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| | Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs.2 und 3 VwGO). |
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| | Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die begehrte Förderung in Form eines Zuschusses/Teildarlehens im gesamten Bewilligungszeitraum (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). |
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| | 1. Nach den Maßstäben und Grundsätzen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht entwickelt hat (BVerwG U. v. 10.4.2008 - 5 C 12/07-, NVwZ 2008, 1131 und U. v. 11.8.2008 - 5 B 16/08 -, juris m.w.Nw.), kann der Klägerin ihr berufsqualifizierender Abschluss, den sie mit ihrem ukrainischen Hochschuldiplom im Jahr 2001 erworben hat, nicht als eine berufsqualifizierende Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BAföG entgegengehalten werden, die den Förderungsanspruch grundsätzlich ausschließe. |
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| | Ihre ukrainische Ausbildung, die zumindest einem hiesigen mit Zwischenprüfung abgeschlossenen viersemestrigen Grundstudium gleichwertig ist, stellt nach dieser Rechtsprechung vielmehr eine „aus unabweisbarem Grund abgebrochenen andere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG dar. |
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| | Das hat zur Folge, dass ihr zwar kein Anspruch mehr auf Förderung eines vollumfänglichen Studiums ab dem ersten Semester in Deutschland zusteht, dass sie aber Förderung für die ihr noch bis zu einem berufsqualifizierenden Studienabschluss in Deutschland fehlenden Semester beanspruchen kann, und zwar „im Umfang des § 17 Abs. 2 BAföG“, also als Teildarlehen und Zuschuss (statt eines bloßen Bankdarlehens nach § 18 c BAföG) . |
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| | Die Klägerin hatte nämlich nicht die für eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vorauszusetzende „offene Wahlmöglichkeit“, nach Abschluss ihrer ukrainischen Schulausbildung in Deutschland statt in der Ukraine eine berufsqualifizierende Erstausbildung in Form eines Studiums aufzunehmen. Zwar genoss sie seinerzeit in der Ukraine nach dem Untergang der Sowjetunion in der Tat ab 1996 Ausreisefreiheit, von der sie - zumindest nach Erreichen ihrer Volljährigkeit am 2.10.1997 - auch ohne Zustimmung ihrer Eltern selbständig hätte Gebrauch machen können. Ihr ukrainischer Schulabschluss aus dem Jahr 1996 hätte ihr aber mangels Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abitur schon keine Zugangsberechtigung zu einer deutschen Hochschule vermittelt. Zum Erwerb der deutschen Hochschulreife hätte sie auch kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten. Diese hat sie vielmehr erst mit dem Diplomabschluss ihres Studiums an einer ukrainischen Hochschule erlangt, so dass nicht schon vor dessen Aufnahme die Alternative der Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule bestand. Der Umstand, dass sie nach dem ukrainischen Diplomabschluss schon vor der im Februar 2005 erfolgten Geburt ihres deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium im Fach Deutsch als Fremdsprache im WS 2003/04 und SS 2004 erteilt bekommen hat, gibt daher für die Annahme einer schon vor dem ukrainischen Studienbeginn bestehenden offenen Wahlmöglichkeit nichts her. Ob eine solche Wahlmöglichkeit obendrein auch noch aufgrund fehlender finanzieller Mittel für ein Auslandsstudium in Deutschland ausgeschlossen war, kann insoweit dahinstehen. |
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| | Das Gericht schließt sich insoweit den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Karlsruhe (U. v. 14.3.2007 - 10 K 1973/05 -, juris), Oldenburg (U. v. 28.10.2010 - 12 A 58/10), und Hamburg (U. v. 22.12.1009 - 8 K 1938/09 -, juris) an, die - anders als die vom Beklagten zitierte gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (U. v. 9.10.2007 - 22 K 5375/06 = BAS 65 [71]) - das Fehlen einer Wahlmöglichkeit nicht einzig an im Heimatland existierenden rechtlichen Ausreiserestriktionen festmachen, sondern auch solche hochschulrechtlichen oder sonstigen ausländerrechtlichen Hindernisse ausreichen lassen. |
