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| | Der Normenkontrollantrag ist zulässig. |
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| | 1. Die Antragsänderung - statt der ursprünglich angegriffenen Regelungen in § 8 Abs. 3 und 4 sowie 6 bis 10 KTS wendet sich die Antragstellerin nunmehr nur noch gegen § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 8 KTS - ist nach § 91 Abs. 1 VwGO, der auch im Normenkontrollverfahren Anwendung findet (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 47 Rn. 16, 84), zulässig, denn die Antragsgegnerin hat in die den ursprünglichen Antrag vollständig ersetzende Antragsänderung eingewilligt, indem sie sich auf den geänderten Antrag eingelassen hat (§ 91 Abs. 1, 2 VwGO). |
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| | 3. Die Antragstellerin besitzt auch die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dieser verlangt für den Normenkontrollantrag, dass der Antragsteller geltend macht und hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird oder, anders ausgedrückt, dass der Antragsteller durch die Norm oder deren Anwendung rechtlich betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 -, Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3; vgl. auch Schenke, Rechtsschutz bei normativem Unrecht, 1979, S. 259). Die so formulierte Antragsbefugnis entspricht dabei den Erfordernissen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; eine weitergehende Antragsbefugnis besteht nicht (vgl. auch BT-Drs. 13/1433 S. 9, 13/3993 S. 10). Die Antragsbefugnis fehlt daher dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <217 ff.>; Beschlüsse vom 02.03.2005 - 6 BN 7.04 -, juris Rn. 6, vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 und vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 -, Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3). Das bedeutet, dass die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts durch die angegriffene Rechtsvorschrift geltend gemacht werden muss; die behauptete Rechtsverletzung muss also auf die angegriffene Rechtsvorschrift zurückgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 <212 f.>; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 49). Das gilt allerdings nicht nur bei unmittelbarer, sondern gegebenenfalls auch bei einer nur mittelbaren Betroffenheit. Entscheidend ist, dass sich die behauptete Rechtsverletzung der angegriffenen Norm zuordnen lässt (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182 <184>; Beschluss vom 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 70 zu § 47 VwGO a.F.). Das ist der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 4 CN 10.02 -, BVerwGE 119, 312 <315 f.>; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 71), im Gegensatz zu einer Regelung, die ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit oder dem Schutz anderer dient. Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1985 - 8 C 43.83 -, BVerwGE 72, 226 <229 f.>; Beschlüsse vom 14.02.1991 - 4 NB 25.89 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 70 und vom 30.08.2013 - 9 BN 2.13 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 189, juris Rn. 5). |
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| | Hieran gemessen ist die Antragsbefugnis unproblematisch gegeben, soweit die Antragstellerin § 6 Abs. 8 KTS angreift, der ihr die Verpflichtung auferlegt, vor der Ausgabe der EBC die entsprechende Zustimmungserklärung des Kurtaxepflichtigen nach § 6 Abs. 7 KTS beim Ausfüllen des Meldescheins insbesondere durch Unterschrift des Kurtaxepflichtigen bei der auf dem Meldeschein abgedruckten Zustimmungserklärung einzuholen und, wenn sich der Kurtaxepflichtige weigert, die Zustimmungserklärung zu unterzeichnen, die Ausgabe der Karte zunächst zu unterlassen sowie die Gemeinde sofort hierüber zu unterrichten. |
