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| | Der geänderte Erbschaftsteuerbescheid vom 6. Juli 2012 wurde gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens. |
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| | Die nunmehr darauf bezogene Klage ist zulässig und auch teilweise begründet. |
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| | Dem Kläger ist unter Abänderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 6. Juli 2012 ein Freibetrag für Pflegleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG in Höhe von 4.725 EUR zu gewähren. |
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| | Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG in der für den Streitfall gültigen Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 3018) ist ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 EUR steuerfrei, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. |
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| | Es handelt sich dabei um eine echte Freibetragsregelung, so dass bei einer tatsächlichen Pflegegewährung von mehr als 20.000 EUR stets dieser Betrag, bei geringerer Pflegegewährung der der tatsächlichen Leistung angemessene (niedrigere Betrag) vom Erwerb abzuziehen ist (vgl. H.-U. Viskorf, in: Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG, Kommentar, 3. Auflage, 2009, § 13 Rz. 105; Meincke, ErbStG, Kommentar, 16. Auflage, 2012, § 13 Rz. 39; Kien-Hümbert, in Moench/Weinmann, ErbStG, Kommentar, Stand: 01.12, § 13 Rz. 63). Auslagen im Zusammenhang mit Pflege- oder Unterhaltsleistungen sind bei einem Erwerb von Todes wegen mit dem Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG abgegolten (H.-U. Viskorf, a.a.O., § 13 Rz. 106; Kien-Hümbert, a.a.O., § 13 Rz. 61; R E 13.5 Abs. 6 Satz 1 ErbStR 2011). |
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| | 1. Nach Auffassung des erkennenden Senats bedeutet „Pflege“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG einem infolge Krankheit, Behinderung, Alter oder aus einem sonstigen Grunde hilfsbedürftigen Menschen die erforderliche Fürsorge für sein körperliches oder seelisches Wohlbefinden zuzuwenden (ebenso Meincke, a.a.O., Rz. 40; für eine großzügige Auslegung des Pflegebegriffs: OFD Frankfurt, Verfügung vom 9. Mai 2011 S 3812 A-17 St 119, juris; Ausdruck in FG-Akte Bl. 103 ff.). Diese Voraussetzungen sind in der Regel nur erfüllt, wenn der Erwerber solche Dienstleistungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit und über eine längere Dauer erbracht hat (Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Kommentar, Loseblatt, Stand: März 2009, § 13 Rz. 103; Meincke, a.a.O., § 13 Rz. 40). |
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| | a) Auf das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB XI und die Zuordnung einer Pflegestufe gemäß § 15 Abs. 1 SGB XI kommt es dabei nicht an. Der Wortlaut des Gesetzes sieht eine derartige Beschränkung des Begriffs der „Pflege“ nicht vor. Obwohl § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nach der Einführung des SGB XI zum 1. Januar 1995 (vgl. Art. 68 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 -PflegeVG, BGBl I 1994, 1014) durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049: Erhöhung des Freibetrags von 2.000 DM auf 10.000 DM), das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1790: Freibetrag: 5.200 EUR) sowie das ErbStRG (Freibetrag: 20.000 EUR) hinsichtlich der Höhe des Freibetrags geändert wurde, verzichtete der Gesetzgeber bei diesen Gelegenheiten auf eine Beschränkung des Begriffs der „Pflege“ auf das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit nach SGB XI. Vielmehr war er bei der Erhöhung des Freibetrags auf 20.000 EUR von dem Gedanken geleitet, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Das Beibehalten einer Obergrenze sei allerdings notwendig, um „die Möglichkeiten einer missbräuchlichen Ausnutzung der Befreiung durch Beantragen überhöhter Beträge für meist nur bedingt nachprüfbare Pflege oder Unterhaltsleistungen auf ein vernünftiges, akzeptables Maß [zu] beschränken.“ (BT-Drucksache 16/11107, Seite 9). Dies spricht dafür, dass der Begriff der „Pflege“ in § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in Übereinstimmung mit dem Begriff der Pflege des SGB XI und der – leicht nachprüfbaren - Zuordnung zu einer Pflegestufe steht. |
