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| | Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. |
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| | Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.09.2014 als alleinigen Gegenstand des Rechtsstreits angesehen. Denn eine Auslegung des Tenors dieses Bescheides unter Heranziehung der Widerspruchsbegründung lässt hinreichend deutlich erkennen, dass die Widerspruchsbehörde auf den Widerspruch des Beigeladenen den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der sechs Taxikonzessionen teilweise, nämlich hinsichtlich der Konzessionen Nr. 7, 14 und 17 abgelehnt hat. Da im Ausgangsbescheid dem Antrag des Klägers vollumfänglich stattgegeben worden war, enthält der Widerspruchsbescheid für ihn erstmalig eine Beschwer (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). |
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| | Die danach statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist indes unbegründet. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies hat das Verwaltungsgericht im Kern zutreffend begründet (Entscheidungsabdruck Seite 10 bis 16). Der Senat verweist auf diese Begründung und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung Folgendes: |
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| | 1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Widerspruchsbefugnis des Beigeladenen analog § 42 Abs. 2 VwGO aus der Rechtsposition hergeleitet, die ihm aufgrund seines Rangs auf der vom Beklagten geführten Warteliste zukommt. |
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| | Grundlage der Warte- bzw. Vormerkliste ist § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG, wonach innerhalb der Gruppen der Neubewerber und Altunternehmer die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden sollen. Zur rechtlichen Bedeutung der Liste hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber das mit ihr verfolgte Prioritätsprinzip in § 13 Abs. 5 PBefG ausdrücklich als ein Auswahlkriterium bei einem Bewerberüberhang normiert hat. Die Vormerkliste habe nicht lediglich verfahrensrechtliche Relevanz, sondern Bedeutung für die materielle Rechtsstellung der Bewerber, auch eines klagenden Bewerbers; denn sie gewährleiste bei einem Bewerberüberhang im Regelfall die Gleichbehandlung der verschiedenen Bewerber. Eine ausnahmsweise Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes bedürfe besonderer Rechtfertigung. Auch ein Gericht dürfe den materiell-rechtlichen Vorbehalt, unter dem der grundrechtlich geschützte prinzipielle Zulassungsanspruch eines Bewerbers und Klägers stehe, nicht gänzlich übergehen und den Ausnahmefall zum Regelfall machen (Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 44.88, 45.88 -, BVerwGE 82, 295). |
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| | Der Senat folgt diesen überzeugenden Erwägungen und folgert daraus, dass § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG mit der grundsätzlichen Festlegung des Prioritätsprinzips bei einer Konkurrenz mehrerer Bewerber um eine Taxikonzession dem Schutz der Listenbewerber dient. Der Rang auf der Vormerkliste für die Vergabe von Taxikonzessionen vermittelt dem Bewerber eine Rechtsposition, die zum Widerspruch bzw. zur Klage gegen die Zuteilung einer Konzession an einen Mitbewerber außerhalb der Vormerkliste oder ohne Berücksichtigung der Rangfolge berechtigt. Diese Auffassung fügt sich ein in die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur rechtlichen Bedeutung eines gesetzlich angeordneten Prioritätsprinzips in anderen Rechtsbereichen. So hat es im Zusammenhang mit der Bestellung von Bezirksschornsteinfegermeistern, die ebenfalls nach dem Rang der Eintragung in einer Bewerberliste erfolgt, entschieden, dass die dort maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 1 SchfG dem durch die Listeneintragung abgegrenzten Kreis von Bewerbern nicht nur eine Chance, sondern ein Recht auf ein dieser Vorschrift entsprechendes Vorgehen des Beklagten vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.1988 - 1 C 69.86 -, BVerwGE 79, 130). Der Umstand, dass § 6 Abs. 1 SchfG die zwingende Beachtung der Listeneintragung vorgibt, § 13 Abs. 5 Satz 2 PBefG hingegen (lediglich) eine Soll-Vorschrift darstellt, führt