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| | Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. |
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| | Der Antragsteller ist antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.10.2003 beschlossene und hier allein streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I““ keine das Grundstück des Antragstellers betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten des Antragstellers möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Antragsteller eine Antragbefugnis nicht abgesprochen werden. Er beruft sich darauf, dass sein Wohnanwesen ... Straße x (Flst. Nr. ...) aufgrund der in 6 m Entfernung geplanten Verbindungsstraße unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werde. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm begründet nicht erst dann eine Antragsbefugnis, wenn die in der 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Vielmehr gehören auch unterhalb dieser Grenze bleibende Immissionen zu dem in die Abwägung einzustellenden - und deshalb ggf. eine Antragsbefugnis begründenden - Abwägungsmaterial. Anhaltspunkte dafür, dass die planbedingte Lärmzunahme so geringfügig ist, dass sie von vornherein nicht in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden musste, bestehen - bezogen auf den für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) am 23.10.2003 - nicht. Ein Lärmgutachten wurde im Planungsverfahren nicht eingeholt. Ob aus der Einschätzung des Verkehrsgutachters im Gutachten vom 11.09.2003, wonach auf dem Zimmererweg eine Verkehrsbelastung von 1.500 Kfz/24 Std. zu erwarten sei, der Schluss auf eine (abwägungsirrelevante) Geringfügigkeit der Lärmzunahme gezogen werden könnte, bedarf im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis keiner Entscheidung, denn jedenfalls die Möglichkeit einer Abwägungsrelevanz der planbedingten Lärmzunahme erscheint nicht ausgeschlossen. |
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| | Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers kann - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.02.1989 - 4 NB 1.89 -, NVwZ 1989, 653; Beschl. v. 14.11.2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50 (2000), juris Rdnr. 4) und des erkennenden Gerichtshofs (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1995 - 8 S 810/95 -, VBlBW 1995, 433) ist zwar geklärt, dass auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben unterliegt; auch besteht die schrankensetzende Funktion der Grundsätze von Treu und Glauben unabhängig davon, ob der Vorwurf der Treuwidrigkeit an ein Verhalten des Antragstellers vor oder nach der Einleitung eines Normenkontrollverfahrens anknüpft (BVerwG, Beschl. v. 14.11.2000, a.a.O.). Maßgeblich kommt es jedoch darauf an, ob im jeweils zu entscheidenden Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die die Geltendmachung eines prozessualen Rechts als treuwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Soweit die Antragsgegnerin auch im Zusammenhang mit dem vorliegend zu prüfenden Normenkon-trollantrag auf ihre Ausführungen dazu verweist, dass und weshalb ihrer Ansicht nach der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 47 Abs. 6 VwGO zu spät gestellt worden und deshalb als treuwidrig zu erachten sei, kommt es hierauf von vornherein nicht an. Denn für die Beurteilung der prozessualen Verwirkung jenes Antrags sind nicht dieselben rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte maßgeblich wie im Rahmen des hier zu beurteilenden Normenkontrollantrages. In Bezug auf diesen Antrag fehlt es an jeglichen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass bereits die Einleitung des Normenkontrollverfahrens im Januar 2004 gegen Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen haben könnte. Spätestens mit der Einleitung dieses Verfahrens hat der Antragsteller sein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse daran dokumentiert, die - aus seiner Sicht - planbedingten Belastungen des Grundstücks Flst. Nr. ... zu beseitigen. Dieses Interesse ist auch mit der Ruhensanordnung des Senats vom 06.08.2004 nicht entfallen, denn dieses diente ausdrücklich dazu, das Verfahren während laufender Vergleichsverhandlungen in der Schwebe zu halten (vgl. § 251 Abs. 1 ZPO), wobei es den Beteiligten