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| | Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 24. Juli 2014 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). |
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| | Die am 26.04.2013 erhobenen Klagen sind gemäß § 75 VwGO zulässig. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat über die Widersprüche der Kläger ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. |
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| | Die Klagen haben jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Ziffer 04 der Besonderen Auflagen der Baugenehmigung vom 12.12.2011 und Ziffern 04 Abs. 5, 6 und 7 sowie Ziff. 8 Nr. 5 Abs. 4 des Änderungsbescheids vom 04.10.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Im Übrigen ist die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 04.09.2012 rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| | Das Bauvorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans "1. Änderung Gemeindezentrum (Bürgerhaus)" vom 21.07.2011. Entgegen dem Vorbringen der Kläger kommt es vorliegend auf die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans nicht an. Falls dieser Bebauungsplan ungültig wäre, wäre der Vorgängerbebauungsplan "Gemeindezentrum" aus dem Jahr 1979 maßgebend. Soweit das Bauvorhaben mit dessen Festsetzungen nicht übereinstimmt, können sich die Kläger hierauf nicht berufen, da ihr Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt und der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz sich in einem solchen Fall nur nach dem Gebot der Rücksichtnahme bestimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427). |
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| | Einen Abwehranspruch können die Kläger somit lediglich aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme herleiten. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen stellt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Wesentlich ist eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928 und Urt. v. 18.10.1985 - 4 C 19/82 - NJW 1986, 1703). Das Rücksichtnahmegebot vermittelt keinen Anspruch auf den Bestand einer einmal vorgefundenen Grundstückssituation, sondern bewahrt lediglich vor unzumutbaren Verschlechterungen. Entscheidend ist, ob auftretende Beeinträchtigungen das Maß dessen überschreiten, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. |
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| | Gehen von einem Vorhaben Immissionen aus, so bietet sich bei der Bemessung dessen, was den durch das Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes an. Dieses verlangt von den Betreibern emittierender Anlagen, mögen diese immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sein oder nicht, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG unterbleiben. Für die Einhaltung der aus §§ 3, 22 BImSchG folgenden Verpflichtung, das Vorhaben so zu errichten und zu betreiben, dass von ihm keine das zulässige Maß überschreitenden schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, hat die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu sorgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 - NVwZ 1987, 884). Hat die Baugenehmigungsbehörde Lärmrichtwerte in Gestalt von Auflagen zum Lärmschutz in die Baugenehmigung aufgenommen, schöpfen diese den Gehalt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf Geräuschimmissionen aber nicht stets aus; sie legen den Maßstab des der Nachbarschaft Zumutbaren nicht abschließend fest (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.1989 - 4 B 116/88 - NVwZ 1989, 666; VGH Mannheim, Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris -). Für die Frage, ob ein Vorhaben den Nachbarn zugemutet werden darf, ist grundsätzlich von dem der Genehmigung zugrundeliegenden Nutzungsumfang auszugehen, nicht aber von einer lediglich derzeit hinter diesem Umfang zurückbleibenden tatsächlichen Nutzung, es sei denn, aufgrund zuverlässig feststehender, gleichbleibender Umstände kann davon ausgegangen werden, dass die Anlage dauerhaft in einem geringeren Umfang als genehmigt genutzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 - 4 C 50/89 - NJW 1992, 2170; VGH Mannheim, Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris -). |