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| | Soweit die Antragstellerin sich gegen § 4 Abs. 1 KTS wendet, der den Maßstab und den Satz der Kurtaxe regelt, welchem der Kurtaxepflichtige nach § 3 Abs. 1 KTS unterliegt, ist die Antragstellerin nicht Adressatin der Regelung, da sie nicht kurtaxepflichtig nach § 3 Abs. 1 KTS ist. Zu den Kurtaxepflichtigen zählen nur die Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 und der Nutzung der EBC geboten ist. Einem Antragsteller fehlt aber grundsätzlich die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung, wenn er selbst nicht der Abgabenpflicht unterliegt (Senatsbeschluss vom 15.10.2013 - 2 S 2514/12 -, juris Rn. 3, unter Hinweis auf ThürOVG, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 -, NVwZ-RR 2001, 186, juris Rn. 6 ff.; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 03.07.2002 - 4 K 35/01 -, juris Rn. 13). Vorliegend ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin jedoch daraus, dass diese nach § 9 Abs. 1 KTS verpflichtet ist, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Antragsgegnerin abzuführen und dieser gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe haftet (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28). Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG. Die Antragstellerin haftet gesamtschuldnerisch (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 AO) und nicht nur subsidiär neben dem Kurtaxepflichtigen, was seinen Rechtfertigungsgrund darin findet, dass sie mit den kurtaxepflichtigen Personen unmittelbare wirtschaftliche Beziehungen unterhält, aus dem der Kurtaxe unterworfenen Sachverhalt Nutzen zieht und daher ihrerseits am Kurbetrieb partizipieren kann (Senatsbeschluss vom 25.02.2002 - 2 S 277/02 -, juris Rn. 8). Da die Haftung akzessorisch ist, setzt die Rechtmäßigkeit eines auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG i.V. m. § 191 AO und § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 219 Satz 2 AO beruhenden Haftungsbescheids voraus, dass die fremde Abgabenschuld, für die gehaftet wird, besteht und können gegen den Haftungsbescheid alle Einwände geltend gemacht werden, die die Entstehung der fremden Abgabenschuld betreffen (Senatsurteil vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -; s.a. OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Der Annahme einer Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass der Haftungstatbestand an die Verpflichtung zum Einzug und zur Abführung der Kurtaxe anknüpft und damit für die Haftung ein Verstoß des Beherbergers gegen die ihm auferlegten Pflichten Voraussetzung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 25.08.1999 - 2 L 223/96 -, NVwZ-RR 2000, 635; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 41) und eine Haftung nicht gegeben ist, wenn der Kurgast die Zahlung der Abgabe gegenüber dem Vermieter verweigert, ohne dass dieser - wie auch vorliegend - die Möglichkeit hat, die Pflicht zur Zahlung durchzusetzen, mithin die Möglichkeit zur Einziehung hatte. Auch wenn damit offen ist, ob tatsächlich eine Haftung besteht, ändert dies nichts daran, dass die Antragstellerin jedenfalls potentiell von der Regelung über den Maßstab und den Satz der Kurtaxe in § 4 Abs. 1 KTS rechtlich betroffen und folglich antragsbefugt ist. |
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| | 4. Der (geänderte) Antrag wurde fristgerecht am 14.03.2017, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ab Bekanntmachung der Satzung am 04.11.2016 gestellt. |
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| | 5. § 47 Abs. 3 VwGO steht der Überprüfung nicht entgegen, weil das Landesrecht keine ausschließliche landesverfassungsgerichtliche Zuständigkeit normiert hat. Vielmehr geht § 49 Abs. 1 VerfGHG von der Konkurrenz von landesverfassungsgerichtlicher (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV) und verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle aus (Senatsurteile vom 28.01.2016 - 2 S 1019/15 -, juris Rn. 45 und vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris Rn. 104). |
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| | Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. |
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| | 1. In formeller Hinsicht begegnet die Satzung der Antragsgegnerin keinen Bedenken. Die Antragstellerin hat insoweit keine Rügen erhoben. Der Senat kann ebenfalls keine diesbezüglichen Mängel erkennen. |
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| | 2. In materieller Hinsicht verstoßen die angefochtenen Satzungsbestimmungen indes gegen höherrangiges Recht. |
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| | Ermächtigungsgrundlagen sind, wie im Vorspann der Satzung aufgeführt, neben der allgemeinen kommunalrechtlichen Satzungsermächtigung nach § 4 GemO die kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften der §§ 2 und 43 KAG. |
