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| | Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da dessen Voraussetzungen zur Überzeugung der Kammer erfüllt sind (§ 108 Abs. 1 VwGO). |
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| | 1. Rechtsgrundlage ist § 33 Abs. 1 der Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung (Jugend- und Heimerzieherverordnung – APrOJuHeErz) vom 13. Juli 2004. |
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| | 2. Am Vorliegen der formellen Erteilungsvoraussetzungen bestehen keine Zweifel. Insbesondere hat die Klägerin einen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 4 APrOJuHeErz erfüllenden Antrag gestellt. |
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| | 3. Die materiellen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat insbesondere die staatliche Prüfung bestanden, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und verfügt aufgrund ihrer deutschen Muttersprache über die erforderlichen Sprachkenntnisse, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedürfte (§ 33 Abs. 1 Nr. 1-2 und Nr. 3 APrOJuHeErz). |
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| | Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz setzt die Erteilung der begehrten Erlaubnis darüber hinaus voraus, dass die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist. |
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| | Die Kammer ist unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstands, wie er sich zum Schluss der mündlichen Verhandlung darstellt, davon überzeugt, dass bei der Klägerin zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt die vorgeschriebene gesundheitliche Eignung vorliegt. |
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| | Bei der Voraussetzung der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht handelt es sich als Tatbestandsvoraussetzung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. |
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| | Zwar sieht § 34 Abs. 1 Nr. 2 APrOJuHeErz vor, dass dem Antrag auf Erlaubniserteilung u.a. eine ärztliche Bescheinigung über die Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 beizufügen ist, die nicht älter als drei Monate ist. Es handelt hierbei um eine Verfahrensobliegenheit, deren Nichterfüllung die Ablehnung eines Antrags auf Erlaubniserteilung rechtfertigen kann. Eine weitergehende materielle Wirkung kommt der Vorschrift entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu. Denn die materielle Voraussetzung in § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz fordert die Eignung in gesundheitlicher Hinsicht und nicht lediglich die Vorlage einer Bescheinigung. |
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| | Es ist deshalb im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn das Regierungspräsidium bei Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte an der gesundheitlichen Eignung zweifelt und deshalb den jeweiligen Antragsteller zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung auffordert. Denn gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt als „Herrin des Verfahrens“ gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG Art und Umfang der Ermittlungen, ohne dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 8. Aufl., 2014, § 24 Rn. 31). Dabei kann sich die Behörde der in § 26 Abs. 1 Satz 1-2 LVwVfG genannten Beweismittel bedienen, wozu auch die Einholung einer fachärztlichen Auskunft rechnen kann. Wirkt der jeweilige Verfahrensbeteiligte dabei entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht an der Sachverhaltsermittlung mit, geht dies zu seinen Lasten. |
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| | Inhaltlich ist das Merkmal der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht sowohl in rechtssystematischer Hinsicht mit Blick auf die Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 2 APrOJuHeErz als auch aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Bedeutung restriktiv dahingehend auszulegen, dass es an die gesundheitliche Eignung zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen – oder wie hier der gerichtlichen – Entscheidung anknüpft. Ob der Vorschrift ein prognostisches Element zukommt und wieweit dieses inhaltlich reicht, kann dabei offenbleiben, da ein solches jedenfalls keinen weit in die Zukunft reichenden Zeitraum umfasst. |
