| | |
| | 1.) Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 30.06.2010 nicht das für die Zulässigkeit einer solchen Klage stets erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 30.11.2006 - 6 B 96/09 - ). |
|
| | Gemäß § 88 Abs. 3 SGB IX kann ein Arbeitgeber die beabsichtigte Kündigung eines Schwerbehinderten nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der zustimmenden Entscheidung des Integrationsamtes erklären. Ist diese Frist abgelaufen, ohne dass eine solche Kündigung erklärt worden wäre, so gehen für den schwerbehinderten Menschen von dieser Zustimmungsentscheidung keine belastenden Wirkungen mehr aus und einem entsprechenden Anfechtungsrechtsbehelf fehlte dann das Rechtsschutzbedürfnis. Ein zu diesem Zeitpunkt noch anhängiger Anfechtungswiderspruch müsste gegebenenfalls für erledigt erklärt werden. |
|
| | Kündigt ein Arbeitgeber, der beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen beantragt hat, vor der Zustellung des entsprechenden Zustimmungsbescheides, so ist eine solche Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. Eine Heilung etwa durch nachträgliche Zustimmung des Integrationsamtes ist ausgeschlossen (Düwell in Dau/Düwell/Heines SGB IX, 2. Aufl., § 85 Rz. 33 m.w.N. zur arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung). Das bedeutet, auch von einer nachträglichen Zustimmung des Integrationsamtes - wenn der Arbeitgeber nicht ein zweites Mal die Kündigung erklärt (zur Möglichkeit einer erneuten Kündigung nach vorzeitiger Kündigung, Düwell a.a.O. Rz. 36) - können ebenfalls keine belastenden Wirkungen für den schwerbehinderten Menschen ausgehen. |
|
| | Da hier die Beigeladene das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nur einmal, nämlich mit Zugang ihres Kündigungsschreibens am 30.06.2010, 12.50 Uhr, gekündigt hat, kommt es vorliegend darauf an, ob der Zustimmungsbescheid des Beklagten zu diesem Zeitpunkt der Beigeladenen bereits zugestellt war. Nur dann vermag diese Zustimmungsentscheidung die ausgesprochene Kündigung „zu decken“ und nur dann gehen von ihr belastende Wirkungen für den Kläger aus. |
|
| | Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Rechtstreit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen ist diese Frage indes zu bejahen. Die Zustimmungsentscheidung des Beklagten war tatsächlich Grundlage der Kündigungserklärung der Beigeladenen, weshalb das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung dieser Entscheidung seitens des Klägers nicht entfallen ist. |
|
| | Die von § 88 Abs. 2 SGB IX geforderte Zustellung einer solchen Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes wird entsprechend § 65 Abs. 2 SGB X nach den jeweiligen Verwaltungszustellungsgesetzen der Länder bewirkt. Zutreffend hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, mangels einer entsprechenden Rechtsverordnung in Baden-Württemberg und mangels einer qualifizierten elektronischen Signatur komme eine elektronische Zustellung insoweit ohnehin nicht in Betracht. Die vom Beklagten gewählte Übermittlung des Zustimmungsbescheides an die Beigeladene entspricht aber - gerade noch - dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Zustellung nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 LVwZG. Danach erfolgt die Zustellung eines schriftlichen Dokuments durch die Behörde u.a. durch offene Aushändigung dieses Dokumentes. Dies liegt hier vor. |
|
| | Es ist seit jeher unstrittig, dass sich eine Behörde bei der Zustellung technischer Einrichtungen bedienen darf, soweit es dabei um Erleichterungen im Rahmen der Aushändigung des Dokumentes geht. Die Verwendung technischer Einrichtungen allein macht einen Zustellvorgang noch nicht zu einer elektronischen Zustellung. So kann ein Bescheid zugestellt werden, indem das im Original unterschriebene Dokument per Telefax an den Empfänger übermittelt wird. Die körperliche Urkunde, die im Herrschaftsbereich des Empfängers durch das dortige Telefax-Empfangsgerät hergestellt wird, entspricht der im Original bei den Verwaltungsakten verbliebenen Urkunde. |
|
