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| | Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG vom 18. September 2008 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 28. Oktober 2004 (Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2006) ist, soweit - wie hier angefochten - von der Klägerin für den Beigeladenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von EUR 13.016,26 gefordert werden, als rechtmäßig zu bestätigen. |
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| | Versicherungspflichtig und damit beitragspflichtig in der Rentenversicherung sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Zu diesem Personenkreis hat der Beigeladene in der hier streitigen Zeit vom 01. September 2003 bis 30. September 2004 gehört. Versicherungs- und Beitragspflicht gilt jedoch nicht für Personen, die nach besonderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der seit 01. Januar 1996 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) gilt: Von der Versicherungspflicht werden befreit Angestellte oder selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn |
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| | a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, |
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| | b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und |
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| | c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. |
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| | Nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI entscheidet über die Befreiung der Träger der Rentenversicherung, nachdem die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt nach § 6 Abs. 4 SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur dann auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet (Satz 2 der Vorschrift). |
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| | Hiernach gilt die Befreiung, auch wenn sie - wie im Fall des Beigeladenen durch Bescheid vom 17. Dezember 1991 - bereits vor dem 01. Januar 1992 ausgesprochen wurde (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), nicht personen-, sondern beschäftigungs- oder tätigkeitsbezogen. Sie gilt nur für diejenige Tätigkeit, für die sie erteilt worden ist. Lediglich eine nur vorübergehende berufsfremde Tätigkeit führt nicht zum Wechsel des Alterssicherungssystems (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 5/4 RA 80/97 R - BSGE 83, 74 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12). Wird eine berufsfremde Tätigkeit ausgeübt, für welche die Befreiung nicht erteilt worden ist, wird der Befreiungsbescheid für diese andere Tätigkeit gegenstandslos und bedarf verfahrensrechtlich keiner Aufhebung wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse, um Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung für die berufsfremde Tätigkeit entstehen zu lassen (BSG a.a.O.). |
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| | Der Beigeladene ist vor der Aufnahme der hier zu beurteilenden Tätigkeit von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI - obgleich zum Zeitpunkt der Erlasses des entsprechenden Bescheids vom 17. Dezember 1991 noch die (im wesentlichen inhaltsgleiche) Bestimmung des § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) galt - von der Versicherungspflicht befreit worden, weil er seit 01. September 1991 Mitglied des Versorgungswerks der Ärztekammer Berlin war. Die Befreiung des Beigeladenen als approbierter Arzt ab 01. September 1991 gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung (Versorgungswerk der Ärztekammer Berlin), soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung (der Angestellten) zu zahlen wären. Die Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Dies war gemäß Bescheid vom 17. Dezember 1991 und dem zugrunde liegenden Antrag die Tätigkeit beim Forschungsinstitut für Lungenkrankheiten und Tuberkulose in Berlin. |
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| | Der Beigeladene ist Mitglied der Berliner Ärztekammer aufgrund einer Beschäftigung als Arzt nach § 2 Abs. 1 Berliner Kammergesetz in der Fassung vom 04. September 1978 (GVBL S. 1937) geworden. Er war demgemäß verpflichtet, Mitglied der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer zu werden (§ 4b Abs. 3 des zitierten Gesetzes und entsprechende Satzung der Kammer). Die Befreiung gilt ausdrücklich nur für Angestellte für die Beschäftigung, wegen der sie Mitglied der Kammer und der berufsständischen Versorgungseinrichtung dieser Kammer geworden sind. Die hier streitige Beschäftigung, gleich ob diejenige eines Pharmaberaters/Pharmareferenten oder, wie von der Klägerin bezeichnet, „Wissenschaftlichen Fachreferenten“ ist nicht diejenige eines Arztes. Eine Approbation als Arzt ist rechtlich nicht gefordert. Insoweit handelte sich jeweils um eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, bei der auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht vorlagen. Diese Tätigkeit erforderte nicht