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| | Die Vorschrift in § 33 Abs. 2 Satz 2 APrOJuHeErz sieht vor, dass eine erteilte Erlaubnis widerrufen werden kann, wenn die gesundheitliche Eignung nachträglich weggefallen ist. Dass diese Vorschrift nicht nur die rechtliche Möglichkeit des Widerrufs aufgrund nachträglich geänderter Umstände eröffnet, sondern darüber hinaus die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen („kann“) der zuständigen Behörde stellt – also gerade kein zwingendes Ausschluss- bzw. Widerrufskriterium statuiert –, belegt bereits, dass der Verordnungsgeber nicht nur erkannt hat, dass die gesundheitliche Eignung wegfallen kann, sondern dass dieser selbst davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung an eine Momentaufnahme anknüpft und gerade keine Prognose über – woran das Regierungspräsidium ausweislich des Klageerwiderungsschriftsatzes anzuknüpfen scheint – „den Verlauf [des] Lebens“ erfordert. |
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| | Die offenbar gegenläufige Auffassung des Regierungspräsidiums findet im Wortlaut der Vorschrift keinen Rückhalt, denn anders als etwa in den beamtenrechtlichen Vorschriften in § 8 Abs. 2 BlnLBG oder § 5 Abs. 2 SBG erstreckt sich die Prognose nicht auf die gesamte Dauer der Berufsausübung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – 2 C 12.11 –, Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 1; kritisch zu beamtenrechtlichen Rechtsgrundlagen v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer (Hrsg.), BeamtStG, § 9 BeamtStG Rn. 250 ff. (Stand: November 2017)) und lässt sich aufgrund der – im Beamtenverhältnis nicht vorgesehenen – fachgesetzlichen Rücknahme- und Widerrufsmöglichkeit auch nicht damit rechtfertigen, dass eine spätere Entziehung der Erlaubnis nicht möglich wäre. Denn die Voraussetzung in § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz verfolgt nicht das Ziel, die zuständige Behörde von ihren gesetzlichen Pflichten nach erfolgter Erlaubniserteilung zu befreien. |
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| | Erst Recht aber ergibt sich das Erfordernis einer restriktiven Auslegung dieses Merkmals aus höherrangigem Recht; hier aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG. Denn die Regelung in § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz erweist sich als subjektive Berufswahlregelung, da sie den Zugang zu diesem Beruf an subjektive – in der Person des Grundrechtsträgers fußende – Eigenschaften knüpft (vgl. zu § 2 Abs. 1 Buchst. g) DVO-HeilprG BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 3 C 26.11 –, juris). Beschränkungen bedürfen daher der Rechtfertigung durch besonders wichtige Gemeinschaftsgüter (Mann, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl., 2018, Art. 12 Rn. 131, m.w.N.). |
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| | Die Regelung in § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz dient der Abwehr von Gefahren, die drohen, wenn jemand infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen nicht zu einer fachgerechten Erziehung in der Lage ist (vgl. zu Heilpraktikern BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 3 C 26.11 –, juris). Die dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Schutzgüter sind einerseits die effektive und fachgerechte Verwirklichung des staatlichen Erziehungsauftrags in Gestalt der in Art. 6 Abs. 2 Satz 3 GG verbürgten staatlichen „Erziehungsreserve“ (vgl. hierzu v. Coelln, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl., 2018, Art. 6 Rn. 76), andererseits aber auch der damit einhergehende Schutz der zu Erziehenden vor nicht-fachgerechter und im Extremfall gefährdender Verhaltensweisen ungeeigneter Erzieher (vgl. zum Schutzbedürfnis des zu Erziehenden im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG Badura, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 6 Rn. 139 (Stand: Mai 2013). Das vom Verordnungsgeber zur Verwirklichung dieser legitimen Ziele und eines schonenden Ausgleichs der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Interessen gewählte Mittel, die Erteilung der Berufsbezeichnung an die Voraussetzungen der – durch erfolgreiches Durchlaufen der Ausbildung nachzuweisenden – fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht zu knüpfen, ist deshalb nicht zu beanstanden. |
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| | Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht ist jedoch aufgrund des hohen verfassungsrechtlichen Ranges der Berufswahlfreiheit eine einschränkende Auslegung geboten (zur „Eignung in gesundheitlicher Hinsicht“ in § 2 Abs. 1 Buchst. g) DVO-HeilprG BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 3 C 26.11 –, juris; vgl. auch zum Begriff der „Unwürdigkeit“ in § 7 Nr. 5 BRAO BVerfG, Beschl. v. 22.10.2017 – 1 BvR 1822/16 –, juris). Dem entsprechend müssen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung auf tatsächlichen greifbaren Anhaltspunkten beruhen, wobei die Anforderungen vom jeweiligen Einzelfall abhängen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.05.2018 – 1 S 432/18 –, juris). |
