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| | Die zulässigen Normenkontrollanträge können in der Sache keinen Erfolg haben. |
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| | Die Normenkontrollanträge sind zulässig. |
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| | 1. Die Antragsteller haben den gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Antrag am 12.08.2016 und damit innerhalb der Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die (erneute) öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 28.07.2016. |
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| | 2. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie geltend machen können, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu werden. |
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| | Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich jedenfalls aus der von ihnen gerügten Verletzung des Abwägungsgebots. Insoweit genügt es, dass die Antragsteller Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer eigenen Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen eigenen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass er in der Abwägung fehlerhaft berücksichtigt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 - 4 CN 9.14 - UPR 2016, 187). |
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| | Die Antragsteller machen dazu geltend, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil die Donzdorfer Straße unter Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit gegenüber dem Bebauungsplan Marrbachöschle um ca. 2,5 m nach Osten verschoben worden sei und deshalb ihr Grundstück Flst.Nr. ... zum Vorteil der westlich gelegenen Grundstücke stärker in Anspruch genommen werde. |
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| | Die Antragsteller können sich außerdem darauf berufen, es sei wegen der möglichen immissionsschutzrechtliche Konflikte abwägungsfehlerhaft, ein allgemeines Wohngebiet unmittelbar neben dem außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beginnenden Dorfgebiet festzusetzen, denn ihr Grundstück Flst.Nr. ... liege genau am nördlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, wo die beiden Gebiete aneinanderstoßen, und es sei deshalb zu befürchten, dass es in unzumutbarer Weise Immissionen aus den im Dorfgebiet zulässigen landwirtschaftlichen Gebieten ausgesetzt werde. |
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| | 3. Der gegen den Bebauungsplan gerichtete Normenkontrollantrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO a.F. unzulässig. Nach dieser inzwischen außer Kraft getretenen Bestimmung war ein Normenkontrollantrag unzulässig, wenn der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Ungeachtet dessen, dass diese Bestimmung durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden ist, steht sie der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen, da ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. |
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| | Zwar ist das Schreiben der Antragsteller vom 22.03.2013, mit dem sie im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen vorgebracht haben, erst am 25.03.2013 im Original und damit nach Ablauf der Frist für die Geltendmachung von Einwendungen bei der Antragsgegnerin eingegangen, denn gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB endete diese Frist mit Ablauf der Auslegungsfrist am 22.03.2013. Die Antragsgegnerin hat jedoch mit Schriftsatz vom 13.06.2016 im ersten Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan eingeräumt, dass das Einwendungsschreiben vom 22.03.2013 bereits an diesem Tag per Fax bei ihr eingegangen und lediglich nicht zur Akte genommen worden ist. |
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| | 4. Für die Normenkontrollanträge besteht schließlich auch ein Rechtsschutzbedürfnis. |
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| | a) Das Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung soll verhindern, dass das Gericht in eine sachliche Prüfung der Gültigkeit der Norm eintritt, obwohl sich die Rechtsstellung des Antragstellers auch dann nicht verbessert, wenn die Norm antragsgemäß für unwirksam erklärt wird. Ist der Antragsteller antragsbefugt, ist nach diesem Maßstab regelmäßig auch das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Allerdings fehlt das Rechtschutzbedürfnis in aller Regel, wenn ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Das ist hier nicht der Fall. |
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| | b) Aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Plan ergibt sich, dass mehrere Grundstücke noch nicht bebaut sind und dafür auch weder eine Baugenehmigung erteilt noch ein Bauantrag gestellt worden ist. Insbesondere ist das im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstück Flst.Nr. ... noch nicht bebaut; die Antragsteller haben insoweit noch die Möglichkeit, eine andere Festsetzung zu erreichen. |
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| | Auch sind die Erschließungsanlagen noch nicht vollständig hergestellt. Gerade in Höhe des Grundstücks Flst.Nr. ... der Antragsteller ist die Donzdorfer Straße noch nicht plangemäß ausgebaut. Nach Ansicht der Antragsteller verstößt der angefochtene Bebauungsplan gegen das Gebot der Lastengleichheit, weil ihr Grundstück für die Straße ungerechtfertigterweise stärker in Anspruch genommen werden solle als die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Insbesondere daraus ergibt sich ihr Rechtsschutzinteresse. Würde der Bebauungsplan für unwirksam erklärt, könnten die Antragsteller eine für sie günstigere Lösung erreichen. Auch nach dem Bebauungsplan Marrbachöschle wird ihr Grundstück Flst.Nr. ... nur in geringerem Umfang für die Herstellung der Donzdorfer Straße in Anspruch genommen. |
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| | Die Normenkontrollanträge sind aber nicht begründet. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. |
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| | 1. Der Bebauungsplan ist in formeller Hinsicht fehlerfrei zu Stande gekommen. |
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| | a) Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht. |
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| | aa) Eine rechtskräftige Entscheidung, dass die von der Antragsgegnerin gewählte Form der öffentlichen Bekanntmachung unzulässig ist, liegt nicht vor. |
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| | Die Antragsteller argumentieren, der Bebauungsplan sei schon deshalb für unwirksam zu erklären, weil die Antragsgegnerin bei der Neubekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 28.07.2016 zwar die VDI 2719 erwähnt und darauf hingewiesen habe, dass der Text dieses technischen Regelwerks bei der Antragsgegnerin zusammen mit dem Bebauungsplan eingesehen werden könne, einen entsprechenden Hinweis aber wiederum nicht in die Bebauungsplanurkunde aufgenommen habe, obwohl eine solche Aufnahme im ersten Normenkontrollurteil als Voraussetzung für eine wirksame Bekanntgabe gefordert werde. In der Sache berufen sich die Antragsteller damit auf die Rechtskraft des Normenkontrollurteils vom 23.06.2016. Damit können sie aber keinen Erfolg haben. |
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| | Allerdings erwachsen auch stattgebende Normenkontrollurteile gemäß § 121 VwGO in Rechtskraft. Eine inhaltsgleiche neue Norm ist daher in einem erneuten Normenkontrollverfahren ohne Sachprüfung allein wegen der Rechtskraftwirkung des vorangegangenen Normenkontrollurteils für unwirksam zu erklären, sofern sich weder die Sach- noch die Rechtslage maßgeblich geändert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO). Die Bindungswirkung der Rechtskraft reicht jedoch auch in einem Normenkontrollverfahren nur soweit, wie über den Streitgegenstand entschieden wurde. Wurde eine frühere Norm wegen eines Verfahrensfehlers für unwirksam erklärt, so bleibt der Erlass bzw. die Inkraftsetzung einer inhaltsgleichen Norm in einem fehlerfreien Verfahren möglich (Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 24. Aufl., 2018, Rn. 143 zu § 47). So liegen die Dinge hier. |
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| | aaa) Mit Urteil vom 23.06.2016 hat der Senat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil der Bebauungsplan unter Punkt 10 der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dimensionierung der Außenbauteile auf die VDI 2719 Bezug nimmt, die Antragsgegnerin jedoch nicht sichergestellt hat, dass die Betroffenen von dieser technischen Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können. Die Antragsteller entnehmen diesem Urteil, der Bebauungsplan könne nur ordnungsgemäß bekanntgegeben werden, wenn in der Bebauungsplanurkunde selbst und nicht bloß in der Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses darauf hingewiesen werde, dass die in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden könne, zur Einsicht bereitliege. |