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| | b) Vielmehr ist der Begriff der „Pflege“ im oben genannten Verständnis weiter zu fassen. In der Gesetzesbegründung zum Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG), das der Deutsche Bundestag am 29. Juni 2012 beschlossen hat, wird ausgeführt, es bedürfe einer Fortentwicklung der Leistungsangebote der Pflegeversicherung, damit sie den Herausforderungen der Zukunft gerecht werden könne. Zudem müsse neu definiert werden, wer als pflegebedürftig anzusehen sei. Die gesetzliche Pflegeversicherung könne jedoch immer nur einen Teil der Pflegekosten übernehmen. Das PNG sehe nun erstmals eine staatliche Förderung für eine private Pflegezusatzversicherung vor (BT-Drucksache 17/9369). Dies macht deutlich, dass es – wie allgemein bekannt - neben den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung auch Unterstützungsmaßnahmen gibt, die mangels finanzieller Möglichkeiten nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden können, für die also die zu pflegende Person selbst sorgen muss. Vom Begriff der „Pflegebedürftigkeit“ in § 14 Abs. 1 SGB XI werden zudem nur solche Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen. Nicht erfasst sind demnach diejenigen Leistungen, die gegenüber älteren Menschen erbracht werden, ohne dass bei diesen eine Krankheit oder eine Behinderung vorliegen würde. Aber auch für diesen Personenkreis besteht vielfach Bedürftigkeit im Hinblick auf Zuwendungen für deren körperliches oder seelisches Wohlbefinden. Zudem benennt § 14 Abs. 4 SGB XI eine Vielzahl von Verrichtungen nicht, die nach Auffassung des Senats dem Begriff der Pflege des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zuzuordnen sind. Hierzu zählen insbesondere auch Unterstützungsleistungen bei der Hausarbeit, die Erledigung von Botengängen, Schriftverkehr und Einkäufen, die persönliche Begleitung bei Arztbesuchen oder bei Vorsprachen bei Behörden sowie der zwischenmenschliche Austausch in Gesprächen, soweit solche Leistungen nachhaltig, d. h. mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht werden und über ein übliches Maß hinausgehen. Jedenfalls bei einem über 80 Jahre alten Menschen kann regelmäßig auch von einer bestehenden Bedürftigkeit des Empfängers der Pflegleistungen ausgegangen werden, soweit sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. |
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| | 2. Der Senat hält es nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zwar für erwiesen, dass der Kläger Pflegeleistungen im vorstehend definierten Sinne gegenüber der Erblasserin ohne das Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung (vgl. hierzu R E 13.5 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011) und außerhalb eines Dienstleistungsverhältnisses (vgl. hierzu BFH-Urteiel vom 28. Juni 1995 II R 80/94, BFHE 178, 218, BStBl II 1995, 784; vom 9. November 1994 II R 110/91, BFHE 176, 48, BStBl II 1995, 62; vom 13. Juli 1983 II R 105/82, BFHE 139, 294, BStBl II 1984, 37; H.-U. Viskorf, a.a.O. Rz. 103; R E 13.5 Abs. 2 Satz 2 und 4 ErbStR 2011) unentgeltlich erbracht hat (dazu a). Nicht für erwiesen hält er indessen den vom Kläger behaupteten zeitlichen Umfang der erbrachten Pflegeleistungen. Insoweit hat der Senat Zweifel daran nicht überwinden können, dass diese Leistungen nahezu täglich eine halbe Stunde oder gar noch mehr Zeit in Anspruch genommen haben (dazu b). |
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| a) Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger zwar - von einigen Ausnahmen hinsichtlich des Einkaufens abgesehen - keine der in § 14 Abs. 4 SGB XI erwähnten Verrichtungen übernommen. Er hat danach jedoch |
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| - sich nahezu täglich telefonisch bei der Erblasserin kurz nach ihrem Befinden erkundigt, |
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| - regelmäßig ihre Post durchgesehen, sortiert und mit ihr zusammen erledigt, |
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| - für sie Banküberweisungen durch Ausfüllen des Vordrucks vorbereitet, |
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| - sie in allen schriftlichen Angelegenheiten, insbesondere solchen gegenüber Behörden unterstützt, |
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| - hin und wieder Einkäufe und andere Besorgungen für sie erledigt, |
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| - sie bei Arztbesuchen begleitet und an Behandlungsgesprächen teilgenommen, |
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| - sie in Vermietungsangelegenheiten, insbesondere bei den dabei angefallenen Abrechnungen sowie bei der Neuvermietung ihrer Wohnungen und der Auswahl von Mietern beraten und unterstützt, |
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| - ihr als Ansprechpartner für alltägliche Belange, aber auch als Gesprächspartner für einen zwischenmenschlichen Gedankenaustausch zur Verfügung gestanden, |