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| | a) An alldem geht die im vorliegenden Fall verwirklichte und in der mündlichen Verhandlung beschriebene Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums vorbei und entspricht weder dem normativen Inhalt des § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz noch Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Vielmehr verkennt das Regierungspräsidium bei der in der mündlichen Verhandlung geschilderten Verwaltungspraxis die verfassungsrechtliche Bedeutung der Vorschrift und überschreitet so die Grenzen einer sachlich gerechtfertigten Amtsermittlung. |
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| | Das Regierungspräsidium hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass grundsätzlich bei jedem Antragsteller, der die Erteilung der hier in Rede stehenden Berufsbezeichnung begehre und bei dem irgendwann eine depressive Symptomatik festgestellt worden sei, ohne Würdigung des zeitlichen Abstands der jeweiligen Erkrankung zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ein fachärztliches Attest angefordert werde. Das Regierungspräsidium ziehe in seiner Verwaltungspraxis insofern keine zeitliche Grenze. |
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| | aa) Diese – so dargestellte – Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums verfehlt den sachlichen Gehalt des § 33 Abs. 1 Nr. 3 APrOJuHeErz, indem angenommen wird, dass aufgrund dieser Vorschrift – wie klageerwidernd vorgebracht wird – zu berücksichtigen sei, dass – so wörtlich – |
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| | „bei bis zu 85% der Patienten mit einer ersten depressiven Episode [...] im Verlauf ihres Lebens weitere Episoden auf[treten], bei 20 % - 30 % [...] trotz Behandlung Symptome bestehen [bleiben], bei 10 % sich ein chronischer Verlauf [entwickelt], in 10 -20 % der Fälle [...] im Verlauf eine Diagnoseänderung zu Bipolarer Störung [erfolgt]...“ |
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| | Insofern scheint das Regierungspräsidium davon auszugehen, dass es einer – offenbar das gesamte Berufsleben abdeckenden – Prognose über den Gesundheitszustand und dessen Entwicklung bedürfe. Es verkennt dabei, dass – etwa vergleichbar mit dem auch in anderen Rechtsgebieten normierten Merkmal der persönlichen Zuverlässigkeit – im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die gesundheitliche Eignung vorliegen muss und dem allenfalls ein begrenztes prognostisches Element innewohnen kann. Für spätere Entwicklungen sieht § 33 Abs. 2 Satz 2 APrOJuHeErz die in das Ermessen gestellte Möglichkeit des Widerrufs vor. Die Angabe des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung, wonach Widerrufe der Erlaubniserteilung „schwierig“ seien und womit offenbar eine die extensive Auslegung des Merkmals der gesundheitlichen Eignung begründet werden soll, vermag an der gesetzlichen Konzeption nichts zu verändern. |
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| | bb) Verfehlt ist es im Fall der Klägerin – wie das Regierungspräsidium in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – ein Stress- oder Aggressionsbewältigungsproblem zu besorgen, welches zu schwerem Fehlerverhalten bis hin zu Straftaten gegenüber den zu Erziehenden führen könnte, ohne dass hier nähere Anknüpfungstatsachen ersichtlich oder dargelegt worden wären. Denn derartige Probleme sind in der Geschichte der Klägerin – den vorliegenden Prozessstoff zugrunde gelegt – bislang nicht aufgetreten. Vielmehr ist die Klägerin während ihres stationären Rehabilitationsaufenthalts dahingehend beschrieben worden, dass sie sich gerade zugunsten Dritter zurücknehme und die Verantwortung für Dritte über ihr eigenes Wohl stelle. Hierüber geht das Regierungspräsidium ebenso wie über die beanstandungsfreien Leistungen der Klägerin im Rahmen ihres Anerkennungsjahres und ihrer derzeitigen Beschäftigung hinweg, obwohl der Zeitraum in welchem diese Leistungen kontinuierlich erbracht worden sind, insgesamt eine größere Zeitspanne umfasst als die vom Regierungspräsidium für maßgebliche erachtete Erkrankung im Jahr 2013. |
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| | cc) Gleichermaßen verfehlt ist es, den Schluss aus der erfolgten Mirtazapinverschreibung auf eine depressive Episode zu ziehen und – wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde – ohne Anhaltspunkte zu unterstellen, dass das vom Regierungspräsidium bei der Gestattung der Weiterführung der Ausbildung anerkannte Attest der Ärztin Dr. ... zu Unrecht einen psychovegetativen Erschöpfungszustand anstelle einer Depression bescheinigt. |