nach Auffassung des Senats zu keiner anderen Beurteilung. Auch mit Blick auf den durch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) grundsätzlich eingeräumten Zulassungsanspruch eines Bewerbers geht der Senat davon aus, dass das Recht aus der Rangstelle auch den Anspruch auf einen dieses Recht nicht verletzenden Abbau der Vormerkliste umfasst (so die mittlerweile mehrheitlich vertretene Auffassung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.1990 - 13 B 1283/90 -, juris; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Januar 2017, § 13 Rn. 62; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: Dezember 2016, § 13 Rn. 91 i); Bauer, Personenbeförderungsgesetz, 2010, § 13 Rn. 68 f.; Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 13 Rn. 197; Kopp, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Abs. 2 Rn. 305; Jahn, in: Redeker/Uechtritz, Anwaltshandbuch Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. Teil C Rn. 90; anders noch BVerwG, Urteil vom 28.06.1963 - VII C 25.63 -, BVerwGE 16, 190; offen gelassen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2016 - 12 S 2257/14 -, VBlBW 2017, 124). |
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| | Zu Gunsten des Altunternehmers ist hier die - auch für den Taxenverkehr geltende (vgl. Bidinger, a.a.O., § 13 Anm. 81; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 54; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2015, a.a.O.) - Bestimmung des § 13 Abs. 3 PBefG anwendbar. Satz 1 lautet, soweit hier erheblich: Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand angemessen zu berücksichtigen. Diese Vorschrift, die sich vornehmlich auf die Fälle bezieht, in denen - wie hier - eine alte Genehmigung ausläuft und aus diesem Grunde eine Neuvergabe nötig wird, vermittelt zu Gunsten des Altunternehmers in Ausgestaltung des Art. 12 Abs. 1 GG einen gewissen Besitzstandsschutz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2015, a.a.O.). |
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| | Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Regelung des § 13 Abs. 5 PBefG - von vornherein - nicht für Altunternehmer gilt, deren Genehmigungen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur erneuten Erteilung heranstehen (Urteil vom 28.09.1994 - 3 S 1443/93 -, juris; so auch die hM, Nachweise bei Bidinger, a.a.O., § 13 Rn. 91; vgl. auch die - keinen Rechtsnormcharakter aufweisenden - allgemeinen Grundsätze des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs, abgedruckt bei Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 67, unter 2.; aA BayVGH, Urteil vom 01.07.1996 - 11 B 95.2169 -, juris; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 13 Rn. 63). Der Senat vermag dieser Rechtsprechung indes nicht uneingeschränkt zu folgen. Dabei ist jedenfalls von folgenden Grundsätzen auszugehen, ohne dass das Verhältnis der beiden Vorschriften hier einer abschließenden Klärung bedürfte: |
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| | In § 13 Abs. 5 PBefG hat der Gesetzgeber Auswahlgrundsätze aufgestellt für die bei einem Wettbewerb mehrerer Bewerber um die Erteilung einer Genehmigung erforderliche Auswahlentscheidung. Hiernach sind bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen (Satz 1). Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden (Satz 2; vgl. bereits oben unter 1.). Satz 3 sieht Gründe vor, aus denen ein Antragsteller unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung als nachrangig behandelt werden kann. |
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| | Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass das Gesetz in Fällen, in denen der Wiedererteilungsantrag des Altunternehmers in Konkurrenz zu Anträgen anderer Unternehmer steht, einen voraussetzungslosen Besitzstandsschutz nicht vorsieht. Aus § 13 Abs. 3 PBefG folgt nicht, dass dem Altunternehmer die beantragte Genehmigung stets wieder erteilt werden müsste. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut: Er setzt auf der Tatbestandsseite den jahrelangen Betrieb in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise voraus. Nur unter dieser Voraussetzung kann sich der Altunternehmer überhaupt auf die Vorschrift berufen. Ferner bestimmt das Gesetz die Rechtsfolge dahingehend, dass der Umstand des jahrelangen Betriebs - lediglich - „angemessen zu berücksichtigen ist“. Dies legt nahe, dass im Falle der Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, BVerwGE 148, 321, zu Ruf- oder Anrufbusverkehren; zur Bedeutung der Vorschrift bei der Konkurrenz mehrerer Bewerber um die (Wieder-, Neu-) Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, juris) bzw. die Behörde gehalten ist, bei der Wiedererteilungsentscheidung neben den für den Besitzstandsschutz sprechenden Gründen auch die Interessen anderer Unternehmer zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2015, a.a.O.). Dies dürfte - auch mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG - umso mehr gelten, als das Gesetz davon ausgeht, dass auf dem staatlich regulierten Markt für den Taxenverkehr alle Genehmigungsinhaber gleiche Leistungen zu gleichen Preisen erbringen und ein Qualitätswettbewerb bei der für die Vergabe maßgeblichen Aufstellung der Warteliste nach der zeitlichen Reihenfolge der Bewerbung (vgl. § 13 Abs. 5 PBefG) grundsätzlich nicht stattfindet (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, a.a.O., § 13 Rn. 197). |
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| | Darüber hinaus erweist sich die Annahme, § 13 Abs. 5 PBefG sei in sog. Wiedererteilungsverfahren von vornherein nicht anwendbar, jedenfalls insoweit als zweifelhaft, als sowohl dem Wortlaut wie der Entstehungsgeschichte des Gesetzes der deutliche Wille des Gesetzgebers entnommen werden kann, die Erteilung der Genehmigung solchen Bewerbern zu erschweren, die die sog. Nachrangigkeitsgründe gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 PBefG erfüllen (vgl. Bidinger, a.a.O., § 13 Rn. 81 h), 91 a) bzw. insoweit den Altunternehmerschutz nicht mehr in dem bisherigem Umfang aufrechtzuerhalten (vgl. BayVGH, Urteil vom 01.07.1996 - 11 B 95.2169 -, juris). Nach Auffassung des Senats kann jedenfalls die gesetzgeberische Wertung des § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG nicht ohne Auswirkungen auf das Entscheidungsprogramm der Behörde in den Wiedererteilungsfällen bleiben. Vielmehr hat diese die Verwirklichung eines Nachrangigkeitsgrundes bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, ob dem Altunternehmer der Besitzstandsschutz des § 13 Abs. 3 PBefG zugutekommt (so auch Bidinger, a.a.O., § 13 Rn. 81h), 91 a). Hierfür spricht auch, dass § 13 Abs. 7 PBefG die Fälle ausdrücklich bezeichnet, in denen bei Genehmigungserteilungen die Absätze 2, 4 und 5 Sätze 1, 2, 4 und 5 (nicht also Satz 3) nicht anzuwenden sind. |
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| | 3. An diesem Maßstab gemessen kann der Kläger den Besitzstandschutz des Altunternehmers gemäß § 13 Abs. 3 PBefG nicht für sich in Anspruch nehmen. |
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| | a) Dies gilt zunächst deshalb, weil der Kläger im Hinblick auf die hier gegenständlichen Konzessionen Nr. 4, 14 und 17 den Verkehr nicht im Sinne dieser Vorschrift betrieben hat. |
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| | Die Konzessionen Nr. 14 und 17 waren (bis auf wenige Tage) während des 1. und 2. Genehmigungszeitraums und auch danach bis zum heutigen Tag an andere Personen verpachtet. Für die Konzession Nr. 4 gilt dies mit der Abweichung, dass der Kläger mit am 16.07.2015 beim Landratsamt Reutlingen eingegangenem Schreiben erklärt hat, dass der Pachtvertrag am 15.07.2015 ende (vgl. auch den Genehmigungsauszug vom 16.07.2015). |
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| | aa) Im Falle der Verpachtung einer Taxikonzession betreibt nicht der Genehmigungsinhaber, sondern der Pächter den Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG. |
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| | (1) In seinem Urteil vom 19.10.2006 (3 C 33.05, BVerwGE 127, 42) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dem Inhaber einer Linienverkehrsgenehmigung, der über Jahre die Betriebsführung mit behördlicher Genehmigung einem anderen übertragen hat, jedenfalls bei einer Auswahlentscheidung zwischen ihm und dem Betriebsführer nicht das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugebilligt werden kann. Zur Begründung hat es ausgeführt: |