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| | Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten. Überschreiten allerdings die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (vgl. VGH München, Urt. v. 18.07.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl 2003, 503; Urt. v. 29.07.2002 - 1 B 98.3159 - juris -; Beschl. v. 01.02.2006 - 1 CE 04.734, 1 CE 04.791 - juris - ; Urt. v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris - und Beschl. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2328 - juris; VGH Mannheim, Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.08.1995 - 1 L 3462/94 - BauR 1996, 79; OVG Magdeburg, Urt. v. 12.07.2007 - 2 L 176/02 - juris -). |
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| | Nach diesen Grundsätzen kann das Gericht nicht feststellen, dass die Beigeladene die in Ziffer 04 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie Ziffer 08 Nr. 5 Abs. 1, 2, 3 und 5 des Änderungsbescheids vom 04.09.2012 enthaltenen Anforderungen und Beschränkungen von vornherein nicht einhalten kann und die Genehmigung deshalb wegen nur formaler Berücksichtigung nachbarschützender Belange rechtswidrig ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.04.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481). Aus der schalltechnischen Untersuchung der BS Ingenieure vom 15.11.2010 ergibt sich, dass bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen (zeitliche und personelle Begrenzung bei Veranstaltungen in und vor dem Bürgerhaus) die in Ziffer 08 Nr. 5 Abs. 2 und 3 der Änderungsbaugenehmigung vom 04.09.2012 festgelegten Beurteilungspegel an den einzelnen Immissionsorten eingehalten werden können. Auch wenn die gutachterliche Stellungnahme der BS Ingenieure im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurden, ist das Gericht nicht gehindert, sich hierauf zu stützen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.01.1982 - 7 B 254/81 - NVwZ 1982, 309 und Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39/92 - NVwZ 1993, 268). |
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| | Der Beklagte hat die mit dem Bauvorhaben einzuhaltenden Lärmrichtwerte auch nicht zu Lasten der Kläger bestimmt. Die Ziffer 08 Nr. 5 Abs. 2 und 3 der Änderungsbaugenehmigung vom 04.09.2012 stellt sicher, dass durch die mit der Baugenehmigung zugelassenen Nutzungen keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die für die Kläger unzumutbar wären. |
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| | Ob dem betroffenen Nachbarn Lärmimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der TA Lärm zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Lärm ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm - abgesehen von der ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 - nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. Nr. A 2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm) Spielräume eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209; Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 und Beschl. v. 08.01.2013 - 4 B 23/12 - ZfBR 2013, 265). Dies gilt unabhängig davon, dass die Belastung des Menschen durch Lärm von einem Bündel von Faktoren abhängt, die vielfach nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können; zu nennen sind etwa die Stärke, die Dauer, die Häufigkeit, die Tageszeit des Auftretens, die Frequenzzusammensetzung, die Auffälligkeit (Lärmart nebst Impulshaltigkeit), die Informationshaltigkeit, die Tonhaltigkeit, die (allgemeine) Ortsüblichkeit, die (individuelle) Gewöhnung, die subjektive Befindlichkeit des Betroffenen nach physischen und psychischen Merkmalen, seine Tätigkeit, die Art und Betriebsweise der Geräuschquelle, die subjektiv angenommene Vermeidbarkeit des Geräusches und der soziale Sympathiewert der Geräuschquelle (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.1989 - 4 C 12/87 - BVerwGE 84, 31). |
