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| | Der Kläger wendet sich gegen einen Schiedsspruch der Beklagten über die Festsetzung der Pflegevergütungen und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Zeit vom 04. August 2009 bis 31. Juli 2010. |
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| | Die Beigeladene zu 4), eine Stiftung bürgerlichen Rechts, ist unter anderem Trägerin des Seniorenzentrums am M. (im Folgenden: SZ) in R. im Landkreis R., dem Kläger. Das SZ verfügt über einen Versorgungsvertrag nach § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) über 177 vollstationäre Plätze bei einem eingestreuten Kurzzeitpflegeplatz. Das SZ ist in einem 1969 erbauten, 1995 erweiterten und 1996 generalsanierten Gebäude untergebracht. 57,30 vom Hundert (v.H.) der Zimmer sind Einzel-, 42,70 v.H. Doppelzimmer, 38,40 v.H. der Zimmer verfügen über eine eigene Nasszelle, die übrigen über eine gemeinschaftliche Nasszelle. Der Pflegebereich des SZ orientiert sich am Pflegemodell nach Monika Krohwinkel und berücksichtigt damit jegliche Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des Lebens. Die Pflege ist im Sinne der Bezugspflege organisiert. Diese Ansätze sind ebenso wie die Konzeption zur Sterbebegleitung und zur Betreuung dementiell erkrankter Menschen im Pflegekonzept niedergelegt. Nach der Leistungsbeschreibung des Klägers gibt es an besonderen Pflegekonzepten eine segredative gerontopsychiatrische Wohngruppe, Ergotherapie, Gedächtnistraining, Basteln, Hand- und Werkarbeiten, Singen, Spielen und Musizieren, Sitztanz, Gymnastik, Rundum-fit-Gruppen, Sturzprävention, Kochen und Backen, Vorlesestunden, Ausflüge, Nähgruppen, Feste und Feiern, eine Hauszeitung, Clowns im Dienst, Palliative Care, Palliative Care für Demenzkranke, Musikveranstaltungen, Konzerte, Dia- und Filmvorträge, Ausstellungen und Kinonachmittage. Außerdem finden Gottesdienste, Sterbebegleitung und Einzelseelsorge statt. Darüber hinaus gibt es einen Besuchs- und Einkaufsdienst, Angehörigenarbeit, kulinarische Abende, Schulung für Angehörige und Ehrenamtliche, Vorträge, ein Schuh- und Bekleidungsmobil, einen Service für Seh- und Hörhilfen und eine Hausbibliothek. Die Tagestrukturierung erfolgt in den Wohnbereichen. Die Mitarbeiter des SZ werden vergütet nach den Arbeitsvertragsrichtlinien Württemberg, angelehnt an den Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (AVR-Wü). Die Pflegefachkraftquote beträgt 50,5 v.H.. Die Beigeladene zu 4) ist Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, das, wie unter anderem auch die Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen zu 1) bis 2) und die Beigeladene zu 3) (im Folgenden einheitlich Beigeladene zu 1) bis 3)) und die früheren Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollern (jetzt Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - KVJS -), Vertragspartner des Rahmenvertrags für die stationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1996 in der Fassung vom 12. Juli 2002 (im Folgenden RV) ist. |
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| | Nach den Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten betrug die durchschnittliche Auslastungsquote 96,5 v.H. bei folgender tatsächlicher Bewohnerstruktur am 24. Juni 2009: |
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| Pflegeklasse 0 (Kurzzeitpflege) |
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| Pflegeklasse 0 (Ganztagspflege) |
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| | Von diesen Bewohnern waren nach den genannten Angaben 105 gerontopsychiatrisch verändert, 35 psychisch krank, zwei Apalliker bzw. MS-Kranke, 47 Rollstuhlfahrer und 144 inkontinent. 19 Bewohner waren vollständig immobil. Das Durchschnittsalter betrug 85,73 Jahre. Die Anzahl der Neuaufnahmen lag 2008 bei 118. Die Personalausstattung betrug 64,50 Vollkräftestellen (VK) im Pflege- und Betreuungsdienst, 3,0 Altenpflegeschüler, 12,50 im Bereich der Speiseversorgung, 13,90 im übrigen Wirtschaftsdienst, 4,40 im Bereich der Verwaltung und 1,20 im Bereich der Leitung. Der Personalschlüssel, wobei es sich um den höchsten Pflegeschlüssel nach §17 Abs. 2 RV handelte, betrug: |
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| | Zuletzt wurden durch Schiedsspruch vom 23. Juli 2008, Az. 14/08, für den Zeitraum 13. Mai 2008 bis 31. Mai 2009 bei jeweils höchsten Personalschlüsseln, einer vereinbarten Fachkraftquote von 50 v.H. und einer angenommenen prospektiven Bewohnerstruktur von 67 Bewohnern in der Pflegeklasse I, 71 Bewohnern in der Pflegeklasse II und 34 Bewohnern in der Pflegeklasse III die Pflegesätze und das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung in folgender Höhe festgesetzt: |
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| Entgelt für Unterkunft und Verpflegung |