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| | „Letztlich bedarf diese Frage hier aber keiner Entscheidung. Die Bevorzugung der Beigeladenen ist nämlich jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil derjenige, der die Betriebsführung seit Jahren auf einen anderen übertragen hat, sich diesem gegenüber nicht darauf berufen kann, er habe gleichwohl jahrelang den Verkehr betrieben. Das Berufungsgericht bejaht dies zwar mit der Begründung, dem Genehmigungsinhaber werde der Verkehr des Betriebsführers zugerechnet. Das überzeugt jedoch nicht. In dem bereits angesprochenen § 3 Abs. 2 PBefG ist festgelegt, dass der Betriebsführer den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben muss. Das bedeutet, dass die gesamten Verpflichtungen, die das Personenbeförderungsgesetz dem Unternehmer auferlegt, auf den Betriebsführer übergehen und von ihm eigenverantwortlich zu erfüllen sind. Der Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung ist insoweit - beispielsweise im Hinblick auf die Haftung gegenüber den Passagieren - von jeder Pflicht frei. Demnach wird die Pflicht, den Betrieb eigenverantwortlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen, dem Betriebsführer alternativ zum Unternehmer auferlegt. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass nur einer von beiden - und zwar im Falle der Übertragung der Betriebsführer - den Verkehr betreibt. Genau diese Formulierung greift § 13 Abs. 3 PBefG in seinem zweiten Tatbestandsmerkmal auf. |
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| | In dieselbe Richtung weisen Sinn und Zweck der den Altunternehmer begünstigenden Regelung des § 13 Abs. 3 PBefG. Das Kriterium der jahrelangen erfolgreichen Verkehrsbedienung verweist zum einen auf den im Gewerberecht bekannten Grundsatz "bekannt und bewährt". Das entspricht einem berechtigten Verkehrsinteresse, bei der Erteilung einer neuen Genehmigung denjenigen zu bevorzugen, der in Jahren bewiesen hat, dass er den fraglichen Verkehr ordnungsgemäß betreibt. Darüber hinaus liegt der Regelung auch der Gedanke des Besitzstandsschutzes zugrunde. Die für die Durchführung eines rechtmäßigen Linienverkehrs getätigten Investitionen sollen nicht ohne Not entwertet werden. Diesem Gesichtspunkt hat der 7. Senat schon in einem Urteil vom 25. Oktober 1968 - BVerwG 7 C 134.66 - (Buchholz 442.1 § 13 PBefG Nr. 15) entscheidendes Gewicht beigemessen. In diesem Fall hatte sich die Klägerin die Liniengenehmigungen einer Busfirma übertragen lassen, um eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Fahrplan- und Tarifgestaltung zu haben. Die Linie war aber weiter von dem früheren Genehmigungsinhaber betrieben worden. Der 7. Senat hat der Klägerin einen Besitzstandsschutz verweigert mit der Begründung, sie habe keine Aufwendungen für die Linie gemacht; da es an eigenen Leistungen der Klägerin fehle, sei eine Grundlage für die Gewährung von Besitzschutz nicht vorhanden. |
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| | Diese Überlegungen führen dazu, dem Genehmigungsinhaber jedenfalls im Verhältnis zum Betriebsführer keinen Besitzstandsschutz zuzubilligen. Der ordnungsgemäße Betrieb in den vorangegangenen Jahren, auf den die Vorschrift abhebt, ist das Verdienst des Betriebsführers, nicht des Genehmigungsinhabers. Der Betriebsführer, der den Betrieb auf eigene Rechnung führen muss, ist auch für die Beschaffung der zum Betrieb erforderlichen tatsächlichen und personellen Mittel verpflichtet. |
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| | Dieser Auslegung des § 13 Abs. 3 PBefG kann nicht entgegengehalten werden, dass dem Genehmigungsinhaber auch die Möglichkeit offenstehe, Auftragsunternehmer zur Durchführung des Verkehrs in Anspruch zu nehmen. Tut er dies, so bleibt er gleichwohl Herr des Verkehrs. Der Auftragnehmer wird entsprechend § 3 Abs. 2 PBefG im Namen und für Rechnung des Auftraggebers und unter dessen Verantwortung tätig. Dies unterscheidet ihn grundlegend von dem Betriebsführer, dem die Betriebsführung durch Genehmigung gestattet worden ist.“ |
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| | (2) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall der zwischen dem Genehmigungsinhaber und Dritten bestehenden Konkurrenz um eine Taxikonzession übertragen werden können. |