unbenommen blieb, das Verfahren - jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten - jederzeit ohne Zustimmung des Senats wieder aufzunehmen. Die Antragsgegnerin musste unabhängig davon, wie sich die laufenden Vergleichsverhandlungen gestalten, jederzeit mit einem solchen Wiederanruf durch den Antragsteller, gerichtet auf eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Bebauungsplans, rechnen. Der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen der Vergleichsverhandlungen offenbar eine „Kehrtwende“ vollzog und von dem zunächst begehrten Erwerb eines angrenzenden Grundstücks wieder Abstand nahm, führt jedenfalls nicht dazu, dass ihm der Wiederanruf des ruhenden Normenkontrollverfahrens verwehrt wäre. |
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| | Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin widerspricht der Wiederanruf eines knapp fünf Jahre ruhenden Verfahrens auch nicht der in der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Wertung, möglichst schnell Klarheit über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit einer Norm zu erhalten. Zum einen wurde der vorliegende Normenkontrollantrag gerade innerhalb der - hier maßgeblichen - Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. erhoben, zum anderen hätte es die Antragsgegnerin selbst in der Hand gehabt, den nunmehr beklagten Schwebezustand zu verhindern, entweder durch eine Nichtzustimmung zu dem Ruhensantrag des Antragstellers vom 26.07.2004 oder - nach erfolgter Ruhensanordnung durch den Senat - durch einen Wiederanruf des Verfahrens. |
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| | Aus den dargelegten Erwägungen heraus kann dem Antragsteller auch das (fortbestehende) Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht abgesprochen werden. |
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| | Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen Verfahrensverstöße nicht vor (1.); auch ist der Bebauungsplan weder unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB (2.) noch mit Blick auf die Bewältigung des Problems der planbedingten Verkehrszunahme zu beanstanden (3a). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf die Bewältigung der Lärmproblematik Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen (3b). |
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| | 1. Mit seinem Vortrag, es liege bereits kein „ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss“ vor, weil die Antragsgegnerin keinen vorbehaltlosen und uneingeschränkten Bebauungsplan beschlossen habe, rügt der Antragsteller der Sache nach, es fehle an einem (wirksamen) Satzungsbeschluss i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB BauGB 2001 i.V.m. 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Da das Bebauungsplanverfahren hier in der Zeit zwischen dem 14.04.1999 und dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen wurde, finden die Vorschriften des BauGB - mit Ausnahme der Vorschriften für die Planerhaltung, für die nach § 233 Abs. 2 BauGB Sonderregeln gelten - in der vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau maßgeblichen Fassung vom 27.07.2001 (im Folgenden: BauGB 2001) weiterhin Anwendung (§ 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 244 Abs. 1 i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Nach § 10 BauGB 2001 i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stellt es einen beachtlichen Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften dar, wenn die Gemeinde einen erforderlichen Satzungsbeschluss nicht (ordnungsgemäß) gefasst hat. |
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| | Ein solcher Fehler liegt hier aber nicht vor. Zwar handelt es sich bei den als Satzung zu beschließenden Bebauungsplänen um Rechtsnormen mit der Konsequenz, dass bereits der inhaltsbestimmende Beschluss des normschaffenden Organs - hier des Gemeinderats - ohne Bedingung und Vorbehalt erfolgt sein muss. Denn die Vielzahl der Rechtsunterworfenen muss unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zweifelsfrei feststellen können, ob die Regelungen für sie verbindlich sind oder nicht und mit welchem Inhalt die Norm für sie gilt (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.07.1993 - 26 W 91.1677 -, juris Rdnr. 15). Dies ist hier indes der