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| | Die Kammer konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden waren (§ 101 Abs.2 VwGO). |
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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.05.2011 sowie dessen Widerspruchbescheid vom 21.10.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich. |
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| | 1. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs erfüllt sind, ist nach der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens - hier des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2011 - zu beurteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2011 - 4 B 32.10 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.02.2007 - 5 LA 58/07 -, juris). Für die Verpflichtungsklage des Klägers ist entsprechend nunmehr auf § 50 LBeamtVGBW abzustellen. Das am 01.01.2011 in Kraft getretene Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg ersetzt das bislang als Landesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung. Übergangsregelungen bestehen für die Frage der Anerkennung eines Dienstunfalls nur insoweit, als für die am 31.12.2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 01.01.2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung einem Dienstunfall im Sinne des Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg gleichsteht (§ 102 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW). |
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| | 2. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW erhält ein Verletzter, solange der Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich, wenn ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen, der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und mindestens 25 beträgt, länger als sechs Monate vorliegt. Die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Bei ihm liegt der durch den Dienstunfall vom 06.04.2009 verursachte Grad der Schädigungsfolgen, die länger als sechs Monate vorlagen, bei 20. |
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| | a) Der Landesgesetzgeber hat mit der Einführung von § 50 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW zugleich eine Anpassung der Begrifflichkeiten an das Bundesversorgungsgesetz vorgenommen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Drs. 14/6694 S. 521). Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904) ist in § 30 BVG die Bezeichnung „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE) durch die Bezeichnung „Grad der Schädigungsfolgen“ (GdS) ersetzt worden. Entgegen der Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf der Landesregierung, a.a.O.: „Materielle Änderungen sind mit der Begriffsänderung nicht verbunden.“, vgl. auch: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts, Drs. 541/07 S. 80) führt diese Anpassung zu einer materiellen Änderung. Denn mit ihr hat der Gesetzgeber nicht lediglich eine bloße Begriffsänderung vorgenommen, sondern zugleich den anzulegenden Maßstab für die Beurteilung des Anspruchs auf Unfallausgleich geändert (ebenso wie hier: Bay.VGH, Urteil vom 29.07.2010 - 3 B 09.659 - und Beschluss vom 01.02.2013 - 3 ZB 11.1166 -, beide juris). Während die Minderung der Erwerbsfähigkeit - wie nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - nach der körperlichen Beeinträchtigung „im allgemeinen Erwerbsleben“ zu beurteilen ist, stellt der nunmehr aus § 30 Abs. 1 BVG übernommene Begriff des Grads der Schädigungsfolge auf die allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung „in allen Lebensbereichen“ ab, vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW. Der Grad der Schädigungsfolgen hat damit die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur (begrenzt) die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes - Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV - vom 10.12.2008, Teil A). Der Grad der Schädigungsfolge ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Aus dem Grad der Schädigungsfolge ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. Der Grad der Schädigungsfolge ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolge setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. |
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| | b) Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Dieser ist nur dann erfüllt, wenn der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht ist (vgl. BVerwG vom 07.02.1989 - 2 B 179.88 -, vom 22.10.1981 - 2 C 17.81 -, beide juris). Das gilt sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, was auch für die Frage der Kausalität gilt, so trifft die materielle Beweislast den Kläger, da im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten. Insoweit ergibt sich durch die Neuregelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg keine Veränderung gegenüber dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes. |