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| | Mit den im Tatbestand wiedergegebenen (zivilrechtlichen) Pachtverträgen hat der Kläger als Inhaber der originären Genehmigungen den Pächtern im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG die Betriebsführung übertragen (vgl. Heinze, a.a.O., § 2 Rn. 37 ff.; Bidinger, a.a.O., Rn. 401 ff.). Daran, dass die hierfür nach dieser Bestimmung erforderlichen Genehmigungen vorliegen, bestehen jedenfalls mit Blick auf die vom Landratsamt Reutlingen jeweils erteilten Genehmigungsauszüge keine durchgreifenden Zweifel. Unabhängig von der Frage, ob die Pächter durch die Übertragung des Betriebs die Position des ursprünglichen Unternehmers eingenommen haben (vgl. Bidinger, a.a.O., § 2 Rn. 416; Heinze, a.a.O., § 2 Rn. 39), bestimmt jedenfalls § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG als Rechtsfolge, dass derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben muss. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass nur einer von beiden - und zwar im Falle der Übertragung der Betriebsführer - den Verkehr - auch im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG - betreibt. Diese Auslegung wird durch Sinn und Zweck der den Altunternehmer begünstigenden Regelung des § 13 Abs. 3 PBefG bestätigt. Denn der einem berechtigten Verkehrsinteresse entsprechende ordnungsgemäße Betrieb in den vorangegangenen Jahren, auf den die Vorschrift abhebt, ist das Verdienst des Betriebsführers, nicht des Genehmigungsinhabers. Auch der der Vorschrift zugrunde liegende Gedanke des Schutzes des Vertrauens in die für die Durchführung des Betriebs getätigten Investitionen zielt auf den Betriebsführer, der den Betrieb auf eigene Rechnung führen muss und auch für die Beschaffung der zum Betrieb erforderlichen tatsächlichen und personellen Mittel verpflichtet ist (zu der Auffassung, dass der Pächter/Betriebsführer und nicht der Genehmigungsinhaber und Unternehmer den Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG betreibt, vgl. auch Bidinger, a.a.O., § 2 Rn. 422; Heinze, a.a.O., § 13 Rn. 111). |
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| | Der Einwand des Klägers, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs „Betrieb“ in § 9 PBefG sich bewusst dafür entschieden habe, dass nicht bereits derjenige den Verkehr betreibe, der die bloße Betriebsführerschaft inne habe, sondern derjenige, der als „Betrieb“ eine Gesamtheit von Beförderungsleistungen erbringe, geht fehl. § 9 PBefG beschreibt den Umfang der Genehmigung, sagt aber nichts darüber, wer im Falle der Übertragung der Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG den Verkehr betreibt. Dies folgt allein aus § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG. Diese Vorschrift berücksichtigt der Kläger nicht. |
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| | bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine andere Betrachtungsweise auch nicht wegen des Vorliegens von in seinem Fall bestehenden Besonderheiten angezeigt. |
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| | Dass er bezogen auf die streitgegenständlichen und jeweils gesondert zu betrachtenden Konzessionen für die Durchführung des Betriebs in entscheidungserheblichem Umfang erforderliche Investitionen getätigt hätte, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Unstreitig haben die Pächter den Verkehr jeweils mit eigenen Fahrzeugen betrieben. Die vom Verwaltungsgericht der Sache nach getroffene Annahme, die Aufwendungen für den Erwerb der streitigen Genehmigungen seien durch die Erlöse aus der Verpachtung refinanziert worden, ist vom Kläger nicht in Frage gestellt worden. |
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| | Soweit der Kläger behauptet, mit seiner Firma eine „Gesamtheit an Beförderungsleistungen“ anzubieten und eine Reihe von Obliegenheiten zu erfüllen bzw. erfüllt zu haben (Einteilung der Fahrzeuge; Betrieb der Telefonzentrale für Kunden; Erfassung und Überprüfung der Finanzen im Rahmen der Buchführung und Buchhaltung; Werbung; Kontrolle, ob die eingegangenen Fahraufträge ordnungsgemäß bedient werden; Kontrolle der Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und einer regelmäßigen Eichung der Taxameter), ist bereits nicht hinreichend erkennbar, inwieweit der Kläger bzw. seine Firma im Rahmen der gegenständlichen Pachtverhältnisse die von ihm vorgetragenen Aufgaben