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| | Ist die TA-Lärm nicht (unmittelbar) anwendbar und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen auch kein anderes normatives Regelwerk bindend, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen gerade von atypischen, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbaren Anlagen weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Diese Einzelfallwertung richtet sich maßgeblich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Bei dieser Einzelfallbeurteilung müssen auch wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz im Sinne einer Güterabwägung in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - 7 C 25/91 - BVerwGE 90, 163; Beschl. v. 03.05.1996 - 4 B 50/96 - NVwZ 1996, 1001 und Beschl. v. 11.02.2003 - 7 B 88/02 - NVwZ 2003, 751). |
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| | Im Rahmen der solchermaßen vorzunehmenden Gesamtabwägung können technische Regelwerke, die der Erfassung der Geräuschcharakteristik und des daraus folgenden Störgrads der jeweils zur Beurteilung anstehenden Anlage am nächsten kommen, als Orientierungshilfe bzw. „grober Anhalt“ oder als „Entscheidungshilfe mit Indizcharakter“ herangezogen werden. Hat der Gesetzgeber diese Regelwerke nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen, erzeugen sie für Behörden und Gerichte jedoch keine Bindungswirkung und dürfen nicht schematisch angewandt werden, sondern sind nur ein Parameter unter mehreren innerhalb der Gesamtabwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 7 C 33/87 - BVerwGE 79, 254; Beschl. v. 27.01.1994 - 4 B 16/94 - NVwZ-RR 1995, 6; Urt. v. 16.05.2001 - 7 C 16/00 - NVwZ 2001, 1167; Beschl. v. 17.07.2003 - 4 B 55/03 - NJW 2003, 3360 und Beschl. v. 28.07.2010 - 4 B 29/10 - BauR 2010, 2083). |
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| | Im vorliegenden Fall ist der (unmittelbare) Anwendungsbereich der TA Lärm nicht eröffnet. Ob dies bereits aus Nr. 1b der TA Lärm folgt, erscheint eher fraglich. Ein wesentliches Merkmal von Freizeitanlagen ist, dass sie der Freizeitgestaltung vor allem auch unter freiem Himmel Raum bieten (vgl. im Einzelnen die Aufzählung der „Neue LAI-Freizeitlärm-Richtlinie“ - NVwZ 1997, 469 - unter „1. Anwendungsbereich“). Nach dem durch Änderungsbescheid vom 04.09.2012 festgelegten Nutzungsumfang soll das Bürgerhaus für kommunale Veranstaltungen und Empfänge, Bürgerversammlungen/Bürgerinformations-veranstaltungen, Sitzungen der kommunalen Gremien (Gemeinderat/Ausschüsse), Veranstaltungen der örtlichen Schulen/Kindergärten, interkommunale Treffen, Veranstaltungen mit den Partnergemeinden/Partnerschaftstreffen, regionale Veranstaltungen (z.B. Gesundheitstage), Theater und Konzerte, Kunstausstellungen, Literaturtage/Lesungen, Vorträge und Fachtagungen, Seminare/Schulungen, Präsentationen/Leistungsschauen/ Ausstellungen der örtlichen Firmen, Dienstleister und Gewerbetreibenden, gastronomische Veranstaltungen/Weinverkostungen, Versammlungen/Veranstaltungen/Feiern der örtlichen Vereine, Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern, Jubiläen, Weihnachtsfeiern, Sportangebote (ausschließlich sog. "sanfte Sportarten" wie z.B. Tanzen, Rückenschule, Entspannungstechniken, Yoga/keine Ballsportarten) genutzt werden. Da die genannten Nutzungen vornehmlich nicht „im Freien“ stattfinden sollen, dürfte es sich nach Auffassung des Gerichts beim genehmigten Bauvorhaben nicht um eine „Freizeitanlage“ handeln (vgl. VGH München, Beschl. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2328 - juris -). Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden. |
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| | Denn der Anwendungsbereich der TA Lärm ist nach Nr. 1h der TA Lärm ausgeschlossen. Bei dem genehmigten Bürgerhaus handelt es sich (auch) um eine Anlage für soziale Zwecke. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Sie umfassen Anlagentypen unterschiedlichster Schattierung. Typische Beispiele sind Kindergärten oder Altenbegegnungsstätten, aber auch Räume für Film-, Theater- oder Diskussionsveranstaltungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1994 - 4 NB 15/94 - DVBl. 1994, 1139; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.10.1998 - 8 S 2192/98 - BauR 1999, 1278; VGH Kassel, Beschl. v. 14.12.1992 - 4 TH 1204/92 - BRS 55 Nr. 171). Danach lässt sich das genehmigte Bürgerhaus als Anlage für soziale Zwecke einordnen. Das Bürgerhaus mit den genehmigten Nutzungen ist eine Gemeinbedarfsanlage, da sie ohne eine im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht der lokalen dörflichen Gemeinschaft als Veranstaltungs- und Betätigungsort dienen soll. Etwas anderes gilt für das gleichfalls genehmigte Café mit Außenbewirtschaftung (vgl. unten). |
