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| | Die Berufung des Klägers ist zwar form- und fristgemäß (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegt, sie ist jedoch unzulässig, weil nicht statthaft. |
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| | Nach § 144 Abs 1 Satz 1 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 24 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I, S 444) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes, bei einer Klage die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden 10.000,00 EUR (Nr 2) nicht übersteigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Die Regelung der Nr 1 greift hier ein. Denn der Kläger hat im Klageverfahren eine (weitere) einmalige Geldleistung in Höhe von 642,60 EUR begehrt. Bei diesem Begehren handelt es sich auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG. |
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| | Nachdem der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,00 EUR nicht übersteigt, bedurfte die Berufung daher der Zulassung durch das SG. Eine solche Zulassung hat das SG nicht ausgesprochen. Dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt allein nicht (st Rechtsprechung seit BSG, 28.03.1957, 7 RAr 103/55, BSGE 5, 92, 95; BSG, 23.07.1998, B 1 KR 24/96 R, SozR 3-1500 § 158 Nr 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr 40). |
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| | Für die Frage, welches Rechtsmittel der Kläger eingelegt und ob er dieses unter eine Bedingung gestellt hat, kommt es gemäß § 106 Abs 1 SGG und § 133 BGB zunächst auf den wirklichen Willen und auf das erkennbare Prozessziel des Klägers an. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Dabei ist der Rechtsmittelführer nicht allein am Wortlaut festzuhalten. Vor diesem Hintergrund liegt unzweifelhaft eine Berufung (§ 151 SGG) vor, wenn die Überprüfung eines Urteils oder Gerichtsbescheids des SG begehrt wird und unzweifelhaft ist, dass hierüber ohne vorherige besondere Zulassung entschieden werden darf. Hingegen ist das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) eingelegt, wenn der Rechtsmittelführer die Überprüfung der Nichtzulassung der Berufung durch das SG begehrt und eine Berufung ohne Zulassung nicht statthaft ist. Auch im Prozessrecht schadet eine bloß unrichtige Bezeichnung des Gemeinten nicht. Die Unklarheit kann der Rechtmittelführer allerdings auch dadurch ausräumen, dass er - ggf trotz eines Hinweises des Gerichts - daran festhält, ein nicht statthaftes Rechtsmittel einlegen zu wollen; denn keine Prozesserklärung kann und darf gegen den festgestellten Willen des Erklärenden „ausgelegt“ werden (BSG, 14.12.2006, B 4 R 19/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr 3 mwN). Hinzu kommt, dass ein rechtskundiger Rechtsmittelführer bzw dessen Bevollmächtigter grundsätzlich am fachsprachlichen Wortlaut seiner gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung festzuhalten ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn für das Gericht erkennbar ein Irrtum vorliegt oder wenn durch die Vorinstanz unzutreffend über den gegebenen Rechtsbehelf belehrt worden ist und sich der Rechtsmittelführer entsprechend der ihm erteilten Belehrung verhält (BSG aaO). |
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| | Vorliegend hat der Kläger ausdrücklich Berufung eingelegt. Er hat aber auch erklärt, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde einlegen zu wollen. Auf den Hinweis, die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels sei unzulässig (zur Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsmitteln vgl zuletzt BSG 10.03.2010, B 14 AS 71/09 R, juris unter Hinweis auf BVerwG, 17.02.1961, IV C 98.60, Buchholz 310 § 132 Nr 7; BSG, 04.02.2003, B 11 AL 5/03 R, juris; BSG, 05.06. 2001, B 2 U 10/01 R, juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 145 Rdnr 3b; Hennig, SGG, § 160a Rdnr 20 f, § 160 RdNr 28 ff mwN), hat der Kläger sinngemäß ausgeführt, zu überlegen sei, ob die Berufung zurückzunehmen und eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen sei. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass der Kläger nicht nur ausdrücklich erklärt hat, Berufung einzulegen, sondern dies auch tun wollte. Eine Umdeutung des vom Kläger eindeutig und unmissverständlich als Berufung bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da der Kläger der falschen Rechtsmittelbelehrung folgend wirklich Berufung einlegen wollte (zur Umdeutung vgl BSG, 19.11.1996, 1 RK 18/95, SozR 3-1500 § 158 Nr 1 mwN; BSG, 08.11.2001, B 11 AL 19/01 R, juris; BSG, 20.05.2003, B 1 KR 25/01 R, SozR 4-1500 § 158 Nr 1; BSG, 02.06.2004, B 7 AL 10/04 B, juris; BSG, 14.12.2006, B 4 R 19/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr 3). Auch eine Auslegung des Rechtsmittels als Nichtzulassungsbeschwerde kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Kläger hat mit seinem Rechtsmittel ausdrücklich und ausschließlich ein bestimmtes Rechtsmittel, nämlich eine Berufung, einlegen wollen. Er hat auch nachdem er vom Berichterstatter mit Schreiben vom 14.10.2011 darauf hingewiesen und um Stellungnahme gebeten wurde, ausdrücklich nur hilfsweise zu seinem Hauptantrag, die Zulassung der Berufung begehrt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich für den Senat eindeutig, dass der Kläger bei Einlegung seines Rechtsmittels eben keine Nichtzulassungsbeschwerde, sondern eine Berufung erheben wollte. Da ein Irrtum des Bevollmächtigten des Klägers weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, ist der Kläger am Wortlaut seines Rechtsmittel festzuhalten. Insoweit kann sein Rechtsmittel auch nicht gegen seinen Willen und den eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden (zur Auslegung vgl BSG, 14.12.2006, B 4 R 19/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr 3; Beschlüsse des Senats, 14.10.2010, L 11 KR 1123/10, nv, sowie 24.09.2010, L 11 KR 3274/10, nv). |
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| | Auch aus § 139 ZPO steht dem Kläger kein weitergehender verfahrensrechtlicher Anspruch zu. Insbesondere begründen weder § 139 ZPO noch § 106 SGG über Hinweispflichten hinausgehenden Ansprüche. Insbesondere ergibt sich hieraus kein Anspruch auf einen gerichtlichen Hinweis darauf, wie der anwaltlich vertretene Kläger „am geschicktesten“ vorzugehen habe. |
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| | Hat der Kläger damit aber Berufung eingelegt, ist diese wegen Nichtüberschreitens der in § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG festgelegten Schwelle nicht statthaft und daher als unzulässig zurückzuweisen. |
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| | Der Hilfsantrag, die Berufung zuzulassen, ist im vorliegenden Verfahren unzulässig. Der Zulässigkeit steht zunächst entgegen, dass dieses Rechtsmittel nur hilfsweise, also bedingt (Bernsdorff in Hennig, SGG, § 145 Rdnr 10), eingelegt worden ist (zur Bedingungsfeindlichkeit vgl die oben zitierte Rechtsprechung). Eine hilfsweise - für den Fall der Nichtstatthaftigkeit der gleichzeitig eingelegten Berufung - erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es sich bei dieser Bedingung nicht um eine bloße unschädliche Bezeichnung eines innerprozessualen Bedingungsverhältnisses handelt (BFH, 27.11.2007, IX R 66/07, juris). Im Übrigen kann außerhalb eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht über die Zulassung der Berufung entschieden werden (BSG, 19.11.1996, 1 RK 18/95, SozR 3-1500 § 158 Nr 1; BSG, 22.01.1998, B 14/10 KG 17/96 R, juris; BSG, 23.07.1998, B 1 KR 24/96 R, SozR 3-1500 § 158 Nr 3; BSG, 14.12.2006, B 4 R 19/06 R, SozR 4-3250 § 14 Nr 3). Einen eigenständigen Antrag auf Zulassung der Berufung, der als Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu führen gewesen wäre, hat der Kläger aber nicht gestellt. Dies ergibt schon sein eigener Vortrag, wonach er noch überlege, eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen (vgl sein Schriftsatz vom 25.10.2011). Eine Auslegung dahingehend, dass der rechtskundig vertretene Kläger eindeutig und unbedingt Nichtzulassungsbeschwerde erheben wollte, ist bei diesem Sachverhalt nicht möglich |
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