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| | Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil er die Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG entgegensteht. |
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| | Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.01.2005 - 13 S 2549/03 -VBlBW 2006, 70). Auf die im Juli 2000 beantragte Einbürgerung ist § 10 StAG in seiner vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit dieser günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - juris; Berlit, Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz, InfAuslR 2007, 457, 466). |
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| | Der Kläger, der über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt, bestreitet für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG); dies ist durch die Vorlage der Lohnabrechnungen der Monate Juni bis August 2010 für den Kläger und seine Ehefrau nochmals verdeutlicht worden. Er hat seit mehr als acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und hat - jedenfalls im Hinblick auf die insoweit günstigere Bestimmung nach der bis 28.08.2007 geltenden Rechtslage - ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StAG sind ebenfalls gegeben. Das erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), das die innerliche Hinwendung zu dieser einschließt, wird nicht durch etwaige Aktivitäten für die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen oder einer mit dieser verbundenen Organisation infrage gestellt; solche liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor (siehe nachfolgend 2.). |
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| | Der Einbürgerung steht § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (bis 27.08.2007 wortgleich § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG) nicht entgegen. Unter Ausschöpfung aller von den Beteiligten aufgezeigten - und auch sonst ersichtlichen - Erkenntnisquellen kann der Senat nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen, dass Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Kläger die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen oder eine mit ihr verbundene Organisation im Sinne dieser Bestimmung unterstützt hat. |
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| | Gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. |
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| | Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sollen diejenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind. Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind nur die in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter von Bedeutung. Einerseits wird nicht bereits jedes unter Strafrechtsschutz stehende Rechtsgut von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfasst, andererseits setzt § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG aber auch keine strafgerichtliche Verurteilung voraus. Ob die Verurteilung wegen einer Straftat dem Anspruch auf Einbürgerung entgegensteht, beurteilt sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12a StAG. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG schließt einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erst dann aus, wenn der Ausländer Handlungen unterstützt hat, die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Für den Anspruchsausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genügt es vielmehr, wenn der Ausländer ungeachtet späterer möglicher tatsächlicher Beeinträchtigungen bereits vorgelagert Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Nach § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB sind im Sinne des Strafgesetzbuches Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nicht erforderlich, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Es genügt, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Bezogen auf solche Bestrebungen setzt § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jedenfalls voraus, dass sie der Ausländer unterstützt hat. Wenn das Gesetz von Bestrebungen im Plural spricht, bedeutet das nicht, dass nur das Unterstützen von mehr als einer solchen Bestrebung relevant wäre. Vielmehr steht der Plural nur für die Vielzahl möglicher Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140). |
