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| | Die Parteien streiten im Urkundenprozess um Ansprüche auf Mietzinszahlungen. |
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| | Zwischen den Parteien bestand vom 01.09.2002 bis zum 30.09.2011 ein Mietverhältnis, für das die Beklagten zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe von 1.650,00 EUR bezahlt haben. Seit 01.11.2006 betrug die Bruttomiete 615,00 EUR. Seit Juli 2011 zahlten die Beklagten keine Miete mehr. |
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| | Der Kläger behauptet, er habe mit Schreiben vom 03.05.2007 die Nebenkostenvorauszahlung um 5,00 EUR monatlich erhöht, da die monatlichen Vorauszahlungen nicht kostendeckend gewesen seien. Daher stehe ihm ein Anspruch in Höhe von zwei Bruttomonatsmieten à 620,00 EUR zu. |
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| | Da der Kläger die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen nicht mit Urkunden nachweisen konnte, hat er seine Klage in Höhe von 2x 5,00 EUR, also 10,00 EUR zurückgenommen. |
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| | Da die Beklagten auch im September 2011 keine Miete mehr bezahlten, hat der Kläger seine Klage um weitere 615,00 EUR, insgesamt also 1.845,00 EUR, erweitert. |
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| | Der Kläger ist der Ansicht, die Rückzahlung der Kaution an die Beklagten sei noch nicht fällig, da ihm fällige Gegenansprüche, insbesondere ein Anspruch auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Beklagten zustünden. |
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| | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.240,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 620,00 EUR seit dem 05.07.2011 und 04.08.2011 zu bezahlen. |
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| | Die Beklagten beantragen, |
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| | die Klage als unbegründet oder unstatthaft abzuweisen, |
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| | hilfsweise den Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. |
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| | Die Beklagten sind der Ansicht, die Kaution in Höhe von 1.650,00 EUR sei seit dem 01.11.2011, also einen Monat nach Beendigung des Mietverhältnisses, zur Rückzahlung fällig. In dieser Höhe haben sie die Aufrechnung erklärt. In Höhe der dann verbleibenden 195,00 EUR machen sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend, da ihnen für die Kaution auch noch Zinsen in Höhe von mindestens 3,00% zustünden. Zudem sind die Beklagten der Ansicht, die Klage sei im Urkundenprozess unstatthaft, da der Kläger seine angeblich fälligen Gegenansprüche nicht durch Urkunden beweisen könne. |
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| | Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. |
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