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| | Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Beklagte der Klägerin zutreffend Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages gewährt hat. Ein (ungeachtet des von der Klägerin gestellten Hilfsantrages allein streitgegenständlicher) Anspruch auf höheres Elterngeld besteht nicht. |
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| | Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden und haben ihr Einverständnis erklärt. |
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| | Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist und sieht insoweit von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: |
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| | Die Klägerin hat unstreitig vom 16.03.2013 bis zum 30.06.2015 ausschließlich eine Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 AbgG bezogen. Dabei handelt es sich nach § 22 Nr 4 EStG um sonstige Einkünfte. Diese sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG nicht bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen. Eine planwidrige Regelungslücke in Bezug Abgeordnetendiäten liegt nicht vor. § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG zählt die Einkunftsarten, die sowohl für die Bestimmung des Bemessungseinkommens als auch für die Bestimmung des Einkommens im Bezugszeitraum relevant sind, ausdrücklich auf. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die nicht in der Aufzählung enthaltenen Einkunftsarten - dazu gehören Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte - nicht zu berücksichtigen sind. Dies entspricht dem Zweck des Elterngeldes, lediglich das aufgrund der Kindererziehung geminderte Einkommen zu ersetzen (Ismer/Luft/Schachameyer, NZS 2013, 327, 328). |
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| | Die Nichtberücksichtigung von Abgeordnetenentschädigungen ist auch nicht verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs 1 GG ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Die den Abgeordneten zustehende Entschädigung ist in keiner Weise mit Einkunftsarten vergleichbar, die für die Bemessung des Elterngeldes relevant sind. Die Meinung der Klägerin, dass es sich bei den Abgeordnetenbezügen um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit mit „Gegenleistungscharakter“ handele, trifft nicht zu. Das BVerfG hat die den Abgeordneten zustehende Entschädigung im Diätenurteil (BVerfG 05.11.1975, 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296 Rn 41 f), auf das sich die Klägerin beruft, das aber die von der Klägerin vertretene Rechtsmeinung gerade nicht stützt, als „Vollalimentation aus der Staatskasse“ bezeichnet und ausgeführt: |
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| | „Die Entschädigung wird damit keineswegs zu einem "arbeitsrechtlichen Anspruch, mit dem ein Anspruch auf Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten korrespondieren würde - der Abgeordnete "schuldet" rechtlich keine Dienste, sondern nimmt in Unabhängigkeit sein Mandat war -; ebensowenig wird sie damit zu einem Gehalt im beamtenrechtlichen Sinn - der Abgeordnete ist, wie dargelegt, kein Beamter -, steht also nicht unter den verfassungsrechtlich gesicherten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG); sie wird von diesen Grundsätzen überhaupt nicht berührt. Diese Entschädigung hat auch nichts mit den Regelungen des Gehalts in den Besoldungsgesetzen zu tun. Sie verträgt deshalb auch keine Annäherung an den herkömmlichen Aufbau eines Beamtengehalts und keine Abhängigkeit von der Gehaltsregelung, etwa in der Weise, daß sie unmittelbar oder mittelbar in Von-Hundert-Sätzen eines Beamtengehalts ausgedrückt wird. Denn dies letztere ist kein bloß "formal-technisches Mittel" zur Bemessung der Höhe der Entschädigung, sondern der Intention nach dazu bestimmt, das Parlament der Notwendigkeit zu entheben, jede Veränderung in der Höhe der Entschädigung im Plenum zu diskutieren und vor den Augen der Öffentlichkeit darüber als einer selbständigen politischen Frage zu entscheiden. Wertet man also die "technische" Kopplung der Entschädigung an eine besoldungsrechtliche Regelung materialiter, so führt sie zur Abhängigkeit jeder Erhöhung der Entschädigung von einer entsprechenden Erhöhung der Besoldung. Genau dies aber widerstreitet der verfassungsrechtlich gebotenen selbständigen (und nicht in die ganz andere Entscheidung über die angemessene Besoldung der Beamten eingeschlossene) Entscheidung des Parlaments über die Bestimmung dessen, was nach seiner Überzeugung "eine angemessene, die Unabhängigkeit sichernde Entschädigung" ist.“ |
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| | Maßstab für die Höhe der Abgeordnetenentschädigung ist keine wie auch immer geartete Gegenleistung, sondern der Status als Abgeordneter. Die Entschädigung ist also so zu bemessen, dass sie auch für den, der kein Einkommen aus einem Beruf hat, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliert, eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes angemessen ist (BVerfG 05.11.1975, 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296 Rn 41; ebenso BVerfG 21.07.2000, 2 BvH 3/91, BVerfGE 102, 224 Rn 55). |