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| | Die Beklagte hielt hierbei die vom Kläger kalkulierten Kostenansätze von EUR 57.064,00 pro VK für Leitung und Verwaltung, EUR 45.533,00 pro VK für Pflege und soziale Betreuung, EUR 34.773,00 pro VK für Hauswirtschaft und Technik und EUR 15,15 Sachkosten pro Berechnungstag im Ergebnis nicht für unwirtschaftlich, sah jedoch Einsparpotential in den Bereichen der Heimleitung sowie der Hauswirtschaft und Technik. Da der Kläger seine Mitarbeiter nach AVR-Wü vergütet, wurde ausgehend von der Einmalzahlung in Höhe von EUR 750,00 im Jahr 2008 (2,43 v.H. Erhöhung) und der zum 01. Januar 2009 eingetretenen Tariferhöhung von EUR 50,00 Sockelbetragserhöhung und 3,1 v.H. Tarifsteigerung, bezogen auf fünf Monate 2,17 v.H., eine prozentuale Steigerung von insgesamt 4,6 v.H. angenommen und hiervon 3,25 v.H. als Erhöhungsbetrag für die zuletzt festgelegten Pflegesätze zuerkannt. Die dagegen vom Kläger auch dieses Verfahrens und der Beigeladenen zu 4) in diesem Verfahren erhobenen Klagen, die beim erkennenden Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) unter dem Az.: L 4 P 4529/08 KL anhängig waren, wurden durch angenommenes Anerkenntnis auf erneute Entscheidung (Beigeladene zu 4) und Rücknahme der Klage (Kläger) beendet. Die Beklagte hat bislang nicht erneut über diesen Pflegesatzzeitraum entschieden. |
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| | Die Beigeladene zu 4) forderte mit Schreiben vom 28. Mai 2009 den KVJS unter Beifügung einer prospektiven Entgeltkalkulation ab 2010 zu Verhandlungen über die Vergütungen u.a. für das SZ auf. Die Pflegesatzverhandlungen fanden am 30. Juni und 24. Juli 2009 statt. Bei den Verhandlungen verständigten sich die Beigeladene zu 4) und die Kostenträger über die Fortgeltung der zuletzt vereinbarten Personalschlüssel, die Fachkraftquote von 50 v.H. und eine prospektiv angenommene Bewohnerstruktur von fünf Bewohnern in der Pflegeklasse 0, 67 Bewohnern in der Pflegeklasse I, 71 Bewohnern in der Pflegeklasse II und 34 Bewohnern in der Pflegeklasse III. Eine Vereinbarung über die Höhe der Pflegevergütungen kam nicht zu Stande, worauf die Beigeladene zu 4) das Scheitern der Verhandlungen erklärte. |
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| | Mit Schreiben vom 30. Juli 2009, bei der Beklagten eingegangen am 04. August 2009, beantragte die Beigeladene zu 4) u.a. für das SZ unter Einreichung des Vordrucks der Beklagten für die Angaben nach § 85 Abs. 3 SGB XI, ihrer Leistungsdaten, einer Personalschlüsselberechnung Pflege- und Betreuungsdienst, einer Kostenträgerrechnung, prospektiver Kalkulationen nach § 85 SGB XI für Pflegevergütungen sowie Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Zeit vom 01. April 2008 bis 31. März 2009 und vom 01. Juni 2009 bis 31. Mai 2010 und einer Aufstellung über Personal- und Sachkosten die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnungen und Kalkulationen wird auf Bl. 25 - 45 Bd. I der Akte der Beklagten verwiesen. Die Beigeladene zu 4) begehrte die Festsetzung folgender Pflegevergütungen für das SZ: |
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| | Zur Begründung des Antrags führte die Beigeladene zu 4) aus, sie habe bei den Verhandlungen die Kalkulationen ausführlich erläutert, die Besonderheiten herausgestellt, sei detailliert auf die Veränderungen des Tarifwerks eingegangen und habe die Detailkalkulationen offen gelegt bzw. diese angeboten. Sie sei durchaus bereit gewesen, weitere Angaben zu den Ist-Kosten in den Kalkulationen zu liefern, dies sei von den Kostenträgern jedoch zurückgewiesen worden. Die Tatsache, dass die Entgelte für die betreffende Einrichtung bereits in der Vergangenheit unauskömmlich gewesen seien, habe sie ausreichend dargelegt. Mit der zuletzt von der Beklagten zugesprochenen Entgelterhöhung um 3,25 v.H. sei die Bruttopersonalkostensteigerung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Beim Ausfüllen des Schiedsstellenvordrucks sei ihr insoweit jedoch ein Fehler unterlaufen. Richtigerweise belaufe sich die prozentuale Steigerung zwischen Ist- und prospektiven Personalkosten auf 4,88 v.H. anstelle von 3,45 v.H.. Sie setze sich zusammen aus der Tariferhöhung ab 01. Juli 2009 in Höhe von 2,8 v.H. und den zu erwartenden Personalkostenerhöhung für 2010 von 4,03 v.H. ÷ 2 = 2,02 v.H. für den Zeitraum 01. Januar bis 30. Juni 2010 mit Zinseseffekt 2,08 v.H.. Insoweit fügte die Beigeladene zu 4) eine überarbeitete Tabelle der Ist-Kosten bei. Auf Bl. 165, 167 Bd. I der Akte der Beklagten wird insoweit verwiesen. Weiter erläuterte die Beigeladene zu 4), dass sich die hohe Forderung aus den hohen Personalkosten ergebe. Diese seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer als wirtschaftlich anzuerkennen und der Berechnung der leistungsgerechten Vergütung zugrundezulegen. Die Sachkosten habe