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| | Die Berufung des Klägers hat Erfolg. |
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| | Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zu Unrecht macht die Beklagte Nachversicherungsbeiträge für die Beigeladene für den Zeitraum vom 01.05.1965 bis 30.09.1979 geltend, denn eine Beitragsforderung ist verjährt und die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Kläger nicht rechtsmissbräuchlich und keine unzulässige Rechtsausübung. Das Urteil des SG war daher aufzuheben. |
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| | Die Anfechtungsklage ist zulässig wie auch die sachliche Zuständigkeit der Beklagten zur Geltendmachung der Nachversicherungsbeiträge gegeben ist. Der Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten der Glaubensgemeinschaft des Klägers wird dadurch nicht tangiert (vgl BayVGH 04.10.1995, 7 B 94.593 = KirchE 33, 358; Hauck/Noftz/Fichte, SGB VI, § 5 Rn 64; Axer, Staat und Kirche im Sozialversicherungsrecht, Kirchliche Betätigung zwischen Sozialversicherungspflicht und Sozialversicherungsfreiheit, in Isensee/Rees/Rüfner (Hrsg), Dem Staate, was des Staates – der Kirche, was der Kirche ist, Festschrift für Joseph Listl, 1999, 587 <606>). |
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| | Gemäß § 233 Abs 1 Satz 1 SGB VI werden Personen, die vor dem 01.01.1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach der jeweils geltenden, den §§ 5 Abs 1, 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 230 Abs 1 Nr 1 und 3 oder 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (vorliegend § 9 Abs 5 Angestelltenversicherungsgesetz [AVG]) nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung bzw vorliegend aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind. Nach Satz 2 des § 233 Abs 1 SGB VI gilt dies für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 01.01.1992 verloren haben, entsprechend. |
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| | § 233 Abs 1 Satz 1 SGB VI ist eine Übergangsregelung zu § 8 SGB VI (vgl Senatsurteil vom 05.11.2013, L 11 R 5180/12, juris). Sie beruht auf dem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, das die im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis geltenden Vorschriften maßgeblich dafür sind, ob damit eine Verpflichtung zur Nachversicherung eingetreten ist (KassKomm/Gürtner, § 233 SGB VI Rn 2 f). Hinsichtlich der Durchführung der Nachversicherung ist das ab 01.01.1992 geltende Recht maßgeblich (Senatsurteil vom 05.11.2013, L 11 R 5180/12, juris). Dies betrifft die Berechnung, Zahlung und Tragung der Nachversicherungsbeiträge. Nach § 277 SGB VI richtet sich die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 01.01.1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31.12.1991 nicht nachversichert worden sind, nach den vom 01.01.1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb des SGB VI anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (Satz 1). |
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| | Nach § 9 Abs 5 AVG in der Fassung des Art 1 § 2 Nr 3 des Rentenreformgesetzes vom 16.10.1972, BGBl I S 1965 (AVG aF) sind satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die aus ihrer Gemeinschaft ausscheiden für die Zeit ihrer Mitgliedschaft, in der Gemeinschaft, in der sie aus anderen Gründen als wegen einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung der Versicherungspflicht nicht unterlagen oder nach § 8 Abs 3 AVG befreit waren, nachzuversichern. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 2 Abs 1 Nr 7 AVG aF; § 9 Abs 5 AVG aF soll den Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, die während ihrer Mitgliedschaft keinen Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 7 AVG aF erlangen konnten, nachträglich Schutz im Wege der Nachversicherung schaffen (BSG 15.06.1976, 11 RA 116/75, BSGE 42, 90). Die Nachversicherung der in dieser Vorschrift genannten Person ist nach der vom 01.01.1973 bis zum 31.12.1991 geltenden und damit hier anwendbaren Fassung nicht mehr - wie noch zuvor - von einem fristgebenden Antrag abhängig (BSG 22.11.1974, 1 RA 31/74, BSGE 38, 221, SozR 2200 § 1232 Nr 1; vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 233 RdNr 50). |
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| | Der Kläger ist entweder Träger einer geistlichen Genossenschaft im Sinne des § 9 Abs 5 AVG oder einer ähnlichen Gemeinschaft und die Beigeladene war in der fraglichen Zeit satzungsmäßiges Mitglied dieser Gemeinschaft. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die Beigeladene auch Mitglied des Trägervereins geworden ist. Entscheidend ist die Mitgliedschaft in der Genossenschaft bzw Gemeinschaft (vgl BSG 17.12.1996, 12 RK 2/96, BSGE 79, 307). Den vorgelegten Satzungen (und insoweit also satzungsgemäß) sowie dem Vorbringen des Klägers und der Beigeladenen entnimmt der Senat, dass die Mitgliedschaft in dieser geistlichen Genossenschaft bzw Gemeinschaft mit der Aufnahme in ein Glaubenshaus beginnt und mit dem Ausscheiden aus dem Glaubenshaus endet. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beigeladene im Zeitraum vom 01.05.1965 bis 30.09.1979 in Glaubenshäusern des Klägers gelebt und ihre gesamte Arbeitskraft der Gemeinschaft gewidmet hat. Es hat somit in dieser Zeit eine vollständige Verflechtung zwischen Arbeitsleben und persönlicher Lebensgemeinschaft bestanden. Dies wird auch vom Kläger nicht bestritten und überdies durch die von ihm ausgestellten Zeugnisse für die Beigeladene bestätigt. |