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| | Mangels Anwendbarkeit der TA Lärm ist somit eine Einzelfallwertung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen des genehmigten Bürgerhauses vorzunehmen. Bei der hierbei vorzunehmenden Gesamtabwägung kann die „LAI-Freizeitlärm-Richtlinie“ (NVwZ 1997, 469) als Orientierungshilfe herangezogen werden; hiervon gehen ersichtlich auch sämtliche Beteiligte des Verfahrens aus. Auf diese Weise kommen die Kläger in den Genuss der Immissionsrichtwerte der Nr. 4.1 der Freizeitlärm-Richtlinie für Ruhezeiten, die ihnen Nr. 6.1 der TA Lärm nicht bieten würde. Die Ruhezeiten der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie, die gemäß deren Nr. 3.4 werktags von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr reichen, stellen mit ihren gegenüber der übrigen Tageszeit um 5 dB(A) verringerten Immissionsrichtwerten einen eigenständigen Beurteilungszeitraum dar, den die TA Lärm nicht vorsieht. |
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| | Ist somit die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie als „Orientierungshilfe“ oder “grober Anhalt“ oder “Entscheidungshilfe mit Indizcharakter“ zur Beurteilung der Zumutbarkeit der vom genehmigten Bürgerhaus ausgehenden Lärmimmissionen einschlägig, können die Kläger, deren Grundstück sich in einem Mischgebiet befindet, das Schutzniveau der Nr. 4.1c der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie für sich in Anspruch nehmen. Ihr zufolge betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 60 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 55 dB(A) sowie nachts 45 dB(A). Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger ein höheres Schutzniveau beanspruchen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Beklagte hat die in Nr. 4.1c der Freizeitlärm-Richtlinie angegebenen Immissionsrichtwerte auch nicht lediglich abstrakt für verschiedene Baugebietsarten in der Baugenehmigung aufgeführt. Solche Aussagen in einer Baugenehmigung wären allenfalls Hinweise, ließen sich aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2001 - 7 C 16/00 - NVwZ 2001, 1167). So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Ziffer 08 Nr. 5 Abs. 2 und 3 der Änderungsbaugenehmigung vom 04.09.2012 legt vielmehr unmissverständlich fest, welche Immissionsgrenzwerte die Beurteilungspegel der der Nutzung des Bürgerhauses zuzurechnenden Geräusche an den einzeln aufgeführten Immissionsorten nicht überschreiten dürfen. Die in Ziffer 08 Nr. 5 Abs. 2 und 3 der Änderungsbaugenehmigung vom 04.09.2012 genannten Immissionsgrenzwerte sind hier als Zumutbarkeitsschwelle zugrunde zu legen, weil ihr Überschreiten in der Regel die Erheblichkeit der Lärmimmissionen bedeutet und keine besonderen Umstände vorliegen, die andere Immissionswerte rechtfertigen könnten. |
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| | Diese festgesetzten Immissionsrichtwerte können - wie bereits dargelegt - nach der vorliegenden Immissionsprognose der BS Ingenieure beim Betrieb des Bürgerhauses im Rahmen der Vorgaben nach Ziffer 04 Abs. 1 bis 4 der Änderungsgenehmigung vom 04.09.2012 eingehalten werden. Dies gilt nach der Immissionsprognose der BS Ingenieure auch bei einer parallelen Außenbewirtschaftung auf dem Bürgerplatz. Der Lärm, den die Besucher des Bürgerhauses vor dem Gebäude verursachen, ist dem Bauvorhaben zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10/95 - BVerwGE 101, 157). Entsprechendes gilt hinsichtlich der durch den Zu- und Abfahrtsverkehr der Besucher des Bürgerhauses verursachten Geräusche, die dem Bauvorhaben gleichfalls zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5/98 - NVwZ 1999, 523). Die Zu- und Abfahrt der Tiefgarage befindet sich auf der dem Grundstück der Kläger abgewandten, östlichen Seite des Bürgerhauses in einer Entfernung von ca. 90 m; sie wird zusätzlich durch das bestehende Rathausgebäude, das sich zwischen dem Grundstück der Kläger und dem genehmigten Bürgerhaus befindet, abgeschirmt. Nach der schalltechnischen Untersuchung der BS-Ingenieure vom 15.11.2010 liegen die durch die Nutzung der Tiefgarage zu erwartenden Lärmpegel unter den maßgebenden Richtwerten. |