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| | Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Ausländers, die für diese Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist (vgl. BVerwG, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris Rn. 32 zu § 86 Nr. 2 AuslG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - juris; Berlit, GK-StAR § 11 Rn. 96), insbesondere jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt (BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 28.03 - BVerwGE 123, 114). Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist ein Anspruch auf Einbürgerung bereits dann ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer solche Bestrebungen unterstützt hat. Zum Ausschluss eines Einbürgerungsanspruchs genügt also der begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. |
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| | Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. Eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 24.08 - juris Rn. 26 und vom 22.2.2007 – 5 C 20.05 – BVerwGE 128, 140). |
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| | Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus entsprechenden Handlungen des Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt. Für die Einordnung einer Organisation als verfassungsfeindlich gilt dabei ebenfalls das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, d.h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 24.08 - juris Rn. 18 und Beschluss vom 27.01.2009 - 5 B 51.08 - juris). |
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| | Bei der Beurteilung, ob die Anknüpfungstatsachen je für sich oder in ihrer Gesamtschau nach Inhalt, Art und Gewicht für die Annahme ausreichen, dass der Ausländer Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes, einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (Berlit, GK-StAR, § 11 Rn. 74 und 86). |
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| | Für das Vorliegen der Anknüpfungstatsache ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und notfalls beweispflichtig (Berlit, GK-StAR, § 11 Rn. 76). Für die Tatsachenfeststellung bestrittener Tatsachen gilt insoweit das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO, selbst wenn sich die Einbürgerungsbehörde wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Erkenntnisquellen der Verfassungsschutzbehörden in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet (OVG RhPf., Beschluss vom 17.02.2009 - 7 A 11063/08 - juris; siehe auch Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 84, 95 ff.; zur materiellen Beweislast für die Richtigkeit von streitigen Tatsachenbehauptungen der Verfassungsschutzbehörde vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 6 C 13.07 - NVwZ 2008, 1371). |
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| | Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat nicht die volle richterliche Überzeugung davon erlangt, dass die vom Zeugen ... anlässlich seiner Angaben beim Polizeirevier ... am 30.08.2001 aktenkundig gemachten Hinweise zutreffen, der Kläger sei nicht nur Anhänger, sondern sogar aktives Mitglied der PKK, der dies auch freimütig zugebe, für die PKK werbe und ihn selbst und andere zu überreden versuche, an Veranstaltungen der PKK teilzunehmen. Entsprechendes gilt für die - vom Kläger ebenfalls stets bestrittene - Tatsache der Teilnahme an den vom Landesamt für Verfassungsschutz benannten Veranstaltungen. Insoweit fehlt es bereits an bewiesenen Anknüpfungstatsachen, die Grundlage für die Annahme sein könnten, der Kläger unterstütze durch die Teilnahme an deren Veranstaltungen die PKK. Soweit der Kläger unstreitig im Jahre 2001 die sog. „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet hat und im Jahre 2003 als Kassenwart des Kurdischen Elternvereins Karlsruhe e.V. gewählt worden ist, liegt hierin keine Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. |
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| | Die Angaben des Zeugen ... sind sowohl was die behauptete innere Verbundenheit des Klägers mit der PKK als auch das äußere Eintreten für diese betrifft, nicht glaubwürdig. Die Schilderungen des eigentlichen Geschehens und auch die Ausführungen zu den Begleitumständen erweisen sich als wenig plausibel und widersprüchlich. Der Senat ist nach dem persönlichen Eindruck, den er vom Zeugen gewonnen hat, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, in die die Angaben des Zeugen eingebettet sind, nicht davon überzeugt, dass die angegebenen Vorwürfe zutreffen. |