sie zunächst auf Basis der Kalkulation zum letzten Pflegesatzzeitraum fortgeschrieben, nunmehr aber die tatsächlichen Kosten im Jahre 2008 erhoben. Bezogen auf die einzelnen Positionen ergäben sich unterschiedliche Steigerungsraten mit Abweichungen nach unten und oben. Zum Nachweis der voraussichtlichen Personalkosten reichte die Beigeladene zu 4) nach Aufforderung durch die Beklagte eine anonymisierte Personalliste, aus der sich die tarifliche Eingruppierung und die Höhe der hochgerechneten jährlichen Personalkosten für die einzelnen Mitarbeiter auf Basis der Ist-Kosten der Monate Januar bis März 2009 (ohne Berücksichtigung der Tariferhöhung um 2,8 v.H. ab 01. Juli 2008) ergibt, eine anonymisierte Personalliste Leitung und Verwaltung, eine Übersicht der Ist-Sachkosten 2008 und Soll-Sachkosten 2009/2010 sowie eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhandaktiengesellschaft vom 09. November 2009 über die Personalkosten im SZ ein. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 341 - 347, 351, 375 -385 Bd.I der Akte der Beklagten verwiesen. Nach den mündlichen Verhandlungen der Beklagten am 10. November und 09. Dezember 2009, die vertagt wurden, legte die Beigeladene zu 4) überarbeitete Kostenkalkulationen unter Berücksichtigung der Korrekturen bezüglich Verteilung der Sachkosten und Eigenkapitalverzinsung, die höhere Entgelte als begehrt ergaben, sowie weiter eine Übersicht über die zentralen Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung, eine weitere anonymisierte Personalliste mit ergänzten Eingruppierungen AVR-alt und Berechnungen bezüglich der Fremdvergaben (Bl. 641/673 der Akte der Beklagten) vor. Zur Begründung der Eigenkapitalverzinsung führte sie aus, dass Wirtschaftsprüfer regelmäßig davon ausgingen, dass eine Einrichtung über Liquidität in Höhe von drei bis fünf Monatsgehältern verfügen müsse, um auch bei verzögerten Zahlungen von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. von deren Kostenträgern den Betrieb aufrechterhalten zu können. Es sei davon auszugehen, dass der Begriff „Leistungsfähigkeit“ einer Einrichtung nach § 72 Abs. 3 SGB XI auch diese ausreichende Liquidität umfasse. Sie gehe dabei von einer notwendigen Liquidität in Höhe der Personalkosten für fünf Monate und einem Zinssatz von vier v.H. aus, wie dies bei der Finanzierung der Investitionskosten von Einrichtungen üblich sei. Hieraus ergebe sich ein Betrag von EUR 83.053,00, umgelegt auf die Berechnungstage seien dies EUR 1,33 pro Tag. Auch wenn sich deshalb höhere als die beantragten Pflegesätze ergäben, halte sie an ihrem bisherigen Antrag fest und begehre die Berücksichtigung der Eigenkapitalverzinsung nur hilfsweise. Bezüglich des Personals in der Zentralküche ergänzte die Beigeladene zu 4), dass der tatsächliche Personalanteil für das SZ höher sei als die linear errechneten 8,5 VK, da im SZ tablettiertes Essen gereicht werde. |
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| | Die Kostenträger beantragten, nachdem sie zunächst keinen Antrag auf Festsetzung einer bestimmten Vergütungshöhe gestellt hatten, zuletzt 1. den Antrag auf Festsetzung der beantragten Vergütungen mangels Plausibilität abzuweisen, 2. hilfsweise bei Feststellung der Plausibilität durch die Beklagte, den Antrag an die Vertragsparteien zurückzuweisen mit dem Auftrag unter Einbeziehung der noch einzureichenden Angaben der Beigeladenen zu 4) Verhandlungen zur Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung und Angemessenheit der leistungsgerechten Vergütung zu führen, 3. ebenfalls hilfsweise, lediglich für den Fall der Feststellung der Plausibilität und der abgeschlossenen Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Beklagte, die Festsetzung folgender Entgelte: |
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| | Sie trugen unter Beifügung einer Aufstellung der Pflegeheime im klagenden Landkreis mit Anzahl der Pflegeplätze, Beginn der Pflegesatzvereinbarung und Höhe der Pflegevergütungen vor, aus der eingereichten Kostenkalkulation ergebe sich für das SZ eine Forderung von 11,82 v.H.. Es stünden Vergütungsforderungen im Raum, die sämtliche Vergütungen anderer Einrichtungen im klagenden Landkreis weit überträfen. Weder die Kalkulation der Personal- noch der Sachkosten sei plausibel. Selbst wenn die Begründungen der Beigeladenen zu 4) (künftige Personalkostensteigerungen 3,45 v.H. bzw. 6,8 v.H.; unbezifferte Sachkostensteigerungen; in der Vergangenheit nicht auskömmliche Vergütungen) plausibel wären, reiche dies nicht aus, um die geltend gemachte Steigerung der Pflegesätze zu erklären. Die vorgelegten Kalkulationsunterlagen und damit die entsprechenden Forderungen seien nicht ausreichend begründet, die vorhandenen Begründungen seien teilweise widersprüchlich. Auch durch die weiteren Stellungnahmen der Beigeladenen zu 4) würden die bestehenden Unplausibilitäten der Kostenkalkulation nicht ausgeräumt. Die Beigeladene zu 4) widerspreche an mehreren Stellen ihrem eigenen Vorbringen bzw. korrigiere Angaben bei entsprechender Nachfrage ohne die prospektiven Kosten als Grundlage der Kalkulation zu verändern. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten im eigenen Vorbringen fehle der Kostenkalkulation jegliche Tatsachengrundlage. Weiterhin lägen weder Nachweise noch konkrete Angaben zur tariflichen Eingruppierung vor, so dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die geltend gemachten Personaldurchschnittskosten den tatsächlichen Kosten entsprächen. Auch die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers enthalte keinerlei Aussagekraft/Beweiswert. Offensichtlich sei hierbei nicht geprüft worden, ob die ausgewiesenen Mitarbeiterlisten bzgl. Personalmengen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen bzw. inwiefern die auf der Mitarbeiterliste dargestellten Personalkosten korrekt seien. Die Ist-Sachkosten beruhten auf der tatsächlichen Belegung 2008 während die prospektiven Sachkosten auf der prospektiven Belegungsstruktur und damit der vollen Belegung, basierten. Für das SZ weiche die Bewohnerzahl 2008 mit 161 Bewohnern von der prospektiven Belegung mit 177 Bewohnern ab. Damit sei aufgrund fehlender Angaben zur Basis weder eine qualifizierte Bewertung der Ist-Kosten, noch aufgrund fehlender Vergleichbarkeit der Gesamtsummen eine qualifizierte Abschätzung der prospektiven Kosten möglich. Auch die Nichtauskömmlichkeit der aktuellen Vergütungen sei nicht nachvollziehbar. Eine Tarifsteigerung führe nicht zu einer Steigerung der Personaldurchschnittskosten im selben Ausmaß (z.B. Veränderung der Personalstruktur). Eine Personalkostensteigerung wiederum führe nicht zu einer Gesamtkostensteigerung im selben Ausmaß (Veränderung der Gesamtkosten u.a. abhängig vom Personalkostenanteil in den Gesamtkosten). Der Verweis auf die Kostenkalkulation des davor liegenden Zeitraums greife zu kurz. Auch die Vorgehensweise der Beigeladenen zu 4) bezüglich der Eigenkapitalverzinsung sei nicht akzeptabel. Die eingereichte Kalkulation müsse den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und könne nicht wahlweise, je nach Verlauf des Verfahrens erweitert werden. Deshalb sei die geltend gemachte rein kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung nicht Bestandteil des Verfahrens. Darüber hinaus stehe die entsprechende Begründung von Liquiditätserfordernissen überhaupt nicht im Zusammenhang mit Eigenkapitalverzinsungen im betriebwirtschaftlichen Sinn und entbehre somit jeglicher Grundlage. Abgesehen von der fehlenden Plausibilität sei eine Wirtschaftlichkeitsprüfung aufgrund der unvollständigen Unterlagen nicht möglich. Festzustellen sei jedoch, dass die Organisationsstruktur sowohl im Bereich der Leitung, in der viele Hierarchiestufen vorgehalten würden, aber auch im Bereich der Pflege zu Unwirtschaftlichkeiten führe. Im Bereich der Wirtschaftlichkeit sei darüber hinaus anzumerken, dass die Durchschnittspersonalkosten im SZ ausgehend von 35,3 VK-Fachkräften zu 29,02 VK-Hilfskräften (bzw. 32,02 VK-Hilfskräften bei Einrechnung der Auszubildenden) nicht der vereinbarten Fachkraftquote von 50 v.H. entsprächen. Auch im Bereich der Hauswirtschaft und der Wirtschaftsdienste seien die Personalkosten nicht wirtschaftlich. Zu widersprechen sei auch der Darstellung, dass eine Tarifbindung stets wirtschaftlich sei. Erstens sei nicht das gesamte Personal tarifgebunden, zweitens schließe eine Tarifbindung nicht aus, dass die Gründe für Unwirtschaftlichkeiten wie hier z.B. in der Organisationsstruktur oder in einer zu hohen Eingruppierung des tarifgebundenen Personals lägen. Im Übrigen lägen die Entgeltforderungen der Beigeladenen zu 4) weit über den Vergütungen sämtlicher anderer Einrichtungen des klagenden Landkreises, in dem mit Ausnahme der Einrichtung Sonnenhalde alle Einrichtungen, deren Vergütungen in den oberen zwei Dritteln lägen, tarifgebunden seien, teilweise sogar, anders als bei der Beigeladenen zu 4), in allen Bereichen der Leistungserbringung. Dem selben Tarifvertrag wie die Beigeladene zu 4) unterlägen beispielsweise die Einrichtungen Diakonissenring Metzingen sowie das Seniorenzentrum Echazquelle. Unter Beachtung der im klagenden Landkreis befindlichen Einrichtungen und Vergütungen seien die von ihnen - den Kostenträgern - angebotenen Vergütungssätze im Rahmen des externen Vergleichs auskömmlich und wirtschaftlich. |
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| | Mit Schiedsspruch vom 26. Januar 2010 setzte die Beklagte auf Basis der geeinten Leistungs- und Qualitätsmerkmale von fünf Bewohnern der Pflegeklasse 0, 67 Bewohnern der Pflegeklasse I, 71 Bewohnern der Pflegeklasse II und 34 Bewohnern der Pflegeklasse III und einer Personalausstattung im Bereich der Pflegeklasse I von 1 : 3,13, Pflegeklasse II 1 : 2,23, Pflegeklasse III 1 : 1,65, Leitung/Verwaltung 1 : 30 und Hauswirtschaft 1 : 5,9 und einer Fachkraftquote von 50 v.H. für den Zeitraum vom 04. August 2009 bis 31. Juli 2010 folgende Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung fest: |