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| | bbb) Bereits der Ausgangspunkt dieser Überlegung begegnet Bedenken. Erklärt das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan wegen eines Fehlers bei der Bekanntmachung für unwirksam, so erwächst, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auch die Aussage in Rechtskraft, dass der Bebauungsplan nicht so wie geschehen wirksam bekanntgemacht werden kann. Die Gemeinde darf den begangenen Fehler nicht wiederholen. So ist die Antragsgegnerin indessen auch nicht vorgegangen. Denn anders als bei der öffentlichen Bekanntgabe am 23.07.2013 hat sie diesmal in den Text der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses den geforderten Hinweis aufgenommen. Die Antragsteller entnehmen dem Urteil aber weiter die Aussage, eine wirksame Bekanntgabe des Bebauungsplans sei nur möglich, wenn der entsprechende Hinweis in die Bebauungsplanurkunde selbst aufgenommen werde. In der Sache machen die Antragsteller damit geltend, in dem Urteil sei auch rechtskräftig entschieden worden, auf welche Weise eine rechtmäßige Bekanntgabe stattdessen erfolgen müsse. Im Urteil vom 23.06.2016 ist eine derartige Aussage jedoch nicht enthalten. Dort heißt es nur, dass eine wirksame Bekanntgabe möglich ist, wenn der geforderte Hinweis in die Bebauungsplanurkunde selbst aufgenommen wird. Dass diese Vorgehensweise nur als Beispiel gedacht ist und keine abschließende Auflistung der rechtlich möglichen Vorgehensweisen darstellen soll, ergibt sich aus dem nachfolgenden Satz: „Auch sonst wird dort (will heißen: in der öffentlichen Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses) keine problem- und kostenlos öffentlich zugängliche Fundstelle der VDI 2719 genannt.“ Ungeachtet dessen könnte eine solche Aussage auch deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen, weil sie nicht entscheidungstragend ist. |
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| | bb) Auch in der Sache ist die von der Antragsgegnerin gewählte Form der öffentlichen Bekanntmachung nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips. Danach ist es zulässig, wenn nur in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses darauf hingewiesen wird, dass die im Bebauungsplan in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Gemeinde zur Einsichtnahme bereitliegt. |
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| | aaa) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage bisher nicht entschieden. |
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| | Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2010 (- 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889) muss sichergestellt sein, dass die Betroffenen von einer im Bebauungsplan in Bezug genommenen technischen Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Die auch im ersten Normenkontrollurteil aufgeführte Möglichkeit, in der Bebauungsplanurkunde selbst darauf hinzuweisen, dass die technische Vorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht bereitliegt, wird als Beispiel genannt. Eine explizite Aussage zu der von der Antragsgegnerin am 28.07.2016 gewählten Form der öffentlichen Bekanntgabe ist in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen nicht enthalten. In seinem Beschluss vom 18.06.2016 (- 4 BN 24.16 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 47) hat das Bundesverwaltungsgericht die hier relevante Frage, ob auch ein Hinweis in der Bekanntmachung ausreichen könnte, ausdrücklich offengelassen, weil es in dem von ihm entschiedenen Fall auch an einem solchen fehlte. Der weitergehende Leitsatz „...aber weder die Bekanntmachung noch die Planurkunde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Verwaltungsstelle hinweist....“ findet in der Begründung des Beschlusses keine Stütze. |
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| | bbb) Die von der Antragsgegnerin gewählte Form der Bekanntgabe genügt nach Ansicht des Senats den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip an die Verkündung von Normen ergebenden Anforderungen. |
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| | (1) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Die Rechtsnormen müssen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.06.2010 - 4 BN 55.09 - BauR 2010, 1733). |
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| | (2) Für Bebauungspläne ist bundesrechtlich in § 10 Abs. 3 BauGB eine besondere Form der Bekanntmachung vorgeschrieben. Während nach Landesrecht Satzungen grundsätzlich mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen sind (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 DVO GemO), bestimmt § 10 Abs. 3 BauGB, dass (nur) die Erteilung der Genehmigung bzw. der Beschluss über den Bebauungsplan als Satzung ortsüblich bekanntzumachen sind. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan öffentlich eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erlangt der Bürger zwar Kenntnis von der Existenz des Bebauungsplans. Will er sich über seinen Inhalt informieren, so muss er aber - anders als sonst bei Satzungen - von seinem Einsichtsrecht Gebrauch machen. Unter diesen Umständen ist ein Hinweis in der Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses, dass mit dem Bebauungsplan auch die (darin in Bezug genommene) technische Vorschrift bei der Gemeinde eingesehen werden kann, als ausreichend anzusehen. Denn bereits durch die öffentliche Bekanntmachung werden die Bürger so darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie nicht nur in den Bebauungsplan, sondern auch in die gleichfalls ausliegende technische Vorschrift Einsicht nehmen müssen, wenn sie sich vom Inhalt des Bebauungsplans zuverlässig Kenntnis verschaffen wollen. |
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| | (3) Dem steht nicht entgegen, dass ein Bürger, der ohne Kenntnis von der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses bei der Gemeinde in einen Bebauungsplan Einsicht nimmt, möglicherweise mangels eines Hinweises in der Bebauungsplanurkunde nicht weiß, dass er auch die in Bezug genommene technische Vorschrift einsehen kann. Um dies zu vermeiden, ist es zwar der den Bebauungsplan aufstellenden Gemeinde zu empfehlen, einen entsprechenden Hinweis (auch) in die Bebauungsplanurkunde aufzunehmen. Dass dies rechtlich zwingend ist, kann daraus jedoch nicht gefolgert werden. Denn maßgeblich für die Einhaltung der Anforderungen des Rechtsstaatsgebots ist der Publikationsakt als solcher - und darin wird auf die bestehende Einsichtsmöglichkeit hingewiesen. Die beschriebene Gefahr ist zudem nicht sehr groß. Denn die interessierten Bürger können den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB nicht nur einsehen, sondern auch über seinen Inhalt - und damit über die in Bezug genommene technische Vorschrift - Auskunft verlangen. |
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| | b) Der Bebauungsplan genügt den maßgeblichen Formvorschriften der Gemeindeordnung. |
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| | aa) Der Bebauungsplan ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen nichtig. |
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| | aaa) Die Antragsteller rügen, der Gemeinderat habe im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans wiederholt in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt, obwohl die Voraussetzungen aus § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO dafür nicht vorgelegen hätten. Der Bebauungsplan sei aus diesem Grund unwirksam. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. |
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| | Nach baden-württembergischem Landesrecht ist für das Zustandekommen der gemeindlichen Satzungen und damit auch eines Bebauungsplans (§ 10 BauGB) maßgeblich, dass der Gemeinderat einen einzigen wirksamen Beschluss, nämlich den Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB, fasst. Mit ihm gibt der Gemeinderat zu erkennen, dass er den Bebauungsplan in dieser Form aufstellen will; alle anderen vorhergehenden Entscheidungen sind damit überholt und gegenstandslos, unabhängig davon, ob sie aus formellen oder materiellen Gründen rechtswidrig gewesen sind. Auch die Antragsteller ziehen nicht in Zweifel, dass der Gemeinderat den Satzungsbeschluss am 23.07.2013 in öffentlicher Sitzung gefasst hat. |
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| | Auch bundesrechtlich sind Verstöße gegen das Landesrecht im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans vor dem eigentlichen Satzungsbeschluss unbeachtlich und führen nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 - 4 N 4.87- BVerwGE 79, 200 für die Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats beim Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans im Vorfeld des eigentlichen Satzungsbeschlusses) |
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| | bbb) Die Antragsteller können auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Sitzung am 23.07.2013 sei nur noch pro forma erfolgt, alle maßgeblichen Entscheidungen seien bereits zuvor in nichtöffentlichen Sitzungen getroffen worden. |
|
| | (1) Allerdings widerspricht es Sinn und Zweck des Gebots der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen, wenn in einer nichtöffentlichen Sitzung die Sachdiskussion vorweggenommen wird, obwohl die Voraussetzungen aus § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO für den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vorliegen, und der Satzungsbeschluss in der unmittelbar anschließenden öffentlichen Sitzung nur noch pro forma gefasst wird (vgl. VGH Bad.-Württ. Urt. v. 24.03.2011 - 5 S 746/10 - VBlBW 2011, 393 und vom 20.07.2000 - 14 S 237/99 - VBlBW 2001, 65). Ein in öffentlicher Sitzung gefasster Beschluss des Gemeinderats, ein gesetzliches Vorkaufsrecht auszuüben, verstößt dementsprechend gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO, wenn der Gemeinderat über die Ausübung des Vorkaufsrechts zuvor nur in nichtöffentlicher Sitzung beraten hat (Urt. v. 23.06.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2015, 708). |
