Urteil vom Amtsgericht Hagen - 10 C 283/14
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Amtsgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3hat das Amtsgericht Hagenauf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2014durch den Richter am Amtsgerichtfür Recht erkannt:
41.
5Die Klage wird abgewiesen.
62.
7Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
83.
9Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
10Tatbestand:
11Der Kläger verlangt restliche 25 % Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 3. März 2014 auf der Straße Hangweg in Hagen-Priorei.
12Er hatte sein Fahrzeug auf der rechten Straßenseite (in seiner Fahrtrichtung gedacht) abgeparkt. Dabei handelt es sich um einen VW-Transporter mit einer Breite von 184 cm.
13Aus dem aus Sicht des Klägers links von ihm gelegenen Vorgelände zweier Garagen führte die Beklagte, deren Mutter die Halterin des Kraftfahrzeuges und die Beklagte zu 3. die Haftpflichtversichererin ist, rückwärts aus der Parkposition, die sich mit Blick auf die Garagen zur Rechten am Rand der vor den Garagen befindlichen festigten Parkfläche befand, rückwärts heraus und rangierte dabei gegen das gegenüberliegend abgestellte Fahrzeug des Klägers.
14Der Kläger verlangt Schadensersatz auf der Basis der Sachverständigengutachtens Kuznik in Höhe von netto 974,10 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 355,10 €, des Weiteren allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, Gesamtbetrag 1.354,20 €.
15Die Beklagten zahlten darauf vorgerichtlich 936,02 €.
16Der Kläger macht geltend, für den Kläger sei das Anstoßen seines Fahrzeugs unvermeidbar gewesen.
17Der Kläger beantragt,
18die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger
19418,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
20Basiszins seit dem 21.06.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in
21Höhe von 83,54 € zu zahlen.
22Die Beklagten beantragen,
23die Klage abzuweisen.
24Sie halten eine Mithaftungsquote des Klägers in Höhe von 25 % für gerechtfertigt.
25Der Kläger habe verbotswidrig auf der schmalen Straße, die nur ca. 5 Meter breit gewesen sei, geparkt, so dass für das Ausparken eine von dem Kläger zu vertretende Behinderung vorgelegen habe.
26Außerdem gebe es der Schadenhöhe nach günstiger qualifizierte Fachwerkstätten, die die Beklagte im Einzelnen aufführt.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug verwiesen.
28Das Gericht hat die in der Verhandlung vorgelegten Lichtbilder der Örtlichkeit in Augenschein genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Klage ist unbegründet nach §§ 115 VVG, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 9 StVG, 254 BGB.
31Nachdem der Kläger bereits 75 % des geltend gemachten Schadens dem Grunde nach erhalten hat, steht dem Kläger nicht mehr zu, da sein Schadenersatzanspruch erfüllt ist.
32Der Kläger hat nämlich durchaus nicht ohne Schuld gehandelt, indem er sein Fahrzeug so abparkte, wie es der Fall gewesen ist.
33Der Kläger hätte berücksichtigen müssen, dass bei der insgesamt schon als schmal zu verstehenden Straße ein Ausparken nur unter der Ausnutzung einer Korrekturzugmöglichkeit über die Freifläche vor der anderen Garage durch die Beklagte möglich war.
34Beim Abstellen des Kraftfahrzeuges zum Parken ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht stets die gesamte Vorfläche vor beiden Garagen zur Verfügung steht, da es legitimer Weise möglich ist, dort zwei Fahrzeuge abzustellen, auch mit den Ausmaßen des klägerischen Fahrzeuges. Standen gar zwei parkende Transporter in der Hofeinfahrt, was erlaubt ist, konnte ein Ausparken nicht unter Zuhilfenahme von Korrekturzügen über die nicht ohne weiteres als frei anzunehmende weitere Fläche erfolgen.
35Beim Hinstellen eines Fahrzeugs zum Parken vor einer Hofeinfahrt, oder Garagenzufahrt, ist jedoch vom Fahrer dieses hinparkenden Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen, dass nicht stets die gesamte Ausfahrtbreite genutzt werden können kann, um die Fahrzeuge dort herauszuführen.
36Hierzu, und insoweit bestand in der mündlichen Verhandlung insbesondere anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Örtlichkeit kein Zweifel, ein Ausparken nur dann möglich, wenn neben dem Beklagtenkraftfahrzeug kein weiteres Fahrzeug in der Ausfahrt stand, und ganz besonders dann nicht, wenn dort ein oder zwei Fahrzeuge standen, die die Ausmaße des klägerischen Fahrzeugs selbst annahmen.
37Dementsprechend hat der Kläger nicht nur die Betriebsgefahr, sondern auch seinen eigenen Verschuldensanteil zu tragen, wobei allerdings angesichts der tatsächlich möglichen, wegen der nicht besetzten weiteren Garagenfläche leicht zu bewältigenden Ausfahrt ohne eine Berührung des klägerischen Fahrzeugs herbeizuführen, die beiderseitige Abwägung der Verschuldens- und Betriebsgefahranteile zu 75 % zu Lasten der Beklagten ausfällt.
38Der Höhe nach war dem Kläger kein weiterer Ersatzanspruch zuzusprechen, weil gerichtsbekannt , wie auch darauf hingewiesen worden ist, dass die von der Beklagtenseite aufgeführten hiesigen qualifizierten Referenzwerkstätten, wie mehrfach durch gerichtlich veranlasste Begutachtung bereits geklärt, nur die Preise verlangen, die die Beklagtenseite der Klägerseite entgegengehalten hat.
39Dementsprechend ist über den gezahlten Betrag hinaus kein weiterer Betrag zuzusprechen.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
41Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
42Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.
43Rechtsbehelfsbelehrung:
44Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
45Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 10 C 283/14 1x (nicht zugeordnet)
- VVG 2008 § 115 Direktanspruch 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- StVG § 9 Mitverschulden 1x
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 4x