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| | In der Begründung legte sie zunächst die gesetzlichen und rahmenvertraglichen Vorschriften, insoweit insbesondere § 17 RV sowie die Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1 sowie B 3 P 6/08 R und B 3 P 9/08 R, beide in juris), wonach die Ermittlungen der leistungsgerechten Pflegevergütungen in einem sogenannten „zweistufigen Verfahren“ erfolge, im ersten Prüfungsschritt sei die Plausibilität der einzelnen Kostenansätze festzustellen, im zweiten Prüfungsschritt sei festzustellen, ob der auf nachvollziehbaren prognostischen Gestehungskosten gegründete Vergütungsanspruch dem Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen standhalte und insoweit leistungsgerecht im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sei, dar. Sie führte weiter aus, sie halte die Darlegung und den geführten Nachweis der sogenannten Ist-Personalkosten durch die Beigeladene zu 4) im Rahmen der Plausibilitätsprüfung für ausreichend. Die Darstellung der ermittelten Kosten sei transparent, nachvollziehbar und umfassend. Die Forderung der Kostenträger für die einzelnen Mitarbeiter auch Angaben zur Dauer, der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Kinderzahl zu machen, um damit die eingestellten Personalkosten noch detaillierter überprüfen zu können, halte sie, die Beklagte, im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht für sachgerecht. Sie, die Beklagte, sehe sich weder in zeitlich zumutbarem Verfahrensrahmen in der Lage bzw. von der gebotenen Aufklärung her veranlasst, die richtige tarifliche Eingruppierung jedes einzelnen Mitarbeiters zu überprüfen. Durch Vorlage der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers sei von der Beigeladenen zu 4) dargetan, dass auch die tatsächliche Eingruppierung ihrer Mitarbeiter sachgerecht sei. Außerdem bestehe bei der Beigeladenen zu 4) eine Mitarbeitervertretung. Hierdurch sei eine ausreichende Kontrollfunktion zu den Eingruppierungen der Mitarbeiter gegeben. Von diesen dargelegten und ausreichend nachgewiesenen Personaldurchschnittskosten ausgehend, habe die Beigeladene zu 4) die sogenannten Soll-Kosten - prospektiv auf den neuen beantragten Pflegesatzzeitraum bezogen - ermittelt. Dazu seien die Ist-Kosten um die zum 01. Juli 2009 eingetretene weitere Tariferhöhung von 2,8 v.H. und für das Jahr 2010 in Höhe von 2,2 v.H., somit um insgesamt 4,88 v.H. fortgeschrieben worden. Die in der Kalkulation der Beigeladenen zu 4) enthaltene Unsicherheit der abschätzbaren Tariferhöhung 2010 beseitige die Plausibilität des Ansatzes nicht generell. Eine Tariferhöhung für das Jahr 2010 sei wahrscheinlich, wenn auch der Höhe nach nicht bekannt. Der Einwand der Leistungsträger, die Tariferhöhungen könnten nicht für alle Personalkostenbereiche angesetzt werden, weil ein Teil der Mitarbeiter nicht nach den AVR-Wü vergütet würden, beseitige die Plausibilität der Personaldurchschnittskosten nicht insgesamt, sondern sei Anlass, im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung die Angemessenheit der Kostenansätze zu prüfen. Dies gelte auch im Hinblick auf die kalkulierten Personalnebenkosten von zwei v.H. für ausgelagerte bzw. fremdvergebene Dienste. Dies gelte im Wesentlichen auch für die prospektiv kalkulierten Ansätze der Sachkosten. Auch insoweit sei die Darstellung nachvollziehbar und transparent. Auch die Kalkulation eines Ansatzes für die Eigenkapitalverzinsung halte sie für grundsätzlich gerechtfertigt und damit plausibel. Bezüglich der Wirtschaftlichkeitsprüfung halte sie Korrekturen an den prospektiven Personalkostenansätzen der Beigeladenen zu 4) für erforderlich. Soweit für die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 4) Tarifbindung bestehe, sei der Tariferhöhungsansatz für das Jahr 2010 mit geschätzt 4,36 v.H. geringer als von der Beigeladenen zu 4) kalkuliert (4,88 v.H.). Im Bereich der Pflege sei prospektiv eine geringere Fachkraftquote von 50 v.H. und nicht von 52 v.H. anzusetzen und die Einstufung der Pfarrerin mit Tarifgruppe 11 übersteige die Höchstgruppierungen von Fachkräften im Bereich der Pflege. Auch die Vergütungen der Vorstandsmitglieder lägen im Hinblick auf angemessene Vergütungen von Heimleitungen anteilig zu hoch. Um im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zur sachgerechten Annahme wirtschaftlich angemessener Kosten zu gelangen, habe sie, die Beklagte, einen Vergleich mit Kostenansätzen anderer Einrichtungen vorgenommen und Personaldurchschnittskosten für den Bereich der Leitung/Verwaltung