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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2016 und in der in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung vom 20.09.2017, mit der die Gebührenschuld um weitere 200,-- EUR gekürzt und auf 2.083,80 EUR reduziert worden ist, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind §§ 1, 2, 11 und 13 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. § 18 Abs. 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Beklagte (Friedhofssatzung) i.V.m. §§ 1, 2, 5 der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) i.d.F. vom 04.06.2013. Nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a der Bestattungsgebührenordnung sind zur Zahlung von Benutzungsgebühren verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. |
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| | Gebühren für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a der Bestattungsgebührenordnung sind Kommunalabgaben, die eine willentliche Inanspruchnahme voraussetzen (1.). Der Kläger ist für die streitgegenständliche reduzierte Gebührenschuld von 2.083,80 EUR alleiniger Gebührenschuldner, weil (nur) er die Bestattung beantragt und veranlasst hat (1.1.). Seinen Geschwistern sind die mit dem streitgegenständliche Gebührenbescheid berechneten und in Anspruch genommenen Leistungen nicht zurechenbar (1.2.). Eine zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheids in der Fassung des geänderten Widerspruchsbescheids führende Gebührenschuld der Geschwister des Klägers ist auch nicht aufgrund anderer Rechtsgrundlagen gegeben (2.). Die angefochtenen Bescheide sind auch verhältnismäßig (3.). |
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| | Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) in der Fassung vom 04.05.2009 (GBl. S. 185) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Zu den Kommunalabgaben gehören u.a. Friedhofs- und Bestattungsgebühren. Die Gebühren dürfen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Mit Rücksicht auf diesen Kostendeckungsgrundsatz hat der Satzungsgeber vor oder bei Ergehen des Satzungsbeschlusses eine Gebührenbedarfsrechnung/Gebührenkalkulation vorzunehmen, d.h. durch Schätzung z.B. der Zahl der künftigen Benutzungsvorgänge oder der Entwicklung von Preisen und Löhnen ist zum einen die Höhe der gebührenfähigen Kosten zu ermitteln. Zum anderen ist im Wege der Ermessensentscheidung festzulegen, in welchem Umfang die ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung über das Gebührenaufkommen finanziert werden sollen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 07.09.1987 - 2 S 998/86 - und vom 17.04.2013 - 2 S 511/13 -, juris). Die Einwendungen des Klägers richten sich nicht gegen die Höhe der satzungsrechtlichen Gebühren. Insoweit bestehen auch sonst keine Bedenken. |
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| | Bei den nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung anfallenden Bestattungsgebühren handelt sich um Kommunalabgaben in Form von Benutzungsgebühren. Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben (§ 4 Abs. 2 KAG). Das KAG bietet daher hinsichtlich der Heranziehung zu Benutzungsgebühren nur gegenüber dem Benutzer selbst eine Rechtsgrundlage. Das Entstehen eines solchen Benutzungsverhältnisses setzt neben einem tatsächlichen Verhalten ein Element der „Willentlichkeit“ voraus. Zur Gebührenzahlung ist nur derjenige verpflichtet, der die Bestattung selbst oder über einen Beauftragten veranlasst hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 04.01.2017 - 14 E 1080/16 -, vom 18.07.2013 - 14 A 548/12 - und vom 25.06.2009 – 14 A 2636/07 –, Rn. 13, jeweils in juris m.w.N.; vgl. allgemein zu Gebühren BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4/04 -, juris m.w.N. = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100; Jürgen Gaedeke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Aufl., Kap. 3, Rn. 141 ff. m.w.N.). In diesem Sinne ist § 2 Abs. 2 Buchstabe a Bestattungsgebührenordnung auszulegen. Ein Antrag im Sinne dieser Bestimmung erfordert neben einem tatsächlichen Verhalten ein Element der Willentlichkeit, sodass die von der Einrichtung vermittelte Leistung individualisierend zurechenbar wird. |
