Urteil vom Landgericht Hamburg (32. Zivilkammer) - 332 O 296/20
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
- auf anfänglich bis zu 25.000,00 EUR sowie
- ab dem 02.02.2021 auf bis zu 22.000,00 EUR.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin, eine gewerbliche Policenaufkäuferin, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz aus vier Versicherungsverträgen von vier verschiedenen Versicherungsnehmern wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
- 2
Vertrag 1: Nr.... (neu... : VN K. K.
- 3
Die Versicherungsnehmerin und ursprüngliche Rechteinhaberin K. K. (im Folgenden: „VN1“) schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der H.- M. V. AG) im Juni 1996 eine Kapitalversicherung im sog. Policenmodell unter der Versicherungsschein-Nr.... (neu... (im Folgenden: „Vertrag 1“) ab.
- 4
Mit dem Policenbegleitschreiben vom 12.06.1996 (Anlag B 3) erhielt die VN1 die Versicherungsurkunde zugesandt, die neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation enthielt. Das zweiseitige Policenbegleitschreiben enthielt auf Seite 2 die folgende – lediglich durch Einrückung hervorgehobene - Widerspruchsbelehrung:
- 5
„Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind im Antrag und in der Versicherungsurkunde enthalten.
- 6
Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes den Verträgen widersprechen.
- 7
Die Frist ist gewahrt, wenn der Poststempel belegt, daß der Brief rechtszeitig abgesandt wurde.“
- 8
Vertragsbeginn war der 01.06.1996. Mit Schreiben vom 10.05.2002 und 26.03.2003 (Anlagenkonvolut B 34) beantragte die VN1 jeweils eine Beitragsüberbrückung. Nachdem die VN1 nach dem Ende der letzten Beitragsüberbrückung ab dem 01.05.2004 nicht die geschuldeten Beiträge mehr überwiesen hatte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2004 (Anlagenkonvolut B 34) die Versicherung. Hierauf ging ein Schreiben vom 09.09.2004 (Anlagenkonvolut B 34) im Auftrag der VN1 ein, in welchem um Fortführung des Versicherungsvertrages sowie um Auszahlung eines Teilbetrags aus der Versicherung gebeten wurde. Mit Schreiben vom 06.04.2005 kündigte die VN1 die Versicherung, woraufhin die Beklagte die Versicherung mit Schreiben vom 24.05.2005 abrechnete.
- 9
Mit Schreiben vom 22.01.2018 (Anlage B 37) trat die Klägerin erstmals an die Beklagte heran und zeigte einen Widerspruch der VN1 mit Unterschriftsdatum 10.11.2017 (das Schreiben selbst enthält „oben“ das Datum 07.11.2017) sowie die Abtretung der Rückabwicklungsansprüche der VN1 aus dem Vertrag 1 an.
- 10
Vertrag 2: Nr.... (neu... ): VN H. S.
- 11
Der Versicherungsnehmer und ursprüngliche Rechteinhaber H. S. (im Folgenden: „VN2“) schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der H.- M. V. AG) im Mai 1998 eine Kapitalversicherung im sog. Policenmodell unter der Versicherungsschein-Nr.... (neu... ) (im Folgenden: „Vertrag 2“) ab.
- 12
Mit dem Policenbegleitschreiben vom 11.05.1998 (Anlag B 3) erhielt der VN2 die Versicherungsurkunde zugesandt, die neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation enthielt. Das zweiseitige Policenbegleitschreiben enthielt auf Seite 2 die folgende – lediglich durch Einrückung hervorgehobene - Widerspruchsbelehrung:
- 13
„Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind in der Versicherungsurkunde enthalten.
- 14
Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftlich widersprechen.
- 15
Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesandt wird.“
- 16
Vertragsbeginn war der 01.05.1998. Im Mai 2000 änderte der VN2 das Bezugsrecht (Anlage B 5). Im Jahr 2010 wurde die Versicherung auf Antrag des VN2 beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 20.02.2012 kündigte der VN2 die Versicherung, woraufhin die Beklagte die Versicherung mit Schreiben vom 26.03.2012 abrechnete.
- 17
Mit Schreiben vom 26.10.2018 (Anlage B 9) trat die Klägerin erstmals an die Beklagte heran und zeigte einen Widerspruch des VN2 mit Unterschriftsdatum 25.07.2018 (das Schreiben selbst enthält „oben“ das Datum 05.06.2018) sowie die Abtretung der Rückabwicklungsansprüche des VN2 aus dem Vertrag 2 an.
- 18
Vertrag 3: Nr.... (neu... ): VN D. B.
- 19
Der Versicherungsnehmer und ursprüngliche Rechteinhaber D. B. (im Folgenden: „VN3“) schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der H.- M. V. AG) im Dezember 2002 eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im sog. Policenmodell unter der Versicherungsschein-Nr.... (neu... ) (im Folgenden: „Vertrag 3“) ab. Vereinbartes Ende der Beitragszahlungsdauer sowie Beginn der Rente war der 01.12.2014.
- 20
Mit dem Policenbegleitschreiben vom 21.12.2002 (Anlag B 14) erhielt der VN3 die Versicherungsurkunde zugesandt, die neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation enthielt. Das dreiseitige Policenbegleitschreiben enthielt auf Seite 3 die folgende – lediglich durch Einrückung hervorgehobene - Widerspruchsbelehrung:
- 21
„Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind in der Versicherungs-Urkunde enthalten.
- 22
Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftlich widersprechen.
- 23
Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesandt wird.“
- 24
Vertragsbeginn war der 01.12.2002. Der VN3 lehnte während der Vertragslaufzeit mehrfach die vereinbarte Dynamikerhöhung ab. Im Jahr 2006 änderte der VN3 das Bezugsrecht. Auf Antrag des VN3 wurde ihm im Jahr 2012 eine Vorauszahlung in Höhe von 5.000,00 EUR gezahlt. Im Jahr 2013 wurde die Versicherung auf Antrag des VN3 beitragsfrei gestellt. Zum vertraglich vereinbarten Ablaufzeitpunkt der Versicherung im Dezember 2014 übte der VN3 das Kapitalwahlrecht aus (Anlage B 18), woraufhin die Beklagte die Versicherung mit Schreiben vom 01.10.2014 abrechnete und die Vertragsleistung in Höhe von 25.053,50 EUR an den VN3 auszahlte.
