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| | Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte wegen eines Harnblasenkarzinoms einen Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit (BK) Nr. 1301 bzw. einer Wie-BK hat. |
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| | Der 1950 geborene Kläger, griechischer Staatsangehöriger, hält sich seit 1973 in Deutschland auf. Von 1973 bis 1979 war er bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, hatte dort jedoch keinen Kontakt zu Arbeitsstoffen mit aromatischen Aminen. Gegenüber der Beklagten gab er jedoch an, von 1970 bis 1971 täglich fünf bis zehn Zigaretten geraucht zu haben (Blatt 95 der Beklagtenakte). |
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| | Seit 01.03.1979 ist er für die Firma M. F. GmbH tätig. Dort war er bis 31.12.1997 als Einsteller an einer Schäumanlage in der Einsatzfilterfertigung tätig. Seit 01.01.1998 ist er als Einsteller im Bereich der Aluminiumfilterfertigung (Kraftstoffleitungsfilterfertigung) tätig (zu den Angaben des Arbeitgebers, den arbeitsmedizinischen Untersuchungen sowie den Sicherheitsdatenblättern vgl. Blatt 49/59, 138/169 der Beklagtenakte). Es sei immer wieder zu Hauterkrankungen gekommen. |
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| | Der Präventionsdienst der Beklagten führte zum Arbeitsplatz in seiner Stellungnahme vom 12.10.2008 (zwischen Blatt 91 und 92 der Beklagtenakte) u.a. aus, dass während der Tätigkeit bis 31.12.1997 an den Schäumanlagen Luftfilter für Fahrzeuge gefertigt worden waren. Bis 1987/1988 sei der Kläger als Springer an den ca. 10 m großen Schäumanlagen eingesetzt worden. Es habe ein stündlicher Wechsel von drei bis sieben Mitarbeitern zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen stattgefunden. Ab 1987/1988 sei der Kläger als Einsteller und Einrichter an der Schäumanlage in der Linie 7 eingesetzt worden. Seine Aufgabe habe darin bestanden, beim Umrüsten der Maschine mitzuhelfen und die Maschine einzustellen. In der Zeit ab 01.01.1998 sei der Kläger als Einsteller im Bereich der Fertigung von Kraftstoffleitungsfiltern eingesetzt worden. |
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| | Seit ca. 1998 habe der Kläger regelmäßig Hautprobleme gehabt, wenn er mit dem Wasser der Prüfvorrichtung in Berührung gekommen sei. Jeweils einen Tag nach dem Kontakt sei ein Ausschlag aufgetreten. |
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| | Zumindest bis ca. 1986 habe Kontakt zu Trichlorethen, danach bis Anfang der 90er Jahre zu 1.1.1-Trichlorethan bestanden. Bis wann die halogenierten Kohlenwasserstoffe benutzt worden seien, sei nicht mehr genau nachzuvollziehen. |
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| | In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.04.2009 (zwischen Blatt 91 und 92 der Beklagtenakte) hat der Präventionsdienst ausgeführt, die Komponenten zur Herstellung der Polyurethane enthielten keine aromatischen Amine oder Azofarbstoffe, die krebserzeugende aromatische Amine aufspalten können. Elastogran weise aber daraufhin, dass bei hohen Temperaturen über 200°C unter der Einwirkung von heißem, gespanntem Wasserdampf auf Polyurethane Spuren des krebserzeugenden 4,4'-Diaminodiphenylmethan gebildet werden könnten. Derartige Bedingungen hätten am Arbeitsplatz aber nicht vorgelegen. Der Hersteller einer Chemikalie habe jedoch zu Bedenken gegeben, dass geringe Mengen 4,4'-Diaminodiphenylmethan entstehen könnten, wenn Isocyanatreste in Wasser gegeben würden oder Wasser beim Aufschäumen zugesetzt werde. Eine entsprechende Vorgehensweise sei im Betrieb zwar nicht geschildert worden. Eine Nachfrage beim Kläger habe jedoch ergeben, dass von 1994 bis 1998 die Schaumköpfe mit Wasser gespült worden seien. Die Isocyanatreste seien in Fässern gesammelt und entsorgt worden. Das Viscogen KL-Spray 23 enthalte maximal 125 mg/kg Diphenylamin und max. 65 mg/kg N-Phenyl-1-naphtylamin als Verunreinigung der eingesetzten Rohstoffe. Diese beiden aromatischen Amine seien nicht als krebserregend gekennzeichnet. |