Fall. In seiner Sitzung am 23.10.2003 hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Vorlagen der Verwaltung zur Gesamtabwägung und zur Behandlung der Einwendungen zu eigen gemacht und den Bebauungsplan zusammen mit den von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen als Satzung beschlossen. Damit steht eindeutig fest, welche Regelungen mit welchem Inhalt gelten sollen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gemeinderat zugleich beschlossen hat, die geplante Stichstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen und in der ersten Stufe nur Erschließungsmaßnahmen bis zu einem Maß von ca. 40 Häusern vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zielt dieser Beschluss schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht darauf ab, die inhaltliche Geltung des Bebauungsplans „Zergle I“ im Sinne einer Bedingung oder eines Vorbehalts von der Fertigstellung der Westtangente abhängig zu machen. Er betrifft allenfalls die zeitliche Streckung der Umsetzung der Planung durch eine gestaffelte Erschließung. Diese wirft zwar möglicherweise Zweifel an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans auf (dazu s.u.), stellt aber jedenfalls das Vorliegen eines bedingungs- und vorbehaltslosen Satzungsbeschlusses nicht in Frage. |
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| | Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es insoweit nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des hier anzuwendenden § 215 Abs. 1 BauGB 1998 (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BauGB bezüglich der Vorschriften zur Planerhaltung), innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 18.11.2003 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auch ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB 1998). |
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| | Mängel bei der Ausfertigung und Verkündung, die als unmittelbar rechtstaatliche Anforderungen nicht unter die Planerhaltungsvorschriften des BauGB fallen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris Rdnr. 36), liegen ebenfalls nicht vor. Der Bebauungsplan „Zergle I“ besteht hier aus dem zeichnerischen Teil, den planungsrechtlichen Festsetzungen und dem Grünordnungsplan, auf die in dem Satzungstext jeweils eindeutig Bezug genommen wird. Sämtliche Teile wurden jeweils am 14.11.2003 - und damit vor der Bekanntmachung am 18.11.2003 - in der erforderlichen Weise vom zeichnungsberechtigten Bürgermeister der Antragsgegnerin ( §§ 49 Abs. 2, 54 Abs. 2 GemO) ausgefertigt. |
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| | 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers mangelt es dem Bebauungsplan auch nicht an der Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, haben die Gemeinden grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Die Zulässigkeit bauplanerischer Festsetzungen setzt nicht voraus, dass sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Es genügen hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Die Erforderlichkeit der Planung ist maßgeblich an der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde zu messen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.) oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856; BVerwGE 117, 351, 353). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der Erforderlichkeit um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92,8). |
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| | Nach diesen Maßstäben ist die Planung hier erforderlich. Sie ist ersichtlich von einem hinreichend gewichtigen städtebaulichen Belang - der Bereitstellung von Wohnflächen im zentrumsnahen Bereich - getragen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Planung auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat es in seinem Urteil vom 22.01.1993 (- 8 C 46.91 -, DVBl. 1993, 669 = juris Rdnr. 21ff) mit Blick auf § 1 Abs. 3 BauGB zwar als problematisch angesehen, wenn eine Gemeinde ein größeres Gebiet überplant, in der Begründung des Bebauungsplans zugleich aber zum Ausdruck bringt, das Plangebiet nur abschnittsweise erschließen zu wollen. Die Bedenken rührten aber daher, dass die abschnittsweise Realisierung des Plangebiets sich auf „völlig ungewisse Zeiträume“ bezog, weil die planende Gemeinde sich mit Blick auf voraussichtlich fehlende finanzielle Mittel für die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen bereits bei der Beschlussfassung über die Planung deren Verwirklichung offenhalten wollte. Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin durfte bei der Planung vielmehr davon ausgehen, dass selbst 300 Wohneinheiten gemäß dem Rahmenkonzept „Zergle“ in absehbarer Zeit - nach Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente Wollmatingen und damit einhergehender Verkehrsentlastung in der Radolfzeller Straße - realisiert werden können. Die tatsächliche Entwicklung zeigt, dass die bei der Beschlussfassung am 23.10.2003 zugrundegelegte Erwartung nicht aus der Luft gegriffen war: Ein Teilstück der Westtangente - die Verbindung von der B 33 zur Byk-Gulden-Straße - war bereits im Jahre 1999 realisiert; mit dem Bau der B 33 und dem übrigen Teil der Westtangente wurde im September 2009 begonnen. Die abschnittsweise Realisierung des Rahmenplans - und als dessen Teilkonzept die Verwirklichung des Bebauungsplans „Zergle I“ - war hier gerade nicht von der Vorstellung der Antragsgegnerin getragen, sich die Realisierung der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung auf unabsehbare Zeit offenhalten zu wollen. Aufgrund der Einschätzung des Verkehrsgutachters ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan „Zergle I“ - als „abgespeckte Version“ des Rahmenkonzepts - sogar dann realisiert werden kann und soll, wenn es wider Erwarten nicht zum Bau der Westtangente kommt. |
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| | 3. § 1 Abs. 6 BauGB 2001 erfordert bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). |
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| | a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die planerische Bewältigung des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat bereits im Jahre 1998 - also weit vor dem Beschluss über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans - erkannt, dass die verkehrliche Erschließung der zunächst geplanten 300 Wohneinheiten im Quartier „Öhmdwiesen/Zergle“ im Hinblick auf die bereits damals festzustellende Verkehrsbelastung der Radolfzeller Straße problematisch sein würde. Die von ihr eingeholte verkehrstechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros Modus Consult vom 11.02.1998 kam zu dem Ergebnis, die Neubebauung im Bereich Sägerei auf zunächst ca. 40 Wohneinheiten zu beschränken. Eine Erschließung über den Mühlenweg sei - trotz des Anstiegs der Verkehrsbelastung des Mühlenwegs im Tagesverkehr um 42 % - in dieser Größenordnung noch zu vertreten. Die Planung wurde daraufhin zunächst nicht weiterverfolgt. Nach Fertigstellung der Nordumfahrung Wollmatingen - und dadurch eingetretener Teilentlastung der Radolfzeller Straße - gab die Antragsgegnerin eine weitere verkehrstechnische Stellungnahme in Auftrag, in der erstmals der Zimmererweg als weitere Anbindung des Plangebiets an die Radolfzeller Straße berücksichtigt wurde. In seiner Stellungnahme vom 11.09.2003 kam Modus Consult zu dem Ergebnis, dass eine kurz- bis mittelfristige Realisierung von (sogar) 300 Wohneinheiten unter Zugrundelegung dieses neuen Konzepts zu keiner wesentlichen Verschlechterung der derzeitigen Verkehrsqualität führe und die Erschließungskonzeption funktionsfähig sei. Nach Realisierung der B 33 neu (mit Westtangente) sei im Untersuchungsbereich mit einer Verkehrsentlastung zu rechnen. Lediglich eine Langfristbetrachtung (bis 2015) ohne B 33 neu und Westtangente führe dazu, dass die verminderte Verkehrsqualität im Bereich Wollmatingen annähernd über den gesamten Tag anhalte. Generell könne aber gesagt werden, dass die Neubebauung „Zergle“ (unter Zugrundlegung von 300 geplanten Wohneinheiten) nur einen geringen Einfluss auf die Verkehrssituation habe, weil die gegebenen bzw. zu erwartenden Verkehrsbehinderungen im Bereich der Ortsdurchfahrt Wollmatingen auf den Verkehrsaustausch der im Osten gelegenen Gewerbegebiete bzw. der Kernstadt mit den Stadtrandgebieten und den Einzugsgebieten westlich von Konstanz zurückzuführen seien. |