| | Für die vorliegend vom Beklagten gewählte Übermittlung seines Original-Bescheides als „PDF-Datei“ gilt nichts anderes. Auch insoweit wird im Herrschaftsbereich des Empfängers, hier der Beigeladenen, eine körperliche Urkunde hergestellt, die dem Originalbescheid, der in den Verwaltungsakten des Beklagten verblieben ist, entspricht. Gegenüber einer Übersendung per Telefax besteht nur insoweit ein Unterschied, als sich die Behörde bei der Übermittlung einer PDF-Datei nicht nur der technischen Einrichtungen des Empfängers bedient, also etwa des Telefax-Empfangsgerätes, vielmehr „beauftragt“ sie in einem weiteren Schritt auch eine handelnde Person des Empfängers, die an eine E-Mail-Nachricht angehängte PDF-Datei auszudrucken, damit körperlich herzustellen und so die Zustellung abzuschließen. Dieser - geringe - Unterschied rechtfertigt es nicht, die Zustellung mit Hilfe der Übermittlung einer PDF-Datei generell für unwirksam zu erklären. In ähnlicher Weise ist auch die Klageerhebung durch elektronische Übermittlung einer Bilddatei (PDF-Datei) des unterschriebenen Schriftsatzes als zulässig angesehen worden (vgl. BGH, Beschl. v. 15.07.2008 - X ZB 8/08 -, NJW 2008, 275). |
|
| | Um nicht missverstanden zu werden, weist der Berichterstatter aber darauf hin, dass es nicht auf den elektronischen Eingang der PDF-Datei bzw. den Eingang der E-Mail-Nachricht beim Empfänger ankommt. Vielmehr ist Zustellungszeitpunkt die Herstellung der körperlichen Urkunde durch Ausdruck im Herrschaftsbereich des Empfängers (ebenso BGH a.a.O.). Nur dadurch liegt eine dem Telefax-Empfang vergleichbare Situation vor. „Ruht“ dagegen eine solche Datei noch im Postfach des Empfängers, so ist eine Zustellung noch nicht bewirkt. Nachdem der Personalleiter der Beigeladenen auf die E-Mail-Nachricht des Beklagten aber bereits nach wenigen Minuten reagiert hatte und den Empfang bestätigte, ist davon auszugehen, dass auch die verkörperte Urkunde des Zustimmungsbescheides als Ausdruck zu diesem Zeitpunkt von der Beigeladenen in Händen gehalten wurde. Damit war die Zustellung des Zustimmungsbescheides des Beklagten rund eine Stunde vor Zugang der Kündigungserklärung beim Kläger bewirkt. |
|
| | Der Berichterstatter hat daher darauf verzichtet, gemäß § 88 VwGO anzuregen, im Hauptantrag die Feststellung (§ 43 VwGO) zu begehren, der Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 30.06.2010 sei erst nach Ausspruch der Kündigung zugestellt worden und nur hilfsweise dessen Aufhebung zu beantragen. |
|
| | 2.) Die Klage ist auch begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | Der Kläger ist ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, weshalb die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beigeladene der vorherigen Zustimmung des Beklagten als Integrationsamt bedurfte (§ 85 SGB IX). Wie vom Beklagten zutreffend erkannt, lagen die Voraussetzungen nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IX („soll ...erteilen“) hier nicht vor, weshalb über den Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden war (BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28.04.1989 - 6 S 1 297/88 -). |
|
| | Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so unterliegt die Verwaltungsentscheidung nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemäß § 114 S. 1 VwGO. Danach prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO). Dies beinhaltet die Prüfung, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Beteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat und ob sie dabei von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 09.05.1994 - 7 S 2294/92 -). Die Ermessensentscheidung ist danach fehlerhaft, wenn die Behörde Umstände außer Betracht lässt, die zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu und im weiteren auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1998 - 9 S 1 637/97 -), desgleichen, wenn sie Umstände in die Ermessensbetätigung einstellt, die nicht ausreichend ermittelt sind aber auch, wenn sie einzelne Gesichtspunkte zwar erkennt, diese aber unzutreffend gewichtet. |
|
| | In Fällen, in denen die Zustimmung für die beabsichtigte Kündigung erteilt wird, kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Bescheids an, der die Grundlage für die dann erklärte Kündigung war mit der Folge, dass erst nach Ausspruch der Kündigung eingetretene oder vom Schwerbehinderten danach mitgeteilte oder sonst wie bekannt gewordene Umstände die Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung der Beklagten und damit der erteilten Zustimmung im Grundsatz nicht mehr berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2008, - 5 B 79.08 -, ; s. auch Verwaltungsgericht München, Urteil vom 18.11.2010, - M 15 K 09.5850 -, mit weiteren Nachweisen). |
|
