| |
|
| | Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. |
|
| | Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 10.08.2015 beruht zwar auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage (1.). Auch liegen die Rechtsvoraussetzungen für eine Rücknahme der dem Kläger erteilten Einbürgerungszusicherung vor (2.). Der Beklagte hat jedoch das ihm eingeräumte Ermessen ermessensfehlerhaft ausgeübt (3.). |
|
| | 1. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerungszusicherung findet ihre Rechtsgrundlage in der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmung des § 48 Abs. 1 LVwVfG (§ 38 Abs. 2 LVwVfG). Die im Staatsangehörigkeitsrecht vorhandene punktuelle Regelung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung oder einer rechtswidrigen Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 35 StAG) stellt kein abgeschlossenes Regelungssystem dar, durch das der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hätte, dass es sich um eine umfassende und abschließende Regelung der Materie mit der Folge handeln soll, dass die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes von vornherein nicht mehr zur Anwendung kommen. Dies wird bestätigt durch die Äußerung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren, wonach die Anwendung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen außerhalb der Spezialregelung des § 35 StAG unberührt bleibt (vgl. BT-Drucks. 16/10528 S. 6, 7). Dementsprechend kann die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung oder einer Feststellung nach § 30 StAG weiterhin auf § 48 LVwVfG gestützt werden (vgl. Schnöckel, HTK-StAR / § 35 StAG / Allgemeines, Stand: 01.01.2015, Rn. 13). |
|
| | Die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung ist auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts generell unzulässig. Art. 16 Abs. 1 GG verhält sich nur zum Entzug und zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Diese geht durch die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung jedoch gerade nicht verloren. |
|
| | 2. Die Rechtsvoraussetzungen für die Rücknahme der dem Kläger erteilten Einbürgerungszusicherung liegen vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich bei dem Verwaltungsakt - wie hier - um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist eine Rücknahme allerdings gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den sich aus den Abs. 2 bis 4 ergebenden Einschränkungen möglich. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist demnach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen (§ 48 Abs. 4 LVwVfG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. |
|
| | Die zurückgenommene Einbürgerungszusicherung vom 09.06.2015 wurde rechtswidrig erteilt. Ob die Einbürgerungszusicherung rechtswidrig ist, bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung. Der Beklagte hätte dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung nicht erteilen dürfen, weil das Unbescholtenheitserfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nicht erfüllt ist. Der Kläger wurde vor Erteilung der Einbürgerungszusicherung vom Amtsgericht Heilbronn rechtskräftig in mehreren Entscheidungen zu Geldstrafen mit insgesamt 140 Tagessätzen verurteilt. Diese Geldstrafen bleiben nicht nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG außer Betracht und überschreiten die Unbeachtlichkeitsgrenze des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht geringfügig im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG (vgl. HTK-StAR / § 12a StAG / zu Abs. 1 Satz 3 und 4, Stand: 10.03.2016, Rn. 8 m.w.N.). Auch für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 8 Abs. 2 StAG war zum Zeitpunkt der Erteilung der Einbürgerungszusicherung nichts ersichtlich. Dass die erteilte Einbürgerungszusicherung rechtswidrig ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) in Abrede gestellt. |
|
| | § 48 Abs. 2 LVwVfG findet vorliegend keine Anwendung. Diese Bestimmung gilt seinem klaren Wortlaut nach nur für bestimmte vermögensrelevante Verwaltungsakte - unter anderem Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung gewähren - und erfasst daher nicht den Fall der Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG ist auch nicht analog anwendbar. Zwar war die Rücknahme einer Einbürgerung auf der Grundlage des § 48 LVwVfG vor Inkrafttreten des § 35 StAG zur Vermeidung einer verbotenen Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 GG) nur zulässig, wenn sie zeitnah erfolgte und die Einbürgerung vom Betroffenen durch arglistige Täuschung oder auf vergleichbar vorwerfbare Weise, etwa durch Bestechung oder Bedrohung, erwirkt worden ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24; BVerwG, Urt. v. 03.06.2003 - 1 C 19/02 - BVerwGE 118, 216 und Beschl. v. 13.06.2007 - 5 B 132/07 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 17.09.2007 - 13 S 2794/06 - InfAuslR 2008, 173). Das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit steht aber der Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerungszusicherung nicht entgegen; denn der Ausländer hat in diesem Verfahrensstadium die deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht erworben, so