Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 48/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.01.2015 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.017,70 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
3Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
4Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
5Zur Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 26.06.2015.
6Die Ausführungen des Klägers in seiner Gegenvorstellung vom 23.07.2015 geben weder Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung noch zur Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.
7Der Senat hält daran fest, dass die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben der Beklagten vom 25.02.2002 inhaltlich den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügt.
8Hierbei geht der Hinweis des Klägers auf die auszugsweise wiedergegebene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.02.2015 (4 U 46/13) zum gerügten Verstoß der Widerspruchsbelehrung gegen § 187 Abs. 1 BGB schon deshalb fehl, weil die Widerspruchsbelehrung in jener Entscheidung für die Fristberechnung ausdrücklich auf den „Tag des vollständigen Erhalts der benannten Unterlagen“ als Ereignis verwiesen, mithin die Grundsätze der Fristberechnung nicht zutreffend dargestellt hatte. Die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung enthält demgegenüber gerade keine Hinweise zur Fristberechnung. Solcher bedurfte es aber auch nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht. Erforderlich war lediglich die zutreffende Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt. Weder das konkrete Datum des Fristbeginns noch die Grundsätze der Fristberechnung mussten mitgeteilt werden. Schädlich waren daher nur Formulierungen, die einen von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegten (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 21.12.2012, 20 U 133/12, juris, Rn. 53, VersR 2013, 443). Hieran gemessen ist die vorliegende Belehrung nicht zu beanstanden. Denn sie benennt klar das Ereignis, das die Frist in Lauf setzt (Überlassung der Unterlagen), und vermittelt nicht den Eindruck, als beginne die Frist schon mit dem Tag des Zugangs dieser Unterlagen.
9Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es für die Wirksamkeit der Belehrung auch weder eines gesonderten Hinweises auf die Rechtsfolgen des Widerspruchs und des Umstands, dass der Widerspruch keiner Begründung bedurfte, noch war eine Belehrung über die Rechtsfolgen des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. oder die Benennung des Adressaten geboten. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 26.06.2015 darauf hingewiesen, dass § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. derartige inhaltliche Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung nicht enthielt. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Es war nicht Sache des Versicherers, die gesetzlichen Regelungen über das Widerspruchsrecht im Rahmen der Belehrung weiter zu erläutern. Es reichte vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus, wenn sich der Belehrungstext am Gesetzeswortlaut orientierte (so auch OLG Köln, Urt. v. 24.02.2012, 20 U 159/11, juris, Rn. 24).
10Nicht verständlich ist der Hinweis des Klägers, dass eine Unvollständigkeit der Verbraucherinformation gem. § 10a VAG a.F. für den Senat nicht erheblich sei. Der Senat hat insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach das Widerspruchsrecht im Falle der Überlassung einer unvollständigen Verbraucherinformation fortbesteht (BGH, Urt. v. 04.02.2015, IV ZR 460/14, juris, Rn. 14), nicht verkannt. Der Senat hat vielmehr lediglich festgestellt, dass es für eine vollständige Verbraucherinformation entgegen der Rüge des Klägers keines Hinweises auf die Bindungsfrist nach Anlage D Abschnitt I Nr. 1 f) zum VAG bedurfte. Auch hieran hält der Senat aus den Gründen seines Beschlusses vom 26.06.2015 fest.
11Auf die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. kommt es nach alledem aus den Gründen des Beschlusses vom 26.06.2015 weiterhin nicht an. Dem stehen die vom Kläger auf Seite 12 seiner Gegenvorstellung zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs schon deshalb nicht entgegen, weil diese jeweils Widerspruchsbelehrungen zum Gegenstand hatten, die – anders als im Streitfall – den formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 5a VVG a.F. nicht entsprachen.
12Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO.
Zitiert von
|
Urteil vom Landgericht Münster - 115 O 192/23
1. Februar 2024
|
115 O 192/23 | 1. Februar 2024 |
|
Urteil vom Landgericht Münster - 115 O 236/22
20. April 2023
|
115 O 236/22 | 20. April 2023 |
|
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 22 O 59/22
28. November 2022
|
22 O 59/22 | 28. November 2022 |
|
Urteil vom Landgericht Hamburg (14. Zivilkammer) - 314 O 146/20
20. Juli 2021
|
314 O 146/20 | 20. Juli 2021 |
|
Urteil vom Landgericht Hamburg (32. Zivilkammer) - 332 O 296/20
4. Februar 2021
|
332 O 296/20 | 4. Februar 2021 |
|
Urteil vom Landgericht Hamburg (32. Zivilkammer) - 332 O 147/20
28. Januar 2021
|
332 O 147/20 | 28. Januar 2021 |
|
Urteil vom Landgericht Hamburg (32. Zivilkammer) - 332 O 286/20
28. Januar 2021
|
332 O 286/20 | 28. Januar 2021 |
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 3 U 128/19
7. Oktober 2019
|
3 U 128/19 | 7. Oktober 2019 |
|
Urteil vom Landgericht Hagen - 10 O 31/18
24. Oktober 2018
|
10 O 31/18 | 24. Oktober 2018 |
Referenzen
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- 4 U 46/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 187 Fristbeginn 2x
- 20 U 133/12 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 2013, 443 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 159/11 1x
- § 10a VAG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 460/14 1x
- § 5a VVG 2x (nicht zugeordnet)