigten sich schließlich auf eine Änderung des bisherigen Arbeitsvertrages des Klägers. In der diesbezüglichen Anhörung des Betriebsrates hierzu vom 20.10.2004 (vgl. I/36) heißt es:
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"Antrag auf Änderung der Arbeitszeit
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Bisherige Arbeitszeit: Mo.-Fr. 6.00-14.00/14.00-22.00 Stunden/Tag: 8,00
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Neue Arbeitszeit: Mo.-Fr. 6.30-14.30 Stunden/Tag: 8,00
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Für die Zeit vom: ab November 2004
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Für die Tätigkeit von Herrn L. wurde eine neue Arbeitsplatzbeschreibung erstellt, die bereits im Gespräch mit Herrn L. erläutert wurde. Danach wird Herr L. so arbeiten, dass der optimale Schichtbetrieb in der Fertigung Metall sicher gestellt ist. Zeichnen sich Problemfelder ab, so ist Herr L. nach Zustimmung der Abteilungsleitung bereit freiwillig seine neue Arbeitszeit im Bereich von +/-3 Stunden variabel zu gestalten (keine Gleitzeitregelung!).
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Durch diese Maßnahme bleibt die Entlohnung unverändert, zum Ausgleich für sonst entstehende Nachteile erhält Herr L. allerdings eine Funktionszulage in Höhe seiner gemittelten Schichtzuschläge entsprechend den §§ 6.3.1.1 ff in Höhe von 320,-- EUR."
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Die so genannte Funktionszulage wurde dem Kläger ab November 2004 bis September 2008 monatlich in der gleichbleibenden Höhe von EUR 320,00 brutto gezahlt. Ab 01.07.2005 wurde der Kläger von der Lohngruppe 9 in die Lohngruppe 10 hochgestuft.
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Zum 01.10.2008 wurde bei der Beklagten der ERA-TV eingeführt, wozu es einen Einführungstarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16.09.2003 (ETV-ERA) gibt. Der Kläger, der nach wie vor als Vorarbeiter in Normalschicht arbeitet, ist ein so genannter "Unterschreiter" im Sinne von § 4.3 ETV-ERA. Mit Schreiben vom 29.08.2008 (vgl. I/8) teilte die Beklagte dem Kläger die neue Zusammensetzung seines Gehalts ab 01.10.2008 wie folgt mit:
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| Bisherige Einstufung LG/GG 10 EUR |
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| Einstufung nach ERA EG 8 EUR |
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Lohn-/Gehalt 2.447,25
Leistungszulage 30,00 % 734,18
Verdienstsicherung
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Grundentgelt 2.559,50
Leistungsentgelt 28,12% 730,98
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Tarifentgelt 3.181,43
Außertarifliche Zulagen 320,00
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Ausgleichszulage
Ausgleichsbetrag
Tarifentgelt 3.330,48
Außertarifliche Zulagen 170,95
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Summe Entgelt vor ERA 3.501,43
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Summe Entgelt ab ERA 3.501,43
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Ab dem Monat Oktober 2008 zahlte die Beklagte an den Kläger nur noch eine "ERA-freiw. Zulage" (vgl. Abrechnungen I/9 ff.) in Höhe von monatlich EUR 170,95 brutto.
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Mit seiner am 22.06.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 24.06.2009 zugestellten Klage, sowie einer am 10.09.2009 eingegangenen und am 17.09.2009 zugestellten Klageerweiterung macht der Kläger - nach erfolgloser außergerichtlicher Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 12.12.2008 (vgl. I/6) - gegenüber der Beklagten für die Monate Oktober 2008 bis August 2009 eine monatliche Lohndifferenz von EUR 149,05 brutto wegen einer nach seiner Ansicht unzulässigen Kürzung der außertariflichen Zulage geltend.
