Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]). |
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| Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg. |
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| Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet. |
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| 1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist. |
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| 2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). |
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| 3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). |
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| In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden. |
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| 1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.). |
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| a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen. |
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| Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107). |
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| aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO). |
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| bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden. |
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| b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt. |
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| aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89). |
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| bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt. |
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| cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.). |
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| 2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet. |
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| Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8). |
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| a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB). |
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| b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits. |
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| aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen. |
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| bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu. |
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| b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. |
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| 3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar. |
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| § 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.). |
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| Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.). |
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| a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar. |
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| aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13). |
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| bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt. |
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| Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen. |
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| cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu. |
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| Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist. |
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| dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg. |
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| Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt. |
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| Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor. |
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| ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können. |
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| ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind. |
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| Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. |
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| b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.). |
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| aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.). |
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| bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind. |
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| cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an. |
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| dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat. |
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| Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben. |
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| ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend. |
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| 4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt. |
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| b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.). |
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| Beschluss vom 19. Oktober 2011 |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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| Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]). |
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| Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg. |
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| Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet. |
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| 1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist. |
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| 2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.). |
|
| 3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). |
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| In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden. |
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| 1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.). |
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| a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen. |
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| Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107). |
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| aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO). |
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| bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden. |
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| b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt. |
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| aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89). |
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| bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt. |
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| cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.). |
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| 2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet. |
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| Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8). |
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| a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB). |
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| b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits. |
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| aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen. |
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| bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu. |
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| b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. |
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| 3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar. |
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| § 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.). |
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| Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.). |
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| a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar. |
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| aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13). |
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| bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt. |
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| Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen. |
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| cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu. |
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| Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist. |
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| dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg. |
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| Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt. |
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| Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor. |
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| ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können. |
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| ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind. |
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| Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. |
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| b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.). |
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| aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.). |
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| bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind. |
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| cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an. |
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| dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat. |
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| Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben. |
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| ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend. |
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| 4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt. |
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| b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.). |
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| Beschluss vom 19. Oktober 2011 |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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