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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Die angefochtenen Beitragsbescheide vom 07.04.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 28.04.2016 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als über die Erlöse aus psychotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen hinaus alle Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit zur Beitragsbemessung herangezogen worden sind. Das beklagte Versorgungswerk hat die Beiträge des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend festgesetzt (1.). Der Festsetzung stand auch der Befreiungsbescheid vom 21.08.2014 nicht entgegen (2.). |
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| | 1. Das beklagte Versorgungswerk hat die Beiträge des Klägers zutreffend gemäß § 28 Abs. 2 seiner Satzung auf den Regelpflichtbeitrag von 5/10 des Höchstbetrags in der gesetzlichen Rentenversicherung festgesetzt. Der Kläger verfügte über Einnahmen aus selbständiger beruflicher Tätigkeit im Sinne des Satzungsrechts (dazu sogleich). Diese lagen im Jahr 2014 mit deutlich über der sich mittelbar aus § 28 Abs. 2 und 3 der Satzung des Beklagten ergebenden Beitragsbemessungsgrenze. Diese Einkünfte sind gemäß § 28 Abs. 5 Nr. 2 der Satzung des Beklagten auch für die beiden Folgejahre 2015 und 2016 maßgeblich. |
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| | Wie sich – mittelbar – aus der Zusammenschau von § 28 Abs. 2 und 3 bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung des Beklagten ergibt, liegt der Beitragsermittlung bei Mitgliedern, die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommenssteuerrechts erzielen (vgl. hierzu VG Aachen, Urteil v. 21.11.2013 - 5 K 2616/12 -, juris, Rn. 22), die Vorstellung zu Grunde, dass insofern der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung angewendet wird, wobei jedoch die Beitragsbemessungsgrenze abweichend von den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung halb so hoch angesetzt wird (§ 28 Abs. 2 der Satzung des Beklagten). Eine individuelle Festsetzung des Beitragssatzes findet gemäß § 28 Abs. 3 der Satzung des Beklagten nur dann statt, wenn dies beantragt wird. Im Übrigen und wenn die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, wird der Regelpflichtbeitrag nach § 28 Abs. 2 der Satzung des Beklagten festgesetzt. |
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| | a) Zur Frage, welche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zur Bemessung des Beitrags nach § 28 der Satzung des Beklagten heranzuziehen sind, hat das Verwaltungsgericht Aachen im Urteil vom 21.11.2013 (a. a. O., Rn. 25 ff.) ausgeführt: |
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| | Die Satzung des Beklagten, die in mehreren Bestimmungen von „selbständiger Tätigkeit“ spricht, enthält selbst keine Definition derselben. Dies spricht allerdings nicht dafür, dass nach dem Willen des Satzungsgebers jedwede selbständige Tätigkeit des Mitglieds, auch eine berufsfremde, die Beitragspflicht auslösen sollte. Ein entsprechend weites Verständnis der selbständigen Tätigkeit wäre mit der gesetzlichen Grundlage, auf der die Satzung beruht, nicht zu vereinbaren. |
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| | Gesetzliche Grundlage der Satzung des Versorgungswerks ist § 6a Abs. 1 HeilBerG [NRW]. Hiernach haben die Kammern, zu denen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBerG [NRW] auch die Psychotherapeutenkammer gehört, durch besondere Satzung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen. Gemäß § 6a Abs. 5 HeilBerG [NRW] erheben die Versorgungseinrichtungen von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge, die sich nach den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit richten und sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung orientieren. |
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| | Der Wortlaut der zuletzt zitierten Bestimmung „aus der beruflichen Tätigkeit“ spricht bereits dafür, dass nicht jedwede berufliche Tätigkeit, sondern diejenige des Mitglieds gemeint ist, welche Grundlage der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist. Die von der Mitgliedschaft in der Kammer abgeleitete Mitgliedschaft im Versorgungswerk beruht auf der Zugehörigkeit der Betreffenden zu einer der in § 1 Satz 1 HeilBerG [NRW] aufgeführten Berufsgruppen und knüpft in § 2 Abs. 1 HeilBerG [NRW] an die Ausübung „ihres“ Berufs an. Damit ist für die Berufsgruppe der Psychotherapeuten im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBerG [NRW] die berufliche Tätigkeit als Psychotherapeuten gemeint. |
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| | Allerdings ist dieser Begriff nicht mit der Berufsausübung im Sinne des bundesrechtlichen Begriffs nach §§ 1 und 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) gleichzusetzen. Voraussetzung für die landesrechtlich begründete Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer ist nicht die Ausübung von Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG. Für den Begriff der Berufsausübung im Bereich des Heilberufsrechts gilt vielmehr, dass dieser regelmäßig weiter auszulegen ist als derjenige im Sinne des Approbationsrechts. |