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| | Die Klägerin war nach Geburt ihres deutschen Kindes und ihres damit erlangten eigenen Daueraufenthaltsrechts im Bundesgebiet, auch wie eine deutschverheiratete Ausländerin dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Nichtanwendung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG zusätzlich zur fehlenden Wahlmöglichkeit vorausgesetzten Konflikt ausgesetzt: Sie hätte entweder diesen Aufenthalt im Bundesgebiet behalten, dann aber mangels Förderung keinen zur Berufsausübung in Deutschland qualifizierenden Abschluss mehr erlangen können, oder aber diesen Aufenthalt in Deutschland aufgeben müssen, um in die Ukraine zurück zu kehren und von der dort erworbenen Berufsqualifikation Gebrauch machen zu können. Da sie nach ihrem unbestrittenen Vorbringen ihren Hauptwohnsitz in Freiburg beibehalten hat, nach wie vor - wenngleich beurlaubt - an der Universität Freiburg zugelassen ist und hier auch noch in Absprache mit dem zuständigen Dozenten an ihrer Masterarbeit arbeitet, kann nicht davon die Rede sein, sie habe durch die Aufnahme einer zeitweisen Berufstätigkeit für die deutsche Entwicklungshilfe (GIZ) als Projektleiterin in der Ukraine bzw. als Sprachlehrerin für den DAAD in Kolumbien gezeigt, dass ihr die Aufnahme einer Berufstätigkeit im Heimatland bzw. im Ausland unter Aufgabe ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet offenbar doch zumutbar sei. |
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| | Was die näheren rechtlichen Einzelheiten zu all diesen Punkten angeht, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine ausführlichen Darlegungen dazu im rechtlichen Hinweis an die Beteiligten vom 14.9.2011 Bezug (GAS 107). |
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| | 2. Der mithin grundsätzlich bestehende Förderungsanspruch steht der Klägerin auch ab dem Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums und nicht erst ab März 2009 zu. |
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| | a) Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte der Nachweis bisher erreichter Studienleistungen, wie er nach § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. für eine Förderung ab dem 5. Fachsemester gefordert wird, um die Prognose der Erreichbarkeit des Ausbildungsziels (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG) zu begründen, von der Klägerin nicht einzig durch den von Beklagten mehrfach geforderten Nachweis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG (Formblatt 5) erbracht werden. Vielmehr stand der Klägerin die daneben gleichrangige (BVerwG, U. v. 23.1.1992 - 5 C 15/88 -, NVwZ-RR 1992, 424 = juris) Möglichkeit offen, diesen Nachweis auch durch ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG zu erbringen. |
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| | Diese Nachweismöglichkeit war nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Prüfungsordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemesters vorschreibt, aber - anders als von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG gefordert - ein Ablegen dieser Prüfung bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausdrücklich ausschließt (siehe A.II. § 10 Abs. 1 der Orientierungs- und Zwischenprüfungsordnung der Universität Freiburg in den Studiengängen Lehramt, Magister und Promotion der Philosophischen Fakultäten v. 11.4.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 32 Nr. 29: „Zwischenprüfungen in den einzelnen Fächern sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit im 5. Fachsemester abzulegen.“) |
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| | Die Klägerin hat hier nämlich gar keine Zwischenprüfung nach der Prüfungsordnung der Universität Freiburg in diesem Studiengang abgelegt. Vielmehr ist lediglich ihr ukrainisches Hochschuldiplom, auf das naturgemäß die Prüfungsordnung der Freiburger Universität keine Anwendung findet, als einer solchen Zwischenprüfung gleichwertig anerkannt worden. Für einen solchen Fall enthält die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG keine ausdrückliche Regelung. Eine Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck ergibt allerdings, dass diese Vorschrift auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses als einer Zwischenprüfung gleichwertig als tauglichen Nachweis der Förderungsfähigkeit umfasst. Denn mit einer solchen Anerkennung wird die Klägerin „so gestellt, als“ habe sie die bis zum Ende des 4. Semesters erforderliche Zwischenprüfung an der Universität Freiburg erfolgreich abgelegt (siehe § 32 Abs. 2 LHG; siehe auch § 5 Abs. 3 der zitierten Prüfungsordnung, wonach Bescheinigungen über ausländische Prüfungs- und Studienleistungen bei Gleichwertigkeit „anstelle“ der Zwischenprüfung als solche anerkannt werden). |
