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| | Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, denn die auf § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG gestützte Verfügung ist in der Form eines Verwaltungsaktes ergangen. Eines Vorverfahrens bedurfte es vorliegend nicht, da der Landesbeauftragte für Datenschutz den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 AGVwGO). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Verfügung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg vom 25.11.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Für die erlassene Verfügung fehlt es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage (dazu unter 1.). Ferner genügt die getroffene Regelung nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes (dazu unter 2.) und hätte darüber hinaus auch nicht zulässigerweise in der Form eines solchen getroffen werden können (dazu unter 3.). |
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| | 1. Für die datenschutzrechtliche Verfügung des Beklagten liegt keine Ermächtigungsgrundlage vor. |
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| | a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des als Ermächtigungsgrundlage herangezogenen § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG liegen nicht vor. Hiernach kann die Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. Die Ausübung der Befugnisse nach § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG kommt in Betracht, wenn bei kontrollierten Stellen keine Bereitschaft zur Behebung der von der Aufsichtsbehörde gerügten Mängel oder Rechtsverletzungen festzustellen ist (Petri in Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 72). Eine aufsichtsbehördliche Maßnahme ist nicht erst dann zulässig, wenn die betreffende Datenverarbeitung ins Werk gesetzt ist. Insbesondere bei besonders sensiblen und sogar strafrechtlich geschützten Daten kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen bereits treffen, wenn die unzulässige Datenverarbeitung durch ein Vertragswerk schon deutlich vorgezeichnet ist und dieses Vertragswerk in Kraft getreten ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.01.2011 - 4 MB 56/10 -, juris). |
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| | Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Festgestellte Datenschutzverstöße durch die Klägerin, welche seitens der Aufsichtsbehörde gerügt worden wären, liegen der angefochtenen Verfügung unstreitig nicht zugrunde. Gleiches gilt für technische oder organisatorische Mängel. Ausweislich der Verfügungsbegründung sollen keine gegenwärtigen Datenschutzverstöße der Klägerin unterbunden, sondern vielmehr Missstände verhindert werden, die nach dem 24.05.2018 zu erwarten seien. Soweit der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg insoweit die aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein abgeleiteten Grundsätze für anwendbar hält, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände auch künftig zu erwartende Datenschutzverstöße bereits ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde zuließen, vermag die erkennenden Kammer dem nicht zu folgen. Denn anders als in der der herangezogenen Entscheidung zugrundliegenden Konstellation ist das künftige Verhalten der Klägerin nicht durch ein bereits in Kraft getretenes Vertragswerk oder eine vergleichbare tragfähige Grundlage deutlich vorgezeichnet. Es ist vielmehr noch völlig ungewiss, wie die Prüf- und Löschpraxis der Klägerin bezüglich forderungsbezogener Daten künftig unter Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung aussehen wird und ob diese rechtswidrig sein wird, zumal auch der genaue rechtliche Rahmen hierfür noch unklar ist. |