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| - sich um ihre Blumen gekümmert, ihr (falls erforderlich) das benutzte Geschirr weggeräumt und auch den Kühlschrank hin und wieder auf die Lagerung verdorbener Ware überprüft, |
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| - die Unterbringung der Erblasserin im Pflegeheim im Sommer 2009 mit organisiert |
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| und der Erblasserin gegenüber damit in vielfältiger Weise Leistungen erbracht, derer sie altersbedingt bedurfte, und die der Senat deshalb als Pflegeleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG einstuft. |
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| | Abgesehen davon, dass diese Leistungen vom FA nicht bestritten werden, erscheint das klägerische Vorbringen dem Senat vor dem Hintergrund, dass die Erblasserin dem Kläger eine Generalvollmacht erteilt hatte, der Kläger ausweislich einer schriftlichen Bestätigung des Dr. P vom 13. Juni 2012 (FG-Akte Bl. 99) diesen in der die Erblasserin betreffenden „Betreuungsbegleitung … wiederholt kontaktiert“ und mit ihm „medizinisch und versorgungstechnische Aspekte besprochen“ hat und er ferner ausweislich einer weiteren schriftlichen Bestätigung der Pflegedienstleitung im Haus Z vom 9. Mai 2012 (FG-Akte Bl. 98) für das Pflegeheim der alleinige Ansprechpartner für sämtliche organisatorischen Angelegenheiten war, jedenfalls insoweit auch durchaus als glaubhaft. All diese Umstände - und nicht zuletzt auch die großzügige Zuwendung eines Vermächtnisses - sprechen dafür, dass der Kläger sich in den letzten Jahren vor ihrem Tod regelmäßig in der dargestellten Weise um die Erblasserin gekümmert hat. |
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| | b) Allerdings konnte der Kläger Zweifel des Senats hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der - unbestritten - erbrachten Leistungen nicht ausräumen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass es etwa seit dem Jahr 2005 zu einem Ritual geworden sei, dass er entweder in der Mittagspause oder abends täglich eine halbe Stunde bei der Erblasserin zugebracht hat (CD-Position 3:10 und 26:30 ff.). Insoweit kann der Senat allerdings nicht ausschließen, dass es sich dabei um eine übertriebene Darstellung handelt, die mehr am Ziel des Erfolgs der Klage als an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert war und ist. Für nachgewiesen erachtet das Gericht lediglich einen zeitlichen Aufwand, der in den letzten beiden Jahren vor dem Tod der Erblasserin durchschnittlich jeden zweiten Tag eine halbe Stunde betragen hat und in den 3 Jahren davor etwa halb so groß war. Dabei sind jeweils nahezu täglich erfolgte kurze Telefonate bereits berücksichtigt. |
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| | Zweifel an der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens ergeben sich schon daraus, dass der Zeitraum, in dem er regelmäßige Betreuungs- und Unterstützungsleistungen erbracht haben will, vom Kläger mit fortschreitender Dauer des Verfahrens immer weiter ausgedehnt wurde. Hatte er (am 18. Januar 2011) auf dem ihm vom FA zur Klärung von Art und Umfang seiner Pflegeleistungen zugeleiteten Fragebogen den Zeitraum, innerhalb dessen er die Erblasserin betreut und gepflegt hat, noch mit „während der letzten 2-3 Jahre“ angegeben, was angesichts des Sterbedatums (6. Dezember 2009) im Wesentlichen den Zeitraum von 2007 bis 2009 umfasst haben würde, heißt es in der Klagebegründung vom 12. Februar 2012 (dort Seite 2), der Kläger habe nachhaltige Pflegeleistungen bereits seit „ca. 2003/2004 erbracht“ und die Erblasserin sei „längstens seit 2005/2006“ auf „regelmäßige Hilfeleistungen bei alltäglichen Verrichtungen angewiesen“ gewesen, die er - der Kläger - übernommen habe. Im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27. Juni 2012 wird der Zeitpunkt, von dem an die Betreuung des Klägers eingesetzt haben - und später zunehmend intensiviert worden sein - soll, bereits auf das Jahr 2000 datiert. Als der Kläger im Rahmen seiner Anhörung auf entsprechenden Vorhalt ausführte, bis 2007 habe er seine Besuche noch als Freundschaftsdienst angesehen, erst von da an habe er seine Tätigkeiten als Pflegeleistungen aufgefasst, und wenn er dies damit begründete, dass er seinerzeit zusätzlich auch das Blumengießen, das Geschirrwegstellen und ähnliche Dinge übernommen habe (CD-Position 23:00 ff), dann erweckte das den Eindruck, dass es ihm dabei in erster Linie darum ging, seine ursprüngliche Darstellung mit den später für ihn abgegebenen Schilderungen in Einklang zu bringen. Als Indiz gegen einen nahezu täglichen Besuch der Erblasserin wertet es der Senat auch, wenn der Kläger einerseits ausführt, deren Blumen seien „sein Job“ gewesen, andererseits aber erwähnt, diese seien „immer verdorrt“ gewesen (CD-Position 24:20 ff.); das spricht nicht gerade für tägliche Besuche, sondern eher für etwas größere Besuchsabstände. Dies sowie die von Klägerseite angestellten Berechnungen erwecken den Eindruck, dass es bei den vom Kläger zum zeitlichen Umfang seiner Pflege- und Betreuungsleistungen gemachten Angaben vor allem darum ging, hierfür einen Wert von mindestens 20.000 EUR plausibel darzustellen. |