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| | Der Zeuge gab in der Berufungsverhandlung an, der Kläger habe ihn dazu überreden wollen, an einer Großdemonstration der PKK teilzunehmen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er politisch desinteressierter Türkei sei, es sei aber darum gegangen, „je mehr Leute desto besser“. Mit dem Kläger, der mit seiner Familie im gleichen Haus wie seine frühere Freundin lebe, habe er sich vielleicht drei Monate gut verstanden, das habe dieser genutzt zu versuchen, „ihn zu sich zu ziehen“. Über sich selbst und seine politische Einstellung habe der Kläger angegeben, dass „er voll dabei sei“. Trotz mehrfacher Nachfragen des Senats konnte der Zeugen diese Angaben nicht weiter konkretisieren. Dies kann nicht damit erklärt werden kann, dass die von dem Zeugen behaupteten politischen Gespräche mit „Anwerbungsversuchen“ bereits etwa neun Jahre zurückliegen. Denn ungeachtet dieses lange zurückliegenden Zeitraums berichtete der Kläger an anderer Stelle der Vernehmung durchaus konkret, dass „es dann irgendwann mal, wo er mehr getrunken habe, dann zur Auseinandersetzung gekommen sei.“ Im weiteren Verlauf der Befragung äußerte sich der Zeuge sogar dahingehend, dass der Kläger nie gesagt habe, dass er zur PKK oder sonstigen vergleichbaren Veranstaltungen gegangen sei, dass „er ihn aber unbedingt mal dabei haben wollte“ und dass der Kläger dann „auf jeden Fall hinfährt“. Diese geschilderte Zurückhaltung des Klägers lässt sich aber kaum mit dem ansonsten vermittelten Bild des überzeugten und werbenden „PKK’lers“ in Einklang bringen. Auch das Vorbringen des Zeugen, der Kläger habe die ganze Wohnung mit Bildern und Flaggen der PKK dekoriert, erweist sich nicht als belastbar. Auf Frage des Senats, woher er diese Erkenntnis habe, gab der Zeuge verschiedene Versionen an. Zunächst erklärte er, er habe nie in die Wohnung des Klägers gedurft, weil da irgendwelche Bilder hingen. Dass Bilder von Öcalan dort hingen, habe der damals vier oder fünf Jahre alte Sohn des Klägers gesagt. Auf Nachfrage äußerte er sich dann dahingehend, der Sohn habe nur gesagt, „dass da von einem Mann Bilder hängen“. Auf weitere Nachfrage hieß es dann, „die Töchter hätten sich verplappert“, wobei er dann beiläufig eine der Töchter deswegen gefragt haben will. Im weiteren Verlauf der Vernehmung führte der Zeuge aus, er sei „nur einmal in der Küche gewesen, aber nicht im Wohnzimmer“. Allerdings „habe er den Eindruck gehabt, dass da irgendetwas nicht stimme“. Auf erneute Frage wollte er dann doch „einen Blick ins Wohnzimmer geworfen haben“. Auch soweit der Zeuge vortrug, er nehme an, die Bilder und Flaggen seien weggetragen worden, als die Polizei da gewesen sei, erscheint dies dem Senat nicht überzeugend. Denn es ist völlig lebensfremd, dass Bilder oder Flaggen, die für die PKK oder eine mit ihr verbundene Organisation stehen, im Beisein der Polizei in ein Auto hätten gebracht und weggefahren werden können, ohne dass dies von der Polizei bemerkt und festgehalten worden wäre. Aus den teilweise beigezogenen Akten der Polizei ergeben sich hierfür aber keine Hinweise. Für die Würdigung der Aussage des Zeugen ist auch von Bedeutung, dass das Verhältnis zwischen ihm und dem Kläger sowie dessen Ehefrau spätestens seit dem 10.08.2001 und der wechselseitigen Erstattung von Anzeigen hoch belastet ist. Zwar hat die Staatsanwaltschaft die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingestellt. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20.10.2004 wurde der Zeuge jedoch verurteilt, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 2.373,06 EUR nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Mit gleichem Urteil sprach das Amtsgericht der Ehefrau des Klägers 1.800 EUR zuzüglich Zinsen zu, die als Schadensersatz- und Schmerzensgeld von dem Zeugen und seinem Vater gesamtschuldnerisch zu leisten sind. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Zeuge am 10.08.2001 in Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Streit nicht nur Reifen am Pkw des Klägers zerstochen hatte, sondern zumindest als Mittäter einen Stuhl nach dem Kläger geworfen und ihm hierdurch eine Unterarmfraktur zugefügt hatte. Des weiteren hatte er dem Urteil zufolge gemeinsam mit seinem Vater, dem Zeugen ..., am Abend des 10.08.2001 im Bereich der Hauseingangstür mit Stöcken auf die Ehefrau des Klägers eingeschlagen. Unter Berücksichtigung dessen und des auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei ihrer Begegnung gezeigten wechselseitig unterschwellig feindseligen Verhaltens sowohl des Zeugen als auch des Klägers hat der Senat den Eindruck, dass das Aussageverhalten des Zeugen nicht unvoreingenommen ist. Schließlich spricht einiges dafür, dass der Zeuge - sei es bewusst oder unbewusst - die kurdische Volkszugehörigkeit undifferenziert mit einem Engagement für die PKK gleichsetzt. Dies lässt sich insbesondere anhand seiner Einlassung erkennen, „der Kläger sei 100%-ig dabei; er habe sich schlau gemacht und in einem türkischen Internetcafé nachgefragt, und sogar die haben es bestätigt und die ganze Nachbarschaft, die kann es auch bestätigen, weil sie Kurden sind“. |