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| | Die derzeit geltende Regelung des § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG, wonach personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist, wird mit Neufassung des Bundesdatenschutzgesetz durch das Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU vom 30.06.2017 (BGBl. I, S. 2097 ff.) nicht fortbestehen. Die Datenschutzgrundverordnung enthält über den Erforderlichkeitsgrundsatz (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. e EU-DSGVO) hinaus keine konkreten Vorgaben zu den Prüf- und Löschfristen. Ihr ist lediglich – unter anderem in Erwägungsgrund 39 – zu entnehmen, dass der Verantwortliche die Dauer seiner Datenverarbeitung unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des Betroffenen nach Art. 17 EU-DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“) regelmäßig zu überprüfen hat. Hierbei kann auf typisierte Regelprüffristen für wiederkehrende Vorgänge zurückgegriffen werden, da es gerade Unternehmen, die in großem Umfang Daten verarbeiten – wie etwa Auskunfteien – nicht zuzumuten ist, jeden Einzelfall gesondert zu bewerten (vgl. Plath in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, Art. 5 EU-DSGVO Rn. 18). Eine Überprüfung kann in bestimmten Intervallen erfolgen, so wie es beispielsweise bislang nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG möglich und zulässig war (vgl. Kamlah in: Plath, a.a.O., Art. 17 EU-DSGVO Rn. 6). |
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| | Einen Vorschlag bezüglich der Prüf- und Löschfristen unter Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung enthält der vom Verband der Wirtschaftsauskunfteien, dem auch die Klägerin angehört, ausgearbeitete Entwurf von Verhaltensregeln („Code of Conduct“). Nach Art. 40 Abs. 2 EU-DSGVO können Verbände oder andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, Verhaltensregeln ausarbeiten oder ändern oder erweitern, mit denen die Anwendung der Verordnung präzisiert wird. Auf Antrag nimmt die zuständige Aufsichtsbehörde in einem zweistufigen Verfahren dazu Stellung, ob die vorgelegten Verhaltensregeln mit der Verordnung vereinbar sind und genehmigt diese, soweit sie „ausreichende geeignete Garantien“ bieten (vgl. Art. 40 Abs. 5 S. 2 EU-DSGVO). Ein entsprechender Antrag bei der hier zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist – wie die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2017 angegeben haben – formal noch nicht gestellt worden. Aktuell finde noch die Abstimmung und Konsensbildung mit den im Düsseldorfer Kreis vertretenen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den nicht-öffentlichen Bereich statt. Ausweislich des Protokolls der letzten Sitzung des Düsseldorfer Kreises vom 07.03.2017 (abrufbar unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Entschliessungsarchiv/Inhalt/Protokolle/Inhalt/Protokolle_des_Duesseldorfer_Kreises/Inhalt/7_-Maerz-2017/DK-2017_1-Protokoll.pdf) hat der „Code of Conduct Prüf- und Löschfristen in der Fassung des Entwurfs vom 28.02.2017“ bei einer Probeabstimmung zwar eine mehrheitliche Zustimmung, jedoch nicht die nach der Geschäftsordnung des Düsseldorfer Kreises erforderliche einstimmige Zustimmung erhalten. Mehrheitlich befürworte der Düsseldorfer Kreis, dass Nordrhein-Westfalen als genehmigende Aufsichtsbehörde dem Verband der Wirtschaftsauskunfteien empfehlen solle, den Bundesverband Verbraucherzentralen bei der „weiteren Ausarbeitung des Code of Conduct“ zu beteiligen (vgl. Protokoll der Sitzung vom 07.03.2017, S. 7). Vor dem Hintergrund des nach wie vor laufenden Verfahrens steht weder fest, ob es überhaupt zu einer späteren Genehmigung von Verhaltensregeln zu den Prüf- und Löschfristen kommen wird, noch wie diese letztlich ausgestaltet sein werden. Angesichts dessen kann die weitere Frage der Wirkung und Verbindlichkeit von genehmigten Verhaltensregeln dahingestellt bleiben. Nach dem Voranstehenden fehlt es bereits an einer Grundlage, welche die getroffene Einschätzung tragen könnte, wonach die Klägerin mit ihrer – derzeit im Übrigen noch ungewissen – künftigen Prüf- und Löschpraxis gegen die – ggf. noch zu konkretisierenden – Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung verstoßen würde. |