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| | Der zeitliche Umfang der gegenüber der Erblasserin erbrachten Leistungen wird auch durch die Aussage der Ehefrau des Klägers nicht nachgewiesen; dies schon deshalb nicht, weil die Ehefrau über Art und Dauer der Leistungen ihres Mannes - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur das aussagen konnte, was ihr von ihrem Mann hierzu mitgeteilt worden war. Dass sie stets - oder auch nur meistens - zugegen gewesen ist, als ihr Mann die Erblasserin betreut hat, hat sie jedenfalls selbst nicht behauptet. Dementsprechend konnte sie auch über die Dauer der Aufenthalte ihres Mannes jedenfalls aus eigener Wahrnehmung nichts bekunden. Abgesehen davon, dass der Wert der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen schon allgemein eher gering ist, gibt es in Bezug auf die Ehefrau des Klägers auch konkrete Anhaltspunkte für eine Neigung, im Interesse eines erhofften Klageerfolgs das - dem Grunde nach unstreitige - Betreuungsengagement ihres Mannes intensiver darzustellen als es tatsächlich war. So hat die Zeugin beispielsweise (vgl. CD-Position 48:20 ff., 48:35) angegeben, dass der Kläger der Erblasserin bereits seit dem Jahr 2000 tägliche Besuche abgestattet habe. Der Kläger selbst hatte indessen aus seiner Erinnerung heraus bekundet, dass er der Erblasserin über die bereits früher erfolgten täglichen Telefonate hinaus beginnend in den Jahren 2004/2005 auch - zunächst einmal, dann zweimal wöchentlich und schließlich tägliche - Besuche zu Hause abgestattet habe (CD-Position 2:35). |
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| | Nach der vorstehenden Würdigung ergibt sich eine gemäß § 96 Abs. 1 FGO i. V. m. § 162 AO geschätzte Dauer der vom Kläger erbrachten Pflegeleistungen in den fünf Jahren vor dem Tod der Erblasserin wie folgt: |
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| Für den Zeitraum ab zwei Jahre vor dem Tod der Erblasserin |
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| 180 Tage x 0,5 Stunden = 90 Stunden, für 2 Jahre |
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| Für den Zeitraum von fünf bis zwei Jahre vor dem Tod der Erblasserin |
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| Ansatz der hälftigen Stunden je Jahr = drei Jahre x 45 Stunden/Jahr |
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| | II. Die Befreiung wird nur gewährt, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt für die Pflegeleistungen anzusehen ist. Deshalb muss es ungefähr dem Betrag entsprechen, den der Erblasser durch die Inanspruchnahme der Pflegeleistungen des späteren Erwerbers erspart hat. Maßgebend sind die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt der Pflegeleistung (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1980 II R 101/78, BFHE 132, 310, BStBl II 1981, 270), nicht aber die subjektive Erwartungshaltung des Leistenden (vgl. Jülicher, a.a.O., § 13 Rz. 104). |
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| | Das Gericht hat den in diesem Sinne definierten Wert der Pflegeleistungen des Klägers gemäß § 96 Abs. 1 FGO i.V. mit § 162 AO zu schätzen. Dabei kann im Streitfall nicht die Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) angesetzt werden, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben gerade keine Hilfeleistungen bei den Verrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 4 SGB XI geleistet hat (vgl. auch OFD Frankfurt, Verfügung vom 9. Mai 2011, a.a.O.: Ansatz der Pauschalvergütung bei Personen ohne Pflegestufe nur bei umfassender Betreuung; und H E 7.4 (1) „Übernommene Pflegeleistungen als Gegenleistung“ ErbStH 2011: wird die Pflegestufe nicht erreicht, ist der Wert der monatlichen Pflegeleistungen zu schätzen; sowie FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. März 2007 4 K 2892/04, EFG 2007, 1095). Des Weiteren scheidet eine Bewertung der klägerischen Leistungen unter Anwendung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (-VBVG- BGBl I 2005, 1073, 1076) aus, da der Kläger nicht als Betreuer im Sinne des § 1896 ff. BGB für die Erblasserin bestellt war, er seine Tätigkeit ihr gegenüber auch nicht berufsmäßig im Sinne des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeübt hat und die von ihm erbrachten tatsächlichen Leistungen im Wesentlichen jenseits dessen lagen, was von dem Institut der rechtlichen Betreuung im Sinne des § 1896 ff. BGB i. d. F. des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I 2005, 1073) umfasst wird. Der Senat schätzt den Wert der Pflegeleistungen daher in Anlehnung an die Vergütung, die der gemeinnützige Verein A e.V. für seine eigenen, denjenigen des Klägers vergleichbaren Dienstleistungen berechnet (vgl. Internet-Seite www.........de, Ausdruck in FG-Akte Bl. 119 f.: 10 EUR je Einsatzstunde). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verein neben der Vergütung je Einsatzstunde auch einen Jahresbeitrag erhebt, sowie der Tatsache, dass der Kläger als Rechtsanwalt bei der Erledigung schriftlicher Angelegenheiten eine besonders qualifizierte Hilfestellung geben konnte, setzt der Senat den Wert der Pflegeleistungen mit einem durchschnittlichen Betrag in Höhe von 15 EUR je Stunde an. |
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| | Die vom Kläger in der Zeit vom Dezember 2004 bis Dezember 2009 erbrachten Pflegeleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG sind daher mit (315 Stunden x 15 EUR =) 4.725 EUR zu bewerten. |
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| | III. Ist darüber zu entscheiden, inwieweit das letztwillig Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist, so ist zunächst auf der Grundlage der wahren Werte festzustellen, in welchem prozentualen Ausmaß die Pflege angemessenes Entgelt für das letztwillig Zugewendete ist. In diesem Ausmaß ist der nach den Vorschriften des BewG bewertete Erwerb steuerfrei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1980 II 101/78, BFHE 132, 310, BStBl II 1981, 270; H.-U. Viskorf, a.a.O., § 13 Rz. 105; Jülicher, a.a.O., § 13 Rz. 105). |
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| | Für den Senat haben sich im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach den Regelungen des BewG in der Fassung des ErbStRG gesondert festgestellten Grundbesitzwerte nicht den gemeinen Werten (vgl. § 177 BewG) entsprechen würden. Eine verhältnismäßige Kürzung des Pflegefreibetrags ist daher nicht veranlasst. Dem steht auch die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13c Abs. 1 ErbStG nicht entgegen. Denn hieraus ist eine verhältnismäßige Kürzung von Schulden und Lasten gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur dann möglich, wenn diese mit dem befreiten Vermögen in „wirtschaftlichem“ Zusammenhang stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (und Lasten) mit Vermögensgegenständen im Sinne des § 10 Abs. 6 ErbStG setzt voraus, dass die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet (BFH-Urteile vom 21. Juli 1972III R 44/70, BFHE 107, 147, BStBl II 1973, 3; vom 28. Januar 1972III R 4/71, BFHE 104, 569, BStBl II 1972, 416). Der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Vermögensgegenstand muss beim Erbfall bereits bestanden haben; er wird durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht herbeigeführt, wenn er beim Erblasser nicht bestanden hat (BFH-Urteil vom 28. September 1962 III 242/60 U, BFHE 75, 738, BStBl III 1962, 535). |
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| | Bei den im Streitfall zu beurteilenden Pflegeleistungen des Klägers fehlt es bereits an einer Schuld oder Last in diesem Sinne. Aber selbst wenn man eine solche annehmen wollte, wäre nach der genannten Rechtsprechung des BFH der wirtschaftliche Zusammenhang mit den vermächtnisweise erworbenen Grundstücken offenkundig nicht gegeben. |
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| | IV. Die Erbschaftsteuer war daher wie folgt neu festzusetzen: |
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| Gesamtwert der Vermögenswerte (103.104 EUR) unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung gemäß § 13c Abs. 1 ErbStG, Ansatz der Grundstücke mit 90 % ihres Wertes |
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| | Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Zur Auslegung des Begriffs „Pflege“ in § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG liegt - soweit für den Senat ersichtlich - noch keine Rechtsprechung des BFH vor. |
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| | Der Kläger beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Der Kläger durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Der Senat hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). |
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