- 25
Mit Schreiben vom 26.10.2018 (Anlage B 20) trat die Klägerin erstmals an die Beklagte heran und zeigte einen Widerspruch des VN3 mit Unterschriftsdatum 13.11.2017 (das Schreiben selbst enthält „oben“ das Datum 06.11.2017) sowie die Abtretung der Rückabwicklungsansprüche des VN3 aus dem Vertrag 3 an.
- 26
Vertrag 4: Nr.... (neu... ): VN A. B.
- 27
Die Versicherungsnehmerin und ursprüngliche Rechteinhaberin A. B. (im Folgenden: „VN4“) schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der H.- M. V. AG) im Dezember 2002 eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im sog. Policenmodell unter der Versicherungsschein-Nr.... (neu... ) (im Folgenden: „Vertrag 4“) ab.
- 28
Mit dem Policenbegleitschreiben vom 04.12.2002 (Anlag KGR 17) erhielt die VN4 die Versicherungsurkunde zugesandt, die neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation enthielt. Das dreiseitige Policenbegleitschreiben enthielt auf Seite 3 die folgende – lediglich durch Einrückung hervorgehobene - Widerspruchsbelehrung:
- 29
„Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind in der Versicherungs-Urkunde enthalten.
- 30
Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftlich widersprechen.
- 31
Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesandt wird.“
- 32
Vertragsbeginn war der 01.12.2002. Die VN4 lehnte während der Vertragslaufzeit mehrfach die vereinbarte Dynamikerhöhung ab. Im Jahr 2005 wurde der Versicherungsnehmerin ein Policendarlehen in Höhe von 1.867,00 EUR ausgezahlt. Im Jahr 2007 wurde dieses Policendarlehen auf Antrag der VN4 in einen Teilrückkauf umgewandelt. Mit Schreiben vom 11.06.2013 kündigte die VN4 die Versicherung, woraufhin die Beklagte die Versicherung mit Schreiben vom 24.07.2013 abrechnete.
- 33
Mit Schreiben vom 22.01.2018 (Anlage B 29) trat die Klägerin erstmals an die Beklagte heran und zeigte einen Widerspruch der VN4 mit Unterschriftsdatum 18.10.2017 (das Schreiben selbst enthält „oben“ das Datum 20.09.2017) sowie die Abtretung der Rückabwicklungsansprüche der VN4 aus dem Vertrag 4 an.
- 34
Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf die Verjährungsreinrede.
- 35
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Widerspruchsbelehrungen seien formal und inhaltlich unwirksam. Die Beklagte habe daher der Klägerin als Policenaufkäuferin aus Bereicherungsrecht die Beiträge zurückzuerstatten sowie die tatsächlich hieraus gezogenen Nutzungen herauszugeben abzüglich der bereits ausgezahlten Rückkaufswerte bzw. der ausgezahlten Ablaufleistung sowie abzüglich der Risikokosten.
- 36
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.782,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.654,00 EUR seit dem 13.02.2018 (Vertrag 1), auf 2.688,00 EUR seit dem 13.04.2019 (Vertrag 2), auf 8.625,00 EUR seit dem 12.04.2019 (Vertrag 3) und auf 7.815,00 EUR seit dem 25.04.2020 (Vertrag 4).
- 37
Nunmehr beantragt die Klägerin unter teilweiser Klagrücknahme sowie teilweiser Klageerweiterung,
- 38
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 21.546,58 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf
- 39
a) 5.273,58 EUR seit dem 13.02.2018 (Vertrag 1),
b) 6.959,37 EUR seit dem 13.04.2019 (Vertrag 2),
c) 3.669,15 EUR seit dem 12.04.2019 (Vertrag 3) und
d) 5.644,48 EUR seit dem 25.04.2020 (Vertrag 4).
- 40
Die Beklagte beantragt,
- 41
die Klage abzuweisen.
- 42
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der VN die Ansprüche an die Klägerin wirksam abgetreten habe. Zudem könne sich die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin nicht auf die verbraucherschützende Vorschrift des § 5a VVG a. F. berufen. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie hier – der den Vertrag abschließende Verbraucher seine Rückabwicklungsansprüche aufgrund eines Widerspruchs bereits vor Erklärung des Widerspruchs abtrete. In diesem Fall sei der Widerspruch des Verbrauchers einem Widerspruch der Policenaufkäuferin gleichzusetzen.
- 43
All dies könne im Ergebnis aber auch deshalb dahinstehen, da das Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt sei.
- 44
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 45
Die zulässige Klage hat der Sache nach keinen Erfolg.
I.
- 46
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückabwicklung der vier streitgegenständlichen Versicherungsverträge in Höhe von insgesamt 21.546,58 EUR nach § 812 BGB. Im Einzelnen:
- 47
1. Vertrag 2: Nr.... (neu... ): VN H. S.
- 48
Die Klägerin hat gegen die Beklagte hinsichtlich des Vertrags 2 keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 6.959,37 EUR.
a)
- 49
Die Kammer neigt bei diesem Vertrag bereits der Auffassung zu, dass die Klägerin sich auf ein etwaig ihr zustehendes Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. bereits deshalb nicht mehr berufen kann, da dieses Widerspruchsrecht aufgrund einer formal und auch inhaltlich ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung gut 20 Jahre nach Vertragsabschluss bereits verfristet war. Die Kammer verweist insofern auf die folgenden Ausführungen des OLG München (Beschluss vom 20.05.2020, Az. 25 U 5783/19) schließt sich den dortigen Ausführungen in vollem Umfang an:
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„Ob eine Widerspruchsbelehrung oder auch eine Rücktrittsbelehrung inhaltlich und formal den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – Az. IV ZR 201/16, r+s 2018, 363, Beschluss vom 17. Mai 2017 – Az. IV ZR 501/15 -, Rn. 12, juris; Senat, Beschluss vom 12.11.2017 – Az. 25 U 4262/16).