|
| | (2) Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Wie sich aus dem Protokoll über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 23.07.2013 ergibt, hat der Gemeinderat ausführlich über den Bebauungsplan beraten. Herr M. (von dem mit der Aufstellung des Bebauungsplans befassten Planungsbüro m.) ist danach die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und die dazugehörigen Abwägungsvorschläge mit den Gemeinderäten im Einzelnen durchgegangen. Dem Gemeinderat lagen dabei nicht nur die Abwägungssynopse, sondern auch die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Untersuchungen vor. Von einer bloßen pro forma-Sitzung kann danach keine Rede sein. |
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| | ccc) Ohne dies näher zu substantiieren, behaupten die Antragsteller, der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans sei nicht erst am 26.10.2010 in öffentlicher Sitzung, sondern bereits zuvor in nichtöffentlicher Sitzung am 22.06.2010 vom Gemeinderat gefasst worden. Aus Versehen sei dann im Bebauungsplan das Datum der nichtöffentlichen Sitzung eingetragen worden. |
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| | Auch damit machen die Antragsteller in der Sache einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen geltend. Aus den bereits genannten Gründen können die Antragsteller damit gleichfalls keinen Erfolg haben. Anzumerken ist zudem, dass bundesrechtlich ein nach § 214 Abs. 1 BauGB erheblicher Verfahrensfehler selbst dann nicht vorliegt, wenn ein Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, einen Bebauungsplan aufzustellen, überhaupt nicht gefasst wird. |
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| | bb) Die Gemeinderatssitzung am 23.07.2013 ist ordnungsgemäß einberufen worden. |
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| | Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO beruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben (Satz 7). Bei diesen Normen handelt es sich nicht um bloße Ordnungsvorschriften, sondern um zwingende Verfahrensvorschriften. Denn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 GemO kann der Gemeinderat nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat zur Folge, dass ein gleichwohl gefasster Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig ist (Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., 4. Aufl., Rn. 11 zu § 34, Stand: Dez. 2006). |
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| | aaa) Nach Maßgabe dieser Bestimmungen sind die Gemeinderäte zur Sitzung am 23.07.2013 ordnungsgemäß eingeladen worden. Im Einladungsschreiben an die Gemeinderäte vom 17.07.2013 werden Zeit, Ort und Tagesordnung mitgeteilt. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragsteller, die Einladung könne - wie schon aus den Daten des Einladungsschreibens einerseits und der Gemeinderatssitzung andererseits zu ersehen sei - nicht rechtzeitig erfolgt sein, weil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO die Verhandlungsgegenstände in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag mitgeteilt werden müssten. § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO wurde mit Gesetz vom 28.10.2015 (GBl. S. 870) mit Wirkung ab 01.12.2015 dahin geändert, dass die Einberufung des Gemeinderats in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag erfolgen muss. In der hier maßgeblichen älteren Fassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO wird keine Frist genannt. Drei Tage galten als ausreichend (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Komm., 4. Aufl., Rn. 4 zu § 34, Stand: Dez. 2006). |
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| | bbb) Auch das Argument der Antragsteller greift nicht durch, die ortsübliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 23.07.2013 sei in den Mitteilungen der Gemeinde Gingen vom 19.07.2013 nicht rechtzeitig i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO erfolgt. Eine Frist von drei Tagen ist hier im Allgemeinen ausreichend (vgl. Senatsurteil v. 25.01.2018 - 3 S 202/17 - unveröff.). |
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| | ccc) Die Antragsteller beanstanden außerdem, dem Gemeinderat seien für die Sitzung am 23.07.2013 die tierökologische Untersuchung, die Sonderuntersuchung Schlingnatter, die schalltechnische Untersuchung (Lärmschutzgutachten) und das geotechnische Gutachten nur als CD, aber nicht in Papierform übermittelt worden. Das Kapitel 7 der Stellungnahmen des M. H. sei überhaupt nicht vorgelegt worden. Damit machen sie einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 zweiter Hs. GemO geltend, wonach der Einberufung zur Gemeinderatssitzung auch die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Ein zur Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses führender Verfahrensfehler ergibt sich aus diesem Vortrag nicht. |
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| | (1) Da der Gemeinderat nach § 34 Abs. 1 Satz 1 erster Hs. GemO auch in elektronischer Form durch einfache E-Mail einberufen werden kann (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., 4. Aufl., Rn. 2 zu § 34, Stand: Dez. 2006), ist schon fraglich, warum die Beifügung maßgeblicher Unterlagen in Papierform erforderlich sein soll. Wird der Gemeinderat per E-Mail einberufen, werden die Unterlagen ebenfalls in elektronischer Form - etwa als Anhang zur E-Mail - übermittelt werden. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, was dagegen einzuwenden sein soll, wenn Unterlagen als CD vorgelegt werden. |
|
| | (2) Ungeachtet dessen dient die Regelung über die Beifügung der für die Sitzung erforderlichen Unterlagen ausschließlich den Interessen der Gemeinderäte. Rügt in der Gemeinderatssitzung keiner der Gemeinderäte, die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153). Eine solche Rüge wäre hier umso mehr zu erwarten gewesen, als der Bürgermeister in seinem Schreiben vom 12.07.2013 angeboten hat, die nur als CD übermittelten Unterlagen den Gemeinderäten ggf. auch in Papierform zukommen zu lassen. |
|
| | (3) Ausweislich der Abwägungssynopse vom 23.07.2013 war dieser die Stellungnahme des M. H. als Anlage 1 beigefügt. Unter diesen Umständen ist wenig plausibel, wie und warum die Antragsgegnerin den Gemeinderäten das mit „res pecuniae“ überschriebene Kapitel 7 dieser Stellungnahme hätte „vorenthalten“ sollen. Denn dieses Kapitel beginnt mitten auf Seite 25 der Stellungnahme. Hätte es tatsächlich gefehlt, hätten die Gemeinderäte das auch leicht bemerken und bei Interesse die vollständige Stellungnahme nachfordern können. |
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| | c) Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die formellen Vorschriften des Baugesetzbuches unwirksam. |
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| | aa) Der Einwand der Antragsteller, der Bebauungsplan sei als ein solcher der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB schon deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat am 26.10.2010 nur die Aufstellung des Bebauungsplans, aber nicht die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB beschlossen habe, ist unbegründet. Denn das Baugesetzbuch enthält keine Norm, wonach das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt werden darf, wenn der Gemeinderat zuvor einen dahingehenden Beschluss gefasst hat. Eine solche Regelung ist weder in § 13 a BauGB noch sonst im Baugesetzbuch enthalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.04.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382). |
|
| | Aber selbst wenn die Durchführung des beschleunigten Verfahrens einen entsprechenden Beschluss des Gemeinderats voraussetzte, führte der Fehler nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn im abschließenden Katalog des § 214 Abs. 1 BauGB nicht genannte Verfahrensfehler sind unbeachtlich und führen nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Ungeachtet dessen hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 24.07.2012 die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zustimmend zur Kenntnis genommen und damit gebilligt. |
|
| | bb) Die Antragsteller machen ferner zu Unrecht geltend, die Antragsgegnerin habe gegen § 4 a Abs. 3 BauGB verstoßen, weil sie keine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt habe, obwohl nach der ersten öffentlichen Auslegung bis zum Satzungsbeschluss mit der tierökologischen Untersuchung vom 23.07.2013 (sic!), der Sonderuntersuchung Schlingnatter vom 28.06.2013, dem Schreiben des Landratsamts Göppingen vom 13.06.2013 und den städtebaulichen Verträgen vom 05.06.2013 und 05.07/12.07.2013 noch wesentliche Unterlagen bei ihr eingegangen seien, die eine erneute Auslegung erforderlich gemacht hätten. |
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| | Rechtlicher Maßstab ist § 4 a Abs. 3 BauGB. Danach ist der Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Auch die Antragsteller behaupten nicht, dass vorliegend der Entwurf des Bebauungsplans geändert worden sei und damit nach dem Wortlaut die Voraussetzungen des § 4 a Abs. 3 BauGB gegeben seien. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Vorschrift auch nicht erweiternd dahin auszulegen, dass sie auch unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen eine erneute Auslegung gebietet. |
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| | aaa) Der Abschluss des städtebaulichen Vertrages vom 05.06.2013 erforderte keine erneute öffentliche Auslegung. |