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| | Nach § 2 Abs. 1 KAG werden Kommunalabgaben auf Grund einer Satzung erhoben, die insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen soll. Die Kurtaxe-Satzung der Antragsgegnerin genügt diesen formalen Vorgaben. Weder hat die Antragstellerin entsprechende Rügen erhoben noch hat der Senat insoweit begründete Zweifel. |
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| | Nach § 43 Abs. 1 KAG können Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe erheben, um ihre Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen sowie für die - gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds - den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu decken. |
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| | Die Kurtaxe ist danach eine Kommunalabgabe eigener Art, die in erster Linie beitrags-, daneben aber auch gebührenrechtliche Merkmale aufweist. Sie wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass dem kurtaxepflichtigen Personenkreis die Möglichkeit geboten wird, die zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen sowie die für den gleichen Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu besuchen, und dient der Deckung des Aufwands, der der Gemeinde für die Herstellung und Unterhaltung bzw. die Durchführung der genannten Einrichtungen und Veranstaltungen entsteht. Mit Einrichtungen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. KAG sind zwar nur Einrichtungen der Gemeinde gemeint. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde selbst Träger der Einrichtung sein müsste. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Gemeinde ein Einwirkungsrecht auf die Einrichtung hat und so die Gewährung der Leistungen bestimmen oder wesentlich mitbestimmen kann (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 72 unter Hinweis auf Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 43 Rn. 3). Der Hinweis in § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG bestätigt dies. Danach rechnen zu den Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 72). |
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| | Die Höhe der Kurtaxe ist somit durch den der Gemeinde insoweit entstehenden Aufwand begrenzt. Der Gemeinderat als zuständiger Ortsgesetzgeber kann den Kurtaxesatz fehlerfrei nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation festsetzen. Denn allein auf der Basis einer solchen Kalkulation, in der u.a. in nachvollziehbarer Weise darzustellen ist, welcher kurtaxefähige Aufwand für die Herstellung und Unterhaltung bestimmter Einrichtungen oder die Durchführung bestimmter Veranstaltungen während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen wird, kann der Ortsgesetzgeber ermessensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe dieser Aufwand durch eine Kurtaxe abgedeckt werden soll (Senatsurteile vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 54 und vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -). In die Kalkulation sind daher die kurtaxefähigen Kosten einzustellen, die der Gemeinde während des Kalkulationszeitraums voraussichtlich entstehen und die sie auf den Kreis der Abgabenschuldner umlegen will. Die kurtaxefähigen Maßnahmen werden in § 43 Abs. 1 Satz 1 KAG nur allgemein beschrieben. Bereits deshalb ist es unerlässlich, dass in der Kalkulation dargestellt wird, welche kurtaxefähigen Kosten der Gemeinde im Kalkulationszeitraum im Einzelnen voraussichtlich entstehen werden. Hinzu kommt, dass kurtaxefähige Maßnahmen, etwa die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen für den Fremdenverkehr oder die Durchführung von Veranstaltungen für ortsfremde Gäste, sowohl aus dem Kurtaxeaufkommen als auch über sonstige Abgaben (Fremdenverkehrsbeiträge, Benutzungsgebühren, privatrechtliche Entgelte) finanziert werden können. Um eine Doppelfinanzierung auszuschließen, muss deshalb in der Kalkulation dargestellt werden, auf welche Weise die kurtaxefähigen Kosten im Einzelnen finanziert werden sollen. Eine die kurtaxefähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist dabei nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird (vgl. § 2 KTS a.E.). Eine nur überschlägige Ermittlung der kurtaxefähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, NVwZ-RR 1999, 266, vom 04.12.2003 - 2 S 2669/02 -, NVwZ-RR 2004, 293 zur Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags und vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris Rn. 55). Den kurtaxefähigen Kosten ist in der Kalkulation das Aufkommen gegenüberzustellen, das die Gemeinde unter Anwendung der satzungsrechtlichen Regelung voraussichtlich erzielen wird. Dies setzt die vollständige Erfassung derjenigen Personen voraus, die nach der satzungsrechtlichen Regelung als Abgabenschuldner in Betracht kommen (vgl. Senatsurteile vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, NVwZ-RR 1999, 266 zur Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags und vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 -). |
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| | Hieran gemessen entspricht die Kalkulation der Antragsgegnerin nicht den Vorgaben des § 43 Abs. 1 KAG, da schon nicht davon auszugehen ist, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten für die EBC im Sinne des § 43 Abs. 1 KAG kurtaxefähig sind. Die EBC ist keine zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellte Einrichtung oder eine zu diesem Zweck durchgeführte Veranstaltung. Zwar darf der Kreis der kurtaxefähigen Einrichtungen und Veranstaltungen nicht zu eng gezogen werden (vgl. hierzu und zu Nachfolgendem: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 43 Anm. 2), doch fallen nicht alle öffentlichen Einrichtungen nach § 10 Abs. 2 GemO schlechthin darunter, sondern nur solche, die Kur- und/oder Erholungszwecken gewidmet und dafür geeignet sind. Der besondere Bezug zu diesen Kur- und Erholungszwecken muss jedoch nicht unmittelbar gegeben sein, es genügt vielmehr, wenn diese Einrichtungen und Veranstaltungen diese Zwecke fördern, also der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit dienen. Andererseits geht der kurtaxerechtliche Begriff der Einrichtungen und Veranstaltungen über den gemeinderechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 10 Abs. 2 GemO insofern hinaus, als er auch Veranstaltungen umfasst, die keine öffentlichen Einrichtungen sind, soweit sie dem Kur- und Erholungszweck dienen, z.B. Kurkonzerte. Die Erhebung der Kurtaxe setzt voraus, dass eine solche Einrichtung oder Veranstaltung gegeben ist. Es muss sich um Einrichtungen und Veranstaltungen der Gemeinde handeln, da diese auch Gläubiger der Kurtaxe ist, also die Leistung zur Gegenleistung zu erbringen hat. Herkömmlicherweise fallen unter die Einrichtungen und Veranstaltungen für Kur- und Erholungszwecke Heilquellen und Moore bzw. Einrichtungen zu deren Benutzung, wie Trink- und Wandelhallen, Badeanlagen, Inhalatorien, Kurparke, Kur- und Wanderwege, Lese- und Schreibsäle, die durch den besonderen Betrieb eines Bade- und Kurorts notwendigen Einrichtungen, die Veranstaltungen und Einrichtungen der Kurverwaltung, die der Bequemlichkeit, der seelischen Betreuung und Unterhaltung des Kurgastes dienen, wie Kurhaus oder sonstige Erholungs- und Unterhaltungsstätten, sowie Kurkonzerte, unterhaltende Veranstaltungen, z.B. Heimatabende, Vorträge sowie Ausflugs- und Wanderveranstaltungen und Sporteinrichtungen. Auch die Kurverwaltung dient typischerweise Kurzwecken, denn sie verschafft den Gästen vor und während ihres Aufenthalts im Kurort eine verlässliche Informationsquelle und ermöglicht bzw. fördert die Nutzung der übrigen Kurzwecken dienenden Einrichtungen (OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 14.02.1995 - 6 C 11810/94 -, juris). Dasselbe gilt für die „Tourist-Info", soweit sie als Informationsstelle für Touristen fungiert (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris). Darüber hinaus fallen unter den Begriff der Kur- und Erholungseinrichtungen Ruhebänke, Liegewiesen, Spielanlagen, Sportanlagen, Reitanlagen, Freizeitanlagen, Kurwege, Wanderwege, Skiloipen und dergleichen. Es muss sich nicht um unmittelbar gesundheitserhaltende Einrichtungen und Veranstaltungen handeln, doch müssen sie zumindest mittelbar den Kur- und Erholungszwecken dienen. Nicht unter den Begriff der Kur- und Erholungseinrichtungen fallen Kur- und Erholungsmöglichkeiten, die von der Natur geboten werden, ohne dass durch die Gemeinde zusätzliche äußere Vorkehrungen getroffen werden, z.B. Gelegenheit des Luft- und Sonnenbadens. Auch allgemeine Maßnahmen der Landschaftspflege, die nicht unmittelbar den Erholungssuchenden zugutekommen, stellen keine