- 51
Die vorliegende Widerspruchsbelehrung ist wirksam und entspricht § 5a VVG in der vom 29.07.1994 bis 31.07.2001 geltenden Fassung.
- 52
[Wiedergabe des Gesetzeswortlauts]
- 53
Die vorliegende Widerspruchsbelehrung (Anlage B 2) wird diesen Anforderungen gerade noch gerecht. Zu den in der Berufungsschrift gerügten Mängeln sind folgende Ausführungen veranlasst:
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1.1. Drucktechnische Gestaltung der Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben
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Das Gesetz fordert eine „drucktechnisch deutliche Form“. Diese Form ist hier noch gewahrt. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, fällt die Belehrung durch ihre Gestaltung auch beim flüchtigen Durchlesen des nur zweiseitigen Policenbegleitschreibens ins Auge. Im vorliegenden Fall genügt – da es sich um ein nur zweiseitiges Schreiben handelt – als Hervorhebungsmerkmal das Einrücken des kurzen Absatzes, zumal das Schreiben nur einen eingerückten (zusammenhängenden) Absatz enthält und auf der 2. Seite nur eine Einrückung vorhanden ist. Das genüg, die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers zu erregen. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IV ZR 273/13) steht dem nicht entgegen; ausdrücklich wird dort auf die Feststellungen des Berufungsgerichts Bezug genommen. Wie oben dargestellt ist jeweils im Einzelfall eine tatrichterliche Würdigung vorzunehmen. Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist die vom Landgericht vorgenommene Würdigung überzeugend und zutreffend.
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1.2. Inhalt
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Die Belehrung zum Fristbeginn ist ausreichend. Zutreffend verweist die Berufung zwar darauf, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügt, wenn die Belehrung dahingehend erfolgt, dass die Frist mit Überlassung des Versicherungsscheins zu laufen beginnt, da das Gesetz auf die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation abstellt und die Belehrung daher (wenn nicht im Einzelfall die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation in den Versicherungsschein mit aufgenommen wurden) unrichtig ist.
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Allerdings stellt die vorliegende Belehrung für den Fristbeginn auf den Zugang „dieses Briefes“, der alle erforderlichen Unterlagen (das Policenbegleitschreiben mit der Widerspruchsbelehrung und die Versicherungsurkunde, die neben den üblicherweise den Versicherungsschein bildenden reinen Vertragsinformationen auch die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation) enthielt, ab und war daher zutreffend. Damit lagen mit dem Brief dem Kläger alle erforderlichen Informationen vor. Der Kläger konnte die Frist richtig berechnen. Ohne Weiteres wird dem Versicherungsnehmer deutlich, wann die Frist zu laufen beginnt (mit Erhalt des Briefs, der die Belehrung und die Versicherungsurkunde enthält) und ohne weiteres kann er erkennen, um welche Unterlagen es sich handelt, da er die beigefügte Urkunde nur durchsehen muss (vgl. z. B. auch OLG Köln, Urteile vom 06.12.2013 – Az. 20 U 144/13; 25.09.2015 – Az. 20 U 97/15, 29.04.2016 – Az. 20 U 184/15 und vom 03.05.2016 – Az. 20 U 18/16, BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 – Az. IV ZR 16/14, vom 29.06.2016 – Az. IV ZR 492/15, 21.03.2017 – Az. IV ZR 138/16 und vom 08.12.2016 – Az. IV ZR 144/16). Dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung – der Versicherungsnehmer soll die Frist zutreffend berechnen können und sein Widerspruchsrecht form- und fristgerecht ausüben können – ist Rechnung getragen (vgl Senat, Beschluss vom 20.04.2015 – Az. 25 U 4040/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 – Az. IV ZR 264/15 zurückgewiesen – in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 28.04.2015 wurde die Problematik der ordnungsgemäßen Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist ausdrücklich gerügt und darauf hingewiesen, dass das Policenbegleitschreiben nur vom Erhalt dieser Unterlagen spricht und dass - insoweit im behaupteten Widerspruch dazu – erst in der Belehrung auf S. 21 des Versicherungsscheins auf die Überlassung der im Gesetz genannten Unterlagen abgestellt wurde; Beschluss vom 20.04.2015 – Az. 25 U 237/15, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 – Az. IV ZR 267/15 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.04.2015 – Az. 25 U 4235/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 – Az. IV ZR 263/15 zurückgewiesen; Urteil vom 24.01.2014 – Az. 25 U 2705/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2015 – Az. IV ZR 75/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 23.04.2012 – Az. 25 U 3887/11, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.07.2015 – Az. IV ZR 173/12 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.02.2014 – Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 – Az. I ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 22.02.2014 – Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 unter Az. IV ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 06.06.2013 – Az. 25 U 4780/12, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.11.2013 unter Az. IV ZR 144/13 zurückgewiesen; Beschlüsse vom 25.01.2018 und vom 20.02.2018 – Az. 25 U 3741/17; Beschluss vom 11.01.2018 – Az. 25 U 3916/17; Beschluss vom 28.11.2017 – Az. 25 U 3147/17, Beschlüsse vom 22.11.2017 und vo 02.11.2017 – Az. 25 U 4262/16; Beschluss vom 18.07.2017 – Az. 25 U 1934/17, Beschluss vom 30.06.2017 – Az. 25 U 1996/17, Beschluss vom 1402.2017 – Az. 25 U 63/17; Beschluss vom 11.05.2016 – Az. 25 U 1821/16. Auch das Oberlandesgericht Hamm vertritt diese Auffassung: Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. ist auch dann wirksam, wenn sie die notwendigen Bestandteile der Verbraucherinformation nicht auflistet (OLG Hamm – Beschlüsse vom 26.06.2015 und 30.07.2015 – Az. 20 U 48/15, VersR 2016, 777). Die Belehrung erweckt vorliegend gerade nicht den Eindruck, der Fristbeginn werden nur an den Erhalt eines die reinen Vertragsdaten enthaltenden Versicherungsscheins (vgl. zur Unwirksamkeit in diesen Fällen BGH, Urteil vom 27.04.2016 – Az. IV ZR 200/14; BGH, Urteil vom 19.11.2014 – Az. IV ZR 329/14) geknüpft, da allgemein auf den Erhalt des Briefs mit dem Begleitschreiben und der Versicherungsurkunde abgestellt wird, Im Policenbegleitschreiben ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Verbraucherinformationen in der Versicherungsurkunde enthalten sind. Die Versicherungsbedingungen sind Teil der Verbraucherinformation (Abschnitt I 1b der Anlage D zum VAG). Die Verbraucherinformationen müssen in der Widerspruchsbelehrung nicht als solche bezeichnet sein. So hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.07.2016 – Az. IV ZR 558/15 entschieden: „... Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird trotz Verwendung des Begriffs „Beilagen“ im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diesen Begriff angeführten Verbraucherinformationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbelehrung handelt ...“ (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.07.2016 – Az. IV ZR 17/16; BGH, Urteil vom 13.07.2016 – Az. IV ZR 541/15, r+s 2016, 609). Dem folgt der Senat. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. verlangt bei Aushändigung des Versicherungsscheins eine Belehrung „über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer“, nicht aber eine über den genauen Inhalt dieser gesetzlichen Vorschrift. Die Vorschrift schreibt die Formulierung und Begrifflichkeit der Belehrung nicht vor, die Begriffe „Versicherungsschein“, „Versicherungsbedingungen“ und „Verbraucherinformation“ müssen nicht zwingend verwendet werden. Dem Versicherungsnehmer muss sich aus der Belehrung nur erschließen, welche Unterlagen er erhalten haben muss, damit die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. Es genügt, wenn sich diese aus dem Inhalt des Anschreibens bzw. der Versicherungsurkunde hinreichend deutlich ergeben. Dem Versicherer ist es nicht verwehrt, sämtliche relevanten Unterlagen in einer Urkunde zusammenzufassen (z. B. Senat, Beschlüsse vom 11.07.2018 und 21.08.2018 – Az. 25 U 1768/18; die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.07.2019 – Az. IV ZR 227/18 zurückgewiesen Senat, Beschluss vom 11.01.2018 – Az. 25 U 3916/17; Beschluss vom 22.11.2017 – Az. 25 U 4262/16; Beschluss vom 12.01.2018 – Az. 25 U 3174/17).
- 59
Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof Bezug nimmt, nach der es ohne Belang ist, ob dem Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein die weiteren erforderlichen Unterlagen tatsächlich zugingen, weil es für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung es auf Kausalitätsfragen nicht ankommt (IV ZR 203/14 oder auch z. B. BGH, Urteil vom 28. September 2016 – Az. IV ZR 192/14 -, Rn. 14 juris), ist dieser Hinweis zwar zutreffend, führt vorliegend allerdings zu keiner abweichenden Bewertung. Die Belehrungen über die der Bundesgerichtshof entschieden hatte, waren inhaltlich falsch. Demgegenüber ist die vorliegende Belehrung inhaltlich zutreffend. Eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. ist auch dann wirksam, wenn sie die notwendigen Bestandteile der Verbraucherinformation nicht auflistet (OLG Hamm – Beschlüsse vom 26.06.2015 und 30.07.2015 – Az. 20 U 48/15, VersR 2016, 777).
- 60
Unabhängig von einer europarechtlich ggf. zweifelhaften Zulässigkeit des Policenmodells (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015 – 2 BvR 2437/149) ist es der Klagepartei jedenfalls nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angeblicher Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.“
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Zudem ist bei diesem Vertrag die Belehrung, dass der Widerspruch „schriftlich“ zu erfolgen hat, zutreffend, da insoweit die bis zum 31.07.2001 geltende Fassung des § 5a VVG a. F. anzuwenden ist, die gerade diesen schriftlichen Widerspruch vorsah. Erst seit dem 01.08.2001 sah die dann bis zum 07.12.2004 geltende Fassung den Widerspruch in Textform vor, so dass die im Wesentlichen identischen Widerspruchsbelehrungen der Verträge 3 und 4 insoweit inhaltlich falsch sind (vergleiche hierzu die Ausführungen unten unter Punkt I. 2. und I.3. der Entscheidungsgründe).
b)
- 62
Jedenfalls ist es der Klägerin aber auch unter der Prämisse einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung gem. §§ 242, 404 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. im Oktober 2018 und somit mehr als 20 Jahre nach Abschluss des Vertrags 2 im Februar Mai 1998 sowie 5 ½ Jahre nach Kündigung des Vertrags 2 sowie Auszahlung der entsprechenden Rückkaufswerte im Februar bzw. März 2012 zu berufen.
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Das Widerspruchsrecht der Klägerin bzgl. des Vertrags 2 ist jedenfalls verwirkt. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11 – zitiert nach juris). Die Rechtsausübung kann aber auch wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sein. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, aaO.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Ausübung des Widerspruchsrechts auch bei unzureichender Belehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 und 13.01.2016 zum Az. IV ZR 117/15; vom 27.01.2016 und 22.03.2016 zum Az. IV ZR 130/15; Urt. v. 27.09.2017, Az. IV ZR 506/15 – jeweils zitiert nach juris). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist eine Frage der Würdigung im Einzelfall und bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Urt. v. 11.05.2016 – IV ZR 334/15).
- 64
Im vorliegenden Einzelfall geht die Kammer davon aus, dass sowohl das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist als auch besonders gravierende Umstände vorliegen, die der Klägerin die Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs bzgl. des Vertrags 2 verwehren.
- 65
Das erforderliche Zeitmoment liegt unzweifelhaft vor und ist ganz erheblich, da zwischen Abschluss des Vertrags 2 im Mai 1998 und der Ausübung des Widerspruchsrechts im Oktober 2018 gut 20 Jahre liegen.
- 66
Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten der Klägerin bzw. des ursprünglichen VN an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erledigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment. Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2015, Az. XII ZR 224/03 – zitiert nach juris).