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| | Den Antragstellern ist einzuräumen, dass dieser Vertrag, in dem sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Landratsamt zur Errichtung der Lärmschutzeinrichtungen entlang der Eisenbahnlinie verpflichtet, Voraussetzung für die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägungsentscheidung ist. Der Bebauungsplan hätte ohne diesen Vertrag in der konkreten Form nicht abwägungsfehlerfrei beschlossen werden können. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es dazu unter Punkt VII „Schall/Lärmschutz“, ohne aktive Schallschutzmaßnahmen würden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete um bis zu 10 dB(A) tags und bis zu 22 dB(A) nachts überschritten. Ein solchermaßen lärmbelastetes allgemeines Wohngebiet kann ohne aktive Schallschutzmaßnahmen nicht abwägungsfehlerfrei festgesetzt werden. Nach der Begründung des Bebauungsplans konnten die erforderlichen Lärmschutzeinrichtungen aufgrund der topographischen Situation (die Bahngeleise liegen ca. 12 m über dem Geländeniveau des Plangebiets) jedoch nur direkt auf den Bahnflächen und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans errichtet werden. Die Antragsgegnerin hat diese Vorkehrungen deshalb nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt, sondern zum Gegenstand des mit dem Landratsamt geschlossenen Vertrags gemacht. |
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| | Die Antragsteller leiten daraus ab, der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 05.07.2013 sei gewissermaßen integraler Bestandteil des Bebauungsplans und sein Abschluss nach der ersten öffentlichen Auslegung im Sinne des § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB einer Änderung des Bebauungsplans gleichzusetzen. |
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| | Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts öffentlich-rechtliche Verträge nicht Bestandteil des Bebauungsplans und müssen dementsprechend nicht öffentlich ausgelegt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie bereits vor der ersten öffentlichen Auslegung abgeschlossen worden sind. |
|
| | (1) Der von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24) lag allerdings eine andere Fallkonstellation zu Grunde. Der städtebauliche Vertrag diente dort nur zur ergänzenden Absicherung der städtebaulichen Verträglichkeit der geplanten Ansiedlung. Der Bebauungsplan war aber auch ohne den städtebaulichen Vertrag abwägungsfehlerfrei. Indessen folgt schon aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 BauGB, dass es auf diese Differenzierung nicht ankommt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bebauungspläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Öffentlich-rechtliche Verträge sind aber auch dann nicht Bestandteil des Bebauungsplans und müssen folglich nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 BauGB nicht ausgelegt werden, wenn sie bereits vor der ersten öffentlichen Auslegung abgeschlossen worden sind. Auch für eine erweiternde Auslegung fehlen die erforderlichen Voraussetzungen. Wie sich aus § 11 BauGB ergibt, war dem Gesetzgeber durchaus bekannt, dass Gemeinden im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen öffentlich-rechtliche Verträge abschließen (können). Hätte er gewollt, dass auch solche öffentlich-rechtlichen Verträge öffentlich ausgelegt werden müssen, so wäre eine entsprechende Formulierung des § 3 Abs. 2 BauGB zu erwarten gewesen. Eine planwidrige Regelungslücke liegt daher nicht vor. |
|
| | Dass öffentlich-rechtliche Verträge nicht im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden müssen, wird besonders deutlich, wenn der Vertrag bereits vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans abgeschlossen worden ist. Selbst wenn er Bestimmungen enthält, die für die Abwägungsentscheidung im jetzt neu aufzustellenden Bebauungsplan von zentraler Bedeutung sind, muss er nicht öffentlich ausgelegt werden. Wurde der (inhaltsgleiche) Vertrag erst nach dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans geschlossen, kann nichts anderes gelten. |
|
| | (2.3) Auch unionsrechtlich ist dieses Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn Art. 6 Abs. 1 und 2 RL 2001/42 EG verlangt nur, dass der Entwurf des Plans oder Programms und der nach Art. 5 RL 2001/42 EG erstellte Umweltbericht den zu beteiligenden Behörden und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und diese dazu Stellung nehmen können. |
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| | bbb) Aus den vorgenannten Gründen löste auch der öffentlich-rechtliche Vertrag der Antragsgegnerin mit dem Landratsamt vom 05.07/12.07.2013 keine Pflicht zur erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs aus. |
|
| | Das gilt umso mehr, als dieser Vertrag keine Regelungen enthält, die an die Stelle von Festsetzungen im Bebauungsplan treten. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich darin, die Arbeiten zur Errichtung der Lärmschutzeinrichtungen außerhalb der Winterruhe der Zauneidechse und so durchzuführen, dass auch einzelne Exemplare dieser Gattung nicht beeinträchtigt werden. Der Vertrag enthält außerdem die Verpflichtung zur Vornahme von sogenannten CEF-Maßnahmen, um Verstöße gegen die Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf den Höhlenbrüter zu vermeiden. Solche Maßnahmen müssen nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. Denn im Bebauungsplanverfahren hat § 44 BNatSchG und damit auch Absatz 5 Satz 3 dieser Norm nur mittelbar Bedeutung. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen muss die planende Gemeinde danach nur treffen, wenn der Umsetzung des (Angebots-) Bebauungsplans anderenfalls unüberwindbar die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht notwendig, wenn der Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote auch noch wirksam in der Phase der Umsetzung des Bebauungsplans entgegengewirkt werden kann. Hinzukommt, dass der Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB abschließend ist und danach nicht gewährleistet ist, dass stets die geeigneten Festsetzungen getroffen werden können (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht. Komm., Rn. 49 f. zu § 44 BNatSchG, Stand: Dez. 2011). So können etwa Regelungen zu den artenschutzrechtlich einzuhaltenden Bauzeiten im Bebauungsplan nicht getroffen werden. Der Begriff „festgesetzt“ (mittlerweile: „festgelegt“) ist vor diesem Hintergrund nicht rechtstechnisch i. S. von „im Bebauungsplan festgesetzt“ zu verstehen; er soll lediglich die Notwendigkeit der rechtlichen Absicherung dieser Maßnahmen zum Ausdruck bringen (Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, Komm., 2. Aufl., 2016, Rn. 53 zu § 44). |
|
| | Die Antragsgegnerin war auch nicht deshalb zu einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verpflichtet, weil nach der ersten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit der tierökologischen Untersuchung, der Sonderuntersuchung Schlingnatter vom 28.06.2013 und dem Schreiben des Landratsamts Göppingen vom 13.06.2013 noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen bei ihr eingegangen sind. Zwar sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Die Einschränkung „bereits vorliegenden“ zeigt jedoch, dass auch der Gesetzgeber mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass nach der öffentlichen Auslegung noch weitere wesentliche Unterlagen eingehen. Gleichwohl hat er für diesen Fall in § 4 a Abs. 3 BauGB keine Wiederholung der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgeschrieben. |
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| | cc) Ein rechtlich relevanter Fehler des angefochtenen Bebauungsplans ergibt sich auch nicht daraus, dass die Unterschrift des Landratsamts unter dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen nicht datiert ist. |
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| | Denn selbst wenn das Landratsamt den öffentlich-rechtlichen Vertrag erst nach dem Satzungsbeschluss unterzeichnet haben sollte, wäre das rechtlich unerheblich, da allein die Antragsgegnerin in dem Vertrag Verpflichtungen eingegangen ist. Es reicht daher jedenfalls aus, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot ihrerseits vorlag (vgl. zum ähnlich gelagerten Problem beim Durchführungsvertrag im Zusammenhang mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan BVerwG, Beschl. v. 06.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Diese Voraussetzung ist jedenfalls gegeben. |
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| | dd) Der angefochtene Bebauungsplan ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt und wegen der Wahl dieses Verfahrens sowohl von der Durchführung einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) als auch von der Erstellung eines Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) abgesehen hat. |
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| | aaa) Rechtlicher Maßstab für die Frage, ob der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt werden konnte, ist § 13 a BauGB. § 13 b BauGB ist dagegen nicht anwendbar. Das ergibt sich aus den Vorschriften über die im Normprüfungsverfahren maßgebliche Sach- und Rechtslage. Für die Abwägung bei Bebauungsplänen bestimmt § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend ist. Ob auch sonst auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, bedarf keiner abschließenden Klärung. Spätester in Betracht kommender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Rechtsnorm, hier durch die (wiederholte) ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB am 28.07.2016 (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 - 4 CN 3.13 - BVerwGE 149, 229). § 13 BauGB wurde aber zeitlich später erst durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) in das Baugesetzbuch eingefügt. |