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| | Im März 2008 wurde beim Kläger ein Urothelkarzinom der Harnblase im Bereich des linken Ostiums p Ta G2 festgestellt. Am 13.03.2008 erfolgte eine TUR-Blase und DJ-Katheter-Einlage links und im Mai 2008 eine erneute stationäre Nachresektion, wobei Residuen nicht nachweisbar waren (Berichte Klinikum S. jeweils vom 21.08.2008, Bl. 43/46 der Beklagtenakte). |
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| | Die AOK O., bei der der Kläger gesetzlich krankenversichert ist, zeigte am 09.07.2008 der Beklagten das Vorliegen einer BK an (Blatt 1 der Beklagtenakte). Der Kläger sei seit 12.03.2008 wegen eines Harnbalsenkarcinoms arbeitsunfähig. |
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| | In seiner Auskunft vom 06.08.2008 (Blatt 23/25 der Beklagtenakte) gab der Kläger u.a. an, die Erkrankung werde auf Rauchen oder giftige Arbeitsstoffe zurückgeführt. |
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| | Die Beklagte zog vom Katharinenhospital S. ärztliche Unterlagen bei (Blatt 40/41, 42, 43/44 = 45/46 der Beklagtenakte), außerdem einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. P. (Blatt 60/62 der Beklagtenakte), des Urologen Dr. S. (Blatt 85/89 der Beklagtenakte) und von der AOK das Vorerkrankungsverzeichnis (Blatt 66/82 der Beklagtenakte) bei. Die Beklagte holte des Weiteren die Berichte des Präventionsdienstes vom 13.10.2008 und 08.04.2009 ein. Darüber hinaus veranlasste sie eine Begutachtung des Klägers durch Prof. Dr. D. vom Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin, Universität N./E.. |
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| | In seinem arbeits- und sozialmedizinischen Gutachten vom 16.06.2009 (Blatt 100/108 der Beklagtenakte) führte dieser aus, eine berufliche Exposition gegenüber krebserregenden aromatischen Aminen sei geeignet, eine Erkrankung an einem Blasenkarzinom zu verursachen. Es sei ermittelt worden, dass geringe Mengen von 4,4‘-Diaminodiphenylmethan entstehen könnten, wenn Isocyanatreste in Wasser gegeben würden, was im Zeitraum 1994 bis 1998 arbeitstäglich erfolgt sei, sodass die Bildung von Spuren von 4,4‘-Diaminodiphenylmethan, das in die krebserregende Kategorie 2 eingestuft sei, wahrscheinlich sei. Es bleibe aber unter Berücksichtigung der Ausführungen des Präventionsdienstes festzuhalten, dass sich allenfalls Spuren von 4,4‘-Diaminodiphenylmethan gebildet haben könnten und die berufliche Exposition daher als sehr gering angesehen werden müsse. Eine weitere Exposition gegenüber anderen krebserregenden Stoffen habe nicht ermittelt werden können. Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen könne die Erkrankung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Exposition zurückgeführt werden. |
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| | Der Präventionsdienst teilte in einer weiteren Stellungnahme vom 27.07.2009 (nach Blatt 112 der Beklagtenakte) mit, weitere Herstellerangaben hätten ergeben, dass nur in der Tinte 7190-BK ein Azofarbstoff mit der Bezeichnung Solvent Black 35 mit aromatischen Aminen in einer Größenordnung von weniger als 0,0053 % enthalten sei. Krebserzeugende aromatische Amine würden hier nicht freigesetzt. Auch die im Übrigen vorliegenden Herstellerangaben ergäben, dass kein weiterer Kontakt zu aromatischen Aminen bestanden habe. |
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| | Mit Bescheid vom 08.09.2009 (Blatt 116/6/118 = 119/121 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte die Anerkennung der Erkrankung des Klägers sowohl als BK Ziffer 1301 BKV, als auch Wie-BK gemäß § 9 Abs. 2 BKV ab. Nach den Ermittlungen sei der Kläger keinen Einwirkungen ausgesetzt gewesen, die geeignet seien, eine BK zu verursachen. Ein Zusammenhang zwischen dem Harnblasenkarzinom und der beruflichen Tätigkeit des Klägers sei nicht wahrscheinlich. Eine arbeitsmedizinisch relevante Einwirkung von aromatischen Aminen läge nicht vor. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger in der Zeit von 1993/1994 bis 1997 in Kontakt mit dem aromatischen Amin 4,4‘-Diaminodiphenylmethan gekommen sei, handle es sich um eine derart geringe Exposition, dass diese nicht ausreichend sei, einen ursächlichen Zusammenhang zu begründen. |
