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| | Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) als technischer Betriebsleiter in der Zeit vom 01.05. bis 30.09.2014 versicherungspflichtig beschäftigt war. |
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| | Die Beigeladene zu 1) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Unternehmen mit dem Gegenstand Beratung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Schwimmbädern, insbesondere technische Beratung sowie Personalberatung, Personalvermittlung und Personalgestellung sowie Pacht oder Erwerb von Schwimmbädern und Betreiben auf eigene Rechnung (Amtsgericht Freiburg HRB 7...). Der 1978 geborene Kläger war bei der Beigeladenen zu 1) bis 30.09.2013 versicherungspflichtig beschäftigt und zuletzt mehrere Jahre als technischer Betriebsleiter im Freibad B. F. eingesetzt. Unter dem 25.04.2014 gründete der Kläger die sch...so UG (haftungsbeschränkt) mit dem Unternehmensgegenstand Erbringung von nicht zulassungspflichtigen Dienst- und Beratungsleistungen im Bereich von Schwimmbädern, hierbei insbesondere auch der Betrieb von Schwimmbädern sowie der Verkauf von Schwimmbadprodukten, auch im Onlinehandel; Betrieb von Internetseiten, Online-Portalen und Social-Media Auftritten mit dem thematischen Schwerpunkt zu den vorgenannten Dienst- und Beratungsleistungen. Für seine Tätigkeit als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der sch...so UG (haftungsbeschränkt) beantragte er am 13.08.2014 die Statusfeststellung. Mit Bescheid vom 19.08.2014 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der sch...so UG (haftungsbeschränkt) nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird und keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung besteht. |
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| | Die Beigeladene zu 1) (im Vertragstext BC) und die sch...so UG (haftungsbeschränkt) (im Vertragstext SB) schlossen am 01.05.2014 einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet: |
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| | Die BC betreibt in F. mit dem dortigen Förderverein B. ein Freibad und stellt die Betriebsführung. In Folge der anstehenden Umstrukturierung wird eine Betriebsführung benötigt. |
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| | Die SB ist selbstständige Beraterin und Personaldienstleister im Bäderwesen. … |
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| | Zur Sicherstellung der Betriebsführung des Freibades F. für den Zeitraum 01. Mai bis 30. September treffen die Parteien die folgende Vereinbarung: |
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| | § 1 Leistungsbeschreibung |
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| | 1. Die BC betraut der SB mit der Tätigkeit zur Betriebsführung des Freibades in F. Die Betriebsführung soll eigenverantwortlich wie folgt durchgeführt werden: |
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| a. Betrieb von Bädern nach der GUV-R 108 b. Abwassertechnische Anlagen nach GUV-V C5 |
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| | 2. Die BC betraut der SB mit der Tätigkeit der Betriebsaufsicht des Freibades in F. Die Betriebsaufsicht soll eigenverantwortlich wie folgt durchgeführt werden: |
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| a. Nach einschlägigen UVV, der DIN 19643, der KOK und angewandten Richtlinien. b. Der GUV-I 8555 c. Der GUV-SI 8017 |
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| | 3. Die BC betraut der SB mit der Tätigkeit der Wasseraufsicht des Freibades in F. Die Wasseraufsicht soll eigenverantwortlich wie folgt durchgeführt werden: |
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| | a. Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern, nach DGfdB R 94,05 ff. |
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| | 4. Die BC betraut der SB mit der Tätigkeit von Reinigungs- und Pflegearbeiten des Freibades in F.. Die Reinigungs- und Pflegearbeiten soll eigenverantwortlich wie folgt durchgeführt werden: |