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| | Anhaltspunkte dafür, dass diese gutachterlichen Stellungnahmen methodisch unrichtig bzw. nicht fachgerecht erstellt oder im Ergebnis nicht einleuchtend begründet worden wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller Ausführungen dazu macht, welches Verkehrsaufkommen seiner Ansicht nach aus welchen Gründen auf dem neuen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße zu erwarten ist, deckt sich sein Ergebnis (1.300 bis 1.500 Kfz/24h) mit dem der verkehrstechnischen Gutachten (1.500 Kfz/24h). |
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| | Mit Blick auf diese gutachterlichen Einschätzungen und unter ausdrücklicher Berücksichtigung der vorhandenen starken Verkehrsbelastung des Wollmatinger Straßennetzes hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung für eine Zulassung des Baugebiets „Zergle I“ entschieden. Dem Problem der Verkehrsbelastung hat er hierbei in doppelter Weise Rechnung getragen: Zum einen durch die Entscheidung, deutlich weniger als die vom Gutachter für ebenfalls realisierbar gehaltenen 300 Wohneinheiten planerisch zu ermöglichen, zum anderen durch die Entscheidung, keine Verkehrsanbindung des Mühlenwegs nach Süden zum Byk-Gulden-Weg zuzulassen um Durchgangs- bzw. Schleichverkehr im Plangebiet zu verhindern (Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung, S. 4-6). Ein gewisser Widerspruch in der Planungskonzeption liegt zwar darin, dass die Verbindungsstraße („Zimmererweg“) einerseits zur Entlastung der Verkehrssituation im Einmündungsbereich Mühlenweg/Radolfzeller Straße für erforderlich gehalten wurde, andererseits aber gerade deren Bau bis zur Fertigstellung der Westtangente - und dem Eintritt der dadurch bewirkten Verkehrsentlastung - zurückgestellt werden soll. Ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot liegt hierin aber nicht, weil die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Gutachten von Modus Consult vom 11.02.1998 (S. 7) und vom 11.09.2003 (S. 18 und 20) ersichtlich davon ausgegangen ist, dass jedenfalls der durch den Bebauungsplan „Zergle I“ ausgelöste Verkehr noch über den bestehenden Mühlenweg abgewickelt werden kann (Planbegründung S. 2) und - entsprechend den verkehrsgutachterlichen Ausführungen - selbst maximal 300 Wohneinheiten in dem Plangebiet nur zu einer geringfügigen, im Grunde nicht wahrnehmbaren Verschlechterung der Verkehrssituation führen würde (Abwägung zu Verkehr und Erschließung, S. 6). |
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| | Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren in ein anderes Verwaltungsverfahren verkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, DVBl. 1994, 1152, juris Rdnr. 5; BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rdnr. 3). Danach muss jeder Bebauungsplan die von ihm ausgelösten oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen. Dies schließt zwar nicht aus, angezeigte Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind aber überschritten, wenn bereits im Planungsstadium des Bauleitplanverfahrens absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lässt. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin das Problem der verkehrlichen Erschließung des Baugebiets „Zergle I“ und der Bewältigung des dadurch ausgelösten Mehrverkehrs im Übrigen Straßennetz gerade innerhalb des streitgegenständlichen Planungsverfahrens bewältigt und nicht von der Verwirklichung der geplanten Westtangente abhängig gemacht hat. |
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| | b) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern in Bezug auf die Bewältigung der planbedingten Lärmzunahme. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der vorliegenden Planungsunterlagen zu der Frage, welche (zusätzlichen) Lärmbelastungen die durch den Bebauungsplan „Zergle I“ zugelassene Bebauung bei den Anwohnern der ohnehin bereits stark belasteten Radolfzeller Straße auslöst, keinerlei Gedanken gemacht. Eine entsprechende schalltechnische Untersuchung wurde nicht durchgeführt. |