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| | Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. April 2008 - 5 A 4699/05 -, juris; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 26. April 2007 - 8 LC 13/05 -, juris. |
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| | Dies ist vor allem damit zu begründen, dass bei der Einführung einer berufsständischen Pflichtversicherung der Mitgliederkreis grundsätzlich so abgegrenzt werden darf, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. So ist eine kollektive Versorgung wirtschaftlich nur mit Erfolg durchführbar, wenn die Zahl der Mitglieder nicht zu klein ist und Ausnahmen und Befreiungen für Einzelfälle möglichst gering gehalten werden. |
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| | Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69.79 -, juris, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rh.-Pf.), Urteil vom 6. März 2012 - 6 A 11306/11 -, juris. |
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| | Für ein weites Verständnis des kammerrechtlichen Begriffs der Berufsausübung spricht überdies auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität der Satzungsregelung. Käme es für die Heranziehung zu Beiträgen darauf an, ob das Mitglied Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG ausübt, obläge es dem Beklagten in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob ein Psychologischer Psychotherapeut eine mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, ausübt. |
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| | Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. März 2012, a.a.O. |
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| | Ausgehend hiervon wird die Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer und damit zugleich im Versorgungswerk derselben und daraus folgend eine Beitragspflicht nur durch eine solche berufliche Betätigung begründet, bei der psychotherapeutische Kenntnisse eine gewisse Rolle spielen können und die eine gewisse Nähe zur Ausübung heilkundlicher Psychotherapie aufweist. |
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| | Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. März 2012, a.a.O. |
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| | Anders formuliert wird eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der Satzung angenommen, wenn der betroffene Psychotherapeut eine Tätigkeit ausübt, bei der er die Kenntnisse, die Voraussetzung für seine Approbation waren, einsetzt oder mit verwendet oder auch nur einsetzen oder mit verwenden kann. |
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| | Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2007, a.a.O. |
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| | Ausgeschlossen sind danach lediglich solche berufsfremden Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mehr mit der psychotherapeutischen Ausbildung stehen. |
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| | Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2007, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 29. November 2005 - 1 A 148/04 -, juris. |
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| | Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu eigen. |
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| | Dass eine Tätigkeit schon vor Beginn der Beitragspflicht ausgeübt wurde, steht entgegen der Auffassung des Klägers einer Heranziehung der daraus erzielten Einkünfte zur Beitragsbemessung nicht entgegen. Wie vom Verwaltungsgericht Aachen ebenfalls zutreffend dargelegt (a. a. O., Rn. 30 ff. m. w. N.), sind berufsständische (Versorgungs-)Einrichtungen bei der Beitragsbemessung nicht auf den durch das Approbationsrecht ihren Mitgliedern exklusiv zugewiesenen „Kernbereich“ beschränkt, sondern dürfen darüber hinaus berufliche Tätigkeiten im „Randbereich“ des Berufsbildes erfassen. Allein der Umstand, dass Tätigkeiten in diesem Randbereich auch von Angehörigen anderer Berufe ausgeübt werden (können), genügt nicht, um die Einbeziehung in berufsständische Kammern und ihre Versorgungseinrichtung auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996 - 1 C 9.93 -, juris, Rn. 24). |
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| | b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Einkünfte des Klägers aus seiner heilpädagogischen Praxis zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Es kann nämlich – worauf es nach dem Vorstehenden allein ankommt – nicht davon gesprochen werden, dass diese Tätigkeit ohne jeden Zusammenhang mit der Qualifikation des Klägers als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist. Im Gegenteil: Zwischen dem Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der heilpädagogischen Tätigkeit besteht vielmehr bereits deshalb eine besonders enge Verbindung, weil das Studium der (Heil-)Pädagogik – neben dem der Psychologie – überhaupt erst den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eröffnet (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychThG). Eine hinreichende Nähe der heilpädagogischen Tätigkeit zu dieser Ausbildung belegt schließlich auch die Selbstdarstellung des Klägers auf seiner Internetseite. Dort legt er selbst dar, dass er im Rahmen der Eingliederungshilfe auf Methoden der Psychologie zurückgreift und insbesondere auch spieltherapeutische Verfahren, Elemente aus dem Kinderpsychodrama und der verhaltenstherapeutischen Intervention zur Anwendung bringt. |