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| | Dass die angefochtenen Bescheide keine Regelungen zu tieffrequenten Geräuschen enthalten, ist nicht zu beanstanden. Das Auftreten solcher Immissionen lässt sich nicht zuverlässig prognostizieren. Deshalb enthalten auch weder die TA Lärm noch die DIN 45680 Regelungen zur Prognose tieffrequenter Geräusche. Ob und in welcher Intensität tieffrequente Geräusche auftreten, lässt sich regelmäßig erst nach Inbetriebnahme der Anlage feststellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.01.2011 - 12 LA 60/09 - juris -; Beschl. v. 09.08.2011 - 1 ME 107/11 - NVwZ 2012, 124 und Beschl. v. 06.11.2012 - 12 ME 189/12 - juris -; OVG Münster, Urt. v. 22.05.2014 - 8 A 3002/11 - juris -). Sollte es durch den Betrieb des genehmigten Bürgerhauses zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Kläger aufgrund tieffrequenten Schalls kommen, obliegt es der zuständigen Behörde, im Wege einer nachträglichen Anordnung im Sinne von § 17 BImSchG Abhilfe zu schaffen. Ein in Betracht kommender baurechtlicher Bestandsschutz stünde einer nachträglichen Anordnung nicht entgegen. Denn das Immissionsschutzrecht ist dynamisch angelegt. Die Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage, sondern in der gesamten Betriebsphase zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314). |
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| | In die gebotene Einzelfallbetrachtung ist weiter einzustellen, dass das genehmigte Bürgerhaus nach dem genehmigten Nutzungsumfang vornehmlich Gemeinwohlzwecken dient und als Anlage (auch) für soziale Zwecke selbst in einem allgemeinen und reinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre. Der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 08 Nr. 5 Abs. 2 und 3 der Änderungsbaugenehmigung vom 04.09.2012 genannten Immissionsgrenzwerte steht auch nicht entgegen, dass die Möglichkeit besteht, dass vornehmlich Ziffer 04 Abs. 1 und Abs. 4 der Änderungsbaugenehmigung nicht eingehalten wird. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die angefochtene Baugenehmigung. Diese ist aber grundsätzlich nicht schon deshalb rechtswidrig, weil ihr Vollzug eventuell behördliche Aufsichtsmaßnahmen erfordert (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.1997 - 8 S 3206/96 - VBlBW 1997, 341; a.A. VGH München, Urt. v. 08.09.1998 - 27 B 96.1407 - BauR 1999, 617). Denn dem Beklagten stehen bei Verstößen gegen die Baugenehmigung weitreichende Möglichkeiten - bis hin zur Nutzungsuntersagung - zur Verfügung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 16.05.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Es ist Sache des Beklagten und der Beigeladenen, die Besonderen Auflagen zur Baugenehmigung auch entsprechend durchzusetzen. Im Übrigen können die Kläger die Besonderen Auflagen in der Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Vorbringen der Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung mit drittschützender Wirkung versehen wurden, im Wege einer vor den Zivilgerichten zu erhebenden Unterlassungsklage durchsetzen, und zwar unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen die Auflagen sie konkret beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1993 - V ZR 74/92 - BGHZ 122,1 und Urt. v. 27.09.1996 - V ZR 335/95 - NJW 1997, 55; VGH Mannheim, Beschl. v. 14.10.1999 - 8 S 2396/99 - VBlBW 2000, 193). Durch diesen speziellen Rechtsschutz der quasinegatorischen Unterlassungsklage werden die Rechtsgüter der Kläger (Eigentum, Gesundheit) besonders wirksam geschützt (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1993 - V ZR 74/92 a.a.O.). |