Erholungseinrichtungen i.S.d. § 43 Abs. 1 KAG dar. Dasselbe gilt für Einrichtungen der allgemeinen Infrastruktur einer Gemeinde, z.B. Straßen, Gehwege, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, allgemeine Sportanlagen, Krankenhäuser usw. Lediglich dann, wenn solche Einrichtungen im Hinblick auf die Kur- und Erholungsfunktion errichtet und betrieben bzw. mit zusätzlichen Angeboten für Kurgäste ausgestattet oder die Einrichtungen fremdenverkehrsbedingt größer errichtet und mit zusätzlichen Einrichtungen versehen werden, z.B. bei Hallen- und Freibädern etwaige Moorbecken usw., können sie in die Erhebung der Kurtaxe anteilig einbezogen werden. |
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| | Vor diesem Hintergrund ist schon nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 1 KAG davon auszugehen, dass dem baden-württembergischen Kommunalabgabenrecht noch in hergebrachter Weise die Vorstellung zu Grunde liegt, dass der Abgabepflichtige sich in der Gemeinde aufhält und dort an Veranstaltungen teilnimmt oder Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nimmt. Sofern diese mit einer „Gästecard“ kostenlos oder zu einem ermäßigten Preis zur Verfügung gestellt werden, sind auch die Kosten für solche „Gästecardleistungen" kurtaxefähig (s. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 2 S 1418/11 -, juris). |
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| | Nicht kurtaxefähig sind folglich Kosten für eine Gästecard, die sich zumindest auch auf Leistungen und Einrichtungen in anderen Gemeinden bezieht und dort Vergünstigungen gewährt. Der DBT-Anteil (25 %) am EBC-Solidarbeitrag in Höhe von 231.201,-- EUR, der, wie der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erläutert hat, für die organisatorische Abwicklung der EBC erforderlich ist, betrifft eben solche Kosten, da mit der EBC bzw. mit der Bodensee-Erlebniskarte, die über die EBC günstiger erhältlich ist, Leistungen und Einrichtungen (auch) auf dem Gebiet anderer Gemeinden und nicht nur auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zu vergünstigten Preisen genutzt werden können. |
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| | Dem steht nicht entgegen, dass § 43 Abs. 1 KAG die Kosten für kurtaxefähig erklärt, die für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs entstehen. Schon vom eindeutigen Wortlaut her, aber auch aus systematischen Erwägungen regelt diese Bestimmung nur den gemeindegebietsübergreifenden öffentlichen Personennahverkehr, betrifft aber gerade nicht andere Leistungen und Einrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets. |
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| | Auch wenn damit der bodo-Anteil (75 %) unter die kurtaxefähigen Kosten nach § 43 Abs. 1 KAG fällt, scheidet dies für den DBT-Anteil aus. Der Senat sieht im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte auch keine Möglichkeit, die ausdrücklich auf den öffentlichen Personennahverkehr beschränkte Regelung auf andere touristische Verbundlösungen zu erstrecken, die das Gemeindegebiet überschreiten. In der Begründung der durch Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechtes vom 04.05.2009 (GBl. S. 185) geregelten Neufassung des § 43 Abs. 1 KAG heißt es dazu nämlich wie folgt (s. LT-Drs. 14/4002 S. 72): „Die Ergänzung von Absatz 1 Satz 1 soll klarstellen, dass eine den Kur- und Erholungsgästen gebotene Möglichkeit zur kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu den zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Veranstaltungen gehören und die dafür anfallenden Kosten zu den Kosten rechnen, die mit der Kurtaxe gedeckt werden können. In der Regel kann dieses Angebot nur durch die Zugehörigkeit der Gemeinde zu einem überregionalen Verbund realisiert und von den Kur- und Erholungsgästen nur mit der Kur- und Gästekarte der Gemeinde kostenlos genutzt werden. Das im Süd- und Nordschwarzwald für die Kur- und Erholungsgäste sehr erfolgreich praktizierte „Konus-System“ (kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs) könnte ohne Kurtaxefinanzierung nicht bestehen.