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| | Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Förderung seiner Ausbildung im Bewilligungszeitraum 10/2015 bis 06/2016. |
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| | Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG für die Förderung einer Ausbildung im Ausland. Danach wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Vereinigtes Königreich) geleistet. Aufgrund der Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusminister-Konferenz vom 19.07.2016, wonach das British & Irish Modern Music Institute (BIMM) einer einjährigen Berufsfachschule entspricht, geht die Kammer davon aus, dass der Besuch dieser Ausbildungsstätte als mit einer Berufsfachschule gleichwertigen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BAföG grundsätzlich förderungsfähig ist. Die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist ebenfalls erfüllt, da die Ausbildung länger als 6 Monate dauert. Die Unterrichtszeiten betragen auch ohne Ferien schon 30 Wochen. |
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| | Der Besuch dieser Ausbildungsstätte in seiner konkreten Ausgestaltung erfüllt aber nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 5 BAföG, wonach Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden allgemein voll in Anspruch nimmt. Diese Regelung gilt auch für im Ausland betriebene Ausbildungen. Aus dem Umstand, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG speziell für Ausbildungen im Ausland nur die Dauer der Ausbildung regelt und keine Bestimmung über die zeitliche Inanspruchnahme des Auszubildenden enthält, kann nicht geschlossen werden, dass für eine Ausbildung im Ausland eine geringere zeitliche Intensität als die in § 2 Abs. 5 BAföG geregelte gilt. |
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| | Bei der Förderungsausvoraussetzung der im „Allgemeinen vollen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung die Ämter für Ausbildungsförderung keinen Beurteilungsspielraum haben, sondern dessen Anwendung von den Gerichten voll überprüft werden kann. Die Kammer geht dabei davon aus, dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff in der Teilziffer (Tz.) 2.5.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) korrekt definiert wird: Diese Teilziffer hat den folgenden Wortlaut: |
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| | „2.5.2 Die Arbeitskraft der Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Vorlesung, Praktika, Vor- und Nachbereitung) 40 Wochenstunden erfordert. |
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| | Im schulischen Bereich ist eine Vollzeitausbildung nur anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Der Religionsunterricht ist mitzuzählen, auch wenn Auszubildende im Einzelfall daran nicht teilnehmen. Zu welcher Tageszeit der Unterricht erteilt wird, ist unerheblich. |
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| | An Hochschulen kann eine Vollzeitausbildung grundsätzlich angenommen werden, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden. Teilzeitausbildungen sind nicht förderungsfähig“. |
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| | Ausgangspunkt ist der 1. Unterabsatz der Tz. 2.5.2, wonach die Arbeitskraft voll in Anspruch genommen wird, wenn die Ausbildung einen Arbeitseinsatz von 40 Wochenstunden erfordert. Dieser Ansatz wird auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.06.1988 - 5 C 59/85 -, Rn. 18, juris; siehe auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05. 2017 – OVG 6 S 7.17 –, juris ) als zutreffend erachtet. Auch wenn die vertraglich von Arbeitnehmern zu leistende Arbeitszeit heute häufig unter 40 Stunden liegt, ist festzuhalten, dass die gewöhnlich geleitstete Arbeitszeit auch im Jahr 2014 noch bei 40,5 Stunden lag (vgl. Körner/Wolff, Tatsächlich geleistete Arbeitszeit in Frankreich und Deutschland, Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik - WISTA - 2016, Seite 52, 58), so dass eine 40-Stundenwoche als Kennzeichnung der vollen Inanspruchnahme der Arbeitskraft nach wie vor aktuell ist. |
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| | Die Kammer macht sich die Ausführungen im 2. Unterabsatz der Tz. 2.5.2 zu eigen. Bei einer Ausbildung im schulischen Bereich mit Anwesenheitspflicht im Unterricht ist es lebensnah, die erforderlichen 40 Stunden in Unterrichtsstunden und sowie in die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts aufzuspalten und davon auszugehen, dass sich bei 20 Stunden Unterricht im Allgemeinen eine zeitliche Belastung von 40 Stunden ergibt. Die Ausbildung im schulischen Bereich wird im Allgemeinen insbesondere durch die Erteilung von Unterricht geprägt, so dass die Anforderung eines Anteils von 20 Stunden Unterricht an den 40 Wochenstunden berechtigt ist. |
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| | Die Regelung in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG, wonach die volle Arbeitskraft im Allgemeinen in Anspruch genommen wird, lässt Typisierungen zu. Es ist somit nicht erforderlich, sich damit auseinanderzusetzten, wieviel Arbeitszeit ein Auszubildender tatsächlich aufwendet, ob er etwa einen geringeren Anteil von Unterricht mit einem erhöhten Anteil von Vor- und Nachbereitung kompensiert. Solche Ermittlungen im Einzelfall würden auch das Bewilligungsverfahren überfordern. |
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| | Den obigen Überlegungen liegt eine Aufteilung der 40 Wochenstunden in zwei Hälften zugrunde. Das bedingt zwangsläufig, dass der Unterrichtsanteil 20 Stunden zu je 60 Minuten erreichen muss und es nicht ausreicht, die klassische Schulstunde zu je 45 Minuten genügen zu lassen. |
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| | Dies zugrunde gelegt, nimmt die Ausbildung des Klägers seine Arbeitskraft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht im Allgemeinen voll in Anspruch. Bei der Ausbildung des Klägers sind die Grundsätze für eine Ausbildung im schulischen Bereich anzuwenden, da sie nach der Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusminister-Konferenz vom 19.07.2016 einer einjährigen Berufsfachschule und damit einem Schulbesuch entspricht. Auch wenn man die 555 Stunden aus der Bescheinigung des BIMM vollständig berücksichtigt, kommt der Kläger nur auf 18,5 Stunden Unterricht in der Woche. Es kann deshalb offen bleiben, wie die sogenannten „EEP“-Stunden einzustufen sind. Wofür diese Abkürzung steht, konnte auch in dem Erörterungstermin des Berichterstatters mit den Beteiligten nicht geklärt werden. Aufgrund der Bezeichnungen der Unterkategorien der „EEP“-Stunden (vgl. Schreiben des BIMM vom 01.03.2016, Blatt 39 der Akte des Beklagten) dürfte es sich zumindest teilweise um berücksichtigungsfähigen Unterricht handeln. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. |
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| | Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe oben) geklärt, dass eine volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft bei einer 40-Stundenwoche vorliegt. Für den schulischen Bereich steht aber noch die Klärung aus, wie diese 40-Stundenwoche auf den eigentlichen Unterricht und Zeiten der Vor- und Nacharbeit aufzuteilen ist. |
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