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| | 2. Der Heranziehung des Klägers steht auch nicht die im Bescheid vom 21.08.2014 ausgesprochene Befreiung entgegen. |
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| | Allerdings teilt die Kammer nicht die vom Verwaltungsgericht Aachen in seinem Urteil vom 21.11.2013 (a. a. O., Rn. 20) zugrunde gelegte Auffassung, wonach eine Befreiungsentscheidung sich von vornherein nur auf die Angestelltentätigkeit beziehe, wenn im Bescheid der Passus enthalten sei, dass diese Entscheidung nur solange wirke, wie die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vorlägen. Vielmehr handelt es sich beim zweiten und dritten Absatz des in Briefform gefassten Bescheides vom 21.08.2014 jeweils um eine Nebenbestimmung in Gestalt einer auflösenden Bedingung (a.). Diese sind zwar rechtswidrig, aber bestandskräftig geworden (b.). Die auflösenden Bedingungen sind auch umgehend eingetreten (c.). |
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| | a) Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts bestimmt sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nach seinem objektiven Erklärungswert, d. h. danach, wie ihn ein verständiger Bürger an Stelle des Empfängers nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn. 54 ff. m. w. N.). Danach hat das beklagte Versorgungswerk im ersten Absatz des Bescheides vom 21.08.2014 – wie im Übrigen in § 9 Abs. 1 seiner Satzung angelegt – die vollständige Befreiung des Klägers von der Beitragspflicht ausgesprochen. Die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wird in diesem Zusammenhang zunächst als Begründung („aufgrund“) und nicht als Grenze der Befreiung genannt. In den folgenden beiden Absätzen hat das beklagte Versorgungswerk sodann Szenarien formuliert, bei denen die Befreiung von sich aus entfallen soll: Wenn der Kläger aus einer selbständigen Tätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte erzielt oder – was das vorgenannte Szenario im Übrigen umfasst – die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Weil der Entscheidung des beklagten Versorgungswerks eine Prüfung der vom Kläger unverändert ausgeübten (von ihm irrtümlicherweise aber als irrelevant erachteten) Tätigkeit als Heilpädagoge nicht zugrunde lag, durfte er nicht davon ausgehen, dass sich die Bedingung nur auf neu hinzutretende Umstände beziehen würde. |
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| | b) Damit hat das beklagte Versorgungswerk der Befreiungsentscheidung zwei (teilkongruente) auflösende Bedingungen i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG (NRW) beigefügt. Hierzu war es jedoch nicht berechtigt. Gemäß § 36 LVwVfG (NRW) darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (Alt. 1) oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (Alt. 2). Auf die Erteilung einer Befreiung besteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der Beklagten ein Anspruch („Auf Antrag wird [...] befreit“), wenn die Voraussetzungen vorliegen. Eine besondere Ermächtigung zur Beifügung von Nebenbestimmungen existiert nicht. Die auflösenden Bedingungen sind auch nicht nach § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG zulässig. Denn diese Ermächtigung dient allein dazu, im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts bestehende Hinderungsgründe auszuräumen. § 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG ermächtigt also – auch bei sogenannten Dauer-Verwaltungsakten – nicht dazu, Nebenbestimmungen zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Erlassvoraussetzungen auch zukünftig gewahrt bleiben, wenn hieran keine konkreten Zweifel bestehen (Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 120 ff. m. w. N.). Dies würde den Bürger um den durch die §§ 48, 49 VwVfG (bzw. das Fachrecht) näher ausgestalteten Vertrauensschutz bringen. Allerdings sind die Nebenbestimmungen bestandskräftig geworden, nachdem der Kläger gegen sie nicht vorgegangen ist. |
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| | c) Die auflösenden Bedingungen sind beide (umgehend) eingetreten. Der Kläger hat – wie unter 1. dargelegt – zu jederzeit nach Beginn seiner durch die Approbation kraft Gesetzes eingetretenen Mitgliedschaft beim Beklagten mehr als nur geringfügige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne der Satzung der Beklagten erzielt. |
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