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| | c) Dass der danach maßgebliche Grad der Schädigungsfolgen des Klägers als Folge des Dienstunfalls vom 06.04.2009 unter 25 liegt, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem fachpsychiatrischen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. E. vom 28.02.2013 sowie seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.07.2013, die die Kammer für schlüssig und nachvollziehbar erachtet. |
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| | Nach dem fachpsychiatrischen Gutachten vom 28.02.2013 lässt sich ein Kausalzusammenhang herstellen zwischen einzelnen Symptomen beim Kläger, nämlich den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer ängstlich-depressiven Entwicklung, und seinem Dienstunfall. Es wurden aber nicht alle beim Kläger vorliegenden Symptome, insbesondere nicht die Symptome einer depressiven Episode, auf den Unfall zurückgeführt. Weiter ist danach eine strikte Trennung möglich. Demzufolge hatte der Kläger seit dem Dienstunfall von 2009 bis 2011 als Unfallfolge eine ängstlich-depressive erlebnisreaktive Entwicklung. Er hatte zusätzlich eine nicht unfallbedingte depressive Episode, die beeinträchtigender war als die unfallbedingte psychische Störung. Als unfallbedingt sind zu berücksichtigen Schlafstörungen mit Alpträumen, sich aufdrängende Wiedererlebnisse am Tag, Ängste mit sich aufdrängenden Wiedererlebnissen am Tag bei Konfrontation mit ähnlichen Reizen, Vermeidung aller Situationen, vor allem der Schulsituationen, die mit Angst, Wiedererlebnissen oder Befürchtungen verbunden sind. Bei Bezug auf die Lehrertätigkeit, die mit Tätigkeiten mit Schülern verbunden ist und an die Schule gebunden ist, führen die Ängste und Wiedererlebnisse zu erheblichen Einschränkungen und zur Unfähigkeit, die Schule aufzusuchen, ähnliche Tätigkeiten wie beim Überfall auszuführen. Dazu müssen zumindest die Schlafstörungen und häufige Konfrontationen als zusätzlich leistungseinschränkend und -behindernd berücksichtigt werden. Nach der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. E. vom 30.07.2013 ist der Grad der Schädigungsfolgen, der auf die allgemeine Erlebnisfähigkeit zielt, bei dem Kläger bezüglich der spezifischen kausalen Schädigungsfolgen mit einem GdS von 20 einzuschätzen; dieser erhöht sich, wenn der Lehrerberuf oder lehrerähnliche Tätigkeiten bzgl. der Folgen des Dienstunfalls als Grundlage genommen wird auf mindestens 25 bis 30. |
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| | Wie unter 2.a) ausgeführt, stellt der Begriff des Grads der Schädigungsfolge in § 50 LBeamtVGBW nicht auf die Einschränkungen im individuellen Erwerbsleben ab. Auf den vom Verletzten ausgeübten Beruf - hier den Lehrerberuf - kommt es daher grundsätzlich nicht an. Maßgeblich sind die allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen, vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW. Insoweit ergibt sich aus den gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. E., dass insoweit der maßgebliche Grad der Schädigungsfolgen, der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist, beim Kläger 20 beträgt. |
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| | Die Kammer hat keinen Anlass, die umfassenden und detaillierten gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. E. in Zweifel zu ziehen. Diese werden auch nicht durch den Vortrag der Beteiligten erschüttert. |
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| | Insbesondere werden die gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. E. nicht durch die vom Kläger vorgelegte fachärztliche Bescheinigung von Dr. med. O. vom 07.12.2012 sowie das - gleichfalls vom Kläger vorgelegte - Schreiben der Klinik W. GmbH vom 08.11.2012 in Frage gestellt. Beide verhalten sich nicht zu dem erst nachträglich erstellten fachpsychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. E. vom 28.02.2013 sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.07.2013. Vielmehr nehmen sie z.T. Bezug auf die nervenärztliche Begutachtung von Dr. med. B. vom 18.02.2011 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 10.8.2011. Begründete Angaben zum Grad der Schädigungsfolgen oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit enthalten beide nicht. |