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| | 5. Die BC betraut der SB mit der Tätigkeit der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme des Freibades in F.. Die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme beinhalten die folgenden Aufgaben: |
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| a. Frostsicherung in den Gebäudeteilen laut Lageplan, Anlage 4 b. Frostsicherung der Beckenanlagen laut Lageplan, Anlage 4 c. Frostsicherung der Hydraulik laut Rohrnetzplan, Anlage 6 |
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| | Die Saisoneröffnung wird für das Zeitfenster wie folgt festgelegt: |
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| a. vom 01. Mai bis 30. September (je nach Witterung). b. Die täglichen Öffnungszeiten können witterungsbedingt und besucherabhängig frei gestaltet werden, sollten dem Besucheranspruch ggf in der Zeit von 10:00 – 19:00 Uhr Rechnung tragen. … |
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| | Als Vergütung für die in der Leistungsbeschreibung dargestellte Übernahme der Betriebsführung, Betriebsaufsicht, Wasseraufsicht, Reinigungs- und Pflegearbeiten und der Saison Vor- und Nachbereitung, vereinbaren die Parteien ein pauschales Honorar iHv monatlich 4.500,00 EUR und wird in den Monaten Mai, Juni, Juli, August und September, nach Rechnungsstellung fällig. |
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| | Grundlage für diese Pauschale ist ein monatlicher Stundeneinsatz vor Ort iHv 200 Stunden. Zulagen werden zusätzlich für Sonntagsarbeit iHv 50% der Stundenvergütung (22,50 EUR) und 125% für Feiertagsarbeit geleistet. Für ggf anfallende Nachtarbeit wird eine zusätzliche Vergütung iHv 25% der Stundenvergütung verrechnet. Zusätzlich anfallende Stunden werden mit 22,50 EUR/Stunde vergütet. |
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| | Mit dieser Pauschale sind alle genannten Leistungen, wie in § 1 beschrieben, auf der Grundlage der im § genannten Öffnungszeiten, abgegolten. |
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| | Alle Beträge sind zuzüglich der jeweils geltenden MWSt zu rechnen. |
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| Da die SB ständig für mehrere Kunden und Auftraggeber tätig ist, stellen die Parteien klar, dass die Übernahme der Tätigkeiten für die SB entsprechend dem vorliegenden Vertrag Tätigkeitsbeschränkungen für weitere, bestehende oder künftige Kunden/Auftraggeber der SB dahingehend beinhaltet, dass dieser nicht in bestehende Verträge oder in von der BC verhandelnde Auftragsvorbereitungen einsteigen darf. … … |
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| Die BC überträgt die Verkehrssicherungspflicht der Anlage laut Lageplan (Anlage 4) auf die SB. Die SB tritt vollumfänglich in die Schadenshaftpflicht ein. … |
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| | In der Folge schloss die sch...so UG (haftungsbeschränkt) eine Haftpflichtversicherung ab mit einer Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden über 3 Mio EUR je Versicherungsfall, maximal 6 Mio EUR im Versicherungsjahr zu einem Jahresbeitrag von 753,98 EUR (inklusive Versicherungssteuer). Unter dem 05.05.2014 schloss die sch...so UG (haftungsbeschränkt) zudem einen Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs 3 Nr 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) mit der Bäder- & Freizeitmanagement D. V., da sie selbst noch keine Arbeitnehmer hatte. Die sch...so UG (haftungsbeschränkt) erstellte monatliche Rechnungen unter genauer Auflistung der Arbeitsstunden nebst Zuschlägen, denen eine tabellarische Aufstellung der Arbeitszeiten beigefügt war. Ab Juli 2014 zahlte die Beigeladene zu 1) die Rechnungen nicht mehr. Sie teilte der sch...so UG (haftungsbeschränkt) mit, dass sie zu der Einschätzung gelangt sei, es bestehe ein hohes Risiko im Bereich Sozialversicherung. Sie habe eine Stundenvergütung von 18,39 EUR (in etwa Vergütungsgruppe 9 TVöD Stufe 