tatsächlich wahrnehmen bzw. wahrgenommen haben. Im Übrigen ist fraglich, woraus sich eine rechtliche Verpflichtung des Klägers zu diesen Dienstleistungen ergibt. Den vorgelegten Pachtverträgen lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der Kläger (intern) schuldrechtlich umfassende Unternehmerleistungen übernommen hätte. Die Pachtverträge enthalten - neben der Verpflichtung der Klägers zur Verpachtung der Konzessionen und der Verpflichtung der Pächter zur Zahlung des Pachtpreises - lediglich weitere Verpflichtungen der Pächter. Daraus, dass die Ehefrau des Klägers - durch schriftliche Erklärung - die Geschäftsführung für die Pächter übernommen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 3 2. Alt. PBefG) und im Verhältnis zu diesen bestimmte Dienstleistungen erbracht hat, folgt jedenfalls nicht, dass dies dem Kläger als Genehmigungsinhaber als „Betreiben“ im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG zugerechnet werden kann. |
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| | Unabhängig davon lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die in § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG gesetzlich festgelegte Verantwortlichkeit der Pächter, den Verkehr - anstelle des Genehmigungsinhabers - im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung zu betreiben, im vorliegenden Fall in rechtswirksamer Weise modifiziert worden wäre. Durch § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG wird der Betriebsführer zwar nicht zum Unternehmer, er wird im Außenverhältnis aber rechtlich wie ein Unternehmer behandelt: Ihn treffen die unternehmerischen Pflichten, die im Zusammenhang mit der Verkehrserbringung stehen (vgl. Bidinger, a.a.O., § 2 Rn. 417). Selbst wenn zwischen dem Genehmigungsinhaber und dem Pächter/Betriebsführer intern Abweichungen von der in § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG gesetzlich festgelegten Pflichtenstellung vereinbart worden wären, könnten diese im - auch für das Betreiben im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG maßgeblichen - Außenverhältnis nur Wirksamkeit entfalten, wenn die zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG eine Ausnahme zugelassen hat (vgl. Bidinger, a.a.O., § 2 Rn. 416 f.; § 3 Anm. 5). Dass hier eine Ausnahmegenehmigung im Sinne dieser Vorschrift beantragt und erteilt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Eine solche Genehmigung kommt nach dem Gesetzeswortlaut im Übrigen nur in Einzelfällen in Betracht, was eine restriktive Handhabung nahe legt (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., § 3 Rn. 4; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013, § 3 Rn. 2; vgl. auch Bidinger, a.a.O., § 3 Anm. 5). Die Auffassung Heinzes (a.a.O., § 13 Rn. 111), der es für möglich hält, dass der Schutz des § 13 Abs. 3 PBefG trotz Betriebsübertragung dem Genehmigungsinhaber zugutekommt, wenn bei diesem lediglich im Innenverhältnis unternehmerische Aufgaben verbleiben, trägt der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG, mit der - auch zur Verhinderung von Strohmanngeschäften - eine Dokumentation der öffentlich-rechtlichen Rechts- und Pflichtenlage bezweckt wird und eine intransparente Verteilung des unternehmerischen Risikos bzw. der unternehmerischen Verantwortlichkeiten verhindert werden soll (vgl. Fromm/Sellmann/Zuck, a.a.O., § 3 Rn. 2, sowie Heinze, a.a.O., § 2 Rn. 41; zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 06.10.1999 - 3 S 1643/99 -), nicht hinreichend Rechnung. |
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| | cc) Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht bezogen auf die Konzession Nr. 4 mit Blick darauf, dass der Kläger das diesbezügliche Pachtverhältnis ausweislich der Akten offenbar (ohne dass eine Kündigung zu den Akten gelangt ist) zum 15.07.2015 beendet und seit diesem Zeitpunkt insoweit den Betrieb selbst übernommen hat. |