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| | Insofern verkennt das Regierungspräsidium, dass vorbehaltlich hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte grundsätzlich keine Zweifel an ärztlichen – auch hausärztlichen – Attesten berechtigt sind. Denn zugelassene Ärzte unterliegen der berufsrechtlichen Überwachung durch die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft und sind berufsrechtlichen Pflichten unterworfen. Ins Blaue hinein deren Atteste – ohne konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte oder missbräuchliche Ausstellungen – in Frage zu stellen, findet jedenfalls im Wortlaut des § 34 Abs. 1 Nr. 2 APrOJuHeErz keinen Rückhalt, da diese Vorschrift gerade nicht die Vorlage einer amts- oder fachärztlichen Stellungnahme bzw. eines fachärztlichen Gutachtens erfordert, sondern – zunächst vorbehaltlich hinreichender Anknüpfungstatsachen – eine ärztliche Bescheinigung genügen lässt. |
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| | Insofern vermag es das Gericht, den Schlüssen des Regierungspräsidiums von einer Mirtazapinverschreibung auf eine depressive Episode weder bei- noch näher zu treten, da es sich – wie dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist – bei Mirtazapin um ein gegen Schlaflosigkeit, Intrusionen und Albträume eingesetztes rezeptorenblockendes Antidepressivum handelt, dessen Verschreibung weder eine Seltenheit darstellt noch auf das Krankheitsbild einer Depression (etwa F32 nach der ICD-10-Klassifikation) beschränkt ist, sondern auch bei verschiedenen anderen Krankheitsbildern, etwa posttraumatischen Belastungsstörungen (F43.1 nach ICD-10) eingesetzt wird. Dass diese Krankheitsbilder häufig mit Depressionen einhergehen oder diese als Symptome bzw. Folgen nach sich ziehen mögen, mag durchaus zutreffen, rechtfertigt es jedoch nicht über Einzeldiagnosen undifferenziert hinwegzugehen. |
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| | dd) Nichts Anderes folgt aus der – erst im Klageverfahren durch das Gericht beigezogenen – Patientenakte aus welcher Erkrankungen mit depressiver Symptomatik zwischen den Jahren 2002 und 2009 hervorgehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die frühere Erkrankung im Jahr 2013 erneut aktualisiert habe, liegen nicht vor und werden auch vom Regierungspräsidium nicht substantiiert vorgebracht (vgl. zu Substantiierungsobliegenheiten bei tatsachenbezogenen Fragen, Zweifeln und Vermutungen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.05.2018 – 1 S 432/18 –, juris; s. auch BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85 –, NVwZ 1991, 361 <362>). |
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| | Es fehlt insofern an Tatsachen, welche einen Kausalzusammenhang zwischen der früheren Erkrankung und dem 2013 eingetretenen Krankheitsbild dar- oder auch nur nahelegen. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass der Erschöpfungszustand auf die Notwendigkeit eines – bedingt durch gewaltsame Übergriffe des Vermieters – kurzfristigen Wohnungswechsels und der dadurch – finanziell und logistisch – erschwerten Lebenssituation eingetreten sei. Die zwischenzeitliche Unterkunft im Wochenendhaus ihrer Mutter, welches weder für das Dauerwohnen noch ein Wohnen zu zweit mit ihrem Lebensgefährten ausgerichtet sei, habe sie dann endgültig an die Belastungsgrenze gebracht, weshalb sie sich letztlich für die Unterbrechung der Ausbildung entschieden habe. |
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| | Die so geschilderte Ursache für den Erschöpfungszustand sowie der zeitliche Abstand von fünf Jahren zwischen der therapeutischen Behandlung der Erkrankung im Jahr 2008 und dem Eintritt des Erschöpfungszustands im Jahr 2013 sprechen gegen einen erheblichen Zusammenhang zwischen den Erkrankungen. |
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| | Gegenteiliges hat das über medizinischen Sachverstand verfügende Regierungspräsidium auch nicht dargetan; die schlichten Mutmaßungen im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung genügen insofern nicht. Dass jede Person an psychischen Problemen erkranken kann, liegt ebenso auf der Hand wie die Möglichkeit, dass eine vormals psychisch erkrankte Person erneut erkranken kann. Diese abstrakte Möglichkeit genügt indes nicht, um aus sich heraus an der gesundheitlichen Eignung zu zweifeln. Denn je weniger konkrete Anhaltspunkte im jeweiligen Einzelfall vorliegen, desto dichter müssen die allgemeingültigen fachmedizinisch fundierten Erkenntnisse zu Rückfall- oder Wiedererkrankungsgefahren sein, um hieraus auf einen Einzelfall schließen zu können. Vorliegend fehlt es – wie bereits ausgeführt – an hinreichenden Anknüpfungstatsachen im Einzelfall sowie an einem fachmedizinisch fundierten Sachvortrag. Denn ein einzelner Fachartikel – wie der vom Regierungspräsidium klageerwidernd zitierte – vermag es nicht, die Annahme einer derart erheblichen generellen Rückfall- oder Wiedererkrankungsgefahr substantiiert darzulegen. |