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| | bbb) Bei dem angefochtenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsteller um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. |
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| | Mit dem nicht legal definierten, sondern vom Gesetzgeber als städtebaulicher Terminus vorausgesetzten Begriff der Innenentwicklung, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, knüpft der Gesetzgeber an die Bodenschutzklausel aus § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Im Außenbereich gelegene Grundstücke dürfen danach nicht mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung überplant werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt und damit - so ist zu ergänzen - für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht kommt. Eine "Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13 a BauGB nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 - 4 CN 9.14 - UPR 2016, 187). |
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| | ccc) Eine solche Konstellation ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Zwar war das Plangebiet im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans unbebaut und kann schon angesichts seiner Größe von ca. 4,2 ha nicht als Teil der sich nach Süden und Westen anschließenden Bebauung angesehen werden. Da das Plangebiet jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Marrbachöschle aus dem Jahre 1983 liegt, war es gleichwohl rechtlich nicht mehr dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzurechnen. Ob in einer solchen Situation (unbebaute Fläche im Geltungsbereich eines noch nicht realisierten Bebauungsplans) der bestehende Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren geändert werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Urteil vom 04.11.2015 nicht entschieden. Nach Ansicht des Senats ist diese Frage zu bejahen (im Ergebnis ebenso VG Berlin, Urt. v. 15.11.2011 - 13 A 184.08 - juris, Mitschang, ZfBZ 2007, 453, 455; Krautzberger, in Ernst/Zierhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 13 a Rn. 35). |
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| | (1) Der Wortlaut des § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist insoweit zwar nicht eindeutig; er gibt aber mit dem Begriff „Innenentwicklung“ einen starken Hinweis darauf, dass ein Bebauungsplan unter den hier gegebenen Umständen im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden darf. Denn wie bereits ausgeführt, war das Plangebiet zwar noch unbebaut, rechtlich aber gleichwohl kein Außenbereich mehr, weil es im Geltungsbereich des Bebauungsplans Marrbachöschle lag und in diesem Plan für eine Bebauung vorgesehen war. Es war also - von der bislang noch fehlenden Erschließung abgesehen - bereits Bauland. |
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| | Die historische Auslegung unterstreicht dies. In der Begründung des Gesetzentwurfs (Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte; BT-Drucks.16/2496, S. 12) werden innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll, ausdrücklich als Anwendungsfall für eine Maßnahme der Innenentwicklung genannt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die überplante Fläche liege nicht mehr im Siedlungsbereich, weil sie noch unbebaut gewesen sei. Der Siedlungsbereich ist großzügiger zu bestimmen als der Innenbereich und geht über diesen hinaus. Anderenfalls hätte es nahegelegen, den Begriff „Innenbereich“ zu wählen, denn dieser ist durch eine lange Rechtsprechungstradition genau konturiert. |
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| | Insbesondere sprechen aber Sinn und Zweck des § 13 a BauGB für das gefundene Auslegungsergebnis. Das Tatbestandsmerkmal „Maßnahme der Innenentwicklung“ dient dazu, Bebauungspläne der Innenentwicklung abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen. Auf diese Weise sollen Planungen gefördert werden, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). In der Sache geht es darum, einem weiteren Ausgreifen der Bebauung in den Außenbereich entgegenzuwirken (vgl. BT-Drucks. 16/2496). Gerade diesem Ziel dient der vorliegende Bebauungsplan. Durch die Anpassung des bestehenden, aber nicht umgesetzten Bebauungsplan Marrbacheröschle aus dem Jahre 1983 an aktuelle Bedürfnisse kann die Ausweisung neuer Bauflächen im Außenbereich vermieden werden. |
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| | (2) Unionsrecht steht diesem Ergebnis nicht entgegen. |
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| | (2.1) Das Unionsrecht ist Prüfungsmaßstab. Denn Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001, S. 30) - RL 2001/42/EG - sieht vor, dass unter Art. 3 Abs. 2 bis 4 RL 2001/42/EG fallende Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 der RL 2001/42/EG unterzogen werden müssen. Über das Ergebnis der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen (Art. 5 RL 2001/42/EG). Der Öffentlichkeit und den in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden ist eine zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange im Rahmen der Aufstellung des Plans zugänglich zu machen (Art. 9 RL 2001/42/EG). Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren wird u.a. von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB (jetzt: § 10 a BauGB) abgesehen (§§ 13 a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 BauGB), und damit von der Anwendung der Vorschriften, die der Umsetzung der vorgenannten Bestimmungen der RL 2001/42 EG dienen. |
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| | (2.2) Der Bebauungsplan fällt auch in den Geltungsbereich der RL 2001/42/EG. |
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| | Er ist zwar kein Plan i. S. des Art. 3 Abs. 2 RL 2001/42/EG. Denn durch ihn wird weder der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt noch ist auf Grund seiner voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung i. S. der Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich zu erachten. Denn er setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Auswirkungen auf FFH-Gebiete sind nicht zu erkennen. |
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| | Nach Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG befinden die Mitgliedstaaten jedoch darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Absatz 5 Satz 1 dieser Norm sieht vor, dass die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze bestimmen, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. |
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| | (2.3) Mit den Vorgaben der RL 2001/42/EG ist § 13 a danach auch dann vereinbar, wenn man zu den Bebauungsplänen der Innenentwicklung auch solche Bebauungspläne rechnet, die für ein bereits überplantes, aber bisher nicht bebautes und deshalb faktisch dem Außenbereich zugehöriges Gebiet aufgestellt werden. |
|
| | Allerdings sind die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, welche Pläne und Programme danach einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, nicht frei. Sie müssen vielmehr die Kriterien des Anhangs II der RL 2001/42/EG berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264). |
|
| | In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte wird auf diese Kriterien im Einzelnen eingegangen und ausführlich dargelegt, weshalb ein Bebauungsplan i. S. des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB im Falle der Beachtung der übrigen sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 3 bis 5 BauGB ergebenden Voraussetzungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (vgl. BT-Drucks.16/2496, S. 13 und 14). Es heißt dort: |
|
| | - Das Ausmaß, in dem der Plan für spätere Vorhaben z. B. in Bezug auf Standort und Art einen Rahmen setzt (vgl. Anhang II Nr. 1, 1. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG), ist bei der Artfestlegung u. a. in der Weise berücksichtigt, dass es sich um Bebauungspläne handelt, die der Innenentwicklung dienen müssen und zudem einer Größenbegrenzung in Bezug auf die Grundfläche unterliegen. Hinzu kommt, dass sie nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereiten oder begründen dürfen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, und dass auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen dürfen. |
|
| | - Die Beeinflussung anderer Pläne und Programme (vgl. Anhang II Nr. 1, 2. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) ist bei Bebauungsplänen auf Grund ihrer Stellung in der Planhierarchie begrenzt. |
|
| | - Die nachhaltige Entwicklung (Anhang II Nr. 1, 3. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) wird gefördert, indem entsprechende Bebauungspläne durch Stärkung der Innenentwicklung eine Flächeninanspruchnahme im bisherigen Außenbereich vermeiden helfen. |
|