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| | Insgesamt ist der Senat aufgrund der Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht der Überzeugung, dass die in der polizeilichen Niederschrift über seine Vernehmung als Geschädigter von ihm genannten Tatsachen, aus denen auf eine innerliche und äußerliche Hinwendung des Klägers zur PKK geschlossen werden könnte, zutreffen. Bei dieser Würdigung hat der Senat auch die Angaben des ebenfalls als Zeugen vernommenen Vaters beachtet. Der Zeuge ... gab in der mündlichen Verhandlung an, aus eigener Anschauung nichts über die politische Einstellung des Klägers zu wissen. Er erklärte lediglich, sein Sohn habe ihn nach der PKK gefragt, weil er „einen Nachbarn habe, der gesagt habe, da kannst du gut leben.“ Diese völlig allgemein gehaltene und lediglich an ein nicht näher substantiiertes Gespräch zwischen Vater und Sohn anknüpfenden Aussage gibt dem Senat keinen Anlass, die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen ... anders zu beurteilen. Im Übrigen ergeben sich aus der Zeugenaussage des Vaters weder direkt noch indirekt konkrete Tatsache, die auf eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hindeuten würden. |
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| | Soweit in den Akten des Polizeireviers ... in verschiedenen Schriftstücken eine PKK-Anhängerschaft des Klägers erwähnt ist, geht dies letztlich auf die damaligen Angaben von ... zurück. Für den Senat besteht kein Anlass, der Frage der Berechtigung dieser im Jahr 2001 insoweit erhobenen Vorwürfe über die Vernehmung der beiden Zeugen hinaus weiter nachzugehen - zumal zusätzliche mögliche Erkenntnismittel, insbesondere Zeugen, die aus unmittelbarem Erleben etwas berichten könnten, von den Beteiligten nicht aufgezeigt worden sind und auch nicht ersichtlich sind. |
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| | Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger an den Veranstaltungen teilgenommen hat, die der Beklagte ihm als einbürgerungsschädliche Unterstützung der PKK entgegen hält. Zwar hat der in der Berufungsverhandlung vernommene Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz, an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, bekundet, der Kläger sei nach den Angaben einer zuverlässigen Quelle bei allen genannten Veranstaltungen anwesend gewesen. Gleichwohl hat sich der Senat nicht die Überzeugung bilden können, dass der Kläger - was von ihm stets bestritten worden ist - tatsächlich an den Großdemonstrationen in Straßburg am 15.02.2003 und 14.02.2004, der Demonstration in ... am 06.03.1999 sowie den „Märtyrer-Gedenkveranstaltungen“ bzw. „Volksversammlungen“ der PKK am 08.03.1998, 28.06.1998, 04.04.1999 und 24.10.1999 teilgenommen hat. Dabei geht der Senat davon aus, dass diese vom Beklagten genannten Veranstaltungen tatsächlich stattgefunden haben. Zu Ort, Zeit und Inhalt der Veranstaltungen sind im Berufungsverfahren konkrete und substantiierte Angaben gemacht und weitere Unterlagen vorlegt worden, so ein Pressebericht vom 07.03.1999 zur Demonstration in ... vom 06.03.1999 und ein Flugblatt in französischer Sprache zur Demonstration vom 15.02.2003. Die inhaltlichen Berichte stützen sich mit Ausnahme der Veranstaltung vom 28.06.1998 auf verschiedene Quellen des Landesamts für Verfassungsschutz, die - wie der Zeugen ... in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegte - Überprüfungsmaßnahmen des Landesamts unterzogen worden sind. Allerdings ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger selbst bei diesen ihm vom Beklagten vorgehaltenen Veranstaltungen anwesend war. |
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| | Die Bekundung des Zeugen ..., der Kläger sei bei den genannten „Märtyrer-Gedenkveranstaltungen“, „Volksversammlungen“ und Demonstrationen anwesend gewesen, beruht auf den Angaben einer einzigen Quelle, wobei der Zeuge nicht der unmittelbare Führer dieser Quelle ist. Aus Quellenschutzgründen wurde die Identität der Quelle nicht offen gelegt. Der unmittelbare Quellenführer stand als Zeuge nicht zur Verfügung. Auch wurden - trotz Aufforderung durch das Gericht - keine schriftliche Aufzeichnungen vorgelegt. Diese Praxis ist dem Senat aus vergleichbaren Verfahren bekannt. Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz, die auf geheim gehaltenen Quellen beruhen und als Zeugenaussage vom Hörensagen in den Prozess eingeführt werden, können zwar grundsätzlich verwertet werden. Allerdings darf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes auch dann nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werden, wenn eine Behörde sich gegenüber dem Auskunftsbegehren eines Bürgers auf Geheimhaltungsgründe beruft und sich diese Gründe gerade auch auf die allein als Beweismittel in Betracht kommenden Verwaltungsvorgänge beziehen, in denen die für das Verwaltungsverfahren und sein Ergebnis relevanten Sachverhalte dokumentiert sind (vgl. grundlegend zu dieser Problematik BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 2 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106, 121 ff.). Soweit in einem derartigen Fall die Effektivität des Rechtsschutzes von der Offenlegung der Verwaltungsvorgänge abhängt, muss das Gericht grundsätzlich die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen. Ist dies wie hier nicht möglich, muss das durch die Geheimhaltung entstehende Rechtsschutzdefizit im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeglichen werden (Hamb. OVG, Urteil vom 07.04.2006 - 3 Bf 442/03 - NordÖR 2006, 466). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Beweiswürdigung der Angaben eines sogenannten Zeugen vom Hörensagen besonderen Anforderungen unterliegt, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert seiner Angaben besonders kritisch zu prüfen. Denn das Zeugnis vom Hörensagen ist nur begrenzt zuverlässig, weil sich die jedem Personenbeweis anhaftenden Fehlerquellen im Zuge der Vermittlung der Angaben verstärken und weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson nicht selbst einschätzen kann. Das Gericht muss sich der Gefahren der beweisrechtlichen Lage, also vor allem der besonderen Richtigkeitsrisiken in Ansehung anonym gebliebener Personen, deren Wissen durch einen Zeugen vom Hörensagen eingeführt wird, sowie der sich daraus ergebenden Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewusst sein (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris Rn. 50 und Urteil vom 27.03.1998 - 13 S 1349/96 - juris Rn. 37). Die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen wird regelmäßig einer Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es für das Vorliegen der entsprechende Tatsache noch andere Anhaltspunkte gibt (BVerwG, Beschluss vom 22.10.2009 - 10 B 20/09 - juris Rn. 4 und Beschluss vom 05.03.2002 - 1 B 194/01 - juris Rn. 4 mit ausdrücklichem Hinweis auf BVerfGE 57, 250, 292). Nach der zum Strafrecht entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügen die Angaben des Gewährsmanns regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere, nach Überzeugung des Fachgerichts wichtige ihrerseits beweiskräftig festgestellte Gesichtspunkte bestätigt werden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250, 292 ff.; BVerfG <2. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93 - NJW 1996, 448; BVerfG <1. Kammer des 2. Senats>, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 BvR 1317/05 - NJW 2007, 204). Die strafgerichtliche Rechtsprechung und Literatur verlangt daher regelmäßig „zusätzliche Indizien von einigem Gewicht“ (vgl. näher BGH, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 StR 591/06 - juris Rn. 2; Beschluss vom 19.06.1996 - 5 StR 220/96 - juris Rn. 3 ff; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2008, § 250 Rn. 13; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26. Aufl. 2009, § 46 Rn. 33 f.; Detter, Der Zeuge vom Hörensagen - eine Bestandsaufnahme, NStZ 2003, 1, 4). Diese zum Strafrecht entwickelten Prinzipien können als Ausdruck des Rechts auf faires Verfahrens auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 96 Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die behauptete Teilnahme des Klägers an den genannten Veranstaltungen in den Jahren 1998 und 1999 sowie 2003 und 2004 nicht nachgewiesen. |
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| | Der in der Verhandlung vernommene Zeuge des Landesamts für Verfassungsschutz konnte, was die Teilnahme des Klägers an den genannten Veranstaltungen betrifft, nur übermitteln, was die Quelle ihrem Quellenführer berichtet haben soll. Von der persönlichen Glaubwürdigkeit des im Dunkeln bleibenden Gewährsmannes konnte sich der Senat daher kein Bild machen. Die durch den Zeugen vom Hörensagen vermittelten Angaben sind auch deshalb von geringerem Beweiswert, weil die bei einer Nachrichtenkette allgemein bestehende und mit jedem Glied wachsende Gefahr, dass Angaben - und sei es auch unabsichtlich - entstellt oder unvollständig erfasst bzw. wiedergegeben werden, nicht ausgeblendet werden kann. Im vorliegenden Fall wurde nach den Bekundungen des Zeugen die Quelle nach der ersten Veranstaltung innerhalb von 14 Tagen danach persönlich vom unbekannt gebliebenen Quellenführer getroffen. Diese hat von der Veranstaltung mündlich berichtet, wobei der Quellenführer dies nicht auf Band aufgenommen, sondern erst später aufgeschrieben hat. Besondere Vorkehrungen, die im konkreten Fall die Gefahr von Übermittlungsfehler minimieren würden, sind insoweit nicht ersichtlich. |