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| | b) Ungeachtet der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch das Regierungspräsidium ist das Gericht verpflichtet, zur Entscheidung über die vorliegende Verpflichtungsklage die Sache im Wege der Amtsermittlung spruchreif zu machen und so eine Tatsachengrundlage zu schaffen, aufgrund derer es hinsichtlich der zu entscheidenden Rechtsfragen aus der Gesamtwürdigung des Prozessstoffs Überzeugungsgewissheit erlangen kann (§§ 86 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs., 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zusammenfassend Geiger, in: Eyermann (Hrsg.), VwGO, 14. Aufl., 2014, § 86 Rn. 12). Dies zugrunde gelegt sieht das Gericht keinen Anlass, an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin zu zweifeln. |
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| | aa) Der Maßnahme im Jahr 2003 fehlt der zeitlich-sachliche Zusammenhang zum jetzigen Zustand, da sich die Klägerin im Alter von 19 Jahren seinerzeit als Heranwachsende darstellt und zu berücksichtigen ist, dass in den hierauf folgenden Lebensjahren eine gewichtige Persönlichkeitsentwicklung stattfindet. Es liegen auch keine Anknüpfungstatsachen vor, welche nahelegen würden, dass jene Erkrankung sich bei der Klägerin derart fortgesetzt hätte, dass sie auch nach 15 Jahren trotz erheblicher Veränderungen in den persönlichen Lebensverhältnissen weiterhin akut wäre oder kurzfristig akut werden könnte. |
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| | bb) Hieran ändert auch der stationäre Rehabilitationsaufenthalt im Jahre 2008 nichts; weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit der Erkrankung im Jahr 2003. |
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| | Denn es ist eine sachliche und zeitliche Zäsur zwischen dem Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme und dem Beginn der Umschulungsmaßnahme zum hier verfahrensgegenständlichen Erzieherberuf erkennbar. Denn wenn die Klägerin – was fachmedizinisch untersucht worden ist und dem auch das Regierungspräsidium nicht entgegengetreten ist – zum Beginn der Umschulungsmaßnahme für den nunmehr erlernten Beruf gesundheitlich geeignet war, kann hieraus geschlossen werden, dass die damalige Problematik derart nachhaltig überwunden worden ist, dass die Klägerin von spätestens jenem Zeitpunkt an für den nunmehr erlernten Beruf gesundheitlich geeignet war. Auch dem Regierungspräsidium ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, dies substantiiert in Zweifel zu ziehen. |
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| | cc) Gleichermaßen ist eine sachliche und zeitliche Zäsur zwischen dem Behandlungsende im Mai 2014 und dem nunmehr maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gegeben. In zeitlicher Hinsicht liegt die Erkrankung an einem psychovegetativen Erschöpfungszustand mittlerweile über vier Jahre zurück, ohne dass es dem Gericht oder dem Regierungspräsidium bekannte Vorfälle oder Ereignisse gegeben hätte, welche auch nur die Besorgnis eines Rückfalls in dieses Krankheitsbild rechtfertigen könnten. |
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| | Vielmehr ist die Klägerin ausweislich der Bescheinigungen sowohl des Praktikumsbetriebs als auch ihres derzeitigen Arbeitgebers erfolgreich im Bereich der Jugend- bzw. Heimerziehung tätig, ohne dass es insofern zu ersichtlichen Vorfällen oder Beanstandungen gekommen wäre. Das Gericht hat – wie bereits ausgeführt – keine Anhaltspunkte, um an den Diagnosen der Ärztin Dr. ... aus den Jahren 2013 und 2014 zu zweifeln, sodass auch kein Anhalt besteht, der Frage des Vorliegens oder Nicht-Vorliegens anderer Erkrankungen nachzugehen. |
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| | Es fehlt insoweit an weiteren Ermittlungsansätzen, sodass eine solche weitergehende Amtsermittlung die Schwelle zum sog. „Ausforschungsbeweis“ überschreiten, d.h. eine Ermittlungsmaßnahme „ins Blaue hinein“ darstellen würde, die in ihrer Zielsetzung so unbestimmt wäre, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte, und diese Beweiserhebung einzig dem Zweck dienen würde, Behauptungen und Vermutungen ohne erkennbare tatsächliche Grundlage und ohne eine gewisse Wahrscheinlichkeit zu stützen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.02.2008 – 5 B 196.07 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 362; Beschl. v. 05.10.1990 – 4 B 249.89 –, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschl. v. 29.03.1995 – 11 B 21.95 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.05.2018 – 1 S 432/18 –, juris; Urt. v. 11.05.2016 – 5 S 1443/14 –, juris). |