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| | Die Kläger sind auch durch den genehmigten Cafébetrieb keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Das Café ist eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von Nr. 1 TA Lärm, die immissionsschutzrechtlich gesondert zu bewerten ist. In Ziffer 08 Nr. 5 Abs. 6 der Änderungsbaugenehmigung vom 04.09.2012 wird ausdrücklich bestimmt, dass das Café eine getrennte, eigenständige Einrichtung ist, die nicht in Verbindung mit dem Betrieb des Bürgerhauses und auch nicht im Zusammenhang mit den sonstigen Außenflächen (insbesondere Bürgerplatz) steht. Von dieser Festlegung in der Änderungsbaugenehmigung hat das Gericht auszugehen, da Streitgegenstand die angefochtene Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsbaugenehmigung ist. Die für das Grundstück der Kläger maßgebenden Werte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden durch den genehmigten Cafébetrieb mit Außenbewirtschaftung für 50 Personen (Sitzplätze) eingehalten. Dies folgt aus den Ausführungen in der schalltechnischen Untersuchung der BS-Ingenieure vom 15.11.2010. Die Vorgaben der schalltechnischen Untersuchung wurden vollständig in die Änderungsbaugenehmigung aufgenommen. |
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| | Nach allem verstößt bei der gebotenen Gesamtabwägung die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzung des Bürgerhauses (mit Ausnahme von Ziffer 04 der Besonderen Auflagen der Baugenehmigung vom 12.12.2011 und Ziffer 04 Abs. 5, 6 und 7 sowie Ziffer 8 Nr. 5 Abs. 4 des Änderungsbescheids vom 04.10.2012) und des Cafés nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Kläger. |
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| | Ziffer 04 der Besonderen Auflagen der Baugenehmigung vom 12.12.2011 und Ziffer 04 Abs. 5, 6 und 7 sowie Ziffer 8 Nr. 5 Abs. 4 des Änderungsbescheids vom 04.10.2012 verletzen hingegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Die in diesen Nebenbestimmungen zugelassenen zehn seltenen Ereignisse können die Privilegierung der Nr. 4.4 der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie nicht für sich in Anspruch nehmen (a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.10.2012 - 8 S 1831/12). |
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| | Seltene Ereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind - in Anlehnung an Nr. 7.2 der TA Lärm - solche, die als Besonderheiten beim Betrieb der Anlage gelten können, die mit dem bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb zusammenhängen, als solche vorhersehbar und von einer gewissen Dauer sind und die zu einem Lärm verursachenden Betrieb führen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 06.09.2011 - 2 A 2249/09 - DVBl. 2012, 110; Beschl. v. 07.08.2012 - 2 A 2973/11 - NVwZ-RR 2012, 797 und Urt. v. 15.05.2013 - 2 A 3010/11 - NVwZ-RR 2013, 951). Dementsprechend ist die Art und Zahl der seltenen Ereignisse in der Baugenehmigung konkret festzusetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2011 - 4 B 3/11 - BauR 2011, 1642). |
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| | Nach Ziffer 04 der Besonderen Auflagen der Baugenehmigung vom 12.12.2011 und Ziffer 04 Abs. 5, 6 und 7 sowie Ziffer 8 Nr. 5 Abs. 4 des Änderungsbescheids vom 04.10.2012 dürfen an bis zu 10 Tagen im Jahr („seltene Ereignisse“) sehr laute Veranstaltungen mit bis zu 105 dB(A), Veranstaltungen mit lauter Musik - d.h. mit Innenraumpegeln von 68 bis 90 dB(A) - sowie bei geöffneten Türen oder Glasflächen auf der Westseite und bei gleichzeitiger Außenbewirtschaftung sowie Veranstaltungen mit lauter Musik innerhalb der Ruhezeiten bei geöffneten Glasflächen (Türen, Tore und Fenster) stattfinden. Bei diesen Regelungen für seltene Ereignisse handelt es sich aber nicht um vorhersehbare Ereignisse, die vom Zeitpunkt her bekannt sind. Ob die Voraussetzungen der Ziffer 04 der Besonderen Auflagen der Baugenehmigung vom 12.12.2011 und Ziffer 04 Abs. 5, 6 und 7 sowie Ziffer 8 Nr. 5 Abs. 4 des Änderungsbescheids vom 04.10.2012 vorliegen und die jeweilige Veranstaltung aus diesem Grund auf das Kontingent der „seltenen Ereignisse“ anzurechnen ist, lässt sich erst im Rahmen einer Messung während der betreffenden Veranstaltung, also nicht im Voraus feststellen. Die Aufnahme einer Nebenbestimmung in die Baugenehmigung, welche Messungen bei jeder Veranstaltung, die möglicherweise die Immissionswerte nach Ziffer 08 Nr. 5 Abs. 1 bis 3 der Änderungsbaugenehmigung überschreitet, vorschreibt, würde das Problem der fehlenden Vorhersehbarkeit nicht beseitigen und wäre auch nicht praktikabel, da sie letztlich ein ständiges Überwachungsproblem und damit einen nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde (vgl. VGH München, Urt. v. 18.07.