| | - Die für den Plan relevanten Umweltprobleme (vgl. Anhang II Nr. 1, 4. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) sind im beschleunigten Verfahren, wenn überhaupt, nur gering. Denn das beschleunigte Verfahren kann von vornherein nur auf Bebauungspläne angewendet werden, die der Innenentwicklung dienen und die nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereiten oder begründen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und wenn keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Schutzgüter der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete bestehen. Im Übrigen bleibt die Verpflichtung zur Berücksichtigung von etwaigen Umweltauswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unberührt. |
|
| | - Die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Unumkehrbarkeit der Auswirkungen (vgl. Anhang II Nr. 2, 1. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) werden auf Grund der Konzeption der vorgeschlagenen Regelung als eher gering eingeschätzt und wären, wenn überhaupt noch relevant, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. |
|
| | - Dem kumulativen Charakter von Auswirkungen (vgl. Anhang II Nr. 2, 2. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) wird durch eine Sonderregelung zur Kumulation Rechnung getragen (für die Fälle der Vorprüfung ist die neue Anlage 2 Nr. 2.2 maßgeblich). |
|
| | - Grenzüberschreitende Auswirkungen (vgl. Anhang II Nr. 2, 3. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) sind bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nicht ersichtlich und wären, wenn relevant, in der Abwägung zu berücksichtigen. |
|
| | - Etwaige Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (vgl. Anhang II Nr. 2, 4. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) sind durch den Anwendungsbereich grundsätzlich ausgeschlossen und im Übrigen nicht in erheblichem Maße zu erwarten. |
|
| | - Der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (vgl. Anhang II Nr. 2, 5. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) werden insbesondere durch die Größenbegrenzung in Bezug auf die Grundfläche berücksichtigt. |
|
| | - Der Bedeutung und Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets (vgl. Anhang II Nr. 2, 6. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) wird dadurch Rechnung getragen, dass es sich um Bebauungspläne der Innenentwicklung handelt. Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und Sachgüter sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe d). |
|
| | - Die Auswirkungen auf geschützte Gebiete oder Landschaften (vgl. Anhang II Nr. 2, 7. Spiegelstrich der Plan-UP-Richtlinie) werden insbesondere durch die Anwendbarkeit der Ausschlussgründe nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt. |
|
| | Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn es sich um einen Bebauungsplan handelt, mit dem ein für ursprünglich im Außenbereich gelegene Flächen aufgestellter, aber bisher nicht realisierter Bebauungsplan geändert wird. |
|
| | ee) Der Einwand der Antragsteller, der Bebauungsplan hätte nicht ohne Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen, ist ebenfalls unbegründet. |
|
| | aa) Die Antragsteller machen geltend, im Bebauungsplan werde eine zulässige Grundfläche i. S. des § 19 Abs. 2 BauNVO von mehr als 20.000 m² festgesetzt. Dies ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat eine Größe des Bebauungsplangebiets von insgesamt 41.827 m² angenommen. Davon hat sie die bereits vorhandenen Straßenflächen, die festgesetzten Verkehrsflächen und die ebenfalls ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen in Abzug gebracht und so eine Größe des Nettobaulands von 31.127 m² errechnet. Die Grundflächenzahl wurde einheitlich mit 0,4 festgesetzt. Daraus ergibt sich eine zulässige Grundfläche von 12.451 qm. Mit dieser Berechnung (vgl. VAS 93) setzen sich die Antragsteller nicht auseinander. Zutreffend weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO mögliche Überschreitungen der zulässigen Grundfläche unberücksichtigt bleiben (Schrödter in Schrödter, BauGB, Komm., 8. Aufl., 2015, Rn. 10 zu § 13 a mit weiteren Nachweisen). |
|
| | bb) Stattdessen tragen die Antragsteller weiter vor, die Antragsgegnerin habe am 21.02.2017 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Marrbacher Öschle“ - 4. Änderung gefasst, der den restlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Marrbachöschle umfasse. Die in den beiden Bebauungsplänen festgesetzten Grundflächen seien zusammenzuzählen, weil sie im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt würden. |
|
| | Auch damit können sie nicht durchdringen. Wie oben näher dargelegt, ist der späteste Zeitpunkt, auf den hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage abzustellen ist, der des Inkrafttretens der Norm. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Marrbacher Öschle“ – 4. Änderung wurde aber erst nach diesem Zeitpunkt gefasst. Die Regelung in § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB kann vor diesem Hintergrund allenfalls dazu führen, dass die 4. Bebauungsplanänderung nicht - jedenfalls nicht ohne Vorprüfung des Einzelfalls i. S. des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden darf. Abgesehen davon legen die Antragsteller nicht substantiiert dar, warum bei der Zusammenrechnung der Grundflächen der 3. und der 4. Änderung des Bebauungsplans Marrbacheröschle die maßgebliche Grenze von 20.000 m² festgesetzter Grundfläche erreicht oder überschritten sein soll. |
|
| | 2. Ohne Erfolg bleibt auch die - insbesondere im Verfahren 8 S 1597/13 erhobene - Rüge, artenschutzrechtliche Belange seien nicht hinreichend beachtet worden. Aus dem nicht näher substantiierten Vorbringen der Antragsteller ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Bebauungsplan i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich sein könnte, weil seine Umsetzung zwingend zu einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG führt. Ebenso ist ihm nichts dafür zu entnehmen, dass artenschutzrechtliche Belange, d.h. solche des Umweltschutzes i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB (Auswirkungen auf Tiere usw.), in der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. |
|
| | 3. Der Bebauungsplan weist auch keine Abwägungsfehler auf. |
|
| | Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zweck sind im Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für sämtliche öffentlichen und privaten Belange, wie sie insbesondere in § 1 Abs. 6 BauGB aufgezählt sind. Auszuscheiden sind insbesondere objektiv geringwertige Interessen, Interessen, deren Betroffenheit unwahrscheinlich ist, Interessen, die nicht schutzwürdig sind, weil sie mit einem Makel oder mit dem Risiko eines steten Wandels behaftet sind, sowie Interessen, die für die planende Gemeinde nicht erkennbar waren und die auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB fristgerecht geltend gemacht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). |
|
| | Das Gebot gerechter Abwägung ist danach verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Sowohl Mängel bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als auch sonstige Mängel im Abwägungsvorgang sind zudem nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB). |
|
| | a) Nach diesem Maßstab hat der von der Antragsgegnerin am 26.11.2012 vor dem Notariat Geislingen III abgeschlossene Kaufvertrag - UZ III 863/2012 - über den Erwerb von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zu einem Abwägungsfehler geführt. |
|
| | In der Sache ist der Vortrag der Antragsteller dahin zu verstehen, die Abwägung sei allenfalls verkürzt vorgenommen worden, weil sich die Antragsgegnerin in dem genannten Kaufvertrag bereits zur Aufstellung des Bebauungsplans verpflichtet habe. Das trifft aber nicht zu. Die Antragsgegnerin ist tatsächlich keine solche Verpflichtung eingegangen. Mit dem Vertrag hat sie zunächst eine 16 a 37 m² große Landwirtschaftsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans zum Preis von 60,-- EUR erworben. In § 11 des Kaufvertrages haben sich die Käufer allerdings außer zur Kaufpreiszahlung auch dazu verpflichtet, auf der Fläche ihrer bisherigen Grundstücke zwei Bauplätze mit einer Größe von insg. 1.150 m² voll erschlossen zum Preis von 180,-- EUR pro m² zurück zu erwerben. Auch mit dieser Vereinbarung hat die Antragsgegnerin keine Verpflichtung zur Aufstellung/Änderung des Bebauungsplans übernommen. Allein die Verkäufer sind eine Verpflichtung zum Rückerwerb eingegangen. Zwar heißt es in dem Kaufvertrag weiter, die Erschließungsarbeiten für den Vertragsgegenstand seien bis zum 31.12.2014 ohne Endbelag der Straße fertigzustellen und abzuschließen. Eine über die geplante Änderung des Bebauungsplans hinausgehende Bebaubarkeit werde nicht zugesichert. Eine - die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB hinweggedacht - durchsetzbare Verpflichtung zur Aufstellung/Änderung des Bebauungsplans ergibt sich daraus aber nicht. Allenfalls haben diese Regelungen Bedeutung für die Rückerwerbsverpflichtung der Käufer. Solche Vereinbarungen sind nach dem Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB rechtlich auch dann unbedenklich, wenn sie rechtliche Folgen zum Inhalt haben, die das Inkrafttreten eines Bebauungsplans, ggf. auch mit einem bestimmten Inhalt, voraussetzen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., Rn. 42 f zu § 1 BauGB, Stand: Febr. 2015). |
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| | b) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern behaupteten „Informationsdefizit“. |
|