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| | Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob eine die Gebührenpflicht auslösende Bestattungsmeldung der hier in Frage stehenden Art wegen der nutzungs- und gebührenrechtlichen Folgen ein verfahrensrechtlicher Antrag des Bürgers im Sinne des § 9 LVwVfG ist (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LVwVfG sowie dazu Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, § 22 Rn. 28 ff., 45 ff., 55 m.w.N.). Ein solcher ist nach § 133 BGB bei objektiver Betrachtungsweise aus Sicht der Behörde nach dem objektiven Erklärungswert, d.h. nach dem Empfängerhorizont sowie der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (vgl. Schmitz, aaO, § 22 Rn. 45 ff. m.w.N.). Entsprechendes gilt für einen auf die Vornahme eines tatsächlichen Verwaltungshandeln gerichteten Antrag, wie hier für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, unabhängig davon, ob ein solcher Antrag als ein solcher im Sinne des § 9 LVwVfG zu werten ist. |
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| | Mit der Bestattungsmeldung vom 20.10.2015 und der daraufhin vorgenommenen Bestattung seiner Mutter hat der Kläger, und nur er, die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt und die für seine Gebührenschuld - für Benutzungsgebühren - auslösenden Tatbestandsmerkmale im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchstabe a Bestattungsgebührenordnung erfüllt. |
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| | Die vom Kläger unterzeichnete „Bestattungsmeldung“ für den Friedhof ist als Antrag an die Beklagte aufzufassen, die Bestattung der bezeichneten Verstorbenen nach den im einzelnen angegebenen und hinsichtlich des Datums der Bestattung noch festzulegenden Einzelheiten vorzunehmen, sowie die gebührenrechtlich in Ansatz gebrachten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Dieses vom Kläger unterzeichnete Formular ist im Kopf eindeutig an die „Friedhofsverwaltung der Stadt Rheinstetten“ gerichtet. Ferner sieht das Formular Rubriken für die Einzelheiten der Bestattung vor, u.a. Tag, Uhrzeit, Art der Grabstätte, den „Gebührenzahler“ sowie unter dem Stichwort „Nutzungsberechtigter/Pflege Grabstätte“ den Ansprechpartner für die Grabpflege. Nach dem Begriff „Gebührenzahler“ im Formular hat der Kläger seinen Namen, sein Geburtsdatum, seine Anschrift sowie Telefonnummer und seinen Verwandtschaftsgrad („Sohn“) eingetragen. Mit der Unterzeichnung dieses Formulars hat der Kläger gegenüber der Friedhofsverwaltung der Beklagten eindeutig die Bestattung seiner verstorbenen Mutter beantragt und sich im Übrigen eindeutig als (einziger) Gebührenschuldner bezeichnet. Vom Empfängerhorizont der Friedhofsverwaltung aus betrachtet hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass er in eigenem Namen gehandelt hat, nicht auch für seine Geschwister. |
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| | Dass der Kläger die Bestattungsmeldung nicht persönlich und nicht unmittelbar der Friedhofsverwaltung der Beklagten übermittelt hat, sondern der Bedienstete des Bestattungsunternehmers ihm das Formular dafür zur Unterzeichnung vorgelegt und dieser es der Friedhofsverwaltung überbracht hat, ändert nichts an der dem Kläger zurechenbaren Veranlassung. Der Bestattungsunternehmer ist in diesem Fall nur als Stellvertreter bzw. Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers tätig (vgl. Jürgen Gaedke, aaO, Kap. 3, Rn. 141 ff. w. N.), hier des Klägers. Für die „Veranlassung“ der Benutzungsgebühren bzw. dem Antrag des Klägers ist ferner unerheblich, dass der Bedienstete des Bestattungsunternehmens, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung berichtet hat, vor der Unterzeichnung der Bestattungsmeldung geäußert habe, er nehme die Leiche nur mit, wenn er, der Kläger, diesen Antrag unterzeichne. Denn es ist der übliche Verwaltungsvorgang, dass die Angehörigen die Bestattungsmeldung in Anwesenheit eines von ihnen gerufenen Bestattungsunternehmers unterzeichnen und dieser das unterzeichnete Bestattungsmeldungsformular der Friedhofsverwaltung überbringt. In dieser Weise wurde auch hier verfahren. Die Friedhofsverwaltung setzt nach Eingang der Bestattungsanmeldung Ort und Zeit der Bestattung in Absprache mit den Bestattern fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen (§ 5 der Friedhofssatzung der Beklagten vom 28.02.2012). Nachträgliche Einträge bezüglich des Datums der Bestattung