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| | § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG schließt zwar Zwischenprüfungen, die bereits vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegt worden sein können, als zum Nachweis der weiteren Förderungsfähigkeit untauglich aus. Dies soll aber lediglich sicherstellen, dass die an die Zwischenprüfung anknüpfende Prognose der Förderungsfähigkeit nicht auf einer bezüglich des erst zum 5. Fachsemester beginnenden Förderungszeitraums zu schmalen Faktengrundlage beruht. Gemessen an diesem Zweck der Vorschrift aber kann hinsichtlich des als Zwischenprüfung anerkannten ukrainischen Hochschulabschlusses (Diplom) der Klägerin nicht davon die Rede sein, dieses Diplom biete in diesem Sinne eine zu schmalen Faktengrundlage, um als Grundlage für eine positive Prognose der weiteren Studierfähigkeit zu taugen. Denn dieses Diplom ist der Klägerin ja offenkundig nicht schon vor Ende ihres 3. Fachsemesters, sondern sogar erst nach Abschluss eines von ihr vollständig absolvierten insgesamt fünfjährigen (also 10-semestrigen) Studiums erteilt worden. Die Klägerin hat damit ja bewiesen, dass sie im selben Studienfach sogar ein volles Hochschulstudium erfolgreich hat abschließen können, so dass an ihrer Zielstrebigkeit und weiteren Studierfähigkeit keine Zweifel bestehen können (Deshalb sieht etwa auch § 5 Abs. 4 der erwähnten Studienordnung der Universität Freiburg vor, dass Studierende, die bereits ein staatliches oder akademisches „Abschlussexamen“ abgelegt haben, auf Antrag sogar ganz von einer Zwischenprüfung befreit werden können. In solchen Fällen ist nämlich der in § 1 Abs. 1 der Studienordnung geregelte Zweck der Zwischenprüfung offenkundig bereits erfüllt, der darin besteht, dem Studierenden Klarheit über die Eignung für das Studienfach und den bisherigen Studienerfolg zu verschaffen und zu erweisen, ob die für eine erfolgreiche Weiterführung des Studiums notwendigen methodischen Grundlagen vorhanden sind). |
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| | Von daher kann dahin gestellt bleiben, ob der Kommentarliteratur zu folgen ist, die entgegen dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG aufgrund einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift generell auch schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters abgelegte Zwischenprüfungen zum Nachweis ausreichen lassen will (siehe Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Bd. 3, 5. Aufl., 27. Erg. Lfg., Juli 2008, Rdziff. 13.1. zu § 48 und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 13 zu § 48). |
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| | Nach allem genügte also - entgegen der rechtsirrigen Auffassung des Beklagten - die bereits am 24.8.2008 von der Universität Freiburg ausgesprochene Anerkennung des ukrainischen Diploms der Klägerin als Zwischenprüfung zum Nachweis der Förderungsfähigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG. |
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| | Die Universität hat der Klägerin diese Zwischenprüfung mit der am 6.3.2009 ausgestellten Formblatterklärung auch noch einmal bestätigt (BAS 73). |
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| | Soweit in dieser Erklärung davon die Rede ist, die Klägerin habe die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters (WS 08/09) üblichen Leistungen „am 13.2.2009“ erbracht und dieser Beurteilung liege als Leistungsnachweis die „Zwischenprüfung“ zugrunde, kann damit ersichtlich nicht gemeint sein, die Klägerin habe erst am 13.2.2009 an der Universität Freiburg noch einmal gesondert eine Zwischenprüfung nach deren Prüfungsordnung abgelegt. Denn das wäre nicht nur vollkommen überflüssig gewesen, sondern geradezu widersinnig, nachdem die Universität ja bereits am 24.8.2008 das Diplom der Klägerin als Zwischenprüfung anerkannt hatte. Von daher kann sich das Datum „13.2.2009“ nur auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem die Klägerin der Universität die Zwischenprüfungsanerkennung vom 24.8.2008 noch einmal mit der Bitte vorgelegt hatte, auf dieser Basis die vom Beklagten - nach dem oben Gesagten zu Unrecht - mehrfach angeforderte Leistungsbescheinigung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG auszustellen, was die Universität dann auf dem dafür vorgesehenen Formblatt 5 auch getan hat. |