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| | Am 30.09.1979 ist die Beigeladene aus der Gemeinschaft des Klägers unversorgt ausgeschieden, weshalb eine Nachversicherung hätte durchgeführt werden müssen. Nach der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage hing die Verpflichtung zur Nachversicherung nicht davon ab, dass die Tätigkeit in der Glaubensgemeinschaft versicherungsfrei war. Nach § 9 Abs 5 AVG in der hier maßgeblichen Fassung war vielmehr entscheidend, dass aus anderen Gründen als wegen einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung keine Versicherungspflicht bestanden hat. Ein solcher Fall lag hier - jedenfalls für die Zeit, in der die Beigeladene im Inland tätig war - vor. Die im Inland ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen war nach § 2 Abs 1 Nr 7 AVG deshalb nicht versicherungspflichtig, weil die Beigeladene nur freien Unterhalt, aber kein Barbezüge erhielt. Genau für diesen Fall war die Nachversicherung vorgesehen. Zwar scheidet eine Nachversicherung für die Zeit, in der die Beigeladene ihre Tätigkeit im Ausland ausübte, nicht von vornherein aus. Bei Beschäftigungen im Ausland gebietet aber das Antragsprinzip des § 2 Abs 1 Nr 10 AVG aF auch im Falle des § 9 Abs 5 AVG aF die Einschränkung, dass für Beschäftigungszeiten im Ausland die Nachversicherung nur erfolgt, wenn die Gemeinschaft zustimmt und zur Entrichtung der Beiträge bereit ist (vgl BSG 15.06.1976, 11 RA 116/75, BSGE 42, 90, SozR 2200 § 1232 Nr 6). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, erscheint fraglich, wird aber vom Senat offengelassen. |
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| | Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein unversorgtes Ausscheiden vorliegt, ist allein die tatsächliche Beendigung der nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Tätigkeit (BSG 22.11.1974, 1 RA 31/74, BSGE 38, 221, SozR 2200 § 1232 Nr 1), mithin vorliegend der Ablauf des 30.09.1979. Ob eine lebenslange Versorgung gewährt wird, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens, nicht nach später gemachten (Rückkehr-)Angeboten (Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, § 1232 RVO Erl II 6b, S 8, Stand 2. Aufl, 32. Lfg Juli 1985 mwN). Selbst das Bestehen einer Anwartschaft auf spätere Versorgung hindert nicht den Eintritt eines Nachversicherungsfalls (BSG 28.02.1967, 4 RJ 153/67, BSGE 26, 136, SozR Nr 11 zu § 1232 RVO; 14.02.1973, 1 RA 121/72, BSGE 35, 183, SozR Nr 10 zu § 1402 RVO). Lebenslange Versorgung meint solche Leistungen, bei denen von vorneherein eine lebenslange Bezugsdauer gewährleistet ist (Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, § 1229 RVO Erl II 2, S 10a, Stand 2. Aufl, 37. Lfg Januar 1988 mwN). Damit sind weitere Bedingungen, die an das Merkmal des „Ausscheidens“ aus der Gemeinschaft anknüpfen nach dem Gesetzeszweck nicht zulässig. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beigeladene nicht versorgungslos ausgeschieden sei, weil das Angebot, in die Gemeinschaft zurückzukehren und weiterhin (auch im Alter) dort zu leben, versorgt und betreut zu werden, weiterhin bestehe, reicht dies nach dem Vorstehenden nicht aus, um im vorliegenden Fall ein versorgungsloses Ausscheiden verneinen zu können. Denn das Gesetz sieht solch ein „Rückkehrangebot“ als nicht ausreichend an. Unter Rückgriff auf § 9 Abs 1 AVG scheidet eine Nachversicherung nur dann aus, wenn entweder eine lebenslange Versorgung, eine an deren Stelle gezahlte Abfindung oder eine Hinterbliebenenversorgung gewährleistet wird (vgl. Koch/Hartmann/v. Altroch/Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, Band VI, 3. Auflage, V 122/20). Die Beigeladene hat von dem Kläger zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gemeinschaft weder eine Abfindung noch eine Hinterbliebenenversorgung erhalten. Auch eine für den Fall der Rückkehr in die Gemeinschaft angebotene lebenslange Versorgung genügt nicht, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Es kann also nicht zur Voraussetzung gemacht werden, dass die Beigeladene das „Ausscheiden“ rückgängig macht und nach über 35 Jahren nach ihrem Ausscheiden wieder in die Gemeinschaft zurückkehrt, um Versorgung zu erhalten. |
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| | Der Nachversicherungsfall ist am 01.10.1978 eingetreten, da ein Aufschubgrund nicht vorlag. Bei einem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung vor dem 01.01.1992 bleiben nach § 233 Abs 1 SGB VI die Aufschubgründe des seinerzeitigen Rechts (§ 125 AVG) maßgebend (Senatsurteil vom 05.11.2013, L 11 R5180/12 mwN). Ein Tatbestand des § 125 AVG liegt nicht vor (vgl Lebenslauf der Beigeladenen Bl 5 Verwaltungsakte). Eine Aufschubbescheinigung wurde gleichfalls nicht erteilt. |