von EUR 58.000,00 pro 1,0 VK, für den Bereich Pflege und soziale Betreuung von EUR 46.400,00 pro 1,0 VK und für den Bereich Hauswirtschaft und Technik von EUR 37.991,00 pro 1,0 VK zugrundegelegt. Bezüglich der Eigenkapitalverzinsung könne die Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 14. Dezember 2000 (B 3 P 19/00 R, SozR 3-3300 § 85 Nr. 1) und 29. Januar 2009 nur dahin interpretiert werden, das einem Heimträger zugestanden sei, für die Aufrechterhaltung seines Betriebs und zur Vermeidung von Betriebsverlusten, die sich aus verzögerten Zahlungseingängen der von selbstzahlenden Heimbewohnern geschuldeten Pflegeentgelte oder bei Ansprüchen auf ergänzende Sozialhilfe vorübergehend ergeben könnten, vorhandenes Eigenkapital oder gegebenenfalls einen Betriebsmittelkredit einzusetzen. Sie habe nicht zu überprüfen, ob die Beigeladene zu 4) tatsächlich über Eigenkapital verfüge, dass sie zur Kalkulation verzinslich einsetzen könne. Sie halte allerdings die fürsorgliche Bereithaltung eines Betrags zur Finanzierung von drei Monatsgehältern für die Mitarbeiter für ausreichend. Mit der Bereitstellung erleide die Beigeladene zu 4) einen Zinsverlust, der sich aus der Differenz zwischen üblicherweise verzinslichem Eigenkapital (geschätzt vier v.H.) und einem geringeren Zinssatz bei tages- oder wochenweiser Verfügung des Kapitalertrags ergebe. Sie, die Beklagte, halte diese Differenz mit 2,5 v.H. für realistisch. Damit errechne sich ein kalkulatorisch einzusetzender Zinsverlust von EUR 29.069,00 oder EUR 0,47 Sachkostenanteil. Der von der Beigeladenen zu 4) geltend gemachte hohe Kostenfaktor Lebensmittel und Fremdleistung Speiseversorgung mit insgesamt EUR 6,39 sei ihr, der Beklagten, bisher nicht begegnet. Sie halte hier eine Reduzierung um EUR 1,00 für angemessen. Der sich daraus ergebende Sachkostenbetrag von EUR 14,83 für Speisen und EUR 0,47 für Eigenkapitalverzinsung liege im Rahmen der ihr bekannten Durchschnittsbeträge. Die von der Beigeladenen zu 4) vorgenommene Steigerung der kalkulierten Sachkostenansätze gegenüber den nachgewiesenen Kosten des Jahres 2008 mit 3,3 v.H. könne nicht beanstandet werden. Die von ihr angenommenen Personaldurchschnittskostenansätze und die Sachkostenansätze ergeben die im Tenor des Schiedsspruchs ausgewiesenen Pflegesätze und das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Diese Pflegesätze lägen durchschnittlich 3,5 v.H. über den bisher höchsten Pflegesätzen anderer Pflegeheime im klagenden Landkreis. Sie, die Beklagte, halte dies im Rahmen der externen Prüfung, für vertretbar. Das rechnerisch ermittelte Ergebnis für das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung liege mit EUR 25,84 deutlich über dem höchsten Wert von EUR 22,80 im Vergleich mit den anderen Pflegeeinrichtungen im klagenden Landkreis. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene zu 4) höhere Sachkostensteigerungen habe, als dies bei den vergleichbaren Einrichtungen der Fall sei, seien nicht gegeben. Eine Ausnahme hiervon bildeten lediglich die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung und der dafür angesetzte Betrag von EUR 0,47 pro Berechnungstag. Sie, die Beklagte, halte es deshalb für angemessen, dem bisher höchsten Wert im klagenden Landkreis mit EUR 22,80 den weiteren Sachkostenanteil mit EUR 0,47 hinzuzurechnen und damit das Entgelt auf EUR 23,27 festzusetzen. Es liege damit zwei v.H. über dem bisher höchsten Satz im klagenden Landkreis. |
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| | Gegen den am 17. Februar 2010 zur Post gegebenen Schiedsspruch vom 26. Januar 2010 hat der Kläger am 19. März 2010 Klage zum LSG erhoben. Die Beklagte habe zu Unrecht im Rahmen der Plausibilitätsprüfung verschiedene Angaben der Beigeladenen zu 4), insbesondere zu behaupteten Personalkosten, zugrundegelegt und diese Kostenansätze akzeptiert. Hier hätte detaillierter hinterfragt werden müssen, umso mehr als die Beigeladene zu 4) ihrer erhöhten substantiierten Begründungspflicht im Hinblick auf die behauptete bisherige Nichtauskömmlichkeit nicht nachgekommen sei. Die Beigeladene zu 4) habe insoweit unschlüssig vorgetragen. Sie habe im Laufes des Verfahrens verschiedene Angaben/Zahlen vorgelegt, stets jedoch ein und dasselbe Vergütungsergebnis erreicht. Die Beklagte hätte sich die tatsächlichen Ist-Kosten aus den Vorjahren nachweisen lassen müssen. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung habe die Beklagte fehlerhaft die Personaldurchschnittskosten im Bereich Hauswirtschaft nicht reduziert. Reduziert worden seien nur die Personaldurchschnittskosten im Bereich Leitung und Verwaltung sowie Pflege und soziale Betreuung. Eine Begründung hierfür lasse der Schiedsspruch vermissen. Schließlich sei zu Unrecht eine Eigenkapitalverzinsung zugesprochen worden. Eine solche sei zwar möglich. Von der Beigeladenen zu 4) sei bislang aber nicht dargelegt oder nachgewiesen, dass bzw. in welcher Höhe überhaupt Eigenkapital eingesetzt werde. Die Notwendigkeit eines Liquiditätserfordernisses bzw. einer Art Betriebsmittelkredit sei rein abstrakt behauptet worden. Darüber hinaus sei er der Meinung, dass eine derartige Liquidität bzw. Bereitstellung von Betriebsmitteln nicht erforderlich sei. Pflegekassen, Sozialhilfeträger und Selbstzahler bezahlten die Forderungen des Pflegeheims in Voraus. Die Personalkosten würden erst am Monatsende fällig. Betriebswirtschaftlich handele es sich bei der Eigenkapitalverzinsung um eine rein kalkulatorische Verzinsung von im Unternehmen angelegten Eigenkapital. Schließlich gehöre das SZ einem großen Träger in der Rechtsform der Stiftung des bürgerlichen Rechts. Stiftungszweck sei die Verwendung des Kapitals für bedürftige Menschen und nicht wie bei einem Privatunternehmen eine etwaige Gewinnerzielung. Aus der Tatsache, dass er weitere Schiedssprüche vom 02. März 2010 (betreffend andere Einrichtungen der Beigeladenen zu 4)) nicht angefochten habe, könnten keine Rechtsfolgen gezogen werden. Das Verfahren des SZ sei als Musterverfahren gewählt worden. Die finanziellen Auswirkungen einer Kürzung des prospektiven Ansatzes für den Bereich Hauswirtschaft und Technik um ca. 0,5 v.H. hätten nach seiner Berechnungen ca. EUR 0,04 ausgemacht, d. h. im Jahr pro Bewohner bei der Pflegevergütung EUR 10,95 bzw. EUR 14,60. Dies sei zwar kein hoher Betrag, er könne jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Hätte die Beklagte die Ist-Kosten wie gefordert kritisch hinterfragt, wäre auch diesbezüglich eine Kürzung der Personalkosten im Bereich Hauswirtschaft vorzunehmen gewesen. Dies summiere sich entsprechend. Nach seiner Meinung gehe das BSG im Zusammenhang mit der Eigenkapitalverzinsung davon aus, dass Eigenkapital auch tatsächlich vorhanden sein müsse. Dieser Eigenkapitalnachweis fehle. Auch das angeblich laufende Konto der Beigeladenen zu 4) sei nicht bekannt und sei bislang nicht nachgewiesen. Überlegungen der Beklagten zu Betriebsmittelkrediten halte er für nicht zutreffend. Denn begrifflich sei zwischen einem Risikozuschlag und einer Eigenkapitalverzinsung zu unterscheiden. Letztlich handle es sich um einen mehr oder weniger versteckten Gewinnzuschlag, für den eine Rechtsgrundlage fehle. |
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| | den Schiedsspruch der Beklagten vom 26. Januar 2010 (Az.: 65/09) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, erneut über den Antrag der Beigeladenen zu 4) vom 30. Juli 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden. |
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| | Sie beanstandet zunächst, dass der Kläger die weiteren Schiedssprüche vom 02. März 2010, die gleichlautende Begründungen enthielten, nicht beklagt habe. Im Übrigen seien die sogenannten Ist-Personalkosten von der Beigeladenen zu 4) ausreichend, transparent und nachvollziehbar dargelegt und belegt worden. Richtig sei, dass der prospektive Kostenansatz im Bereich Hauswirtschaft und Technik in Höhe von EUR 37.991,00 pro 1,0 VK wegen der Differenz von 4,8 v.H. zu 4,36 v.H. hätte gekürzt werden müssen, d.h. um ca. 0,5 v.H.. Der Kläger möge insoweit aber berechnen, ob diese Differenz sich insgesamt auf die Höhe der festgesetzten Pflegesätze ausgewirkt hätte. Im Übrigen könne eine so geringe Differenz die Annahme des wirtschaftlich angemessenen Kostenansatzes nicht beseitigen. Hinsichtlich der Eigenkapitalverzinsung habe sie in einem der am 02. März 2010 entschiedenen Verfahren festgestellt, dass die Beigeladene zu 4) für alle Einrichtungen, deren Trägerin sie sei, ein laufendes Konto unterhalte, über das fortlaufend fällige Rechnungen, die für den Betrieb ihrer Einrichtungen anfielen, bezahlt würden. Da die Fälligkeit der Rechnungsbeträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegeben sei, und die erwarteten bzw. tatsächlichen Einnahmen damit zeitlich nicht immer konform gingen, würden über dieses Konto fortlaufend Eigenmittel zur Aufrechterhaltung des Betriebs eingesetzt. Dies verdeutliche die Notwendigkeit für den laufenden Betrieb in einem gewissen Umfang Betriebsmittel aus Eigenkapital oder in Form von Betriebsmittelkrediten bereitzuhalten. Nicht überprüft werden müsse von ihr, der Beklagten, ob tatsächlich Eigenkapital zur Verfügung stehe. Die fürsorgliche Bereithaltung eines Betrags in der Größenordnung der Finanzierung von drei Monatsgehältern für die Mitarbeiter und ein Zinsaufwand von 2,5 v.H. sei realistisch. Die Beklagte hat die Schiedssprüche vom 02. März 2010 in den Verfahren Az.: 66a/09 und 66b/09, 67/09, 68/09 und 69/09 beigefügt. |
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| | Die Beigeladene zu 4) beantragt, |