zwingend die Approbation als Arzt, d.h. die Befugnis, die Berufsbezeichnung Arzt führen zu dürfen, wie sie für die Tätigkeit erforderlich war, die der Beigeladenen ausgeübt hatte, als er befreit worden war. Die Aufgabe besteht, wie von der Beklagten zutreffend zitiert, gemäß der gesetzlichen Definition des § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG darin, dass der Beschäftigte hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufsucht, um diese über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AMG fachlich zu informieren. Diese Tätigkeit entspricht nicht dem typischen, durch Hochschulausbildung und Ausbildungsabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich eines Arztes, unabhängig davon, dass es für den approbierten Arzt im Einzelfall durchaus auch im Kern berufstypische, d.h. an die umfassende Hochschulausbildung anknüpfende und durch die Approbation dokumentierte umfassende Sachkenntnis erfordernde Tätigkeitsfelder in der Pharmaindustrie gibt. Insoweit ist, abgesehen vom „Geprüften Pharmareferenten“ im Sinne der Verordnung vom 02. Mai 1978, Pharmaberater keine Berufs-, sondern eine Tätigkeitsbezeichnung, die eine typische (Mindest-)Sachkenntnis verlangt, um Angehörige von Heilberufen entsprechend informieren zu können. Inhalt und Umfang der Informationen, die der Referent an Angehörige der Heilberufe weiterzugeben hat, werden in der Regel vom Auftraggeber (hier der Klägerin) festgelegt. Dass für die Tätigkeit eine typische Sachkenntnis vorliegen muss, wird durch das mittlere Ausbildungsniveau der in § 75 Abs. 2 Nr. 2 AMG genannten Assistenten dokumentiert, nämlich der Apothekenassistenten sowie der Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Technischer Assistent in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- und Veterinärmedizin. Diesem typischerweise mittleren Ausbildungsniveau entsprechen auch die Personen mit einer beruflichen Fortbildung als Geprüfter Pharmareferent nach § 75 Abs. 2 Nr. 3 AMG und der entsprechenden Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmaberater. Daraus, dass nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 AMG diese entsprechende typische Sachkenntnis auch Apothekern oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin abgelegten Prüfung zugestanden wird, ergibt sich nicht, dass diese qualifizierten Hochschulausbildungen rechtlich zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit sind. Eine Informationstätigkeit über bestimmte Arzneimittel gehört nicht zum wesentlichen Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit. Der Gesetzgeber lässt es bei akademischem Ausbildungsniveau nach § 75 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 AMG lediglich zu, dass ein approbierter Arzt als Berater arbeitet, ohne als Sachkundenachweis eine gesonderte Prüfung ablegen zu müssen. Allein der Umstand, dass die für die Tätigkeit als Pharmaberater oder Fachreferent typischerweise erforderliche Sachkenntnis als so genannte Teilmenge auch aufgrund der nach der Bundesärzteordnung erforderlichen umfassenden Ausbildung (mit Prüfung) als Arzt unterstellt wird, rechtfertigt die Erstreckung der Befreiung eines Arztes, der später die Tätigkeit als Pharmaberater oder Fachreferent ausübt, auch auf diese andere Tätigkeit nicht. Die Berater- oder Referententätigkeit wird, auch wenn sie von einem approbierten Arzt ausgeübt wird, nicht zu einem typischen Kammerberuf (vgl. zu alledem Senatsurteil vom 23. Januar 2009 - L 4 R 738/06 - in Juris, nach Rücknahme der zugelassenen Revision rechtskräftig). |
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| | Auf die für den Beigeladenen geltend gemachte überragende und singuläre Sachkompetenz bezüglich der Bekämpfung der Krankheit MS kann es nach alledem nicht ankommen. Auf den für den Beigeladenen noch geltend gemachten Grundsatz einer Kontinuität der Versorgungsanwartschaft kann es ebenfalls nicht ankommen, nachdem die Ausnahmebestimmung einer im Voraus begrenzten Tätigkeit (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI) ersichtlich nicht erfüllt war. Die hier streitige Tätigkeit war von der nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogenen Befreiung nicht erfasst |
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| | Da mithin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die hier streitige Beschäftigung nicht gilt, hat die Beklagte zu Recht Beiträge zur Rentenversicherung für den Beigeladenen für die Zeit vom 01. September 2003 bis 30. September 2004 in Höhe von EUR 13.016,26 nachgefordert. Einwendungen gegen die Berechnung der Beiträge sind nicht ersichtlich und auch nicht erhoben worden. Die vierjährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs.1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist eingehalten. Sonstige Umstände, welche die Erhebung der Beiträge hindern würden, sind nicht ersichtlich. |
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| | Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass. |
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