im Formular durch die Friedhofsverwaltung, wie sie hier vorgenommen wurden, berühren nicht die Bestattungsmeldung als solche. Lediglich das Datum sowie Uhrzeit, der 27.10.2015, 14.00 Uhr, hat die Friedhofsverwaltung nach Eingang der Bestattungsmeldung des Klägers festgesetzt. Des Weiteren setzt ein gebührenauslösender Antrag nicht voraus, dass dem Betroffenen die Gebührensatzung bekannt ist. Denn dabei handelt es sich um eine öffentlich bekannt gemachte Satzung, die gültiges Recht ist (§ 2 Abs. 1 KAG, § 4 Abs. 3 GemO), unabhängig davon, ob der Betroffene davon Kenntnis hat. Deshalb ist unerheblich, dass dem Kläger bei Unterzeichnung der Bestattungsmeldung die Gebührensatzung der Beklagten nicht vorgelegt worden ist. |
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| | Dem Umstand, dass die Bestattung wegen der von der Schwester des Klägers veranlassten Obduktion verschoben wurde und dadurch zusätzliche, nicht vom Kläger, sondern seiner Schwester veranlasste Kühlungskosten entstanden sind, hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 24.11.2015 Rechnung getragen. Ergänzend hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch Änderung des Widerspruchsbescheids und die Gebührenschuld um weitere zwei Kühlungstage auf insgesamt 2.083,80 EUR reduziert. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Leiche vom 15.10. bis 19.10.2015 in der Kühlung der Stadt Rheinstetten war, fünf Tage vor der Beerdigung war die Leiche in Heidelberg zum Zwecke der Obduktion. Beide Beteiligte stellten diesen Sachverhalt als unstreitig. Daraufhin reduzierte der Beklagten-Vertreter die Forderung bezüglich der Kühlung um weitere zwei Tage, also um weitere 200,-- EUR (siehe § 5 Abs. 6 Buchstabe a der Bestattungsgebührenordnung). Deshalb hat der Vertreter der Beklagten den Widerspruchsbescheid geändert und die festgesetzte Gebühr um 200,-- EUR reduziert. Der Gesamtbetrag beläuft sich deshalb auf 2.083,80 EUR. Hintergrund der weiteren Gebührenreduzierung war, dass weder dem Kläger noch der Beklagten Unterlagen darüber vorlagen, wie lange die Obduktion in Heidelberg einschließlich des Transports der Leiche dorthin sowie des Rücktransports gedauert haben. Deshalb einigten sich die Beteiligten darauf, dass insgesamt fünf Tage der Kühlung im Aufbahrungsraum der Beklagten jedenfalls nicht auf Veranlassung des Klägers geschahen. Hinsichtlich des verbleibenden Gebührenbetrags in Höhe von 2.083,80 EUR ist der Kläger alleiniger Veranlasser und deshalb alleiniger Gebührenschuldner. |
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| | Eine tatsächliche Inanspruchnahme ist ebenfalls gegeben. Die Friedhofsverwaltung hat die von ihm im einzelnen beantragten Leistungen, wie sie im streitgegenständlichen Gebührenbescheid aufgeführt sind, tatsächlich erledigt. Die Bestattung der verstorbenen Mutter wurde auftragsgemäß ausgeführt. |
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| | Der Einwand des Klägers, er habe seine Pflichten dadurch erfüllt, dass die Verstorbene zuletzt bei ihm gewohnt habe, ist gebührenrechtlich unerheblich. Ohne Bedeutung für seine Gebührenpflicht ist auch der Umstand, dass der Kläger auf die Erbschaft verzichtet hat und, dass ihm, wie er geltend macht, die über den Tod hinausgehende Vollmacht für seine Mutter nach der Anmeldung der Bestattung entzogen worden sei. Gebührenrechtlich unerheblich ist des Weiteren sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe noch während der Geltungsdauer der Vollmacht seiner Mutter über den Tod hinaus im Namen seines Bruders einen zweiten Bestattungsantrag gestellt. Nachweise darüber konnte er nicht vorlegen. Solche befinden sich auch nicht bei den Akten. Mangels einer nachgewiesenen Vertretungsvollmacht vermochte der Kläger seinen Bruder überhaupt nicht als Gebührenschuldner verpflichten. |
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| | Die Geschwister des Klägers haben - mit Ausnahme der unstreitig gestellten fünf Kühlungstage auf Veranlassung der Schwester - die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen nicht beantragt (§ 2 Abs. 2 Buchstabe b der Benutzungsgebührenordnung) und nicht veranlasst. Die Schwester des Klägers ist gegenüber der Friedhofsverwaltung durch die von ihr veranlasste Obduktion der Leiche der Verstorbenen nicht als Antragstellerin oder Veranlasserin der Bestattung der Verstorbenen in Erscheinung getreten. |