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| | Am 06.10.2009 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch (Blatt 124 der Beklagtenakte). Er sei der Auffassung, dass sein Harnblasenkarzinom auf die Schadstoffbelastung während der Tätigkeit zurückzuführen sei (Blatt 132 der Beklagtenakte). |
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| | Die Beklagte zog einen Hautarztbericht von Dres. M./W. vom 10.12.2009 (Blatt 135/136 der Beklagtenakte) sowie die Sicherheitsdatenblätter (Blatt 138/169 der Beklagtenakte) und eine weitere Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 19.02.2010 (nach Blatt 169 der Beklagtenakte) bei. Letzterer führte u.a. aus, dass genaue Angaben zum Hautkontakt mit aromatischen Aminen nicht möglich seien, da nicht bekannt sei, in welchem Umfang Amine beim Schäumen tatsächlich entstanden seien. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 (Blatt 170/172 der Beklagtenakte) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die geringe berufliche Exposition gegenüber Spuren von 4,4‘-Diaminodiphenylmethan sei nicht ausreichend, um einen Harnblasenkrebs rechtlich wesentlich zu verursachen. |
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| | Am 15.04.2010 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Er sei mindestens in der Zeit vom 01.03.1979 bis 31.12.1999 mindestens für mehrere Jahre kanzerogenen Stoffen ausgesetzt gewesen, welche bei ihm zu einem Harnblasenkarzinom geführt hätten. Die Tatsache, dass er solchen Stoffen ausgesetzt gewesen sei, indiziere die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich durch die Arbeit das mit diesen Stoffen verbundene Risiko verwirklicht habe. Aufgrund der Ungewissheit der Ursache und des Umstandes, dass er kanzerogenen Stoffen ausgesetzt gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sich gerade das in seiner Tätigkeit innewohnende Risiko realisiert habe, mithin gerade der Kontakt zu diesen Stoffen ursächlich für die Erkrankung gewesen sei. |
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| | Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG bei Prof. Dr. H. vom C. C. M. der Universität M.. Dieser hat in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 20.09.2011 (Blatt 29/54 der SG-Akte) ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Kläger mindestens 14 Jahre mit Expositionen konfrontiert gewesen sei, die entsprechend der IACR-Einstufung ein karzinogenes Potenzial aufwiesen. Für weitere Substanzgruppen bzw. Substanzen, mit denen der Kläger in Kontakt gekommen oder wahrscheinlich gekommen sei, gebe es in der epidemiologischen und arbeitsmedizinischen Literatur starke Hinweise für eine Assoziation mit der Entstehung von Blasenkarzinomen. Weiterhin sei davon auszugehen, dass er mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bzw. aromatischen Aminen in Kontakt gekommen sei. Für diese Substanzen habe die Möglichkeit einer Aufnahme über direkten Hautkontakt oder über Aerosole bestanden. Da eine größere Anzahl von Substanzen mit nachgewiesener, sehr wahrscheinlicher oder wahrscheinlicher kanzerogener Wirkung im Arbeitsumfeld aufgetreten seien, sei eine gleichzeitige und/oder aufeinanderfolgende sich potenzierende bzw. gegenseitig verstärkende kanzerogene Wirkung der Einzelsubstanzen wahrscheinlich. Die Dosisintensitäten seien nicht exakt zu ermitteln, seien aber in der Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse als wahrscheinlich wesentlicher Co-Faktor für die Entstehung des Blasenkarzinoms zu betrachten. |
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| | Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Eine geringfügige Exposition aromatischer Amine sei nicht in Abrede gestellt worden. Die schädigende Einwirkung müsse ihre rechtlich wesentliche Ursache in der versicherten Tätigkeit haben und die schädigende Einwirkung müsse die Gesundheitsstörung verursacht haben. Die alleinige Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs reiche nicht aus. Vorliegend habe lediglich für die Zeit von 1994 bis 1998 ein geringfügiger Kontakt zu 4,4‘-Diaminodiphenylmethan festgestellt werden können. Dies werde auch nicht von Prof. Dr. H. in Abrede gestellt, jedoch nehme dieser an, dass eine größere Anzahl von Substanzen mit nachgewiesener bzw. sehr wahrscheinlicher kanzerogener Wirkung im Arbeitsumfeld des Klägers aufgetreten sei und diese eine sich gegenseitig verstärkende kanzerogene Wirkung der Einzelsubstanzen wahrscheinlich machten. Damit beschreibe Prof. Dr. H. lediglich die Möglichkeit einer Synkanzerogenese. Auch der Verlauf der Erkrankung spreche gegen eine berufliche Verursachung, da die Expositionszeit einer BK Nr. 1301 mehr als 20 Jahre betrage, die Latenzzeit im Mittel 35 Jahre. Beides sei nicht erfüllt, da die nachgewiesene Exposition mit aromatischen Aminen von 1994 bis 1998 vorlag, die Erkrankung aber schon 2008 aufgetreten sei. |