| | Bei Ausübung ihres Ermessens hat sich die Behörde am Zweck des ermächtigenden Gesetzes zu orientieren. Nach der programmatischen Neuausrichtung des Schwerbehindertenrechts in § 1 SGB IX tritt an die Stelle der Fürsorge die Förderung der selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben; deshalb hat das Integrationsamt zu prüfen, ob der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren dem Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf eine seinen Fähigkeiten gerecht werdende Beschäftigung Rechnung trägt (vgl. Urteil des VG Stuttgart vom 19.07.2004, - 8 K 3370/03, - unter Bezugnahme auf Dau/Düwell/Haines , Lehr- und Praxiskommentar LPK - SGB IX, 2002, Anm. 7 und 9 zu § 89). Schon nach dem früheren SchwbG war anerkannt, dass durch die Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (nur) die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeglichen werden sollen. Auch der Zweck des § 85 SGB IX geht deshalb dahin, die Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen sie wegen ihrer Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt sind, zu bewahren und sicherzustellen, dass sie gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen geraten. Das hat die Leitlinie bei der Ermessensentscheidung zu sein, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten zuzustimmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2006 - 5 B 171.06 und Urt. v. 28.02.1968, BVerwGE 29, 140). |
|
| | Die formellen Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung lagen hier zwar vor. Die nach § 85 SGB IX vorzunehmende Entscheidung des Beklagten ist entsprechend den Verfahrens- und Formvorschriften des SGB IX zustande gekommen. Damit war das Ermessen eröffnet. Die vorliegend angefochtene Ermessensentscheidung ist im Ergebnis aber zu beanstanden. |
|
| | Entgegen der Ansicht des Klägers durfte der Beklagte davon ausgehen, dass betriebsbedingte Gründe auf Seiten der Beigeladenen für die beantragte Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger dem Grunde nach vorlagen. Dies ist Kern der gesetzlichen Regelung nach § 1 Abs. 5 KSchG i.V.m. § 111 BetrVG, wonach bei Abschluss eines Interessenausgleichs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der die zu kündigenden Arbeitnehmer im Falle einer Betriebsänderung namentlich bezeichnet, eine Vermutung besteht, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. In einem solchen Fall kann die soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer (von der Arbeitsgerichtsbarkeit) nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. |
|
| | Entgegen der Ansicht der Beigeladenen und des Beklagten vermag diese gesetzliche Regelung den Kündigungsschutz der Schwerbehinderten nach dem SGB IX aber nicht - umfassend - beiseite zu schieben, auch wenn die Betriebsparteien im Rahmen des Verfahrens nach § 1 KSchG verpflichtet sind, u.a. die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend zu berücksichtigen (Abs. 3 Satz 1 der Norm). Damit ist nämlich keine generelle Verlagerung des Schutzes der Schwerbehinderten als einer hoheitlichen Aufgabe vom hoheitlich handelnden Beklagten hin zu den Betriebsparteien gemeint. Der Schwerbehindertenschutz obliegt auch in einem solchen Fall gemäß § 85 SGB IX dem Integrationsamt. Dieses darf im Rahmen seiner Ermessensbetätigung lediglich für den „Normalfall“ davon ausgehen, die Betriebsparteien hätten im Rahmen der Vereinbarung eines Interessenausgleichs mit Namensliste die Interessen der Schwerbehinderten innerhalb der Belegschaft ausreichend berücksichtigt, wenn insoweit vorgetragen ist, etwa im Rahmen eines angewandten Punkte-Schemas, sei auch durch die Betriebsparteien dafür Sorge getragen worden, dass die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen in ihrer Gesamtheit nicht ins Hintertreffen geraten. Dann, aber nur dann, darf sich die Behörde in ihrem hoheitlichen Handeln der Vereinbarung der Betriebsparteien anschließen. |
|
| | Liegt dagegen ein Sonderfall vor, der erkennen lässt, dass gegenüber den Erwägungen, die die Betriebsparteien im Interessenausgleich nach § 1 Abs. 5 KSchG angestellt haben, weitergehende Umstände zu berücksichtigen sind, muss das Integrationsamt diese mit dem ihnen zukommendem Gewicht in seine anzustellende Ermessenserwägungen einstellen. |
|