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| | Was die vorgetragene Anwesenheit des Klägers bei den Großdemonstrationen in Straßburg mit bis zu 20.000 Teilnehmern und bei der Demonstration in Karlsruhe am 06.03.1999 mit jedenfalls mehreren Hundert Teilnehmern (der Beklagte spricht in seinem Schriftsatz vom 18.05.2010 von 800, der beigefügte Zeitungsartikel von 1.800 Menschen) betrifft, ist schon nicht nachvollziehbar, wie der Kläger unter Berücksichtigung der Masse der Teilnehmer überhaupt sicher identifiziert worden sein könnte. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.08.2010 vorgetragen, „er sei aus einer kleineren eng begrenzten Personenzahl heraus und bestimmt nicht zufällig identifiziert worden“. Der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge ... vom Landesamt für Verfassungsschutz erklärte, dass bei Großdemonstrationen üblicherweise die Identifizierung bei der An- oder Abfahrt mit dem Bus erfolgt; mehr könne aus Quellenschutzgründen nicht gesagt werden. Abgesehen davon, dass dies nicht erklärt, wie eine Identifizierung des Klägers bei der sozusagen „vor seiner Haustür“ stattgefundenen Demonstration in ..., bei der eine An- und Abfahrt mit dem Bus entfällt, erfolgt worden wäre, ist aufgrund der insoweit fehlenden eindeutigen Angaben für den vorliegenden Fall die Verlässlichkeit einer Identifizierung bei den angeführten Großveranstaltungen nicht gewährleistet. |
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| | Hinzukommt, dass die vorgetragene generelle Identifizierung des Klägers durch die Quelle im Wege einer Wahllichtbildvorlage mit einem Mangel behaftet ist, der sich auf die Frage der Feststellung der Teilnahme des Klägers an allen ihm vorgehaltenen Veranstaltungen, also auch bzgl. der „Märtyrer-Gedenkveranstaltungen“ und der „Volksversammlungen“, selbst wenn diese typischerweise nur bis zu etwa 200 Personen umfasst haben, auswirkt. |
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| | Nach den Angaben des Zeugen ... sei der Kläger durch eine einzige Quelle identifiziert worden, die bei allen dem Kläger vorgehaltenen Veranstaltungen anwesend gewesen sei. Die Quelle, die spätestens etwa 14 Tage nach der jeweiligen Veranstaltung getroffen worden sei, habe den unter türkischen Staatsangehörigen sehr häufigen Namen ... genannt, jedoch über den Namensträger nichts weiter als dessen Anwesenheit berichtet. Der Verfassungsschutz habe dann irgendwann über das in der Nähe eines nicht genannten Veranstaltungsorts geparkte Auto, das der Polizei aufgefallen sei, die Identität des Klägers ermitteln können. Im Jahre 2003 sei eine Wahllichtbildvorlage erfolgt. Im Regelfall würden der Quelle zehn Lichtbilder vorgelegt, im konkreten Fall seien es - so glaube er - acht Bilder gewesen, von denen die Quelle zwei identifiziert habe, darunter auch das Lichtbild des Klägers. Bei der Frage nach dem Beweiswert darf schon nicht unberücksichtigt bleiben, dass keine Details dazu mitgeteilt wurden, wie die Wahllichtbildvorlage im konkreten Fall ausgestaltet wurde; es ist auch nicht ersichtlich, dass der gesamte Vorgang im Einzelnen dokumentiert worden wäre. Auch wurde im Jahre 2003 ein damals etwa mindestens sechs oder sieben Jahre altes Lichtbild des Klägers verwendet. Der Senat konnte sich anhand des vom Zeugen ... in der Berufungsverhandlung vorgelegten Lichtbildes davon überzeugen, dass es sich hierbei um eine Vergrößerung des dem Einbürgerungsantrag vom November 1996 beigegebenen Passfotos gehandelt hatte. Das Erscheinungsbild des in der Verhandlung persönlich anwesenden Klägers hat sich jedoch gegenüber dem Lichtbild deutlich geändert. Die Haare des Klägers sind mittlerweile ergraut, er trägt Brille und ist nicht rasiert gewesen; außerdem wirkt er im Gesicht schlanker als auf dem Foto. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat dieser seit etwa 13 Jahren eine Brille und sich auch schon in der Vergangenheit manchmal einen Bart stehen lassen. Zwar hält der Senat es nicht für ausgeschlossen, dass jemand, der den Kläger schon zuvor seit Jahren näher kennt, diesen im Jahre 2003 anhand eines Fotos älteren Datums bestimmen kann. Der Zeuge hat jedoch aus Gründen des Quellenschutzes keine Angaben dazu gemacht, inwieweit die Quelle den Kläger bereits zuvor persönlich gekannt hat oder ob sie ihn primär anhand des Lichtbildes identifiziert haben will. Infolge dessen muss der Senat - als eine Art „worst-case-Betrachtung“- davon ausgehen, dass die Quelle den Kläger nicht näher gekannt hat, ihn bei den Veranstaltungen im Jahre 1998 und 1999 in einer Menge von immerhin 100 bis 200 Teilnehmern gesehen haben will und - mangels gegenteiliger Angaben - nach der Veranstaltung vom 24.10.1999 beide Personen mehrere Jahre nicht zusammengetroffen sind. Dieses begründet eine nicht ausräumbare Unsicherheit im Identifizierungsvorgang, weshalb die dem Kläger vorgehaltene Teilnahme an den Veranstaltungen nicht als bewiesen angesehen werden kann. |