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| | Nach alledem wäre ungeachtet des Nicht-Vorliegens hinreichender Anknüpfungstatsachen die Beweiserhebung im vorliegenden Fall durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch unverhältnismäßig (vgl. allgemein zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ermittlungsschranke Huck, in: Huck/Müller (Hrsg.), VwVfG, 2. Aufl., 2016, § 24 Rn. 12). Zwar rechtfertigt das nicht zuletzt aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der umfassenden Sachverhaltsaufklärung Ermittlungsmaßnahmen bis hin zu kostenintensiven und langwierigen Maßnahmen der sachverständigen fachmedizinischen Begutachtung. Maßgeblich sind jedoch die Gegebenheiten des Einzelfalls, wobei es durchaus zulässig ist, von typischen Lebenssachverhalten auszugehen und in diesem Rahmen unter Berücksichtigung der Belastung des Betroffenen, der Bedeutung des jeweiligen öffentlichen Interesses und des Gebots der Vermeidung unnötiger Kosten den anzustellenden Ermittlungsaufwand angemessen festzulegen (vgl. Dawin, in Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 86 Rn. 62(Stand: November 2009)). Insofern gilt der Grundsatz, dass der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aus der Natur der Sache Grenzen gesetzt sind und zu bedenken ist, dass eine erschöpfende Nachprüfung aller nur denkbaren Einwände, Zweifel und denkbaren Tatsachen nicht einmal mit der Hilfe mehrerer Sachverständiger erreichbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85 –, NVwZ 1992, 361 <362>). |
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| | Im vorliegenden Fall sind mit der Beziehung der Patientenakte durch das Gericht die zumutbaren Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung im gerichtlichen Verfahren ausgeschöpft worden. Mit Blick auf die hinreichend dargelegte Stabilität der Klägerin und den mehrjährigen Zeitraum, in welchem es zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht zu Rückfällen oder ähnlichen Erkrankungen gekommen ist, wäre es unverhältnismäßig der Klägerin eine schwerwiegend in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifende und langwierige fachpsychologische Begutachtung zuzumuten, zumal eine solche derzeit nicht auf die Ermittlung konkreter Tatsachen, sondern bloßer Anknüpfungstatsachen gerichtet wäre und sich das Krankheitsbild der Jahre 2013/2014 offenbar nicht als derart schwerwiegend dargestellt hat, als dass es einer fachärztlichen Behandlung oder intensiveren Betreuung als der von der Klägerin in Anspruch genommenen ambulanten Behandlung durch die Ärztin Dr. ... bedurft hätte. Sollte sich diese Einschätzung als falsch herausstellen oder sich diese begrenzte Prognose nicht bewahrheiten, bleibt dem Regierungspräsidium die Prüfung eines Widerrufs der erteilten Erlaubnis. |
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| | Ergänzend ist anzuführen, dass das Regierungspräsidium selbst im Jahr 2014 die ärztlichen Bescheinigungen der Ärztin Dr. ... als genügend angesehen hat, um abschätzen zu können, dass es mit dem legitimen Ziel der Sicherung eines geregelten Erziehungswesens vereinbar ist, der Klägerin die Fortführung der berufspraktischen Ausbildung auch ohne fachärztliches Attest zu gestatten. Dass es im Schreiben vom 18.12.2014 darauf hinweist, dass ein „fachärztliches Attest“ mit dem Antrag auf Erteilung der Berufsurkunde vorzulegen sei, verfängt dabei nicht. Denn erst in der mündlichen Verhandlung hat das Regierungspräsidium – sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Gericht – dargelegt, welche Anforderungen es an ein „fachärztliches Attest“ – welches materiell einer vollumfänglichen sachverständigen Begutachtung entspricht – zu stellen gedenkt. Eine solche Begutachtung kann auch der Beklagte nicht beanspruchen. |
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| | Das Merkmal der gesundheitlichen Eignung ist damit erfüllt, sodass die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der hier begehrten Berufsbezeichnung hat, deren Versagung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. |
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| | 4. Die Klage hat damit Erfolg. |
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| | Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtssache hat keine ersichtliche grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung des Gerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). |
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| | Beschluss vom 16. August 2018 |
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| | Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. |
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| | Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffern 36.2 und 36.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. |
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