- 67
Angesichts des ganz erheblichen Zeitraums von gut 20 Jahren zwischen dem Abschluss des Vertrags 2 und dem Widerspruch im Oktober 2018 wertet die Kammer die folgenden Umstände als besonders gravierend im oben genannten Sinne, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Vertrags 2 angenommen werden kann:
aa)
- 68
Ein Indiz für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist bereits der Zeitraum, der zwischen der Kündigung des Vertrags 2 und der Auszahlung des Rückkaufswerts im Februar bzw. März 2012 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Oktober 2018 vergangen ist. Für die Beklagte war somit der Versicherungsvertrag für bereits 5 ½ Jahre faktisch vollständig beendet, bevor die Klägerin den Widerspruch erklärt hat.
- 69
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kündigung des Versicherungsnehmers und die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags auch viele Jahre vor Erklärung des Widerspruchs, der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht grundsätzlich entgegensteht. Denn der Versicherungsnehmer konnte sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 52/12; Urt. v. 28.09.2014 - IV ZR 210/14) und der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2016 – IV ZR 343/15 m. w. N.).
- 70
Dennoch ist auch der Zeitraum, der zwischen Kündigung und Widerspruch vergangen ist, als eigenständiges Umstandsmoment im Rahmen der Gesamtabwägung zur Verwirkung zu berücksichtigen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 12.08.2019, Az. 11 U 95/18).
bb)
- 71
Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass der VN2 seine Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.04.2020, Az. 9 U 6/20 – Anlage B 38).
cc)
- 72
Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung dem VN nicht die Möglichkeit genommen hat, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18).
- 73
Denn die streitgegenständliche Belehrung ist jedenfalls formal ausreichend. Die Kammer verweist insofern auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. a) der Entscheidungsgründe (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.12.2018, Az. 9 U 139/18). Inhaltlich leidet sie allenfalls an dem Mangel, dass der Fristbeginn statt ausdrücklich an den Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformation lediglich von dem „Zugang dieses Briefes“ abhängig gemacht wurde. Im Übrigen entsprach die streitgegenständliche Belehrung jedoch den Anforderungen des § 5a VVG a. F. (Hanseatisches Oberlandesgericht aaO.).
- 74
Durch diesen ggf. inhaltlichen Mangel wurde dem Kläger jedoch nicht nach den Maßgaben des EuGH die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Denn wie sich aus dem Policenbegleitschreiben klar und eindeutig ergibt, enthält dieser Brief außerdem die Versicherungsurkunde, in der sich wiederum fest verbunden und linksseitig geöst nicht nur der Versicherungsschein, sondern auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die weiteren Verbraucherinformationen nach § 10a VAG (a. F.) befinden, damit also sämtliche der in § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VVG a. F. genannten Unterlagen. Hierdurch wird für jeden Versicherungsnehmer in unmissverständlicher Weise klar, dass der Beginn der Widerspruchsfrist den Erhalt des gesamten Briefinhalts, insbesondere den Erhalt der Versicherungsurkunde mit den dort enthaltenen Unterlagen voraussetzt (Hanseatisches Oberlandesgericht aaO.).
- 75
Folglich wurde dem VN hier nach den Maßgaben des EuGH gerade nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Vielmehr hatte er aufgrund der streitgegenständlichen Belehrung – unabhängig davon, ob man sie gemessen an den Vorgaben des § 5a VVG a. F. für inhaltlich falsch hält – gerade alle Informationen, um von seinem Widerspruchsrecht richtig und zutreffend Gebrauch machen zu können. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine gesteigerten Anforderungen mehr an das erforderliche Umstandsmoment zu stellen.
dd)
- 76
Aus der Gesamtwürdigung aller oben angegebenen Zeit- und Umstandsmomente ergibt sich zur Überzeugung der Kammer die Verwirkung des streitgegenständlichen Widerspruchsrechts.
- 77
2. Vertrag 3: Nr.... (neu... ): VN D. B.
- 78
Die Klägerin hat gegen die Beklagte hinsichtlich des Vertrags 3 keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.669,15 EUR.
- 79
Die Kammer verweist insofern zunächst auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1. a) der Entscheidungsgründe, wonach sie dazu neigt, die streitgegenständliche Widerspruchbelehrung für grundsätzlich formal und inhaltlich ordnungsgemäß zu halten, auch wenn in der Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns lediglich an den „Zugang dieses Briefes“ anknüpft. Allerdings leidet diese Belehrung aus Dezember 2002 unstreitig an dem nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich relevanten Mangel, dass sie nach der ab dem 01.08.2001 geltenden Fassung des § 5a VVG a. F. nicht einen Widerspruch in Textform für ausreichend erachtet, sondern einen „schriftlichen“ Widerspruch vorsieht.
- 80
Der Klägerin steht hier aber dennoch kein bereicherungsrechtlicher Zahlungsanspruch zu, da es der Klägerin auch hier jedenfalls gem. §§ 242, 404 BGB nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. im Oktober 2018 und somit mehr als 15 ½ Jahre nach Abschluss des Vertrags 3 im Dezember 2002 sowie 4 Jahre nach der planmäßigen Beendigung des Versicherungsvertrages sowie Auszahlung der Kapitalabfindung im Oktober bzw. Dezember 2014 zu berufen.
- 81
Hinsichtlich der an die Verwirkung des streitgegenständlichen Anspruchs zu stellenden Anforderungen wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen zu dem Vertrag 2 oben unter Punkt I. 1. b) der Entscheidungsgründe verwiesen.
- 82
Im vorliegenden Einzelfall geht die Kammer davon aus, dass sowohl das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist als auch besonders gravierende Umstände vorliegen, die der Klägerin die Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs bzgl. des Vertrags 3 verwehren.