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Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Funktionszulage sei mit den tariflichen Regelungen nicht vereinbar. Die Funktionszulage von monatlich EUR 320,00 sei kein "tariflicher Bestandteil", so dass eine Verrechnung nach § 4.3.1 ETV-ERA nicht möglich sei. Der Kläger habe aufgrund seiner neuen Tätigkeit als Vorarbeiter in Normalschicht gerade keinen tariflichen Anspruch auf Schichtzuschläge mehr gehabt. Die individuelle Vereinbarung der Parteien über eine Funktionszulage habe dem Kläger aber diesen Zahlungsanspruch erhalten sollen. Auch eine Verrechnung nach § 4.3.3 ETV-ERA scheide aus, da es sich um eine bereits altersgesicherte Zulage handele, die nicht mehr einzeln gekürzt werden könne. Sie unterliege der Verdienstsicherung, was die Parteien bei der Vereinbarung der Funktionszulage auch ausdrücklich so geregelt hätten. Die Beklagte habe dem Kläger im Jahr 2004 sogar ausdrücklich erklärt, dass diese Zahlung von monatlich EUR 320,00 solange er die geänderte Tätigkeit ausübe immer so bestehen bleibe, sie nicht an Tariflohnerhöhungen teilnehme, sie aber auch nicht angerechnet werden könne.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.192,40 brt. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 447,15 brt. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 149,05 seit dem 01.07.2009, aus weiteren EUR 149,05 seit dem 01.08.2009 und aus weiteren EUR 149,05 seit dem 01.09.2009 zu bezahlen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
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Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, entgegen der Auffassung des Klägers sei die ihm gewährte außertarifliche Funktionszulage in Höhe von EUR 320,00 mit dem negativen Ausgleichsbetrag als Unterschreiter gemäß § 4.3.3 Satz 1 ETV-ERA zu verrechnen. Die Verrechnung sei gemäß § 4.3.3. Satz 2 ETV-ERA unabhängig davon vorzunehmen, dass die Funktionszulage im November 2004 gegebenenfalls als Bestandteil der Alterssicherung definiert worden sei. Abgesehen davon greife die tarifliche Alterssicherung nicht ein, da es sich bei der Funktionszulage nicht um einen tariflichen Anspruch handele. Die ERA-Bewertung der dem Kläger übertragenen Arbeitsaufgabe erfasse auch die in der Funktionszulage steckende Wertung, so dass sie im Übrigen auch nach § 4.3.1 ETV-ERA zu verrechnen sei, wenn es sich nicht um eine außertarifliche Zulage handeln würde. Der Übergang des Klägers von Wechsel- in Normalschicht habe nichts mit einer altersbedingten Leistungsminderung des Klägers zu tun, so dass auch nach Sinn und Zweck der tariflichen Alterssicherung eine Anrechnung der Funktionszulage im Rahmen der Umstellung auf den ERA-TV in Betracht komme. Die Umstellung auf den ERA-TV sei keine Tariflohnerhöhung, sondern eine Neubewertung der Tätigkeit. Es sei nicht erkennbar, dass die Parteien die Anrechnung der freiwilligen Zulage für einen solchen Fall der Umstellung des tariflichen Bewertungssystems hätten ausschließen wollen.
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Das Arbeitsgericht hat mit einem am 12.02.2010 verkündeten Urteil nach den Klageanträgen erkannt. Bereits aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien folge, dass die so genannte Funktionszulage dem Kläger nur deshalb gewährt worden sei, weil er anderenfalls nicht bereit gewesen sei, die Tätigkeit als Vorarbeiter zu übernehmen. Es handele sich um eine frei ausgehandelte individuelle Zulage, wegen des Wegfalls der bisherigen Schichtzuschläge und nicht um eine Funktionszulage im eigentlichen Sinne, die im Zuge der Höhergruppierung des Klägers im Juli 2005 hätte gekürzt werden müssen. Die Beklagte habe diese Zulage auch nie auf Tariflohnerhöhungen angerechnet und setze sich mit ihrem jetzigen Vorgehen in Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten. Die Auslegung der Vereinbarung vom 20.10.2004 ergebe, dass der Kläger die frei ausgehandelte Zulage stets zusätzlich zu seinem Tarifentgelt erhalten solle, so dass es auf die Überleitungsvorschriften des ETV-ERA und Sinn und Zweck der Altersverdienstsicherung nicht ankomme.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 22.02.2010 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Berufung, die am 17.03.2010 (Fax) / 18.03.2010 (Original) beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und innerhalb verlängerter Frist mit einem am 25.05.2010 (Fax, Dienstag nach Pfingsten) / 26.05.2010 (Original) begründet wurde.
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Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der außertariflichen Zulage aus Anlass der Umstellung auf den ERA-TV auf Grundlage von § 4.3.3 ETV-ERA wirksam habe vorgenommen werden können. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien solle es diese Bestimmung ermöglichen, bisher von einem Arbeitgeber gewährte nicht-tarifliche Bestandteile mit einem negativen Differenzbetrag zu verrechnen und damit die bisherige Entgeltstruktur durch eine neue tarifliche Entgeltstruktur abzulösen. Die Neubewertung der Tätigkeiten durch den ERA-TV wirke sich im vorliegenden Fall wie eine Erhöhung des Tarifentgelts aus. Für diesen Umstand sei die Anrechnung außertariflicher Bestandteile anerkannt, auch ohne ausdrücklichen Anrechnungsvorbehalt. Auch das Unterlassen von Anrechnungen in der Vergangenheit wirke sich nicht zu Gunsten des Klägers aus. Eine Anrechnung sei auch nicht aufgrund einer Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen. Solches sei auch nicht dem Schreiben vom 20.10.2004 (vgl. I/36) und dem dort offenbar gemeinten Hinweis auf die Altersverdienstsicherungsregelungen zu entnehmen.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12.02.2010 - 3 Ca 168/09 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil. Die Auslegung der Vereinbarung vom 20.10.2004 durch das Arbeitsgericht sei nicht zu beanstanden. Es handele sich um eine individuelle Zulage, die nicht auf Tariflohnerhöhungen angerechnet werden könne. Die Anrechnungsregelung des § 4.3.3 ETV-ERA sei durch die Tarifvertragsparteien bewusst wegen der rechtlichen Problematik von Anrechnungssachverhalten als bloße "Sollvorschrift" vereinbart worden. Ein Tarifvertrag könne nicht verbindlich festlegen, dass vereinbarte übertarifliche Lohnbestandteile auf tarifliche Lohnerhöhungen anzurechnen seien. Eine Anrechnung scheide auch deshalb aus, da insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehe und dieser von der Beklagten nicht beteiligt worden sei.
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Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
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