| | Wie bereits ausgeführt, wird von den Antragstellern beanstandet, die tierökologische Untersuchung, die Sonderuntersuchung Schlingnatter, die schalltechnische Untersuchung (Lärmschutzgutachten) und das geotechnische Gutachten seien dem Gemeinderat vor der Gemeinderatssitzung am 23.07.2013 nur als CD und damit nicht in einer für die Abwägung geeigneten Form zugeleitet worden. Kapitel 7 der Stellungnahme des M. H. habe vollständig gefehlt. Damit rügen sie nicht nur, die Gemeinderatssitzung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Ihr Vorbringen ist auch dahin zu verstehen, der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe wegen dieses „Informationsdefizits“ nicht alle relevanten Gesichtspunkte in seine Abwägungsentscheidung eingestellt. Die Antragsteller konkretisieren jedoch nicht, welche aus ihrer Sicht maßgeblichen öffentlichen oder privaten Belange deshalb bei der Abwägung unberücksichtigt geblieben sein sollen. Wie oben dargelegt, sind dem Gemeinderat die genannten Unterlagen ordnungsgemäß übermittelt worden, jedenfalls haben die Gemeinderatsmitglieder keinen Anlass gesehen, Unterlagen nachzufordern. Unter diesen Umständen ist auch sonst nichts für ein „Informationsdefizit“ des Gemeinderats zu erkennen. |
|
| | c) Fehl geht auch das Argument der Antragsteller, der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei ohne städtebauliche Rechtfertigung und damit willkürlich festgesetzt worden. |
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| | aa) Nach § 9 Abs. 8 BauGB setzt der Bebauungsplan die räumlichen Grenzen seines Geltungsbereichs fest. Diese Regelung bezieht sich indessen nur auf die formale Festlegung des Geltungsbereichs, die so bestimmt sein muss, dass klar erkennbar ist, auf welche Grundstücke sich der Bebauungsplan erstreckt. Vorliegend geht es dagegen um die Frage, nach welchen Grundsätzen der Geltungsbereich des Bebauungsplans festzulegen ist. Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass die Gemeinde in eigener Verantwortung frei entscheidet, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt oder nicht; auf die Aufstellung von Bebauungsplänen besteht kein Anspruch (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Auch hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB darf die Gemeinde die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen. Die Gemeinde darf ihre planerische Tätigkeit ferner auf diejenigen Bereiche beschränken, in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht. Selbst eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss grundsätzlich nicht zwangsläufig auf einen Schlag verwirklicht werden. Das Planungsermessen der Gemeinde ist aber auch bei der Festlegung des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans nicht unbeschränkt. Einerseits darf er nicht weiterreichen, als dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Umgekehrt kann es erforderlich sein, ein Plangebiet größer zu fassen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen. Ein Bebauungsplan, der städtebauliche Unordnung schafft, entspricht nicht dem Gesetz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 - 4 BN 23.94 - BauR 1996, 215). |
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| | bb) Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Bebauungsplans, der zuerst das gesamt Gebiet des Bebauungsplans Marrbachöschle umfassen sollte, später auf die aktuellen Grenzen beschränkt hat. Den entsprechenden Beschluss hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.12.2012 gefasst. In der Sitzungsvorlage 119/2012 vom 29.11.2012 heißt es dazu, der Geltungsbereich des Bebauungsplans solle auf den noch nicht bebauten Bereich des Bebauungsplans Marrbacheröschle verkleinert und die teilweise bebauten Bereiche im Nordwesten und entlang der Bahnhofstraße nicht einbezogen werden. Für diese Bereiche solle der bestehende Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen weiter gelten. Denn eine Bebauungsplanänderung (nur) im nicht bebauten Bereich werde keine negativen Auswirkungen auf die Bestandsgrundstücke haben. Auf die Einwände der Antragsteller im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans diene nur dazu, unliebsame Beteiligte im Bebauungsplanverfahren „loszuwerden“, hat die Antragsgegnerin in der Abwägungssynopse vom 23.07.2013 ausgeführt, der Bebauungsplan Marrbachöschle werde in den Teilen geändert, in denen die neue städtebauliche Konzeption (abschnittsweise Erschließung) umgesetzt werden solle. In den restlichen (mindestens teilweise bebauten) Bereichen entspreche der Bebauungsplan Marrbachöschle weiterhin der planerischen Konzeption der Gemeinde. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es dazu unter „I. Planerfordernis, Ziele und Zwecke der Planung“, einer Einbeziehung der Grundstücke im nordwestlichen Teils des Baugebiets bedürfe es nicht, da für diese Flächen bereits der Bebauungsplan Marrbachöschle die Erschließungsanlagen für die dortigen Grundstücke im Sinne einer geordneten Planung flächensparend festsetze. |
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| | Die von der Antragsgegnerin genannten Gründe sind städtebaulich relevante Gesichtspunkte, die einen Abwägungsfehler nicht erkennen lassen. Das bloße Interesse des Eigentümers eines Grundstücks, in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, ist als bloße Erwartung einer Erweiterung des eigenen Rechtskreises selbst dann nicht schutzwürdig, wenn das Grundstück bislang nicht bebaubar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2007 - 4 BN 18.07 - BauR 2007, 1711). Die vom Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans nicht mehr erfassten Grundstücke der Antragsteller haben zudem bereits Baulandqualität. Für das Argument der Antragsteller, der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei verkleinert worden, weil nur so die von der Antragsgegnerin eingegangene Verpflichtung zu seiner Aufstellung fristgerecht, weil ohne Umweltprüfung, erfüllt werden könne, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. In der Abwägungssynopse heißt es dazu, die Grenze von 20.000 m² festgesetzter Grundfläche aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB würde unter Zugrundelegung einer Grundflächenzahl von 0,4 mit 18.649 m² auch eingehalten, wenn der gesamte Bereich des Bebauungsplan Marrbachöschle überplant würde. Dem halten die Antragsteller nichts entgegen. |
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| | d) Die Antragsteller sehen - auch vor dem Hintergrund der nachträglichen Reduzierung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans - einen Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung ferner darin, dass die Antragsgegnerin für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit u.a. für ihr Grundstück Flst.Nr. ... ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat, obwohl der nördlich angrenzende Bereich und damit u.a. das Grundstück Flst.Nr. ... des Antragstellers zu 2 als Dorfgebiet ausgewiesen ist. Das allgemeine Wohngebiet könnte so durch die im Dorfgebiet zulässigen landwirtschaftlichen Immissionen unzumutbar beeinträchtigt werden mit der Folge, dass landwirtschaftliche Betriebe im Dorfgebiet zukünftig Einschränkungen unterworfen werden. Dem vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. |
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| | aa) Eine Bauleitplanung ist zwar regelmäßig verfehlt, wenn sie - unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG - dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebiete so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24). Dieser Trennungsgrundsatz gilt nicht nur im Verhältnis von Wohngebieten zu Gewerbe- und Industriegebieten, sondern auch bei einem Nebeneinander von Wohngebieten und landwirtschaftlichen Nutzflächen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 - BImSchG-Rspr § 50 Nr. 40). |
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| | bb) Gleichwohl liegt hier kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) einerseits und die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 b BauGB) andererseits sind vielmehr mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. |
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| | Zunächst wird ein allgemeines Wohngebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht erstmals neu festgesetzt, da schon der Bebauungsplan Marrbachöschle dort - abgesehen von einer Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. ..., die ebenfalls als Dorfgebiet ausgewiesen war - ein allgemeines Wohngebiet und für den nördlich angrenzenden Bereich - und damit u.a. für das Grundstück Flst.Nr. ... des Antragstellers zu 2 - ein Dorfgebiet festgesetzt hat. In der Sache heißt das, dass ein Landwirt, der sich im Dorfgebiet niederlassen will, in Folge des angefochtenen Bebauungsplans auf die Wohnnutzung nicht (wesentlich) mehr Rücksicht nehmen muss, als er schon in der Vergangenheit hätte nehmen müssen. |