- 83
Das erforderliche Zeitmoment liegt unzweifelhaft vor, da zwischen Abschluss des Vertrags 3 im Dezember 2002 und der Ausübung des Widerspruchsrechts im Oktober 2018 mehr als 15 ½ Jahre liegen. Angesichts dieses erheblichen Zeitraums wertet die Kammer die folgenden Umstände als besonders gravierend im oben genannten Sinne, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Vertrags 3 angenommen werden kann:
a)
- 84
Die Kammer erachtet bereits als ein ganz erhebliches Indiz für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten den Zeitraum, der zwischen der vertragsgemäßen Beendigung des Vertrags 3 aufgrund des vereinbarten Ablaufzeitpunkts im Dezember 2014 sowie der Auszahlung der Kapitalabfindung an den VN3 im Dezember 2014 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Oktober 2018 vergangen ist. Für die Beklagte war somit der Versicherungsvertrag bereits für 4 Jahre nicht nur faktisch sondern auch nach den vereinbarten Vertragsdaten vollständig beendet, bevor die Klägerin den Widerspruch erklärt hat.
b)
- 85
Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass der VN3 seine Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.04.2020, Az. 9 U 6/20 – Anlage B 38).
c)
- 86
Ein weiteres relevantes Umstandsmoment ist vorliegend, dass der VN3 das Vertragsverhältnis tatsächlich umfangreich „gelebt“ hat. Hierdurch konnte bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen erwachsen, der VN3 werde dem Vertrag nicht mehr widersprechen.
- 87
So lehnte er nicht nur mehrfach die vereinbarten Dynamikerhöhungen ab und änderte im Jahr 2006 das Bezugsrecht. Darüber hinaus zahlte die Beklagte dem VN3 auf dessen Antrag im Jahr 2012 eine Vorauszahlung von 5.000,00 EUR aus und stellte den Vertrag sodann im Jahr 2013 auf Antrag des VN3 beitragsfrei.
- 88
Des Weiteren entschied sich der VN3 sodann im Vorfeld des vereinbarten Ablaufzeitpunkts der Versicherung aktiv für sein Kapitalwahlrecht anstatt der Rentenzahlungen, worauf er unter dem 01.10.2014 eine Kapitalabfindung von 25.053,50 EUR ausgezahlt erhielt.
- 89
Jede dieser Handlungen des VN3 setzt zwingend das Bestehen eines wirksamen Versicherungsvertrages voraus, wobei die Kammer in diesem Rahmen die Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den VN3 am Ende der Vertragslaufzeit als stärkstes Umstandsmoment für die berechtigte Erwartung der Beklagten erachtet, der VN3 werde sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben.
d)
- 90
Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung dem VN3 nicht die Möglichkeit genommen hat, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18).
- 91
Die Kammer verweist insofern zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Vertrag 2 oben unter Punkt I. 1. b) cc) der Entscheidungsgründe. Die hier bei dem Vertrag 3 im Streit stehende Widerspruchsbelehrung entspricht formal und inhaltlich derjenigen des Vertrags 2 (einmal abgesehen von der unterschiedlichen Schreibeweise „Versicherungsurkunde“ und „Versicherungs-Urkunde“). „Lediglich“ die gesetzliche Vorschrift des § 5a VVG a. F. hat sich zwischenzeitlich dahingehend geändert, dass nunmehr statt des „schriftlichen“ Widerspruchs ein Widerspruch in Textform also zum Beispiel per E-Mail ausreichend war (sieh hierzu die Ausführungen oben unter Punkt I. 2. der Entscheidungsgründe).
- 92
Aber auch dieser inhaltliche Fehler führt im Sinne der EuGH-Rechtsprechung nicht dazu, dass dem VN3 die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben. Denn durch die aufgestellte Schriftform in der Widerspruchsbelehrung wurde der VN3 allenfalls davon abgehalten, den Widerspruch lediglich per E-Mail zu erklären, statt einen Brief zu Schreiben und diesen postalisch an die Beklagte abzusenden. Hierdurch wurde dem VN3 nach Auffassung der Kammer nicht die Möglichkeit genommen, seinen Widerspruch im Sinne der EuGH-Rechtsprechung unter denselben Bedingungen auszuüben. Dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung der Prämisse, dass das nationale deutsche Recht für die Erklärung des streitgegenständlichen Widerspruchs ohnehin gerade nur als Minus die Textform vorsieht, die bei der von der Beklagten geforderten Schriftform stets eingehalten ist. Zudem hätte sich die Beklagte selbst bei dem Erhalt des Widerspruchs per E-Mail nicht auf die nach der Belehrung erforderliche Schriftform berufen können, da diese nach § 5a VVG a. F. ausreichend war (vgl. insofern auch OGH Wien in VersR 2020, 574).
- 93
Vor diesen Hintergründen wiegt nach Auffassung der Kammer der vorliegende Fehler jedenfalls nicht so schwer, dass es gerechtfertigt erscheint, der Beklagten jeglichen Schutz selbst nach 15 Jahren nach Vertragsabschluss sowie sogar 4 Jahren nach der regulären vollständigen Vertragsabwicklung durch Auszahlung der Kapitalabfindung zu versagen. Die Beklagte muss sich nämlich grundsätzlich für ihre gesamte Kalkulation – insbesondere im Hinblick auf Rückstellungen für die Überschussbeteiligung – darauf verlassen können, dass tatsächlich seit langem abgewickelte Vertragsbeziehungen nicht plötzlich rückabgewickelt werden müssen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.02.2020, Az. 9 U 6/20 – Anlage B 36).
e)
- 94
Aus der Gesamtwürdigung aller oben angegebenen Zeit- und Umstandsmomente ergibt sich zur Überzeugung der Kammer die Verwirkung des streitgegenständlichen Widerspruchsrechts.
- 95
3. Vertrag 4: Nr.... (neu... ): VN A. B.
- 96
Die Klägerin hat gegen die Beklagten hinsichtlich des Vertrags 4 keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.644,48 EUR, da es der Klägerin (auch hier) jedenfalls gem. §§ 242, 404 BGB nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. im Januar 2018 und somit mehr als 15 Jahre nach Abschluss des Vertrags 4 im Dezember 2002 sowie 4 ½ Jahre nach der Kündigung des Versicherungsvertrages und Auszahlung des Rückkaufswerts im Juni bzw. Juli 2013 zu berufen.