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| | Insbesondere kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nur eine Handhabung entsprechend der in der angegriffenen Verfügung vorgesehenen Prüf- und Löschpraxis mit der EU-Datenschutzgrundverordnung vereinbar wäre. Denn die vom Landesbeauftragen für den Datenschutz Baden-Württemberg für angemessen erachtete Frist, wonach Forderungen im Sinne von § 28a BDSG und die mit diesen in Zusammenhang stehenden Informationen über Personen, die die Klägerin in ihren Datenbeständen, aus denen Bonitätsauskünfte erteilt würden, nach dem 24.05.2018 speichere, spätestens nach Ablauf von drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, zu löschen seien, es sei denn, dass der Betroffene zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sei, stellt keineswegs die einzig mögliche Speicher- und Löschkonzeption dar, die mit der EU-Datenschutzgrundverordnung in Einklang steht bzw. sich aus selbiger zwingend ergibt. Die künftige Prüf- und Löschpraxis der Auskunfteien muss sich – wie bereits dargestellt wurde – am Erforderlichkeitsmaßstab des Art. 5 Abs. 1 Buchst. e EU-DSGVO messen lassen, der in Hinblick auf Fristlänge und Anknüpfungsmoment einen Spielraum eröffnet. Die erkennende Kammer muss vorliegend nicht darüber entscheiden, wo die Grenzen dieses Spielraums erreicht sind. Sie geht aber – worauf es hier alleine ankommt – jedenfalls davon aus, dass innerhalb des vorhandenen Spielraums eine gewisse Bandbreite an mit der EU-Datenschutzgrundverordnung in Einklang stehenden Prüf- und Löschfristen zulässig ist. |
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| | b) Entgegen den Ausführungen der Beklagten ergibt sich eine Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Verfügung auch nicht aus § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG i.V.m. Erwägungsgrund 39 der EU-DSGVO. Aus diesem Erwägungsgrund geht unter anderem hervor, dass der Verantwortliche Fristen für die Löschung oder regelmäßige Überprüfung personenbezogener Daten vorsehen sollte, um sicherzustellen, dass die Daten nicht länger als nötig gespeichert werden. |
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| | Zunächst kann dahingestellt bleiben, ob aus einem Erwägungsgrund einer zwar in Kraft getretenen, jedoch noch nicht anwendbaren Verordnung in Verbindung mit einer Regelung, die bei Geltung der Verordnung weggefallen sein wird, eine Rechtsgrundlage hergeleitet werden kann. Denn jedenfalls ergibt sich auch aus dem ergänzend herangezogenen Erwägungsgrund nicht, dass die Klägerin bereits vor Geltung der Verordnung verpflichtet wäre, der Verfügung entsprechende Überprüfungs- und Löschfristen zu schaffen und sie hierzu bereits vor Anwendbarkeit der Verordnung durch die Aufsichtsbehörde verpflichtet werden könnte. Eine frühzeitige Anpassung ihrer Datenschutzlöschkonzeption an die EU-Datenschutzgrundverordnung liegt unzweifelhaft im Interesse der Klägerin, da bei Verstößen gegen das europäische Datenschutzrecht erhebliche Sanktionen drohen (vgl. nur Art. 83 Abs. 5 Buchst. a EU-DSGVO zu Verstößen gegen die Grundsätze der Verarbeitung gemäß Art. 5 EU-DSGVO). Eine Ermächtigung für ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde bereits vor Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung – gewissermaßen um frühzeitig sicherzustellen, dass die künftig anwendbaren Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde durch die Verantwortlichen eingehalten werden – lässt sich jedoch weder der Verordnung im Wege einer Vorwirkung, noch den aktuell geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entnehmen. |
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| | c) Soweit der Beklagte auf Art. 58 Abs. 2 Buchst. d EU-DSGVO verweist, wonach jede Aufsichtsbehörde über Abhilfebefugnisse verfügt, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit der Verordnung zu bringen, kann die am 25.11.2016 erlassene Verfügung bereits deshalb nicht auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt werden, da diese erst ab 25.05.2018 Gültigkeit beanspruchen wird (vgl. Art. 99 Abs. 2 EU-DSGVO). |
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| | 2. Die mit der angegriffenen Verfügung getroffene Regelung genügt ferner auch nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG (dazu unter a). Sie überträgt unzulässigerweise die Subsumtionsleistung bezüglich der getroffenen datenschutzrechtlichen Vorgaben zu den Überprüfungs- und Löschfristen von der Aufsichtsbehörde auf die Klägerin als Adressatin des Verwaltungsaktes (dazu unter b). |