4) zugrunde gelegt und die entsprechende Mehrarbeitsleistung und Zeitzuschläge verrechnet und der Sozialversicherung gemeldet. Dadurch sei eine Überzahlung von 3.812,71 EUR entstanden, zu deren Befriedigung der Arbeitseinsatz bis September fortgeführt werden solle (Blatt 66 Verwaltungsakte). Die sch...so UG (haftungsbeschränkt) machte aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber der Beigeladenen zu 1) noch offene Forderungen iHv 14.938,11 EUR geltend. Ein deswegen geführter Rechtsstreit vor dem Landgericht Freiburg (Az 6 O 288/14) ruht derzeit im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. |
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| | Am 08.09.2014 beantragte der Kläger die Statusfeststellung im Vertragsverhältnis sch...so UG (haftungsbeschränkt) – Beigeladene zu 1). Er führte aus, dass die Verpflichtung bestehe, dass während der Öffnungszeiten des Bades immer ein qualifizierte Person anwesend sein müsse. Dies müsse nicht er selbst sein, er könne auch Personal einsetzen. Hierzu habe er einen Vertrag mit dem Unternehmen Bäder und Freizeitmanagement von D. V. geschlossen. Er habe eigene Dienst- und Schutzkleidung mit dem Logo der sch...so UG getragen. Sonderaktionen wie „Heißer Tee für alle“ (bei Wassertemperaturen unter 20°C) würden aus Mitteln der sch...so UG finanziert. Er nehme Schwimmprüfungen ab und verkaufe Abzeichen mit Material der sch...so UG sowie Schwimmbadartikel aus eigenem Bestand zu selbst festgesetzten Preisen. Bis 2013 habe es bei seiner Tätigkeit als Angestellter tägliche telefonische Kontrollen gegeben mit Weitergabe der Wasserwerte, Wetterdaten, Besucherzahlen und verrichteten Tätigkeiten. Berufs- und Schutzkleidung sei damals gestellt worden und die Teilnahme an jährlichen Schulungen sei verpflichtend gewesen. |
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| | Die Beigeladene zu 1) teilte mit, dass der Kläger ca 10 Stunden pro Tag, 6-7 Tage die Woche für sie tätig sei. Die Tätigkeit unterscheide sich nicht von der, die er zuvor bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübt habe, sie könne auch von fest angestellten Mitarbeitern ausgeübt werden. |
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| | Nach Anhörung mit Schreiben vom 08.10.2014 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2014 fest, dass der Kläger als technischer Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1) vom 01.05. bis 30.09.2014 abhängig beschäftigt gewesen sei und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien: der Tätigkeitsort werde durch den Auftraggeber bestimmt; die Arbeitszeit richte sich nach den Bedürfnissen des Auftraggebers bzw sei an die Öffnungszeiten des Schwimmbades gebunden; als Vergütung sei ein fester pauschaler Stundenlohn gezahlt worden, Stundennachweise hätten geführt werden müssen; die persönliche Leistungserbringung sei die Regel gewesen; die gleiche Tätigkeit sei zuvor beim Auftraggeber ausgeübt worden; ein unternehmerisches Risiko sei nicht erkennbar. Für selbstständige Tätigkeit spreche, dass auch eigenes Arbeitsmaterial eingesetzt worden sei. Die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwögen. Sei der Auftragnehmer eine rechtsfähige Personengesellschaft, schließe dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber im Regelfall aus. Dies gelte jedoch nicht, wenn im Einzelfall die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung mit entsprechender Weisungsgebundenheit überwögen. Gleiches gelte bei einer Ein-Personen-Gesellschaft wie der UG (haftungsbeschränkt). |