- 97
Die hier streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung ist formal und inhaltlich identisch zu der Belehrung des Vertrags 3 und ist auch an den gleichen ab dem 01.08.2001 geltenden Fassung des § 5a VVG a. F. zu messen, so dass die Kammer zunächst hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Belehrung sowie der an die Verwirkung des streitgegenständlichen Anspruchs zu stellenden Anforderungen in vollem Umfang auf die diesbezüglichen Ausführungen zu dem Vertrag 3 oben unter Punkt I. 2. der Entscheidungsgründe verweist.
- 98
Im vorliegenden Einzelfall geht die Kammer ebenfalls davon aus, dass sowohl das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist als auch besonders gravierende Umstände vorliegen, die der Klägerin die Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs bzgl. des Vertrags 3 verwehren.
- 99
Das erforderliche Zeitmoment liegt unzweifelhaft vor, da zwischen Abschluss des Vertrags 3 im Dezember 2002 und der Ausübung des Widerspruchsrechts im Januar 2018 mehr als 15 Jahre liegen. Angesichts dieses erheblichen Zeitraums wertet die Kammer die folgenden Umstände als besonders gravierend im oben genannten Sinne, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Vertrags 4 angenommen werden kann:
a)
- 100
Ein Indiz für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist bereits der Zeitraum, der zwischen der Kündigung des Vertrags 4 und der Auszahlung des Rückkaufswerts im Juni bzw. Juli 2013 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Januar 2018 vergangen ist. Für die Beklagte war somit der Versicherungsvertrag für bereits 4 ½ Jahre faktisch vollständig beendet, bevor die Klägerin den Widerspruch erklärt hat.
- 101
Im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf die Ausführungen zu dem Aspekt des Zeitraums zwischen Kündigung und Widerspruch als Umstandsmoment oben unter Punkt I. 1. b) aa) der Entscheidungsgründe.
b)
- 102
Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass die VN4 ihre Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.04.2020, Az. 9 U 6/20 – Anlage B 38).
c)
- 103
Ein weiteres relevantes Umstandsmoment ist vorliegend, dass die VN4 das Vertragsverhältnis tatsächlich „gelebt“ hat. Insbesondere hat sie in diesem Rahmen mehrfach den vereinbarten Dynamikerhöhungen widersprochen. Zudem hat sie hierbei auch Vertragsumwandlungen vorgenommen hat, auf die sie keinen Anspruch hatte, die also durch die Beklagte freiwillig unter der Prämisse vorgenommen wurden, die VN4 halte grundsätzlich an dem Vertragsverhältnis fest. So gewährte die Beklagte der VN4 im Jahr 2005 ein Policendarlehen in Höhe von 1.867,00 EUR ausgezahlt und änderte zudem dieses im Jahr 2007 auf Antrag der VN4 in einen Teilrückkauf um.
d)
- 104
Des Weiteren kommt auch bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung dem VN3 nicht die Möglichkeit genommen hat, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18).
- 105
Die Kammer verweist auch insofern nochmals auf die diesbezüglichen parallelen Ausführungen zu dem insofern in vollem Umfang vergleichbaren Vertrag 4 oben unter Punkt I. 2. d) der Entscheidungsgründe. Der vorliegende Fehler wiegt daher auch hier nach Auffassung der Kammer nicht so schwer, dass es gerechtfertigt erscheint, der Beklagten jeglichen Schutz selbst nach mehr als 15 Jahren nach Vertragsabschluss sowie 4 Jahre nach der faktischen Vertragsbeendigung durch Kündigung und Auszahlung der des Rückkaufswerts zu versagen.
e)
- 106
Aus der Gesamtwürdigung aller oben angegebenen Zeit- und Umstandsmomente ergibt sich zur Überzeugung der Kammer die Verwirkung des streitgegenständlichen Widerspruchsrechts.
- 107
4. Vertrag 1: Nr.... (neu... : VN K. K.
- 108
Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch hinsichtlich des Vertrags 1 keinen bereicherungsrechtlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.273,58 EUR.
- 109
Die hier streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung unterscheidet sich zwar nicht in formaler Hinsicht von den übrigen hier im Streit stehenden Widerspruchsbelehrungen zu den Verträgen 2 bis 4. Jedoch bestehen inhaltliche Unterschiede. So fehlt insgesamt ein Verweis darauf, in welcher Form der Widerspruch zu erfolgen hat, obwohl nach der bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung des § 5a VVG die Belehrung den Hinweis enthalten musste, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hatte. Des Weiteren macht diese Widerspruchsbelehrung die Fristwahrung entgegen dem Wortlaut des § 5a VVG nicht nur von der reinen rechtzeitigen Absendung des Widerspruchs abhängig. Vielmehr wird darüber hinaus gefordert, dass der Poststempel belegen muss, das der Brief rechtzeitig abgesendet wurde.
- 110
Ob diese inhaltlichen Abweichungen von den Anforderungen des § 5a VVG in der bis zum 31.07.2001 geltenden Fassung einen relevanten Belehrungsfehler darstellen mit der Folge, dass der Klägerin im Grundsatz das sog. ewige Widerspruchsrecht mit der Folge der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrages zusteht, kann aber im Ergebnis dahinstehen, da es der Klägerin (auch hier) jedenfalls gem. §§ 242, 404 BGB nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. im Januar 2018 und somit 21 ½ Jahre nach Abschluss des Vertrags 1 im Juni 1996 sowie 12 ½ Jahre nach der Kündigung des Versicherungsvertrages und Auszahlung des Rückkaufswerts im April bzw. Mai 2005 zu berufen.
- 111
Hinsichtlich der an die Verwirkung des streitgegenständlichen Anspruchs zu stellenden Anforderungen wird zunächst auch hier in vollem Umfang auf die diesbezüglichen Ausführungen zu dem Vertrag 3 oben unter Punkt I. 2. der Entscheidungsgründe verwiesen.
- 112
Im vorliegenden Einzelfall geht die Kammer ebenfalls davon aus, dass sowohl das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist als auch besonders gravierende Umstände vorliegen, die der Klägerin die Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs bzgl. des Vertrags 1 verwehren.