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| | a) Die streitgegenständliche Regelung ist als individuell-abstrakt zu qualifizieren. Einerseits richtet sie sich an die Klägerin, ist mithin individuell. Andererseits ist sie abstrakt, weil sie der Klägerin in einer Vielzahl von denkbaren Konstellationen eine Prüf- und Löschverpflichtung auferlegt. Eine individuell-abstrakte Regelung stellt nach einhelliger Auffassung einen Verwaltungsakt dar, da sie – anders als eine abstrakt-generelle Regelung – das Einzelfallkriterium erfüllt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35 Rn. 121). Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Nicht nur hinsichtlich des Adressaten, sondern auch in Bezug auf die in der Sache selbst getroffene Regelung muss der Verwaltungsakt hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei sein. Bezieht sich eine Regelung – wie vorliegend – auf eine Vielzahl von Fallkonstellationen, muss der Adressat des Verwaltungsakts diesem entnehmen können, unter welchen Voraussetzungen er zu dem in der Verfügung näher beschriebenen Verhalten verpflichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2007 - 10 S 643/05 -, juris, Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2015 - 6 S 1426/14 -, juris, Rn. 19). |
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| | Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Ausweislich des Tenors der Verfügung bezieht sich die Überprüfungs- und Löschverpflichtung auf Forderungen im Sinne von § 28a BDSG und mit diesen im Zusammenhang stehende Informationen. Welche Informationen hiermit gemeint sind, wird nicht näher konkretisiert. Auch die Bezugnahme auf Forderungen im Sinne von § 28a BDSG ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verfügung sich auf die Speicher- und Löschfristen unter Anwendbarkeit der EU-Datenschutzgrundverordnung bezieht und die Vorschrift des § 28a BDSG künftig wegfallen wird, nicht hinreichend klar verständlich. So kann die Klägerin als Adressatin der Verfügung dieser nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, ob sie die ihr auferlegten Pflichten nur bei Fortgeltung einer § 28a BDSG vergleichbaren oder gar wortlautgleichen Vorschrift erfüllen muss oder vielmehr unabhängig hiervon. Schließlich unterfallen dem in der Verfügung gewählten Begriff der „Forderungen im Sinne von § 28a BDSG“ auch Forderungen, die nach § 178 InsO festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind (vgl. § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG). Dass die Anordnung sich jedoch nicht auf Insolvenzfälle beziehen solle, geht erst aus den Ausführungen des Beklagten im Klageverfahren hervor und steht in Widerspruch zu der umfassenden Bezugnahme auf § 28a BDSG in der Verfügung. Schließlich ist auch nicht hinreichend bestimmt, wann die Klägerin davon ausgehen muss, dass ein Betroffener im Sinne der Verfügung zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig sein soll. Auch hier sind über klare Fälle hinaus Grenzfälle denkbar, für deren Einordnung die Verfügung keine hinreichend bestimmten Vorgaben enthält. |
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| | Eine Heilung der aufgezeigten Bestimmtheitsmängel im Verwaltungsprozess (vgl. zu dieser Möglichkeit: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 VwVfG Rn. 17b) ist vorliegend nicht erfolgt. Zwar hat der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung klarstellend ausgeführt, dass sich die Verfügung auf alle Angaben im Sinne von § 28a Abs. 1 BDSG beziehe, unabhängig davon, ob diese Regelung künftig noch gelten werde. Umfasst seien alle nicht rechtzeitig beglichenen Forderungen, gleichgültig, ob nur ein Inkassoverfahren eingeleitet worden sei oder ob der Betroffene die Zahlungsverpflichtung ausdrücklich anerkannt habe. Außerdem solle sich die Anordnung nicht auf Insolvenzfälle ziehen. Diese Konkretisierungen betreffen zum einen nur einzelne – mithin nicht alle – Punkte der Verfügung, bei denen es an einer hinreichenden Bestimmtheit fehlt. Zum anderen lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass es sich um verbindliche Klarstellungen handeln soll und die Ausführungen zur Klageerwiderung nicht als unverbindliche Prozesserklärung einzuordnen sind (vgl. hierzu Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 43). |