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| | Mit seinem Widerspruch vom 20.01.2015 machte der Kläger geltend, er sei für mehrere Auftraggeber tätig. Zwar sei er an die Öffnungszeiten der von ihm vertretenen Bäder gebunden, könne sich aber jederzeit durch eine von der sch...so UG (haftungsbeschränkt) bestellte Person vertreten lassen. Er sei völlig frei gewesen, wie er seine Arbeit organisiere. Die Beigeladene zu 1) habe auch keinerlei Betriebsmittel zur Verfügung gestellt, diese seien entweder selbst beschafft worden oder vom Eigentümer des Bades zur Verfügung gestellt worden (zB Verbrauchsmaterialien, Werkzeuge). Zudem habe die sch...so UG (haftungsbeschränkt) die Verkehrssicherungspflicht von der Beigeladenen zu 1) nach § 7 des Vertrags vollumfänglich übernommen; damit habe sie sich verpflichtet, die Beigeladene zu 1) von allen Schäden freizustellen, die der Eigentümer des Bades gegenüber dieser erheben könne. Dies bedeute ein erhebliches Unternehmerrisiko, die sch...so UG (haftungsbeschränkt) habe deshalb eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Beigeladene zu 1) habe gegenüber dem Betreiber des Bades in F. keinerlei Leistungen erbracht, sie sei lediglich formalvertraglich zwischengeschaltet gewesen. Für 2015 habe die sch...so UG (haftungsbeschränkt) direkt einen Vertrag mit dem Betreiber des B.es geschlossen. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verwies nochmals darauf, dass der Vertrag mit der Beigeladenen zu 1) zwar als sch...so UG (haftungsbeschränkt) geschlossen worden sei. Die Gründung einer juristischen Person führe jedoch nicht zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht, wenn sich die Arbeit im Schwimmbad nicht grundlegend von der Arbeit unterscheide, die zuvor im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. |
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| | Hiergegen richtet sich die am 04.11.2015 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage. Ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag verweist der Kläger darauf, dass die sch...so UG ab der Gründung kontinuierlich mit mehreren Auftraggebern Dienstleistungsverträge geschlossen habe, beginnend mit dem Vertrag mit der Beigeladenen zu 1) vom 01.05.2014. Am 12.07.2014 habe sie einen Vertrag mit dem N.bad A. in R. über technische und personelle Betriebsführung mit einem umfangreichen Leistungskatalog geschlossen. Am 18.01.2016 habe die sch...so UG mit der Stadt Al. einen direkten Pachtvertrag über die Nutzung des Freibades in Al. geschlossen, nachfolgend einem Dienstleistungsvertrag zur Betreuung dieses Schwimmbades. Entsprechend sei auch kontinuierlich die Zahl der Beschäftigten gestiegen bis auf 13 in Vollzeit, Teilzeit und geringfügig beschäftigt im Jahr 2016. Der Beigeladenen zu 1) sei erst eingefallen, den Kläger als Arbeitnehmer darzustellen, nachdem sie mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten sei. |
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| | Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) sind der Klage entgegengetreten. Die Beigeladene zu 1) ist der Auffassung, dass für eine abhängige Beschäftigung spreche, dass Tätigkeitsort und Arbeitszeit von der Beigeladenen zu 1) bestimmt bzw durch die Öffnungszeiten des B.es vorgegeben seien. Die maßgeblichen Betriebsdaten (Besucherzahlen, Öffnungszeiten, Temperaturen, Wasserverbrauch) seien täglich zu erfassen und zu melden gewesen. Der Kläger habe auch an den im Frühjahr 2014 angebotenen Personalschulungen teilgenommen. Er habe ein Betriebshandbuch beachten müssen und sei nach alledem in die betriebliche Ordnung der Beigeladenen zu 1) eingegliedert. Die Vergütung sei nach Stunden erfolgt, ein unternehmerisches Risiko des Klägers habe nicht bestanden. |
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| | Am 20.09.2016 hat das SG in der mündlichen Verhandlung den Kläger und den Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) persönlich angehört und sodann mit Urteil vom gleichen Tag den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers als technischer Betriebsleiter vom 01.05. bis 30.09.2014 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. In der Gesamtschau bestehe ein unternehmerisches Risiko. Der Kläger bzw die sch...so UG verfüge über ein eigenes Büro und unterhalte eine Homepage. Der vereinbarte Stundensatz von 22,50 EUR liege deutlich über dem, was die Beigeladene zu 1) ihren angestellten Mitarbeitern zahle. Die höhere Vergütung korrespondiere mit dem Haftungsrisiko, das die Beigeladene zu 1) nach § 7 des Geschäftsbesorgungsvertrags vollumfänglich auf die sch...so UG übertragen habe. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung habe deswegen abgeschlossen werden müssen. Im Falle einer Verhinderung sei der Kläger verpflichtet gewesen, Ersatz zu stellen, weshalb er einen Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung mit Herrn V. geschlossen habe. Zudem habe der Kläger keinem umfassenden Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) unterlegen. Bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Richtlinien sei der Kläger verpflichtet gewesen, gewisse Standards einzuhalten. Die eigenverantwortliche Tätigkeit in der Betriebsführung, -aufsicht und der Wasseraufsicht sei unter Berücksichtigung der entsprechenden Richtlinien im Geschäftsbesorgungsvertrag genannt. Die Kontrolle der Beigeladenen zu 1) halte sich im Rahmen dessen, was bei Auftraggebern gegenüber Selbstständigen üblich sei. Die Bindung des Klägers an die Öffnungszeiten des Bades ergebe sich aus der Natur der Sache. Auch der weitere Verlauf bestätige, dass es sich bei dem hier streitigen Zeitraum um den Beginn eines Unternehmensaufbaus gehandelt habe. |
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| | Gegen das ihr am 04.10.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.10.2016 eingelegte Berufung der Beklagten. Das Urteil des SG überzeuge nicht. Ein unternehmerisches Risiko bestehe nicht. Der Kläger sei zeitbezogen erfolgsunabhängig vergütet worden (Stundenvergütung mit zusätzlichen Zuschlägen). Der vereinbarte Stundensatz liege mit 22,50 EUR nicht deutlich über der Vergütung als angestellter Mitarbeiter mit 18,39 EUR. Die abgeschlossene Haftpflichtversicherung begründe mit einem Monatsbeitrag von 62,83 EUR kein erhebliches Unternehmerrisiko. Die Tatsache, dass der Kläger über ein eigenes Büro verfüge, sei ebenfalls kein Indiz für selbstständige Tätigkeit, wenn die Tätigkeit im Schwimmbad als vorgegebenem Ort ausgeübt werde. Auch der Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung sei unerheblich, da der Kläger ganz überwiegend persönlich tätig geworden sei. Lediglich an 9 Tagen sei er nicht tätig geworden; an diesen Tagen seien die Arbeiten jedoch vom Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) ausgeführt worden. Der Kläger sei auch weisungsgebunden gewesen. Wesentliche Unterschiede zur zuvor ausgeübten Tätigkeit von April 2009 bis September 2013 als angestellter Betriebsleiter seien nicht ersichtlich. Der Tätigkeit habe das Betriebshandbuch zugrunde gelegen. Die nachfolgende Betriebsentwicklung spiele keine Rolle, da maßgebend für die Statusfeststellung nur das konkrete Rechtsverhältnis sei. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.09.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, die Beklagte stütze sich hinsichtlich des Betriebshandbuchs ausschließlich auf die Behauptung des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger habe stets bestritten, dass ihm ein solches Betriebshandbuch zur Verfügung gestanden habe. In einer E-Mail vom 27.06.2014 habe der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) noch angemahnt, dass dem Bad in F. kein Betriebshandbuch zur Verfügung stehe (Blatt 51 Senatsakte). Entscheidungserheblich sei ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen der sch...so UG und der Beigeladenen zu 1). Das SG habe zutreffend erkannt, dass die Beigeladene zu 1) zwar der erste Auftraggeber der sch...so UG gewesen sei, sich das Unternehmen aber in der Aufbauphase befunden habe. Nach der Logik der Beklagten wäre der erste Kunde eines Existenzgründers zwangsläufig dessen Arbeitgeber. Die Beklagte verkenne so gut wie alle entscheidungserheblichen Merkmale, die den Kläger als Unternehmer qualifizierten. |
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| | Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. |
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