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl 2003, 503 und Beschl. v. 01.02.2006 - 1 CE 04.734, 1 CE 04.791 - juris -). Die allein nachträgliche Feststellbarkeit von „seltenen Ereignissen“ führt zu einer nicht hinnehmbaren Unsicherheit bei den Anwohnern, da diese auf Spekulationen oder Vermutungen angewiesen sind im Hinblick darauf, ob ein seltenes Ereignis vorliegt und ob die vorgegebenen höheren Werte noch eingehalten sind oder schon überschritten werden (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris -). |
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| | Da die in Ziffer 04 der Besonderen Auflagen der Baugenehmigung vom 12.12.2011 und in Ziffer 04 Abs. 5, 6 und 7 sowie Ziffer 8 Nr. 5 Abs. 4 des Änderungsbescheids vom 04.10.2012 zugelassenen zehn seltenen Ereignisse ihrem Charakter nach nicht hinreichend bestimmt umrissen sind und weitere konkrete Kriterien, die die Einordnung einer Veranstaltung als „seltenes Ereignis“ im Voraus erleichtern sowie objektivieren und für alle Beteiligten nachprüfbar gestalten, fehlen, ist im Hinblick auf die ausnahmsweise Zulassung seltener Ereignisse ein effektiver und zuverlässiger Schutz der nachbarlichen Belange nicht gewährleistet (vgl. VGH München, Urt. v. 18.07.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl 2003, 503). |
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| | Ein seltenes Ereignis muss zudem ein besonderes, vom regulären Betrieb abweichendes Ereignis sein, das gegenüber dem „Normalbetrieb“ eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. VGH München, Urt. v. 24.08.2007 - 22 B 05.2870 - BayVBl 2008, 405). Auch diese Voraussetzung erfüllen Ziffer 04 der Besonderen Auflagen der Baugenehmigung vom 12.12.2011 und Ziffer 04 Abs. 5, 6 und 7 sowie Ziffer 8 Nr. 5 Abs. 4 des Änderungsbescheids vom 04.10.2012 nicht. Bei den von Ziffer 04 der Besonderen Auflagen der Baugenehmigung vom 12.12.2011 und Ziffer 04 Abs. 5, 6 und 7 sowie Ziffer 8 Nr. 5 Abs. 4 des Änderungsbescheids vom 04.10.2012 erfassten „seltenen Ereignissen“ handelt es sich ersichtlich um Veranstaltungen im „Normalbetrieb“, die zehn Mal pro Jahr besonders laut sein dürfen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 07.08.2012 - 2 A 2973/11 - NVwZ-RR 2012, 797 und Urt. v. 15.05.2013 - 2 A 3010/11 - NVwZ-RR 2013, 951). Bloße Schwankungen innerhalb des Normalbetriebs der Anlage, die bei wertender Betrachtung nicht als außergewöhnlicher Betriebszustand angesehen werden können, stellen aber keine seltenen Ereignisse dar; Ziffer 4.4 der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie ist keine voraussetzungslose Ausnahmebestimmung zur Zulassung gewöhnlicher Richtwertüberschreitungen beim Betrieb der Anlage, um diese möglichst umfassend auslasten zu können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.05.2013 - 2 A 3010/11 - NVwZ-RR 2013, 951). |
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| | Somit braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob das Ausschöpfen der Höchstzahl der nach Nr. 4.4 der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie zulässigen seltenen Ereignisse nach den wertenden Kriterien der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist (vgl. VGH München, Urt. v. 19.03.1997 - 22 B 96.951 - juris und Beschl. v. 18.01.2008 - 22 ZB 07.15 - NVwZ--RR 2008, 524). |
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| | Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Kläger war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. |
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