| | Entgegen der Befürchtung der Beigeladenen wird hierdurch die Kompetenz der Betriebsparteien zum Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG nicht „entwertet“. Es entspricht auch sonst der betrieblichen Praxis, dass kein Arbeitgeber darauf vertrauen kann, nachdem er mit dem Betriebsrat einen solchen Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen hat, werde er die Kündigung all derer dort aufgeführten Mitarbeiter ohne jede Einschränkung durchführen können. Ein solcher Interessenausgleich mit Namensliste hat Bedeutung nur für die Frage, ob von der Annahme betrieblicher Gründe und einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl gemäß § 1 KSchG auszugehen ist. Dagegen können sich zahlreiche andere Hemmnisse ergeben, die es letztlich unmöglich machen, tatsächlich eine Kündigung auszusprechen. So kann anderweitiger Kündigungsschutz etwa nach dem BetrVG oder dem MuSchG bestehen, der den Betriebsparteien verborgen geblieben ist. Auch kann ein tarifvertraglicher Kündigungsschutz vorliegen, der, etwa weil von einem falschen Geburtsjahr ausgegangen wurde, übersehen wurde. Schließlich können Formfehler u.ä. im Rahmen der Kündigungserklärung letztlich dazu führen, dass ein in einem Interessenausgleich mit Namensliste aufgeführter Mitarbeiter tatsächlich - etwa nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage - weiter beschäftigt werden muss. Nicht anders stellt sich die Situation wie vorliegend dar. Die Aufnahme eines schwerbehinderten Menschen in die Namensliste zum Interessenausgleich ermöglicht es dem Arbeitgeber, gestützt auf betriebliche Gründe, einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung an das Integrationsamt zu richten. Eine absolute Gewähr dahingehend, dass die Zustimmungsentscheidung positiv ergeht, haben die Betriebsparteien gleichwohl nicht. Das Ermessen des Integrationsamtes wird durch Vorlage des Interessenausgleichs mit Namensliste nicht „auf Null“ reduziert. |
|
| | Namentlich wenn das Integrationsamt erkennen muss, dass vorliegend von einem Sonderfall auszugehen ist, hat eine eigenständige Ermessensbetätigung der Behörde zu erfolgen. So lag es hier. |
|
| | Der Ausnahmefall liegt darin begründet, dass die Beigeladene durch die von ihr geplante und durchgeführte Personalanpassungsmaßnahme nunmehr ihre gesetzliche Pflicht aus § 71 Abs. 1 SGB IX nicht mehr erfüllt. Dies hat sowohl die Beigeladene im Verwaltungsverfahren auch eingestanden, als auch der Beklagte ausweislich der angegriffenen Bescheide durchaus gesehen. Er hat diesem Umstand jedoch nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen. Die Beschäftigungspflicht nach § 71 Abs. 1 SGB IX ist nach § 156 Abs. 1 SGB IX bußgeldbewehrt. Es handelt sich um eine durchaus erhebliche Rechtspflicht, die die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) konkretisiert. Eine Suspendierung von dieser gesetzlichen Pflicht kann keinesfalls durch die Betriebsparteien erfolgen. Diese sind vielmehr nur dann, wenn sie sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegen - und im Übrigen die Belange der schwerbehinderten Menschen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ausreichend berücksichtigen - „frei“, mit für das Integrationsamt vorprägender Wirkung im Rahmen von Massenentlassungen auch schwerbehinderte Menschen als zu kündigende Mitarbeiter zu bestimmen. Ansonsten scheitert auch ihre Gestaltungsmöglichkeit an dem gesetzlichen Schutz der Schwerbehinderten, der insbesondere in § 71 Abs. 1 SGB IX seinen quantifizierbaren Ausdruck erhalten hat. Diesem Kriterium kommt daher erhebliche Bedeutung zu. Dies zeigt im Übrigen auch die Bestimmung des § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Dort wird gerade bei Kündigung in Betrieben, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden, danach unterschieden, ob die Zahl der weiterhin beschäftigten schwerbehinderten Menschen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX ausreicht. |
|
| | Der Beklagte hätte sich hier daher nicht damit begnügen dürfen, im Rahmen der Ermessenserwägung in dem angegriffenen Bescheid lediglich festzustellen, dass die Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX durch die Beigeladene nun nicht mehr erfüllt wird. Vielmehr hätte er - in der Art einer Unzumutbarkeitsprüfung - dahingehend Erwägungen anstellen müssen, ob der Beigeladenen im vorliegenden Fall ein Dispens von dieser gesetzlichen Pflicht zu erteilen war. Nachdem zwischen den Beteiligten weder umstritten ist, dass die Beigeladene ihre Beschäftigungspflicht nach § 71 Abs. 1 SGB IX nicht mehr erfüllt, noch, dass der Arbeitsplatz des Klägers, Kostenstelle 237, nach wie vor existiert und derzeit von einem anderen - jüngeren - Mitarbeiter ausgeführt wird, waren für eine entsprechende Unzumutbarkeit auf Seiten der Beigeladenen keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die gleichwohl erteilte Zustimmung des Beklagten stellt sich damit als ermessensfehlerhaft dar. |
|
|
|
| | Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die grundsätzliche Bedeutung ist offensichtlich. |
|