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| | Die vom Kläger angeführten Hinweise seien nicht geeignet, die Plausibilität der Kalkulation in Frage zu stellen. Eine erhöhte substantiierte Begründungspflicht hinsichtlich der Nichtauskömmlichkeit der vorangegangenen Vergütung habe für sie nicht bestanden, da die vom BSG genannten Fälle, in denen eine besonders substantiierte Begründungspflicht bestehe, nicht vorlägen. Selbst wenn eine erhöhte Begründungspflicht bestanden hätte, hätte dies nicht notwendig die Verpflichtung der Beklagten, die insoweit einen Spielraum habe, bedeutet, sich sämtliche Ist-Aufwendungen aus den Vorjahren vorlegen zu lassen. Im Übrigen habe sie ihre Kalkulation mit der umfassenden Vorlage der Ist-Aufwendungen im ersten Quartal 2009 untermauert. Selbst wenn Zweifel verblieben, wäre die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums zu einem vertretbaren Ergebnis gekommen. Es schlage nicht jede Veränderung oder Berichtigung bei den Ist-Aufwendungen notwendig auf die prospektive Kalkulation durch. Dies sei etwa der Fall, wenn die Veränderungen bei den Ist-Aufwendungen von geringem Umfang seien, wenn sich Fehler in der Darstellung der Ist-Aufwendungen vom wirtschaftlichen Ergebnis her gegenseitig aufheben würden, oder wenn die Ist-Aufwendungen in der Vergangenheit höher gewesen seien als zunächst angegeben. Im Übrigen habe sie durch Vorlage der mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010 vorgelegten Kalkulation eine Anpassung an die prospektive Kalkulation vorgenommen. Bei der Kürzung der Personaldurchschnittskosten habe sich die Beklagte vor allem auf die Durchschnittswerte gestützt, die sie für andere Einrichtungsträger aus dem Bereich des Diakonischen Werks ermittelt habe. Im Vergleich zu diesen Zahlen habe sie, die Beigeladene zu 4), bei Leitung/Verwaltung sowie Pflege und soziale Betreuung höher, bei Hauswirtschaft und Technik etwas niedriger gelegen. Es sei daher plausibel und zutreffend, wenn die Beklagte ihre Ansätze auch nur in den ersten beiden Bereichen nach unten angepasst habe. Auch insoweit sei auf den Beurteilungsspielraum der Beklagten zu verweisen. Schließlich ergebe sich bei genauem Hinsehen auch in diesem Bereich eine massive Kürzung. Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung seien von der Beklagten in ihrem „dritten Prüfungsschritt“ massiv gekürzt worden. Bezüglich der Eigenkapitalverzinsung erwecke der Kläger den unzutreffenden Eindruck, Pflegekassen und Sozialhilfeträger bezahlten die Forderungen des Pflegeheims im Voraus. Tatsächlich trete die Fälligkeit für die Leistungen der Pflegekassen zur Monatsmitte ein, Eingang bei den Pflegeheimen sei damit regelmäßig etwa der 20. des Monats. Die meisten Sozialhilfeträger beglichen die Rechnungen der Heime noch später. Im Übrigen bezögen sich die steuerrechtlichen Bindungen, die aus der Gemeinnützigkeit folgten, auf die Gewinnverwendung, nicht auf die Gewinnerzielung. Auch ein gemeinnütziger Einrichtungsträger dürfe problemlos Zinsen vereinnahmen. Er wäre lediglich verpflichtet, den Ertrag für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecksetzungen zu verwenden. Der Nachweis konkreter Kosten für die Eigenkapitalverzinsung sei weder möglich noch erforderlich. In jedem wirtschaftlichen Betrieb seien Geldmittel gebunden. Auch in Rechtsvorschriften, die sich mit derartigen betriebswirtschaftlichen Fragen befassen würden, sei die Berechtigung eines Ansatzes für die Kapitalverzinsung selbstverständlich anerkannt. Zu verweisen sei insoweit auf die beigefügten „Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten“, die der (Bundes-)Verordnungsgeber bereits im Jahr 1953 erlassen habe. Die Ermittlung der genauen Höhe des betriebsnotwendigen Eigenkapitals sei sehr aufwändig. In der Praxis der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften habe sich ein pauschaler Ansatz von drei bis fünf monatlichen Personalaufwendungen bewährt. Die Beklagte habe nur dreimonatliche Personalaufwendungen angesetzt und mit lediglich 2,5 v.H. einen äußerst niedrigen Zinssatz gewählt. Bei Zweifeln werde die sachverständige Beurteilung eines angemessenen Ansatzes angeregt. |
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| | Der Senat hat mit Beschlüssen vom 08. April und 20. April 2010 neben den nunmehrigen Beigeladenen zu 1) bis 4) auch zunächst die BKK-IKK Arbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg beigeladen. Die Beiladung der BKK-IKK Arbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg hat der Senat mit Beschluss vom 09. Mai 2011 aufgehoben. |
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| | Die weiteren Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und auch nicht Stellung genommen. |
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| | Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen. |
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