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| | In einer ergänzenden Stellungnahme vom 07.05.2012 hat Prof. Dr. H. (Blatt 61/66 der SG-Akte) u.a. ausgeführt, die Entstehung von Krebserkrankungen sei grds. als multifaktorielles Geschehen zu betrachten. Daher sei eine monokausale Betrachtungsweise mit einer einfachen Dosis-Wirkungs-Beziehung in dieser Erkrankungsgruppe nur in sehr wenigen Einzelfällen vertretbar. Es seien i.S. einer Gesamtbetrachtung alle möglichen Einflussfaktoren zu betrachten, die als direkte Co-Faktoren oder im Rahmen synergistisch wirkender Zusatzfaktoren wirksam werden könnten. Daher könne eine Gesamtbetrachtung im vorliegenden Fall sich nicht ausschließlich auf die Exposition aromatischer Amine reduzieren. Der Betroffene sei einer Risikogruppe zuzuordnen, für die anhand der aktuellen klinisch-epidemiologischen Evidenz mindestens von einem doppelten Risiko für die Entstehung von Blasenkarzinomen auszugehen sei. |
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| | Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.06.2012 (Blatt 67/68 der SG-Akte) darauf verwiesen, dass Prof. Dr. H. sich nicht damit auseinandergesetzt habe, ob die hier nachgewiesene Exposition gegenüber von allenfalls in Spuren vorhandenem 4,4‘-Diaminodiphenylmethan in der Zeit vom 1994 bis 1998 geeignet gewesen sei, um beim Kläger ein Blasenkarzinom rechtlich wesentlich zu verursachen. Da der Gutachter davon ausgehe, dass ein multifaktorielles Geschehen zur Krebserkrankung geführt habe, verneine er damit inzident das Vorliegen einer BK Nr. 1301, da diese eine ausreichende Exposition gegenüber aromatischen Aminen fordere, nicht aber ein multikausales Geschehen. |
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| | Das SG hat mit Urteil vom 18.06.2013 die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer BK Nr. 1301 und einer Wie-BK (Blasenkarzinom) lägen nicht vor. Zwar leide der Kläger an Blasenkarzinom. Auch sei zum Vollbeweis gesichert, dass eine berufliche Einwirkung mit aromatischen Aminen - also bei Verrichtung einer versicherten Tätigkeit - stattgefunden habe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich in wesentlicher Weise aufgrund der festgestellten Einwirkung aromatischer Amine das Blasenkarzinom entwickelt habe, sei jedoch nicht gegeben. So habe bei den Spülvorgängen nur die Möglichkeit bestanden, dass sich geringe Mengen 4,4‘-Diaminodiphenylmethan bildeten. Ferner habe die Exposition mindestens zehn Jahre vor der Erstmanifestation des Tumors des Klägers stattgefunden. Überzeugend habe der Gutachter Prof. Dr. D. dargelegt, dass mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten aufgrund dieser Umstände allenfalls davon ausgegangen werden könne, dass sich Spuren von 4,4‘-Diaminodiphenylmethan gebildet hätten, die aber im Rahmen der Tätigkeit des Klägers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausreichend gewesen seien, das Blasenkarzinom zu verursachen. Hieran ändere auch das Gutachten von Prof. Dr. H. nichts. |
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| | Auch die hilfsweise beantragte Feststellung des Blasenkarzinoms als Wie-BK komme nicht in Betracht. |