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| | Den Geschwistern des Klägers sind die von der Friedhofsverwaltung vermittelten Leistungen auch nicht aus anderen Gründen - wegen ihrer Angehörigeneigenschaft oder ihrer Stellung als Erben - individualisierend zurechenbar. |
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| | Allein aus der Angehörigeneigenschaft der Geschwister und der daraus folgenden öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht lässt sich das für das Benutzungsverhältnis erforderliche „willensgetragene Verhalten“ nicht herleiten (VG Saarland, Gerichtsbescheid vom 23.05.2016 – 3 K 958/15 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2013, aaO, Rn. 25). Die Geschwister des Klägers gehören als Kinder der Verstorbenen zwar zum Kreis derjenigen, denen nach Gewohnheitsrecht die Bestattungspflicht obliegen kann (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG), die - da Friedhofszwang besteht - nur durch das Benutzen eines Friedhofs erfüllt werden kann. Nach § 30 Abs.1 BestattG muss jede Leiche bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BestattG). § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG regelt i.V.m. Abs. 3 dieser Vorschrift die Rangfolge der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht: Danach sind bei einem Sterbefall „die volljährigen Kinder“ verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG sind hier auch Geschwister des Klägers als volljährige Kinder der Verstorbenen zur Bestattung verpflichtet. Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2004 – 1 S 681/04 –, juris m.w.N.). Das für das Benutzungsverhältnis erforderliche „willensgetragene Verhalten“ lässt sich aber allein mit der Angehörigeneigenschaft nicht begründen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei Bestattungspflicht und Friedhofszwang um Pflichten handeln könnte, die sich gleichsam von selbst vollziehen, die also gegenüber der Person, die sie treffen, unmittelbar - ohne Antrag oder sonstige Veranlassung - das zu ihrer Erfüllung erforderliche Benutzungsverhältnis begründen (VG Saarland, Gerichtsbescheid vom 23.05.2016, aaO, Rn. 19, juris unter Hinweis auf OVG Saarlandes, Beschluss vom 22.04.1988 -1 W 179/88 -; Hess. VGH, Beschluss vom 06.12.2000, aaO, Rn. 6). |
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| | Ebenso wenig vermag der Umstand, dass die Geschwister des Klägers als Erben, unterstellt sie sind es, gemäß § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung zu tragen haben, sie zu gebührenpflichtigen Friedhofsbenutzern zu machen (VG Saarland, Gerichtsbescheid vom 23.05.2016, aaO; Hess. VGH, Beschluss vom 06.12.2000 – 5 UE 3224/99 –, Rn. 6, juris). Denn die bürgerlich-rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten stellt als solche den erforderlichen Zusammenhang zur Inanspruchnahme nicht her. Wer nach bürgerlichem Recht - etwa als Erbe (§ 1968 BGB) oder als zu Lebzeiten des Verstorbenen diesem gegenüber Unterhaltsverpflichteter (§ 1615 Abs. 2 BGB sowie § 1360a Abs. 3 in Verbindung mit § 1615 Abs. 2 BGB) - die Kosten einer Beerdigung zu tragen hat, ist nicht notwendig zugleich derjenige, der für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen hat. Zwischen der öffentlich-rechtlichen Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, und der zivilrechtlichen Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten besteht keine Identität (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.12.1996 - 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113; Hess. VGH, Beschluss vom 06.12.2000, aaO, Rn. 6). Auch insoweit fehlt es an der willentlichen Inanspruchnahme des Friedhofs. |
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| | Eine zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheids in der Fassung des geänderten Widerspruchsbescheids führende Gebührenschuld der Geschwister des Klägers ergibt sich weder aus satzungsrechtlichen Bestimmungen (2.1.) noch aus anderen Rechtsgrundlagen (2.2.). |