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| | Selbst wenn man im Übrigen im Rahmen der Beweiswürdigung den Unsicherheitsfaktor bei der Identifizierung nur mit minderer Bedeutung gewichten würde, weil die praktizierte Lichtbildvorlage ein typischer Weg des Verfassungsschutzes bei der Erkenntnisgewinnung darstellt und im Interesse des Quellenschutzes detaillierte Angaben, wie die Ermittlung eines Veranstaltungsteilnehmers erfolgt ist, regelmäßig nicht offengelegt werden können, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die - in ihrem Beweiswert ohnehin schon herabgesetzten - Angaben der Gewährsperson können nicht durch andere gewichtige Gesichtspunkte - die etwa mit Blick auf die Einlassung des Betroffenen oder in Gestalt objektiver Gesichtspunkte gegeben sein können - gestützt oder bestätigt werden. Aus dem Komplex der ihm eigentlich vorgehaltenen Veranstaltungen heraus ergeben sich keine für die Richtigkeit der Angaben streitenden Tatsachen. Aber auch unter Berücksichtigung der gesamten anderweitig bestätigten Aktivitäten des Klägers und seiner persönlichen Äußerungen liegen keine Erkenntnisse vor, die einzeln oder im Wege einer Gesamtschau als Beleg für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen vom Hörensagen herangezogen werden könnten. |
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| | Im Kontext der vom Landesamt aufgeführten Veranstaltungen sind beispielsweise zum Erscheinungsbild des Klägers, zu seinem Verhalten oder aus seinem persönlichen Lebensbereich keine besonderen oder gar originellen Details mitgeteilt worden, aus denen geschlossen werden könnte, die Quelle habe den Kläger tatsächlich dort gesehen. Ein gewichtiges Beweisanzeichen ergibt sich auch nicht daraus, dass die Quelle dem Zeugen ... zufolge überprüft worden sei und in der Zeit, in der die Veranstaltungen stattgefunden haben, zuverlässig berichtet habe. Denn insoweit fehlt es schon an der Mitteilung von Indizien, anhand derer diese Einschätzung ihrerseits bestätigt werden könnte. Dass der Kläger einmal sein Fahrzeug in der Nähe eines - nicht näher bezeichneten - Veranstaltungsortes geparkt hat, das von der Polizei beobachtet worden ist, ist aufgrund der mangels gegenteiliger Erkenntnisse anzunehmenden Neutralität des Parkvorgangs an sich kein Indiz, das für die Teilnahme des Klägers an den ihm vorgehaltenen Veranstaltungen sprechen könnte. Ein Anhalt für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen vom Hörensagen folgt schließlich nicht daraus, dass der Zeuge ... angegeben hat, der Kläger sei Anhänger der PKK und werbe für deren Veranstaltungen. Denn seine Aussage ist insgesamt unglaubhaft, weshalb sie als Anhaltspunkt für die Richtigkeit der vom Beklagten behaupteten Teilnahme des Klägers an den angeführten Veranstaltungen ungeeignet ist. |
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| | Das frühere Eintreten für die TKEP ist ebenfalls kein Indiz dafür, dass die dem Kläger vorgehaltenen Veranstaltungsteilnahmen zutreffen. Die vom Kläger in der Türkei damals vorgenommenen und im Übrigen schon sehr lange zurückliegenden politischen Tätigkeiten - Schreiben von Parolen an Wände, Verteilung von Flugblätter, Teilnahme an Seminaren und Veranstaltungen, Lesen von Parteipublikationen - sind nur mit Bezug und Wirkung auf sein Herkunftsland erfolgt. Nach den Angaben des Klägers ist mit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Juni 1990 sein Engagement für die TKEP beendet gewesen. Auch aus der Einlassung des Klägers zur Frage seiner politischen Betätigung im Übrigen kann keine Stützung des Hörensagenbeweises gewonnen werden. Der Kläger hat von Anfang an und widerspruchsfrei bestritten, an den Veranstaltungen teilgenommen bzw. überhaupt etwas mit der PKK zu tun zu haben. Zwar ist sein Hinweis, die TKEP habe eine völlig andere ideologische Ausrichtung und schon deswegen sei klar, dass er sich nicht für die PKK engagiere, nicht unbedingt zwingend. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich dem Grunde nach bei beiden um linksextremistische Organisationen handelt (vgl. zur PKK als marxistisch-leninistisch orientierter Kaderpartei Verfassungsschutzbericht des Landes Baden-Württemberg 1992, S. 85), die für ein Selbstbestimmungsrecht der Kurden streiten. Auch können sich eigene politische Überzeugungen - zumal in einer anderen Umgebung und nach Auflösung der TEKP - ändern. Allerdings hat der Kläger auch im Einzeln dargelegt, wegen seiner Familie und seinem Beruf keine Zeit mehr zu haben, sich in Deutschland politisch zu engagieren, und dies auch nicht mehr zu wollen. Dass der Kläger aufgrund seiner kulturellen Ausrichtung nach eigenen Angaben Newroz feiert und auch Veranstaltungen zum 1. Mai besucht, stellt dies nicht in Frage. |