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| | b) Durch die vorliegende, individuell-abstrakte Regelung wird der Klägerin als Adressatin der Verfügung die Subsumtionsleistung bezüglich der ihr gegenüber darin angeordneten Prüf- und Löschverpflichtungen auferlegt. Die Aufsichtsbehörde hat sich hiermit in unzulässiger Weise davon entbunden, im konkreten Einzelfall – wie in § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG vorgesehen – einen Verstoß gegen Datenschutzrecht festzustellen, zur Beseitigung des Verstoßes aufzufordern und schließlich das ihr eröffnete Ermessen bezüglich einer Anordnung oder Untersagung auszuüben. Damit wird sie ihrer Aufgabe des Gesetzesvollzugs nicht gerecht (vgl. zu einer abfallrechtlichen Verfügung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.1999 - 10 S 1059/99 -, juris; zu einer atomrechtlichen Auflage: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2007, a.a.O., Rn. 36 ff.; zu einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2015, a.a.O., Rn. 19). |
|
| | 3. Ferner handelt es sich – auch wenn formal keine generell-abstrakte Regelung vorliegt – in funktionaler Hinsicht bei der streitgegenständlichen Verfügung, ausgehend von ihrem wesentlichen inhaltlichen Regelungsziel, um eine Rechtsnorm, welche unzulässigerweise in der Form des Verwaltungsaktes erlassen wurde und auch aus diesem Grund – da eine Umdeutung nicht möglich ist – aufzuheben ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.10.1963 - IV C 9.63 -, juris, Rn. 59 f.). Bei der Bestimmung, ob eine Regelung materiell bzw. funktional als Rechtsnorm einzuordnen ist, kann unter anderem auf den räumlichen Geltungsbereich sowie auf die Geltungsdauer abgestellt werden, wobei eine längerfristig gedachte, zum Beispiel mehrjährige Regelung eher als Rechtsnorm einzuordnen ist (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 9 Rn 19). |
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| | Gemessen hieran ist die von der Aufsichtsbehörde getroffene Regelung sowohl aufgrund ihrer unbestimmten Geltungsdauer als auch aufgrund ihres beabsichtigten Geltungsbereiches einer Rechtsnorm vergleichbar. Mit der Verfügung vom 25.11.2016 wird bezweckt, die von der Aufsichtsbehörde für angemessen erachteten abstrakten Überprüfungs- und Löschfristen ab Anwendbarkeit der EU-Datenschutzgrundverordnung für Auskunfteien mit Sitz in Baden-Württemberg rechtsverbindlich zu machen. Zwar ist die Verfügung nur an die Klägerin gerichtet. Jedoch hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die andere in Baden-Württemberg mit Niederlassungen vertretene Auskunftei „...“ sich bereits freiwillig an die entsprechenden Überprüfungs- und Löschfristen halte. Die Verfügung hat ihrem Wesen nach demzufolge die Funktion, eine für alle der Aufsicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg unterliegenden Auskunfteien geltende Rechtslage von unbestimmter Geltungsdauer herbeizuführen. Eine solche Regelung kann nur auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsnorm sowie in der Form einer solchen ergehen. In der vorliegend gewählten Form des Verwaltungsaktes, welcher auf Grundlage der zum Erlass eines Verwaltungsaktes ermächtigenden Vorschrift des § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG (vgl. Petri in Simitis, a.a.O., § 38 BDSG Rn. 71) erging, kann die streitgegenständliche Regelung hingegen nicht zulässigerweise getroffen werden. Die angefochtene Verfügung ist damit auch aus diesem Grund rechtsfehlerhaft. |
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| | Auf die weiteren, zwischen den Beteiligten thematisierten Streitpunkte, insbesondere zur Länge der Überprüfungs- und Löschfristen sowie zu deren Anknüpfungspunkt, kommt es nach dem Ausgeführten nicht entscheidungserheblich an. |
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