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| | aa) Ausweislich ihrer Antragserwiderung ist die Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gestützt auf die Aussage der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 (dort S. 12 und S. 18), der Einfluss der Neubebauung im Bereich „Zergle“ habe auf die Verkehrssituation nur geringen Einfluss und führe zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Verkehrsqualität, davon ausgegangen, „dass keine Verkehrslärmproblematik bestehe“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Vertreter der Antragsgegnerin dies noch einmal bestätigt. Richtigerweise musste sie aber bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in Erwägung ziehen, dass der Verkehr auf der Radolfzeller Straße bei einer Belastung von etwa 18.400 Kfz/24 h im Istzustand streckenweise zu einem Lärmpegel oberhalb von 70 dB(A) tagsüber führt und damit möglicherweise auch dann, wenn die planbedingte Lärmzunahme sich nur im geringfügigen Bereich bewegt, die Frage nach kompensatorischen Maßnahmen zur Lärmvorsorge aufgeworfen wird. Denn eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung in gesundheitsschädlichem Ausmaß (mind. 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts) weiter erhöht, entspricht nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen, z.B. des passiven Schallschutzes, kompensiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.03.1999 - 1 C 11636/98 -, BImSchG-Rspr. § 41 Nr. 47, juris [nur Leits.]; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, DVBl. 1992, 1099;). Darauf, ob sich die Lärmzunahme im hörbaren bzw. geringfügigen Bereich bewegt, kommt es in diesem Fall nicht entscheidend an. |
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| | Auf den Gesichtspunkt der unzumutbaren Lärmbelastung hatten Anwohner bzw. Planbetroffene im Anhörungsverfahren ausdrücklich hingewiesen. Schon der Stellungnahme von Modus Consult vom 11.09.2003 (S. 11) war zu entnehmen, dass die Radolfzeller Straße im Istzustand mit bis zu 20.900 Kfz/24h belastet ist. In der Stellungnahme von Modus Consult vom 09.09.2009 (S. 4) heißt es bestätigend, dass bereits eine Istbelastung mit 18.400 Kfz/24h an der Ostwand des Hauses des Antragstellers zu einer Lärmbelastung von 72 dB(A) tagsüber bzw. 62 dB(A) nachts führt. Da die Lärmbelastung an der Radolfzeller Straße mithin bereits nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (am 23.10.2003) möglicherweise - im damaligen Istzustand - die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überstieg, konnte die Einholung schalltechnischer Gutachten zum Zwecke der Abklärung weiterer kompensatorischer Maßnahmen auch nicht aus der Erwägung heraus unterbleiben, dass der Bebauungsplan „Zergle I“ lediglich einen ersten Bauabschnitt verwirklicht, der weit unter den an sich vorgesehenen - und der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 11.09.2003 zugrundeliegenden - 300 Wohneinheiten zurückbleibt. |
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| | bb) Auch bezüglich der planbedingten Lärmauswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers ist die Abwägung defizitär. Mit Schreiben vom 21.08.2003 hatte der Antragsteller auf die bereits bestehende Verkehrsbelastung seines Grundstücks ausdrücklich hingewiesen und geltend gemacht, eine zusätzliche Lärmbelastung durch eine neue Straße neben seinem Hause mache die Situation vollends unerträglich. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zwar zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Beschlussvorschlag der Verwaltung (Bl. 655 der Behördenakten) ergibt. In der dort in Bezug genommenen „gesonderten Abwägung zum Verkehr und zur Erschließung“ findet sich zur Lärmproblematik aber nichts. Die dort wiedergegebenen Erwägungen beziehen sich lediglich - wie schon die Bezeichnung dieser Unterlage nahelegt - auf Fragen der verkehrstechnischen Erschließung des Baugebiets. Die Antragsgegnerin ist auch insoweit mit Blick auf die verkehrstechnische Untersuchung vom 11.09.2003 (S. 11) davon ausgegangen, dass auf dem Verbindungsweg eine lediglich geringfügige Verkehrsbelastung von nur 1.500 Kfz/24h zu erwarten ist und sich deshalb in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers keine Verkehrslärmproblematik ergibt. Gerade bezüglich des Anwesens des Antragstellers hätte aber in den Blick gelangen müssen, dass aufgrund der Lärmvorbelastung im gesundheitsschädlichen Bereich auch bei nur geringfügiger Lärmzunahme möglicherweise kompensatorische Maßnahmen zur Lärmvorsorge in Betracht kommen (s.o.). Zusätzlich hätte in den Blick gelangen, ermittelt werden und im Rahmen der Abwägung Niederschlag finden müssen, dass durch den vorgesehenen Verbindungsweg zur Radolfzeller Straße die rückwärtigen, von der Radolfzeller Straße abgewandten Wohn- und Außenwohnbereiche auf dem Grundstück des Antragstellers, die bislang von der lärmabschirmenden Wirkung des Gebäudes profitieren, nun erstmals einer (neuen) Lärmquelle ausgesetzt werden. Dass diese Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls in Zusammenschau mit der bestehenden Lärmvorbelastung erheblich und demgemäß bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung des Senats auf der Hand. |