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| | Ferner ist auch die vom Kläger im Jahre 2001 unterzeichnete „PKK-Selbsterklärung“ entgegen der mit Schriftsatz vom 05.02.2010 geäußerten Auffassung des Beklagten kein „Beweisanzeichen“, das die Angaben des Gewährsmannes verlässlich stützt. Der Kläger hat sich im Verfahren dahin gehend geäußert, er habe die Erklärung unterschrieben, um sich für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage einzusetzen. Hiervon ausgehend rechtfertigt allein die Unterzeichnung dieser Erklärung nicht die Annahme, der Unterzeichner habe eine Bestrebung im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. unterstützt (näher BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 - BVerwGE 128, 140 ff.; vgl. auch Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2007 Anm. 6). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Wortlaut dieser Erklärung übersteigende Ziele und Absichten erkennen konnte oder musste bzw. er nach seinem Kenntnis- und Wissensstand Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Erklärung der PKK hegen musste, dass sie ihre Ziele künftig legal und gewaltfrei verfolgen werde, sind aus den vom Kläger abgegebenen Äußerungen nicht ersichtlich. Im Übrigen ist dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt, dass Sympathisanten der PKK - und als einen solchen sieht der Beklagte den Kläger an - regelmäßig über die Hintergründe und Ziele dieser Kampagne der PKK keinen Überblick. hatten. Dass es sich bei dem Kläger um einen Funktionär oder Aktivisten oder um eine sonstige Person „mit vertieften Kenntnissen“ handeln könnte, wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Die Unterzeichnung der Erklärung ist daher an sich eine einbürgerungsunschädliche Meinungsäußerung in einer speziellen historischen Konstellation. Sie ist kein Beleg für eine innere Verbundenheit mit den Zielen der PKK und der Organisation selbst und im Rahmen der Beweiswürdigung daher kein entscheidendes Indiz, das die dem Kläger entgegengehaltene Teilnahme an den PKK-Veranstaltungen stützen kann. Zwar kann die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung einbürgerungsrechtlich dann in einem anderen Licht zu werten sein, wenn durch den Unterzeichner weitergehende Aktivitäten für die verbotenen Organisationen der PKK hinzukommen (vgl. etwa Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2007 Anm. 6); solche können jedoch nicht in den dem Kläger vorgehaltenen Veranstaltungen gesehen werden, um deren Beweis gerade gestritten wird. |
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| | Schließlich lässt sich in der Wahl des Klägers zum Kassierer des Kurdischen Elternvereins ... kein Indiz zur Bestätigung der Angaben des Zeugen vom Hörensagen erblicken. Aus der vom Senat beigezogenen und den Beteiligten übermittelten Satzung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass mit der Vereinstätigkeit (vgl. insbesondere die in § 3 genannten Ziele und Zwecke des Vereins) objektiv einbürgerungsschädliche Aktivitäten verfolgt werden könnten. Selbst wenn man aufgrund des vom Beklagten vorgelegten Vermerks des Bundeskriminalamtes vom April 2010 einen Anhaltspunkte dafür sehen würde, dass dieser Verein über YEK-MAL - Union der kurdischen Familie - strukturell an die PKK angebunden sein könnte, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sich der Kläger in Kenntnis dessen im Verein engagiert hätte. Aus den Äußerungen des Klägers ergeben sich hierfür keine Hinweise. Auch der Beklagte hat nichts dazu vorgebracht, dass der Kläger mit dieser Tätigkeit subjektiv Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt hätte. |
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| | Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist entgegen der im angefochtenen Bescheid vom 02.05.2008 geäußerten Auffassung auch der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG n.F. nicht erfüllt. |
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| | Beschluss vom 29. September 2010 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. |
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