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| | b) Dass die Klägerin diesen Nachweis ihrer Zwischenprüfung dem Beklagten erst am 12.3.2009, also nach Ablauf der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters, vorgelegt hat, kann er ihr ausnahmsweise nicht gemäß der Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG entgegenhalten, wonach bei einer solchen verspäteten Vorlage eine Förderung nicht mehr rückwirkend auf den Semesterbeginn, sondern nur noch ab dem Vorlagezeitpunkt möglich ist. |
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| | Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis nicht in Betracht, weil diese Regelung eine gesetzliche Ausschlussfrist mit einer objektiven gesetzlichen Fiktion beinhaltet, die unabhängig von der Frage des Verschuldens anzuwenden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 18.11.1985 - 7 S 1981/85 -). |
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| | Allerdings kann es nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls dem Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf sein Verhalten zurückgeht, ohne dass den Antragsteller in diesem Zusammenhang ein Verschulden träfe (VGH Bad.-Württ., U. v. 18.7.2003 - 7 S 998/01 -, FamRZ 2004, 1070 = NVwZ-RR 2004, 37 = juris, Rdnr.24). |
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| | So liegt es hier: Dem Beklagten war aufgrund der mit dem Förderungsantrag am 14.8.2008 vorgelegten Unterlagen bekannt, dass die Klägerin nach einem fünfjährigen Hochschulstudium bereits einen vollen ukrainischen Diplomabschluss im Fach Englisch für das Lehramt innehatte (BAS 27). Weiter war ihm aufgrund des vorgelegten Schreibens der Universität Freiburg vom 28.7.2004 (BAS 18) bekannt, dass diese deshalb eine Einstufung der Klägerin bereits ins 5. Fachsemester des Magisterstudiengangs Englische Philologie und eine Anerkennung des Diploms als Zwischenprüfung vorgeschlagen hatte. Schließlich war ihm bekannt, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund zwar nicht im „Magister“-Studiengang Englisch, wohl aber im Studiengang Englisch/Lehramt an Gymnasien, für den sie Förderung begehrte, vier Fachsemester ihres ukrainischen Diplomstudiums angerechnet bekommen hatte (BAS 20) und ab Wintersemester 2004/05 folgerichtig auch ins 5. Fachsemester dieses Studiengangs zugelassen worden war (BAS 16) und nach einer längeren Beurlaubung nunmehr auch im WS 2008/09 in diesem Fachsemester für diesen Studiengang (Englisch/Lehramt an Gymnasien) vom Beklagten zugelassen worden war (BAS 13). Weiter war ihm offenbar die Prüfungsordnung der Universität für diesen Studiengang bekannt, denn sonst hätte er nicht darauf abstellen können, dass nach dieser Prüfungsordnung eine Zwischenprüfung zwar bis Ende des 4. Fachsemester abzulegen war, dass die Prüfungsordnung aber die Ablegung dieser Zwischenprüfung schon vor dem Ende des 3. Fachsemesters nicht ausschloss (siehe die Antragserwiderung vom 92.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08- dort GAS 59). Der Beklagte ging deshalb, wie seine beiden Antragserwiderungen zeigen (vom 8.1.2009 und vom 9.2.2009 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2816/08 - dort GAS 51 und 59), bereits erklärtermaßen selbst - und nach allem völlig zu Recht - davon aus, dass das ukrainische Hochschuldiplom der Klägerin von der Universität Freiburg als Zwischenprüfung im Fach Englisch/Lehramt an Gymnasien anerkannt worden war. Aus der ihm bekannten Prüfungsordnung der Universität ergab sich auch, dass die Zwischenprüfung bis zum Beginn des 5. Fachsemesters abzulegen war und der Prüfungsanspruch erlischt, wenn sie nicht spätesten bis zum 7. Fachsemester abgelegt worden ist (§ 10 Abs. 2). Auch vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte nach den Stellungnahmen und Einstufungsentscheidungen der Universität davon ausgehen, dass sie die Klägerin nicht ohne Anerkennung einer Zwischenprüfung zum 5. Fachsemester zugelassen hatte, was ja ausweislich der Anerkennungsentscheidung vom 24.8.2008 auch tatsächlich der Fall gewesen war. |