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| | Am Vorliegen des aufgezeigten Ermittlungs- und Bewertungsdefizits ändert sich nichts dadurch, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin zusammen mit dem Satzungsbeschluss am 23.10.2003 zusätzlich beschlossen hat, die am Haus des Antragstellers vorbeiführende Verbindungsstraße erst nach Fertigstellung der Westtangente zu bauen. Dieser Zusatzbeschluss hat zwar möglicherweise zur Konsequenz, dass sich für das Grundstück des Antragstellers in Bezug auf die Verkehrs menge nichts ändert, weil der auf der Verbindungsstraße prognostizierte Verkehr von 1.500 Kfz/24h nach der verkehrsrechtlichen Stellungnahme vom 11.09.2003 durch die nach Fertigstellung der Westtangente zu erwartende Verkehrsabnahme im innerörtlichen Bereich zumindest ausgeglichen wird (die auf der Radolfzeller Straße erwartete Verkehrsreduktion liegt bei 1.600 Kfz/24h). Ob dies aber in gleicher Weise für die Lärmbelastung gilt, ist eine offene und ungeklärte Frage. Von einer entsprechenden Lärmkompensation dürfte schon deshalb nicht ohne weiteres auszugehen sein, weil sich die Qualität des auf der Verbindungsstraße zu erwartenden Verkehrs - die in die Radolfzeller Straße einbiegenden Fahrzeuge müssen dort warten und anfahren - von der Qualität des auf der Radolfzeller Straße vorhandenen fließenden Verkehrs unterscheidet. |
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| | cc) Bei den genannten Ermittlungs- und Bewertungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn sie waren in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899ff). Sie sind auch i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38). |
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| | dd) Die aufgezeigten Mängel waren auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 C 1.07 -, BVerwG 131, 100 m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier schon deshalb, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin in voller Kenntnis der Lärmauswirkungen der Planung vorerst - d.h. bis zur Fertigstellung der B 33 neu mit Westtangente und dem Eintritt der dadurch zu erwartenden Verkehrsentlastung - auf eine Planung des Baugebiets „Zergle I“ verzichtet hätte, wie dies in der Vergangenheit ja auch schon wegen des Problems der verkehrlichen Erschließung geschehen ist. Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Gemeinderat in Kenntnis der dadurch ausgelösten Lärmwirkungen an der konkreten Planung - mit Verbindungsweg vom Mühlenweg zur Radolfzeller Straße - in jedem Fall festgehalten hätte, besteht die konkrete Möglichkeit, dass er kompensatorische Maßnahmen zugunsten der Lärmbetroffenen erwogen und vorgesehen hätte. Insoweit bestehen mehrere Lösungsmöglichkeiten. |
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| | ee) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, denn sie berühren das Planungskonzept „Zergle I“ insgesamt. Das Planungsverfahren zeigt, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin stets die Verwirklichung des gesamten Bebauungsplans von der planerischen Bewältigung der Problems des planbedingten Mehrverkehrs - und der Bewältigung des damit vermeintlich deckungsgleichen Lärmproblems - abhängig gemacht hat. Dies kommt insbesondere in dem Zusatzbeschluss vom 23.10.2003 zum Ausdruck, nicht den Weg einer (weiteren) Planreduzierung, sondern den Weg der Staffelung von Erschließungsmaßnahmen zu gehen. Daher kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Planung an einer weiter reduzierten Teilplanung festgehalten hätte. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Beschluss vom 10.November 2010 |
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| | Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004). |
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