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| | Gegen das seinem Bevollmächtigten am 23.09.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.10.20913 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Das SG setze sich nicht ausreichend mit dem Gutachten von Prof. Dr. H., der eine anerkannte Kapazität sei, auseinander. Vielmehr hätte das SG bei ausreichenden Würdigung des Gutachtens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass zumindest eine Wie-BK vorliege. Auch habe das SG den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, weil es nicht bei Prof. Dr. H. nachgefragt habe. Weiter hätte die Möglichkeit bestanden, ein Obergutachten einzuholen, was ebenfalls notwendig gewesen wäre. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.06.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 08.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 zu verurteilen, das Blasenkarzinom als eine Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Anlage zu § 1 BKV, hilfsweise als Versicherungsfall einer Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII festzustellen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der „Gesamtbetrachtung“ von Prof. Dr. med. H. und der von ihm genannten Synkanzerogenese seien die Rechtsprechung des BSG und der Fachliteratur entgegenzuhalten, wonach durch eine Gesamtbetrachtung keine neue Gesamt-BK gebildet und eine spezielle BK-Nummer nicht unterlaufen werden dürfe. Maßgebend sei, ob die Einwirkungen einer Listen-BK eine wesentliche Teilursache seien. Nach dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.03.2012 - L 3 U 289/09) setze die Annahme einer beruflich bedingten Erkrankung im Sinne der Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKV den „epidemiologischen Nachweis einer Risikoverdoppelung durch die zusätzliche Einwirkung am Arbeitsplatz voraus“. Dies sei aber nicht erwiesen. |
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| | Mit den Beteiligten wurde die Sach- und Rechtslage in einem Termin am 24.04.2011 nichtöffentlich erörtert. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift auf Blatt 26/28 der Senatsakte Bezug genommen. |
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| | Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Befragung von Prof. Dr. H.. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 26.05.2014 (Blatt 32/39 der Senatsakte) angegeben, dass die zehnjährige Expositionszeit mit der daraus resultierenden Dosisintensität sowie die ebenfalls etwa 10-jährige Latenzzeit zwischen Exposition und Entstehung des Blasenkrebses typischen Verläufen einer chemisch induzierten Krebsentstehung entsprächen. Die harnableitenden Organe seien aufgrund ihrer Ausscheidungsfunktion und der stattfindenden Harnkonzentrierung besonders intensivem Kontakt mit chemischen Substanzen ausgesetzt. Die aufgelisteten Substanzen und gerade auch Amine würden über die Nieren ausgeschieden. In den harnableitenden Organen habe daher über längere Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine besondere Exposition zu potentiell krebserzeugenden Substanzen bestanden. Trotz multifaktoriellem Entstehungsmechanismus von Krebserkrankungen sei den Aminen innerhalb der aufgelisteten Substanzen die größte Risikoerhöhung für die Entstehung von Blasenkrebs zuzuschreiben. Hauptort der durch Amine hervorgerufenen Krebsentstehung sei die Harnblase. Die anderen Substanzen hätten wahrscheinlich mindestens additiv gewirkt. Synergistische Wirkungen seien möglich, jedoch nach aktuellem Stand des Wissens nicht eindeutig zu verifizieren. Eine alleinige induzierende Wirkung der anderen Substanzen für Blasenkrebs habe eine deutlich geringere Wahrscheinlichkeit. |
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| | Während sich der Kläger durch diese Ausführungen bestätigt sieht (Blatt 43 = 44 der Senatsakte) hat die Beklagte ausgeführt (Blatt 42 der Senatsakte), soweit Prof. Dr, H. für Trichlorkohlenwasserstoffe und Formaldehyd eine kanzerogene Wirkung auf das harnableitende System annehme, widerspreche er den Darlegungen von Prof. Dr. D. sowie seinem Gutachten vom 20.09.2011. Auch übergehe er den Umstand, dass der Kläger nur in einem Zeitraum von ca. vier Jahren (von 1994 bis 1998) „allenfalls gegenüber Spuren“ des aromatischen Amins exponiert gewesen sei. Sie hat die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. P. vom 15.10.2014 vorgelegt. |
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| | Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz der Beklagten vom 16.10.2014, des Klägerbevollmächtigten vom 20.10.2014). |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen. |
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