dass sie durch die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung auch nicht entzogen werden kann. Die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung setzt deshalb nicht voraus, dass diese durch Täuschung oder vergleichbares Fehlverhalten, etwa durch Bestechung oder Bedrohung, rechtswidrig erwirkt worden ist (a.A. VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.2013 - 1 S 2046/12 - InfAuslR 2013, 343, jedoch ohne Begründung). Auch der Grundsatz in Art. 8 Abs. 2 des für die Bundesrepublik Deutschland mit Vertragsgesetz vom 29. Juli 1977 (BGBl 1977 II S. 597) ratifizierten Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961, wonach ein Vertragsstaat keiner Person seine Staatsangehörigkeit entziehen darf, wenn diese dadurch staatenlos wird, kommt nicht zur Anwendung, da die Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung - wie bereits ausgeführt - nicht zum Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit führt. |
|
| | Die Rücknahme erfolgte innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 LVwVfG. Die in dieser Bestimmung normierte Jahresfrist beginnt erst zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - 1 u. 2/84 - BVerwGE 70, 356). Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Die am 10.08.2015 ausgesprochene Rücknahme der Einbürgerungszusicherung ist unstreitig fristgerecht erfolgt. |
|
| | 3. Der Beklagte hat jedoch das ihm im Rahmen des § 48 Abs. 1 LVwVfG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Behörde hat bei der Abwägung der für und gegen eine Rücknahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.2010 - 5 C 12/10 - NVwZ 2011, 760). Eine Ermessensentscheidung ist u.a. fehlerhaft, wenn die Behörde in ihre Ermessenserwägungen nicht alle wesentlichen, den Streit zwischen den Beteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat oder wenn sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2006 - 5 B 171/06 - juris; VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.1994 - 7 S 2294/92 - juris - und Urt. v. 05.07.1989 - 6 S 1739/87 - juris -). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Maßgebend sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid inhaltliche Fehler aufweist, die im Ausgangsbescheid noch nicht enthalten waren. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689; OVG Bautzen, Urt. v. 18.04.2001 - 1 B 543/00 - NVwZ-RR 2002, 409). |
|
| | Ob die Ermessensausübung im Ausgangsbescheid fehlerhaft ist, weil jegliche Hinweise darauf fehlen, welche konkreten privaten Interessen des Klägers außerhalb des berücksichtigten Vertrauensschutzes in die Abwägung eingestellt wurden, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind die Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid zu beanstanden. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat im Widerspruchsbescheid seiner Ermessensentscheidung zugrunde gelegt, dass beim Kläger eine Staatenlosigkeit nicht vorliegt und ein Verlust der indischen Staatsangehörigkeit erst mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erfolgt. Dabei hat die Widerspruchsbehörde übersehen, dass ein Verlust der indischen Staatsangehörigkeit auch durch freiwilligen Verzicht gemäß Sec 8 (1) des indischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 57 v. 30.12.1955 (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) eintreten kann. Der Kläger hat durch Vorlage einer Bescheinigung des indischen Generalkonsulats in München vom 26. Juni 2015 nachgewiesen, dass beim Generalkonsulat eine Niederlegungserklärung der indischen Staatsbürgerschaft durch den Kläger gemäß Abschnitt 8 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1955 eingegangen ist und ihm daraufhin sein indischer Reisepass entwertet wurde. Mit der Eintragung der Erklärung beim Generalkonsulat von Indien hat der Kläger die indische Staatsangehörigkeit verloren (Sec 8 (1) des indischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 57 v. 30.12.1955). Dies wird bestätigt durch die Verbalnote der Botschaft der Republik Indien vom 24. Mai 2010. Danach wird indischen Staatsangehörigen nach Abgabe des Reisepasses bei der Botschaft oder bei Konsulaten eine Bescheinigung über den Verzicht auf die indische Staatsangehörigkeit ausgestellt. Seit dem Jahr 2003 setzt der Verlust der indischen Staatsangehörigkeit gemäß Sec 8 (1) nicht das Vorhandensein einer anderweitigen Staatsangehörigkeit voraus (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., Stichwort Indien S. 21). Das Regierungspräsidium Stuttgart hätte folglich in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung die bereits eingetretene Staatenlosigkeit des Klägers einstellen und gegen das öffentliche Interesse an der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abwägen müssen. Da das Regierungspräsidium Stuttgart die Staatenlosigkeit des Klägers verneint hat, ging es in einem wesentlichen Punkt von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Die fehlerhafte Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde wurde nicht während des gerichtlichen Verfahrens durch das Nachschieben von Gründen gemäß § 114 Satz 2 VwGO geheilt. |
|
|
|
| | Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO). |
|