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| | Die Nachversicherungsbeiträge sind verjährt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine vierjährige- oder eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt (vgl § 25 SGB SGB IV). Da die Nachversicherungsbeiträge bereits am 01.10.1979 fällig wurden, war jedenfalls auch die 30-jährige Verjährungsfrist abgelaufen, als die Beklagte mit Schreiben vom 30.12.2012 den Kläger zur Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge aufforderte. |
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| | Der Kläger ist hinsichtlich der Nachversicherungsbeiträge zur Leistungsverweigerung berechtigt. Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Kläger ist nach der Rechtsauffassung des Senats nicht rechtsmissbräuchlich und stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar. Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs ist eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB abgeleitete, der gesamten Rechtsordnung immanente Schranke, die auch im Bereich des Sozialrechts zu beachten ist. Regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist, dass der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm in Folge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind (eingehend hierzu und zum Folgenden BSG 27.06.2012, B 5 R 88/11 R, BSGE 111, 107, SozR 4-2600 § 233 Nr 2 mwN). Grundsätzlich hat allein der Nachversicherungsschuldner es in der Hand, ob der Nachversicherungsgläubiger überhaupt von seinem Anspruch erfährt. Auch Sinn und Zweck der Nachversicherung sowie der systematische Zusammenhang zwischen der Nachversicherung, den Tatbeständen der Versicherungsfreiheit oder der Befreiung von der Versicherungspflicht begründen die Pflicht des Nachversicherungsschuldners, Nachversicherungsbeiträge rechtzeitig und zügig zu zahlen. Einer aktiven Pflichtverletzung des Schuldners der Nachversicherungsbeiträge bedarf es nicht (BSG 27.06.2012, B 5 R 88/11 R, BSGE 111, 107, SozR 4-2600 § 233 Nr 2). Auch der Nachversicherungsschuldner, dessen pflichtwidriges Unterlassen den Rentenversicherungsträger von der Geltendmachung seines Beitragsanspruchs abgehalten hat, handelt grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich dennoch auf Verjährung beruft (BSG 27.06.2012, B 5 R 88/11 R aaO). |
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| | Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Kläger nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beigeladene hat die Beklagte bereits mit Rentenantragstellung am 07.06.1991 darüber informiert, dass sie vor dem 01.12.1981 nicht versicherungspflichtig beschäftigt in der Spätregenmission B. tätig gewesen ist. Damit wurde der Beklagten der Sachverhalt, aus dem sich eine Pflicht zur Nachversicherung ergibt, mitgeteilt. Es hätte außerdem nahe gelegen, den Versicherungsverlauf der bei Rentenantragstellung erst 40jährigen Beigeladenen auch auf Zeiten vor deren 31. Lebensjahr zu prüfen. Es muss ferner davon ausgegangen werden, dass der Beklagten die Rechtslage und die Rechtsprechung des BSG zur Nachversicherung von im In- und Ausland tätigen Missionaren bekannt war. Das BSG stellt in seiner Entscheidung vom 27.06.2012 maßgeblich darauf ab, dass allein das objektiv pflichtwidrige Unterlassen des Arbeitgebers (hier: Kläger) als Beitragsschuldner ursächlich dafür ist, dass der Gläubiger (hier: Beklagte) keine Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Anders als das SG ist der Senat, der sich der Rechtsprechung des BSG anschließt, im hier zu entscheidenden Fall der Auffassung, dass nicht das Verhalten (Unterlassen) des Klägers allein ursächlich dafür war, dass eine Nachversicherung unterblieb. Da die Beklagte es im Jahr 1991 unterlassen hat, auf den ihr im Rahmen des Rentenverfahrens mitgeteilten Sachverhalt tätig zu werden, kann sie jetzt dem Kläger nicht entgegenhalten, bei Kenntnis des Sachverhalts hätte sie rechtzeitig tätig werden können und der Kläger allein habe die Verjährung der Beitragsnachforderung herbeigeführt. In dem vom BSG im Jahr 2012 entschiedenen Fall wurde der Rentenversicherungsträger tätig, nachdem er im Rahmen eines vom Versicherten eingeleiteten Kontenklärungsverfahren auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Nachversicherung aufmerksam geworden. Überdies stand für alle Beteiligten unstreitig fest, dass und für welchen Zeitraum eine Nachversicherung durchzuführen gewesen wäre. So eindeutig war die Rechtslage (zumindest in Bezug auf den Auslandsaufenthalt der Beigeladenen) im vorliegenden Fall nicht. Da die Verjährung dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit des Rechtsverkehrs dient, greift der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durch (BSG 27.06.2012, aaO). Einen solchen groben Verstoß vermag der Senat hier nicht zu erkennen. |
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