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| | Die in § 2 Abs. 2 Buchstabe b der Bestattungsgebührenordnung vorgesehene Haftung der bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person führt schon deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide, weil diese Vorschrift nichtig ist. Danach sind zur Zahlung der Benutzungsgebühren verpflichtet, die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder); hierzu rechnen die Geschwister des Klägers. Die genannte Satzungsvorschrift knüpft an die sich aus den §§ 30, 31, 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG ergebende öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht an. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG sind, wie bereits ausgeführt, die lebenden Geschwister des Klägers als volljährige Kinder der Verstorbenen zwar zur Bestattung verpflichtet. Sie werden hierdurch aber nicht automatisch Gebührenschuldner. Deshalb ist die Regelung des § 2 Abs. 2 Buchstabe b der Bestattungsgebührenordnung nichtig, weil es bei den nicht tätig gewordenen Bestattungspflichtigen an der gebührenrechtlich notwendigen willentlichen Inanspruchnahme der Einrichtung mangelt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2017, aaO, Rn. 3, juris unter Hinweis auf Beschluss vom 18.07.2013, aaO, m.w.N.). Mit anderen Worten, eine solche Satzungsregelung ist mit den Anforderungen an eine gebührenpflichtige Benutzungsgebühr, die ein willentliches Verhalten bzw. eine willentliche Inanspruchnahme voraussetzt, unvereinbar. |
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| | Eine Gebührenpflicht der Geschwister des Klägers, die zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide bzw. zu einem Ermessensfehler führen würde, folgt schließlich nicht aus anderen Rechtsgrundlagen. |
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| | Der an den Kläger gerichtete Leistungsbescheid kann gegenüber den Geschwistern nicht auf § 31 Abs. 2 BestattG gestützt werden, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Danach hat die zuständige Behörde, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird, diese anzuordnen oder auf Kosten der Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn die Verstorbenen nicht einem anatomischen Institut zugeführt werden. Die zweite Alternative stellt eine sonderpolizeiliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2007 - 1 S 1471/07 -, VBIBW 2008, 137 f.). Die Beklagte war hier nicht verpflichtet, in eigener Zuständigkeit für die Bestattung Sorge zu tragen, weil der Kläger dies veranlasst hat. |
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| | Eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 2 Abs. 3 der Bestattungsgebührenordnung scheidet deshalb aus. Für eine Ermessensentscheidung der Beklagten zur Auswahl unter mehreren Gebührenschuldnern, wie es im Schreiben vom 14.12.2015 heißt, bestand deshalb kein Raum. |
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| | Der Gebührenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids und dessen Änderung in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2017 ist verhältnismäßig. Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger ausnahmsweise eine zur Unverhältnismäßigkeit des Gebührenbescheids führende unbillige Härte bestünde, sind nicht substantiiert vorgetragen und nicht erkennbar. Die vom Kläger für eine Gebührenschuld oder Kostentragungspflicht seiner Geschwister angeführte Begründung, rechtfertigt angesichts der gesetzgeberischen Entscheidungen in den seine Gebührenschuld rechtfertigenden Bestimmungen nicht die Annahme der Unverhältnismäßigkeit, wenn, wie hier, mehrere Erben vorhanden sind. |
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| | Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. |
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| | Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen zu bejahen. Dem Kläger war es aufgrund (vgl. BVerwG) seiner persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 26.01.1996, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36). Zum einen waren die rechtlichen Voraussetzungen der Gebührenschuld des Klägers für die in Rechnung gestellten Bestattungsgebühren wegen einer möglichen Gebührenschuld seiner Geschwister u.a. aufgrund satzungsrechtlicher Bestimmungen nicht einfach zu beantworten. Zum anderen war aufgrund der Besonderheiten des Sachverhalts, u. a. der Veranlassung einer Obduktion durch die Schwester des Klägers sowie deshalb, weil noch mehrere Erben im Raum sind, auch in tatsächlicher Hinsicht die Gebührenpflicht nicht einfach zu beurteilen. |
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