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| | Die Regel, möglicherweise zueinander in Konflikt tretende Nutzungen zu trennen, gilt zudem nicht uneingeschränkt. Der Trennungsgrundsatz ist vielmehr als Direktive im Rahmen der Abwägung zu beachten und letztlich Ausdruck des Gebots der Konfliktbewältigung, wonach der Bebauungsplan die von ihm aufgeworfenen Probleme auch selbst bewältigen muss. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Bebauungsplan muss solche Probleme nicht lösen, die sich erst in einem nachfolgenden Verfahren stellen und mit dem dort zur Verfügung stehenden Instrumentarium einer Lösung zugeführt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24). Vom Trennungsgrundsatz sind danach Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass die schutzwürdige Wohnnutzung nur im zulässigen Maß mit Immissionen belastet wird (hier: Lärm und Gerüche). Zu berücksichtigen ist hier einerseits, dass auch im Dorfgebiet Wohngebäude allgemein zulässig sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und Landwirte dort dementsprechend Einschränkungen unterliegen, auch wenn auf die Belange der Landwirtschaft einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Ansatzpunkt für eine Problemlösung auf der nachgeordneten Ebene des Baugenehmigungsverfahrens ist danach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Zutreffend heißt es insoweit in der Abwägungssynopse, es sei zwar zutreffend, dass das geplante allgemeine Wohngebiet näher an das (Dorfgebiet auf dem) Grundstück Flst.Nr. ... heranrücke, die dort derzeit vorhandene Nutzung erfordere allerdings keinen größeren Abstand, weshalb Immissionskonflikte nicht zu erwarten seien. Diese Formulierungen verdeutlichen, dass auch die Antragsgegnerin aktuell keinen zu bewältigen Konflikt sieht und in der Zukunft mögliche Konflikte im Baugenehmigungsverfahren abgearbeitet werden sollen. |
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| | e) Der Antragsgegnerin kann auch nicht vorgehalten werden, sie habe bei der Abwägung dem Schallschutz nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen, weil ausreichender Schallschutz in Teilen des Plangebiets nur bei geschlossenen Fenstern gewährleistet sei. |
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| | aa) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die TA Lärm auf den von dem bestehenden Schienenweg ausgehenden Lärm nicht anwendbar. Nach ihrer Nr. 1 gilt sie für genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Schienenwege sind jedoch keine Anlagen, wie sich auch der Definition der Anlage i. S. des Immissionsschutzrechts in § 3 Abs. 5 BImSchG ergibt. |
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| | bb) Die von der Antragsgegnerin genannte Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - findet im vorliegenden Fall ebenfalls keine Anwendung. Diese Rechtsverordnung gilt nach ihrem § 1 für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen und Schienenwegen. Im konkreten Fall wird jedoch weder eine Straße noch ein Schienenweg neu gebaut oder wesentlich geändert. Planerisch zu bewältigen ist vielmehr die umgekehrte Situation, dass ein Baugebiet in unmittelbarer Nähe eines lärmemittierenden Schienenwegs geplant werden soll und dessen Bewohner dementsprechend vor den Lärmimmissionen des Schienenverkehrs geschützt werden müssen. Maßgeblich ist hier die DIN 18005. Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ bieten hier eine Orientierungshilfe, die im Rahmen einer gerechten Abwägung herangezogen werden kann. Eine Regel, dass Schallschutz im Inneren der Gebäude auch bei geöffneten Fenstern gewährleistet sein muss, ist der DIN 18005 nicht zu entnehmen. In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass auch im Falle einer Überschreitung der Orientierungswerte das Gebot gerechter Abwägung nicht verletzt sein muss, wenn im Inneren der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Schallschutz gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 126, 238). Nur ergänzend ist anzumerken, dass auch im Falle des Baus oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen kein Anspruch auf Schallschutz bei geöffneten Fenstern besteht (BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73). |
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| | f) Ohne Erfolg machen die Antragsteller weiter geltend, für einen Teil einiger Baufenster treffe der Bebauungsplan entgegen dem Willen des Gemeinderats keine Festsetzungen zur Bauweise, der Dachform und der Höhe, weil man - wohl infolge eines redaktionellen Versehens - vergessen habe, die eingekreiste „1“ auch die in die durch die X-Linie abgetrennten Teile der Baufenster einzutragen. |
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| | Richtig ist zwar, dass ein Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft ist, wenn er eine Regelung enthält, die nach dem Willen des Satzungsgebers nicht getroffen werden soll. Der Inhalt des Bebauungsplans ist dann nicht von der darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239). Den Antragstellern ist auch zuzugeben, dass die Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans deutlicher hätten getroffen werden können. Ihr Inhalt lässt sich jedoch durch Auslegung eindeutig ermitteln. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die so ermittelten Festsetzungen nicht vom Willen des Gemeinderats getragen wären. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur Grundflächenzahl, zur maximalen Anzahl an Wohneinheiten je Gebäude und - hier nicht relevant, weil die örtlichen Bauvorschriften nicht Verfahrensgegenstand sind - zur Dachform werden einheitlich für alle Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplans getroffen. Denn in alle Baufenster ist die eingekreiste „1“ eingetragen, die auf die Nutzungsschablone am linken unteren Rand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans verweist. Dass die durch die eingekreiste „1“ ausgewiesenen Festsetzungen nur für den Teil des jeweiligen Baufensters diesseits der X-Linie gelten sollen, ist unter diesen Umständen fernliegend. Die X-Linie dient in dieser Situation dazu, die Festsetzung der Firstrichtung als zwingend bzw. als nur wahlweise voneinander abzugrenzen. |
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| | g) Der angefochtene Bebauungsplan kann schließlich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft angesehen werden, weil die Antragsgegnerin im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans die Verkehrsfläche der Donzdorfer Straße um ca. 2,5 m von West nach Ost verschoben hat. |
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| | Die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und müssen deshalb sowohl dem Gewährleistungsgehalt des Eigentumsgrundrechts als auch dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung tragen. Der Ortsgesetzgeber muss danach insbesondere die Substanz des Eigentums erhalten und den Gleichheitssatz beachten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.06.1998 - 4 BN 25.98 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 97). Die Belange der einzelnen Grundstückseigentümer dürfen nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden (BVerwG, Beschl. v. 19.04.2000 - 4 BN 16.00 - NVwZ-RR 2000, 532). |
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| | Das danach geltende Prinzip der Lastengleichheit wird mit der von den Antragstellern gerügten Verschiebung der Donzdorfer Straße nicht verletzt. |
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| | Im Bebauungsplan Marrbachöschle war auf der Westseite der Donzdorfer Straße ein Gehweg auf der Fläche der dort angrenzenden Grundstücke festgesetzt. Dieser Gehweg ist im Bebauungsplan zum Vorteil der Grundstücke auf der Westseite der Donzdorfer Straße nicht mehr ausgewiesen. Auf der Ostseite der Donzdorfer Straße ist im Bebauungsplan - wie auch schon im Bebauungsplan Marrbachöschle - weiter ein Gehweg vorgesehen. Neu ist, dass im Bebauungsplan zwischen der eigentlichen Straßenfläche und dem Gehweg Parkplätze festgesetzt werden, wodurch es zu der stärkeren Belastung des Grundstücks der Antragsteller kommt. |
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| | Für die Festsetzung der Parkplätze auf der Ostseite der Donzdorfer Straße spricht zunächst der Grundsatz, dass derjenige, der durch einen Plan begünstigt wird, nach Möglichkeit auch die planbedingten Nachteile tragen soll (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.08.2013 - 1 KN 238/10 - juris). Der zusätzliche Bedarf an Parkplätzen wird aber durch die neue Bebauung im Plangebiet des Bebauungsplans ausgelöst. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Grundstücke auf der Westseite der Donzdorfer Straße bereits mit Wohnhäusern bebaut waren. Das setzt der Ausweisung zusätzlicher Verkehrsflächen dort Grenzen. Unter diesen Umständen kann es nicht beanstandet werden, wenn die Antragsgegnerin diese neu hinzugekommenen Flächen auf der noch unbebauten Ostseite ausweist und dort auch den Gehweg belässt, damit von der Parkfläche aus Zugang zu diesem gegeben ist. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob der Hinweis, dass eine im Bebauungsplan in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Gemeinde zu Einsicht ausliegt, im Bebauungsplan selbst erfolgen muss oder im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB erfolgen kann, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und hat grundsätzliche Bedeutung. Das Gleiche gilt für die Frage, ob der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge nach der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans dazu führt, dass diese wiederholt werden muss, sowie für die Frage, ob ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB geändert werden darf, wenn das Plangebiet noch unbebaut und deshalb faktisch dem Außenbereich zuzurechnen ist. |
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| | Beschluss vom 2. August 2018 |
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| | Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 40.000.- EUR festgesetzt. Dabei hat der Senat je 20.000 EUR für die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan zu Grunde gelegt. |
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