“ Auch wenn der vom Gesetzgeber gewählte Begriff „Klarstellung“ nicht eindeutig sein mag, geht der Senat davon aus, dass der Normgeber deshalb einen Regelungsbedarf annahm, weil die KONUS-Finanzierung nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut gerade nicht möglich gewesen wäre. Dabei wird durchaus gesehen, dass heutzutage Kooperationen und Zusammenschlüsse zwischen Gemeinden und zwischen Gemeinden und Privaten betriebswirtschaftlich und zur gemeinsamen Werbung sinnvoll sind, um durch gemeinsames Auftreten und Vermarkten im Wettbewerb mit anderen Tourismuszielen Erfolg zu haben (so bereits VG Freiburg, Urteile vom 16.04.2013 - 5 K 2495/11 -, juris Rn. 58 und vom 22.09.2015 - 5 K 686/14 -, juris Rn. 76 ff.). Es obliegt dann aber dem Gesetzgeber, § 43 KAG, wie dies bereits in Bezug auf den öffentlichen Personennahverkehr geschehen ist, entsprechend anzupassen und eine Regelung einzuführen, wie sie in den Kommunalabgabengesetzen anderer Bundesländer schon enthalten ist. So sehen § 11 Abs. 1 KAG Brandenburg, § 10 Abs. 1 KAG Schleswig-Holstein, § 11 Abs. 1 KAG Nordrhein-Westfalen, § 9 Abs. 1 KAG Thüringen ebenso wie § 10 Abs. 1 Satz 3 KAG Niedersachsen und § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG Mecklenburg-Vorpommern einen gemeindeübergreifenden Verbund ausdrücklich vor. Die sächsische Regelung im dortigen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KAG kennt sogar eine überregionale Verbundmöglichkeit. |
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| | Ob die von der Antragsgegnerin in ihre Kalkulation eingestellten Kosten für die EBC auch deshalb nicht kurtaxefähig sind, weil es der Antragsgegnerin, sofern sie sich der DBT und deren Leistungspartner als Dritte im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 3 KAG bedient, an (hinreichenden) Einwirkungsmöglichkeiten auf diese fehlt, kann damit offen bleiben. |
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| | Soweit sich die Antragstellerin gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 8 KTS wendet, vor der Ausgabe der EBC die Zustimmungserklärung des Kurtaxepflichtigen nach § 6 Abs. 7 zur datenschutzrechtlichen Erklärung und ggf. zu den Nutzungsbedingungen der EBC beim Ausfüllen des Meldescheins insbesondere durch Unterschrift des Kurtaxepflichtigen bei der auf dem Meldeschein abgedruckten Zustimmungserklärung einzuholen und falls sich der Kurtaxepflichtige weigert, die Zustimmungserklärung zu unterzeichnen, die Ausgabe der Karte zunächst zu unterlassen sowie die Gemeinde sofort zu unterrichten, fehlt es diesen Verpflichtungen an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. |
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| | § 43 Abs. 3 KAG genügt nicht als Ermächtigungsgrundlage. Nach § 43 Abs. 3 Nr. 2 KAG können Beherberger durch die Kurtaxe-Satzung verpflichtet werden, die bei ihnen verweilenden ortsfremden Personen der Gemeinde zu melden sowie die Kurtaxe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Eine Verpflichtung der Beherberger, von den Kurtaxepflichtigen eine Zustimmung zur datenschutzrechtlichen Erklärung zur EBC einzuholen, lässt sich hierauf nicht stützen. |
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| | Auch § 2 Abs. 3 KAG reicht als Ermächtigungsgrundlage nicht aus. Danach kann die Kurtaxe-Satzung bestimmen, dass Dritte beauftragt werden können, die Kurtaxe zu berechnen, Kurtaxebescheide auszufertigen und zu versenden, die Kurtaxe entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für den Abgabenberechtigten zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten dem Abgabenberechtigten mitzuteilen. Die gesetzlich eingeräumte Befugnis zur Datenverarbeitung und -weiterleitung bezieht sich lediglich auf die Daten, die zur Kurtaxeberechnung erforderlich sind. Eine Regelung in einer gemeindlichen Satzung zur Einholung einer datenschutzrechtlichen Zustimmungserklärung geht darüber hinaus und ist von der Ermächtigung des § 2 Abs. 3 KAG nicht gedeckt. |