- 113
Das erforderliche Zeitmoment liegt unzweifelhaft vor und ist ganz erheblich, da zwischen Abschluss des Vertrags 1 im Juni 1996 und der Ausübung des Widerspruchsrechts im Januar 2018 mehr als 21 ½ Jahre liegen. Angesichts dieses erheblichen Zeitraums wertet die Kammer die folgenden Umstände als besonders gravierend im oben genannten Sinne, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Vertrags 1 angenommen werden kann:
a)
- 114
Ein ganz starkes Indiz für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist bereits der erhebliche Zeitraum zwischen der Kündigung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswertes im Juni bzw. Juli 2005 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Januar 2018, womit der Versicherungsvertrag für die Beklagte für 12 ½ Jahre faktisch vollständig beendet war.
- 115
Die Kammer nimmt auch hier zwecks der Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu dem Aspekt des Zeitraums zwischen Kündigung und Widerspruch als Umstandsmoment zunächst Bezug auf die Ausführungen oben unter Punkt I. 1. b) aa) der Entscheidungsgründe.
- 116
Im konkreten Fall kommt allerdings hinzu, dass hier zwischen der Kündigung des Vertrages und dem nachfolgenden Widerspruch mehr als 10 Jahre vergangen sind. Während dieser Zeit haben weder die VN1 bzw. die Klägerin noch die Beklagte Rechte oder Ansprüche aus dem durch die Kündigung beendeten Vertrag mehr geltend gemacht. Dieser lange Zeitablauf stellt im konkreten Fall für sich genommen ein starkes Indiz dafür dar, dass die Klägerin ihre Gestaltungsrechte, die keiner Verjährung unterliegen, nicht mehr geltend machen wird.
- 117
Diesbezüglich kann im Hinblick auf die starke Indizfunktion des Zeitablaufes auf die Wertungen des Gesetzgebers an anderer Stelle zurückgegriffen werden. Denn die Ausschlussfrist für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beträgt gemäß § 124 Abs. 3 BGB zehn Jahre. Wollte man, jedenfalls in diesem Einzelfall, der Klägerin noch ein Widerspruchsrecht zubilligen, so wäre die Beklagte, die eine unwirksame Widerspruchsbelehrung verwendet hat, beziehungsweise den Zugang der Belehrung aufgrund des Zeitablaufes und des Ablaufes von Aufbewahrungsfristen (vgl. § 257 HGB) gegebenenfalls nicht mehr beweisen kann, in Bezug auf das Rückabwicklungsverlangen schlechter gestellt, als hätte sie den Kläger durch eine arglistige Täuschung zum Vertragsabschluss gebracht.
- 118
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die 10-jährige Ausschlussfrist explizit nur für den Fall der arglistigen Täuschung gilt. Jedoch hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung zum Ausdruck gebracht, dass auch im schwerwiegendsten aller zivilrechtlichen Verstöße beim Vertragsschluss nach einer gewissen Zeit der Aspekt der Rechtssicherheit die Interessen des Getäuschten überwiegt. Nichts Anderes kann nach Auffassung der Kammer für den Fall eines Verstoßes in Bezug auf Belehrungserfordernisse im Rahmen des Vertragsabschlusses gelten (vgl. insofern auch die Parallelentscheidungen des LG Hamburg, Urt. v. 30.06.2017, Az. 306 S 84/16 sowie LG Mannheim, Urt. v. 12.12.2017, Az. 11 O 53/16).
b)
- 119
Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts auch hier erneut erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine deutliche Renditeerhöhung zu erreichen. Dies zeigt sich bereits daran, dass die VN1 ihre Rückgewähransprüche im Rahmen eines Forderungskaufvertrages an die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin abgetreten hat. Eine solche Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.04.2020, Az. 9 U 6/20 – Anlage B 38).
c)
- 120
Ein weiteres relevantes Umstandsmoment ist vorliegend, dass die VN1 auch hier das Vertragsverhältnis tatsächlich „gelebt“ und hierbei Vertragsumwandlungen vorgenommen hat, auf die sie keinen Anspruch hatte, die also durch die Beklagte freiwillig unter der Prämisse vorgenommen wurden, die VN1 halte grundsätzlich an dem Vertragsverhältnis fest. So beantragte und erhielt die VN1 zweimal eine Beitragsüberbrückung und zwar im Mai 2002 und März 2003.
- 121
Zudem bat die VN1 nach der Kündigung des Vertrages durch die Beklagte aufgrund von Beitragsrückständen im August 204 aktiv um die Fortführung des Vertrages sowie um Auszahlung eines Teilbetrags aus der Versicherung.
- 122
Gerade auch durch die Bitte der VN1, den Vertrag nach der Kündigung durch die Beklagte fortführen zu dürfen, hat sie aktiv und eindeutig die berechtigte Erwartung der Beklagten erweckt, dass die VN1 nach der Fortführung des bereits beendeten Vertrages nicht mehr von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wird.
d)
- 123
Aus der Gesamtwürdigung aller oben angegebenen Zeit- und Umstandsmomente ergibt sich zur Überzeugung der Kammer die Verwirkung des streitgegenständlichen Widerspruchsrechts. Insbesondere kommt es hier nach Auffassung der Kammer aufgrund der sehr starken Umstandsmomente des mehr als 10 jährigen Zeitraums zwischen Kündigung und Widerspruch sowie der aktiven Bitte der VN1, das Vertragsverhältnis nach der Kündigung durch die Beklagte aufgrund von Beitragsrückständen fortführen zu dürfen, gar nicht mehr auf die EuGH-Rechtsprechung an, ob die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung der VN1 die Möglichkeit genommen hat, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18).
II.
- 124
Mangels Erfolgs in der Hauptsache ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch unbegründet.
III.
- 125
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich nach § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss erging schließlich nach § 3 ZPO.
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- 25 U 4262/16 3x (nicht zugeordnet)
- 25 U 237/15 1x (nicht zugeordnet)
- 25 U 1821/16 1x (nicht zugeordnet)
- 25 U 1522/13 2x (nicht zugeordnet)
- 20 U 48/15 2x (nicht zugeordnet)
- 20 U 144/13 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 343/15 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 17/16 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 144/13 1x (nicht zugeordnet)