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| | Der Gesetzgeber war auch durch das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 GG nicht gehindert, bei der Bemessung des Elterngeldes überhaupt an das zuvor erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Für die dadurch bedingte Ungleichbehandlung von Berechtigten, die im Bemessungszeitraum durchgängig ein volles (ungeschmälertes) Arbeitsentgelt erzielt haben, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, gibt es hinreichende sachliche Gründe. Hinsichtlich der möglichen Leistungshöhe, die sich grundsätzlich nach dem in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkommen richtet, ergibt sich eine Ungleichbehandlung zwischen Berechtigten je nach dem Vorhandensein und der Höhe entsprechender Einkünfte. Nach der Rspr des BSG, der sich der Senat anschließt, ist diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber mit dem Anknüpfen an das Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei der Bemessung des Elterngeldes ein legitimes Differenzierungsziel verfolgt (BSG 27.06.2013, B 10 EG 10/12 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 22 Rn 47). Ein Anspruch, auch Einkommen, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen, bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen, ergibt sich daraus nicht. |
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| | Eine Verschiebung des Bemessungszeitraums auf die Zeit vor Beginn des Landtagsmandats und damit vor Bezug der Abgeordnetenentschädigung scheidet aus. Es fehlt hierfür an einer gesetzlichen Grundlage. § 2b Abs 1 Satz 2 BEEG sieht eine solche Verschiebung nicht vor. |
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| | § 2b BEEG (idF der Bekanntmachung vom 27.01.2015, BGBl I S 34) bestimmt abschließend (vgl BT-Drs 17/9841 S 20) den jeweils maßgeblichen Bemessungszeitraum. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person |
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| 1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BEEG Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, 2. während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, 3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder 4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat |
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| | und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte (§ 2b Abs 1 Satz 2 BEEG). |
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| | Nach § 2b Abs 2 BEEG sind für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d BEEG vor der Geburt die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des § 2b Abs 1 Satz 2 BEEG vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen. |
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| | Die Zeit der Mitgliedschaft der Klägerin im Landtag von Baden-Württemberg vom 16.03.2013 bis zum 30.04.2016 ist kein von § 2b Abs 1 Satz 2 BEEG erfasster Tatbestand und kann (und darf) einem solchen auch nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung gleichgestellt werden. |
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| | Es kann dahinstehen, ob das Behinderungsverbot des § 2 AbgG alle Benachteiligungen erfasst, die gerade wegen der Ausübung des Mandats erfolgen. Selbst dann folgt daraus jedenfalls kein Anspruch der ehemaligen Abgeordneten auf Ausklammerung der Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bei der Bemessung des Elterngeldes. Unabhängig davon, ob man den Anwendungsbereich des Behinderungsverbotes auf Maßnahmen beschränkt sieht, die darauf zielen, die Übernahme oder Ausübung des Mandats zu erschweren oder unmöglich zu machen (vgl zu Art 48 Abs 2 GG BVerfG 21.09.1976, 2 BvR 350/75, BVerfGE 42, 312 <329>), oder ob man es als allgemeines Diskriminierungsverbot in einem weiteren Sinne versteht, gibt es nur das Ergebnis, nämlich die Abwendung oder Beseitigung der Behinderung vor (vgl BVerwG 16.12.2010, 2 C 11/09, NVwZ-RR 2011, 371 Rn 14 f zu Art 48 Abs 2 GG). Ein Anspruch auf konkrete steuerfinanzierte Sozialleistungen wie zB das Elterngeld lässt sich daraus ebenso wenig ableiten wie ein Anspruch auf Ausklammerung der Zeit als Mitglied des Landtages bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums. § 2 Abs 2 AbgG dient dem Schutz der freien Mandatsausübung und erklärt ua Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Annahme und Ausübung eines Mandats für unzulässig. Daraus lässt sich für die analoge Anwendung von § 2b Abs 1 Satz 2 BEEG nichts herleiten (vgl SG München 30.03.2017, S 46 EG 213/14, juris, das eine analoge Anwendung von § 2b Abs 1 S 2 BEEG ebenfalls zutreffend verneint). Die Regelung in § 2b Abs 1 Satz 3 BEEG hat zwar den Zweck, ein Absinken des Elterngeldes durch das in diesen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen zu vermeiden (so bereits die Begründung zu § 2 Abs 7 BEEG aF in BT-Drs 16/2785 ‚S 44). Es handelt sich aber in allen Fällen um Zeiten, in denen die Berechtigten durch Kindererziehung (Nr 1), Schwangerschaft oder Mutterschaft (Nrn 2 und 3) oder Erfüllung einer von Gesetz auferlegten Pflicht (Nr 4) an der Erzielung ihres vollen Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit gehindert waren. Wer dagegen ein Mandat als Abgeordneter ausübt und deshalb auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, zum Ausgleich dafür aber durch eine an seinem Statuts orientierte Geldleistung entschädigt wird, tut dies aus freien Stücken. Ein auch annähernd mit den in § 2b Abs 1 Satz 3 BEEG aufgeführten Tatbeständen vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor. |
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