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| | Für die Verpflichtungen des Kurtaxepflichtigen ebenso wie des Beherbergers sind jedoch auch die weiteren, insbesondere melderechtlichen Pflichten in den Blick zu nehmen, die indes ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage bieten. Nach § 30 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (in der auch in § 8 Abs. 2 und 6 KTS in Bezug genommenen Fassung vom 03.05.2013, die insoweit der aktuellen Fassung vom 20.11.2014 entspricht - BMG) haben die Leiter von Beherbergungsstätten besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen ihre Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 bis 4 erfüllen. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BMG haben beherbergte Personen am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Abs. 2 BMG aufgeführten Daten enthält, nämlich 1. Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, 2. Familiennamen, 3. Vornamen, 4. Geburtsdatum, 5. Staatsangehörigkeiten, 6. Anschrift, 7. Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie 8. Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen. Von der Ermächtigung in § 30 Abs. 3 BMG, wonach durch Landesrecht bestimmt werden kann, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen, hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber in § 4 BW-AGBMG (GBl. 2015, 320) Gebrauch gemacht. Danach dürfen die Gemeinden für die Erhebung der Kurtaxe nach § 43 KAG aufgrund einer Satzung über die in § 30 Abs. 2 BMG aufgeführten Daten hinaus weitere erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. Die beherbergten Personen sind hierauf im Meldeschein hinzuweisen. Zu diesen weiteren erforderlichen Daten zählt die Zustimmung zur datenschutzrechtlichen Erklärung schon deshalb nicht, weil sich der Satzung der Antragsgegnerin nicht entnehmen lässt, dass sie auf dem Meldeschein weitere Personendaten als die der Reisenden und Mitreisenden (vgl. § 8 Abs. 1, 2, 3 und 6 KTS) erfassen will und auch die Datenschutzerklärung ihrerseits nicht zu den „weiteren erforderlichen Daten“ zählt. Dass die Beherberger nach § 30 Abs. 1 BMG auf die Erfüllung der den Beherbergten nach § 29 Abs. 2 bis 4 BMG obliegenden Pflichten hinzuwirken haben, erlaubt zwar ihre Verpflichtung, die Unterschrift der Beherbergten auf dem Meldeschein einzuholen. Soweit nach § 29 Abs. 2 BMG die Unterschrift auf dem Meldeschein, „der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält“, gefordert wird, dürfte dies auch eine Unterschriftsverpflichtung bezüglich der nach § 30 Abs. 3 BMG i.V.m. den nach Landesrecht zulässigerweise erhobenen weiteren Daten ermöglichen. Für eine Verpflichtung zur Unterschrift unter die nicht zu den Daten zählende Datenschutzerklärung stellen die genannten Vorschriften indes keine Rechtsgrundlage dar. Das gilt damit auch für die Verpflichtung der Beherberger, die Gemeinde über eine verweigerte Zustimmung zu unterrichten. Dass die Zustimmungserklärung wohl tatsächlich als erforderlich angesehen werden kann, weil datenschutzrechtlich die Datenerhebung, -verarbeitung und -weiter-gabe die Einwilligung des Betroffenen voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LDSG-BW i.V.m. § 13 LDSG-BW), ändert nichts an der fehlenden Rechtsgrundlage für die dem Beherberger nach § 6 Abs. 8 i.V.m. Abs. 7 KTS auferlegten Pflichten. |
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| | Die angegriffenen Regelungen der Kurtaxe-Satzung der Antragsgegnerin sind daher mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die Fehlerhaftigkeit der Kalkulation infolge der Einstellung nicht kurtaxefähiger Aufwendungen stellt einen Rechtsmangel dar, der nicht nur zur Teilnichtigkeit der Regelung über den Kurtaxesatz, sondern zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt. Ob die Nichtigkeit einzelner Vorschriften die Satzung insgesamt nichtig macht, hängt davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 S. 81 ff., vom 28.08.2008 - 9 B 40.08 -, juris Rn. 13 und vom 24.02.2012 - 9 B 80.11 -, juris Rn. 11). Ohne wirksame Bestimmung eines Kurtaxesatzes wird die Kurtaxesatzung ihres Zweckes beraubt, der Gemeinde die Grundlage für die Deckung ihrer Kosten für Kur- und Erholungseinrichtungen zu bieten. Damit macht die Teilaufrechterhaltung der restlichen Vorschriften keinen Sinn, was auch dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspricht. Denn für eine Gemeinde ist eine Kurtaxesatzung sinnlos, die es ihr nicht erlaubt, den betriebenen Kuraufwand zu refinanzieren. Die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Kurtaxe vom 24.10.2016 in der Fassung vom 20.02.2017 war daher insgesamt für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| | 4. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| | Beschluss vom 14. September 2017 |
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| | Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 52 Abs. 1, 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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