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| | Der Umstand, dass der Beklagte selbst den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt hat, gebietet keine andere Beurteilung. Anders als die Gewährung eines Unfallausgleiches (§ 50 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW: "durch einen Dienstunfall verursacht") setzt die Versetzung in den Ruhestand eine Kausalität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum vorangegangen Dienstunfall nicht voraus. Die Ruhestandsversetzung enthält damit nur eine Aussage über den bestehenden Gesundheitsstand. Sie lässt dagegen Rückschlüsse darauf, ob diese Leistungsminderung infolge des Dienstunfalls eingetreten ist, nicht zu. Darüber hinaus ist die Dienstunfähigkeit auf das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn ausgerichtet (vgl. BVerwG Urteil vom 30.08.2012 - 2 C 82.10 -, juris) und damit an einem (wesentlich) engeren Maßstab orientiert, als der (nunmehr neue) versorgungsrechtliche Begriff des Grads der Schädigungsfolgen, der gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung in allen Lebensbereichen zu beurteilen ist. |
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| | 3. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass dem Kläger auch auf Grundlage von § 35 Abs. 1 BeamtVG kein Anspruch auf Unfallausgleich zugestanden hätte. |
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| | a) Der Anspruch auf einen Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG setzt voraus, dass ein Beamter infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Solange dieser Zustand andauert, wird der Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG gewährt. Aus der Bezugnahme auf § 31 Abs. 2 BVG folgt, dass ein Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG nur gewährt werden kann, wenn die auf dem Dienstunfall beruhende Minderung in der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. beträgt (vgl. BverwG, Urteil vom 30.6.1965 - VI C 38.63 -, BVerwGE 21, 282; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 2592/04 -). |
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| | Erwerbsfähigkeit ist die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit wird dabei nicht abgestellt (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt: Beschluss vom 25.02.2013 - 2 B 57.12 -, juris m.w.Nachw.). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird durch einen Vergleich der vor und nach dem Dienstunfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit festgestellt (zum Vorstehenden: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, BeamtVG § 35 Rdnr. 5 ff.). |
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| | Dass bei der Erwerbsfähigkeit des Klägers als Folge des Dienstunfalls vom 06.04.2009 eine Minderung von einem Grad unter 20 v. H. im Sinne von § 35 BeamtVG eingetreten ist, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem fachpsychiatrischen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. E. vom 28.02.2012. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.b) verwiesen. Danach besteht beim Kläger nur dann eine MdE von 25 v.H. bei einem speziellen Bezug auf den Lehrerberuf; wird der allgemeine Arbeitsmarkt zugrunde gelegt mit Tätigkeiten, die nichts mit Schule, Schülern zu tun haben, beträgt die MdE nur unter 20 v. H.. |
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| | Wie ausgeführt kommt es auch im Rahmen der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf den bisherigen Beruf - im Fall des Klägers den Lehrerberuf - oder die bisherige Tätigkeit nicht an. Maßgeblich für einen Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG ist vielmehr die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2013, a.a.O.). Entsprechend ist auch insoweit die Grenze für die maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. im Fall des Klägers nicht erreicht. |
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| | 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124 a Abs. 1 VwGO gegeben ist. |
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| | 5. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war entbehrlich, weil die Klage abgewiesen wurde und der Kläger deshalb keine Kostenerstattung erhält. |
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| | Der Streitwert wird gemäß 52 Abs. 1 GKG auf 2.976,00 Euro festgesetzt. |
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| | Ansprüche auf (erhöhten) Unfallausgleich gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind (vgl. Nr. 10.4 des „Streitwertkatalogs 2004“, NVwZ 2004, 1327). Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages (24 Monate) der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. |
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| | Gemäß § 40 GKG richtet sich die Wertberechnung des hier erstrebten Unfallausgleichs auf der Grundlage eines Grades der Erwerbsminderung von 30 v.H. nach dem Zeitpunkt der diesen Streitgegenstand betreffenden, den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung. Die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVGBW i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgebliche Grundrente betrug bei Klageerhebung am 12.12.2011 124,00 Euro. Die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 24 (Monate) führt auf die insoweit angesetzte Summe (2.976,00 Euro). |
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