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| | Dies gilt schon deshalb, weil der Senat der Auffassung ist, dass in den Wiedererteilungsfällen das in § 13 Abs. 3 PBefG vorausgesetzte „Betreiben“ die Inanspruchnahme von Besitzstandsschutz durch den bisherigen Genehmigungsinhaber mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung nur dann rechtfertigt, wenn es bereits bei Stellung des Wiedererteilungsantrags bzw. zum Ende des Genehmigungszeitraums vorgelegen hat. Insoweit bestimmt das einschlägige Fachrecht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 08.03.2017 - 9 B 21/16 -, juris, m.w.N.) den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (so Heinze, PBefG, 1. Aufl. 2007, § 13 Anm. 13 Abs. 6). Danach kommt § 13 Abs. 3 PBefG hier nicht zur Anwendung. Denn der Kläger hatte den Genehmigungsantrag für den 3. Genehmigungszeitraum bereits am 13.12.2013 gestellt, der 2. Genehmigungszeitraum lief bereits am 24.01.2014 aus. Die Übernahme des Betriebs bezüglich der Konzession Nr. 4 (15.07.2015) erfolgte indes lange nach diesen Zeitpunkten und erst nach Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids. |
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| | Unabhängig davon wird das in § 13 Abs. 3 PBefG vorausgesetzte „jahrelange Betreiben“ allgemein dahingehend verstanden, dass der Verkehr von dem Unternehmer mindestens zwei Jahre lang durchgeführt worden sein muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2015 - 12 S 1494/15 -; Bidinger, a.a.O., § 13 Rn. 77; Bauer, a.a.O., § 13 Rn. 43). Selbst wenn insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt würde, wäre diese Voraussetzung nicht gegeben. Denn der Kläger hat den Betrieb - wie dargelegt - erst ab dem 15.07.2015 übernommen und damit den notwendigen Mindestzeitraum von zwei Jahren nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob der Zeitraum von April bis Oktober 2016, in dem er von der Betriebspflicht entbunden war, überhaupt zu seinen Gunsten angerechnet werden könnte. |
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| | b) Unabhängig davon kann nach den unter 2. aufgezeigten Grundsätzen bei der Prüfung, ob dem Kläger das Altunternehmerprivileg des § 13 Abs. 3 PBefG zugutekommt, nicht unbeachtet bleiben, dass er bezogen auf die gegenständlichen Genehmigungen den Nachrangigkeitstatbestand des § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 PBefG erfüllt. Danach wird ein Antragsteller unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er sein Unternehmen innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise verpachtet hat. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger bezogen auf die gegenständlichen Konzessionen Nr. 4, 14 und 17, die seit dem Jahr 2007 bis Mitte Juli 2015 (Nr. 4) bzw. bis heute (Nr. 14 und 17) verpachtet waren bzw. sind, also hinsichtlich eines Teils seines Unternehmens, vor. Dabei dürfte davon auszugehen sein, dass der 8-Jahres-Zeitraum vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückzurechnen ist (vgl. Bidinger, a.a.O., § 13 Rn. 91 l). Auch dies lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass der Kläger in den Genuss des Altunternehmerprivilegs kommt. |
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| | 4. Nach diesen Darlegungen kann der Kläger sein Begehren nicht auf den Besitzstandschutz des Altunternehmers gemäß § 13 Abs. 3 PBefG stützen. Da es sich hierbei um eine spezialgesetzliche Regelung des Vertrauensschutzes des Altunternehmers handelt, ist für die Berücksichtigung eines „schützenswerten Vertrauens“ des Klägers im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Begehren auf anderer rechtlicher Grundlage kein Raum (so im Ergebnis auch das Verwaltungsgericht, Entscheidungsabdruck Seite 16; offengelassen VG Mainz, a.a.O.). Ob der Vortrag des Klägers, Mitarbeiter des Beklagten hätten ihm bzw. seiner Ehefrau auf zahlreiche Anfragen hin die - mit der damaligen Genehmigungspraxis übereinstimmende - Auskunft gegeben, die Verpachtung der Genehmigungen stünde der begehrten Wiedererteilung nicht entgegen, geeignet ist, Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu begründen, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. |
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| | 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Sachantrag gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). |
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| | Beschluss vom 5. Juli 2017 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II. 47 („Jahresnutzwert“) der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1) auf 15.000,- EUR festgesetzt. |
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