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| | Nach allem greift deshalb sein erst im Klageverfahren erhobener Einwand nicht durch, seinerzeit habe die Universität mit Schreiben vom 28.7.2004 nur eine Anerkennung als Zwischenprüfung „vorgeschlagen“ und dies auch nur für den hier nicht relevanten „Magister“-Studiengang im Fach Englisch. Dass dieser Unterschied in den beiden Studiengangarten (Magister bzw. Staatsexamen Lehramt) nicht relevant war, ergab sich für den Beklagten im Übrigen auch schon offenkundig aus der von ihm selbst bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen am 24.9.2008 eingeholten Stellungnahme. Diese Stelle hatte nämlich unter Beifügung von Datenbankauszügen mitgeteilt, das ukrainische Studium im Hauptfach Englisch sei in Deutschland einem Universitätsstudium (Magister oder gymnasiales Lehramt) gleichzustellen, allerdings aufgrund geringerer Fächerbreite nicht einem vollen berufsqualifizierenden Abschluss. Es sei dem MA bzw. Lehramtsstudiengang daher „bedingt“ vergleichbar (siehe BAS 47, 48 und 51). |
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| | Obwohl also die Anerkennung des ukrainischen Diploms als Zwischenprüfung als Nachweis gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG genügt hätte, hat der Beklagte einen solchen Nachweis ganz klar für rechtlich unzulässig erachtet. Von dieser Position aus folgerichtig hat er - noch innerhalb der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG - von der Klägerin immer wieder einzig und allein einen Nachweis auf Formblatt 5, also eine Bescheinigung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG angefordert (siehe sein Schreiben vom 4.9.2008 - BAS 41, sein besonderer Hinweis am Ende des Bescheids vom 9.9.2008 - BAS 42 und auch noch seine Antragserwiderung vom 8.1.2009 - 6 K 2816/08 - GAS 51). Den von der Klägerin demgegenüber noch innerhalb der Viermonatsfrist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (SS v. 20.1.2009 - GAS 57) erhobenen Einwand, § 48 BAföG stehe ihrem Anspruch nicht entgegen, weil doch die Universität ihr Diplom als Zwischenprüfung anerkannt habe, hat er außerdem mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 (GAS 59) explizit unter Hinweis darauf zurückgewiesen, der Nachweis könne nur nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 nicht aber mit der Zwischenprüfungsbestätigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG erbracht werden. |
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| | Das aber war nach dem oben Gesagten schlichtweg rechtlich unzutreffend. Von daher würde es Treu und Glauben zuwiderlaufen, der Klägerin die Versäumung der Viermonatsfrist entgegen zu halten, zumal, wenn man bedenkt, dass der Beklagte ihr gegenüber eigentlich erstmals nach Ablauf der Frist (am 31.1.2009) mit seiner Antragserwiderung vom 9.2.2009 explizit die Gründe dargelegt hat, aus denen er die Vorlage einer Zwischenprüfungsbestätigung für unzureichend hielt, die sie selbst bis dahin für ausreichend gehalten hatte und auch zu Recht für ausreichend halten durfte. Zudem wusste sie aufgrund der Antragserwiderung des Beklagten vom 8.1.2009, dass ihm die Anerkennung ihres Diploms als Zwischenprüfung ohnedies schon bekannt war. Dass sie von daher zunächst einen erneuten förmlichen Nachweis einer Zwischenprüfung oder einen anderen Leistungsnachweis vor diesem Hintergrund für eine überflüssige Förmlichkeit hielt, war nachvollziehbar. Deshalb hat sie erst nachdem der Beklagte sie - nach Ablauf der Frist - mit der Antragserwiderung vom 9.2.2009 in Kenntnis gesetzt hatte, dass ihm auch dies nicht genügte, dann umgehend am 13.2.2009 der Universität ihre Zwischenprüfungsbestätigung vom 24.8.2008 vorgelegt. Die Universität erklärte dann am 6.3.2009 auf dem an sich nur für eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG vorgesehenen „Formblatt 5“, dass die Klägerin die Zwischenprüfung abgelegt habe. Der Sache nach handelt es sich hier nicht um eine auf eigenständiger Beurteilung einzelner Prüfungsleistungen erfolgte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, sondern lediglich um eine erneute Bestätigung des Vorliegens der Zwischenprüfung im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
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| | Das Verfahren ist gem. § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Gebühren und Auslagen des Gerichts werden nicht erhoben. |
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| | Die Zuziehung der Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO). Es entspricht dem Regelfall, dass es einem anwaltlich nicht Vertretenen nicht zumutbar ist, in einer komplizierten Materie, wie der vorliegenden, ohne anwaltlichen Beistand eine Widerspruchsverfahren durchzuführen. Für die Klägerin als Ausländerin waren die verschachtelten Regelungen des BAföG zudem trotz ihrer Deutschkenntnisse wohl nur wenig verständlich. |
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