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| | Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. |
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| | Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Vorliegend begehrt der Kläger die Neubescheidung seines Versetzungsantrags vom 21.02.2017 und somit nicht nur eine bloße innerorganisatorische Maßnahme im Sinne einer Umsetzung, d. h. die Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144), sondern eine Versetzung, die aufgrund ihrer Außenwirkung als Verwaltungsakt i. S. d. § 35 S. 1 LVwVfG einzuordnen ist. Denn die Versetzung des Klägers vom Polizeipräsidium Einsatz zum Polizeipräsidium F. betrifft den für eine Versetzung erforderlichen Behördenwechsel, da das Polizeipräsidium Einsatz sowie das regionale Polizeipräsidium F. verschiedene Behörden im organisations- und dienstrechtlichen Sinne sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2016 - 4 S 2527/15 -, juris). |
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| | Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Einsatz vom 11.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums Einsatz vom 21.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über seinen Versetzungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO). |
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| | Nach § 24 Abs. 2 S. 1 LBG kann eine Versetzung auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen erfolgen. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Versetzung, sondern diese steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (Kees, in: Brinktrine/Hug, BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, 7. Edition, Stand: 01.01.2018, § 24 LBG Rn. 96) . Das Gericht kann daher nur überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 S. 1 VwGO). Zu den gesetzlichen Grenzen gehören dabei insbesondere auch die Grundrechte, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 45 BeamtStG; s. a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2017 - 4 S 2592/16 -, juris) und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12 -, juris). Lässt sich der Dienstherr z. B. entscheidend von sachfremden Erwägungen lenken oder handelt er schlicht willkürlich, stellt dies einen Ermessensfehler dar. Der Beamte hat hingegen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung, sondern nur auf eine seinem Statusamt entsprechende Verwendung. |
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| | Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Beklagten, den Versetzungsantrag des Klägers abzulehnen, ermessensfehlerfrei. |
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| | Im Rahmen seines weiten Organisationsermessens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2013 - 2 B 51.12 -, juris) hat das Polizeipräsidium Einsatz das mit dem Personalrat abgestimmte allgemeine Schreiben „Mindestverwendungszeiten beim PP Einsatz“ mit Datum vom 03.05.2016 erlassen. Dieses stellt - unabhängig von seiner Bezeichnung - eine allgemeine Verwaltungsvorschrift dar, mit welcher das Polizeipräsidium Einsatz das ihm im Rahmen einer Versetzungsentscheidung nach § 24 Abs. 2 S. 1 LBG zustehende Ermessen dahingehend konkretisiert hat, dass für Beamtinnen und Beamte der Wasserschutzpolizeidirektion eine Mindestverwendungszeit von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des Fachlehrgangs Binnen an der Wasserschutzpolizeischule Hamburg besteht (Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift mit Datum vom 03.05.2016). An diese Konkretisierung und eine dementsprechend tatsächlich ausgeübte Verwaltungspraxis ist der Beklagte im Wege der Gleichbehandlung der Beamtinnen und Beamten nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich bei jeder Entscheidung über einen Versetzungsantrag gebunden. Nach Aussage der Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung war diese Bindung beabsichtigt, um eine Leitlinie bei den Versetzungsentscheidungen zu etablieren und nicht - wie vorher - das Ermessen in jedem Einzelfall isoliert ausüben zu müssen. |
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| | Es bestehen keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvorschrift, die gegen eine Anwendbarkeit sprechen würden. Die festgelegte Mindestverwendungszeit ist vor dem Hintergrund der Anforderungen an das Polizeipräsidium Einsatz, stets einen gesicherten Bestand jederzeit verfügbarer, ausreichend ausgebildeter und spezialisierter Einsatzkräfte vorzuweisen sowie aufgrund der zeit- und kostenintensiven Aus- und Fortbildung bei der Wasserschutzpolizeidirektion weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Die Regelung dient mit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Landespolizei einem legitimen Zweck. Insbesondere vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenvertreterin geschilderten Umstände, dass eine Vielzahl von Versetzungsanträgen der Beamten und Beamtinnen schon nach kürzester Verwendungsdauer in den einzelnen Polizeidirektionen gestellt werden und so die Problematik fehlender Personaldeckung - insbesondere mit ausreichend ausgebildeten Beamtinnen und Beamten - in einzelnen Direktion (z. B. in der nach Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung unterbesetzten Wasserschutzpolizei) entsteht, ist sie sowohl geeignet als auch erforderlich, um diesen Zweck zu erfüllen. Die festgeschriebene Mindestverwendungsdauer von fünf Jahren ist auch weder unangemessen noch willkürlich. Beamte und Beamtinnen stehen der Wasserschutzpolizei erst frühestens nach drei Jahren vollumfänglich zur Verfügung, da sie erst dann aufgrund der erforderlichen Streckenkunde das Polizeibootpatent erwerben können. Hinzu kommen die erheblichen Fehlzeiten aufgrund der zu absolvierenden Fortbildungen, die teilweise mehrere Wochen oder sogar mehrere Monate (WSP-Fachlehrgang Binnen an der Wasserschutzpolizeischule Hamburg) in Anspruch nehmen. Ebenso sind die Fortbildungskosten für jeden einzelnen Beamten - nach Angaben des Beklagten unter anderem Lehrgangsgebühren in Höhe von ca. 3.800,- EUR pro Polizeibeamten/in - sowie der jährlich an die Wasserschutzpolizeischule in Hamburg zu entrichtende Sockelbetrag - nach Angaben des Beklagten jährlich 300.000,- EUR - sowie weitere aufgrund der Fortbildungen entstehende Personallohn-, Betriebs- und Reisekosten einschließlich Trennungsgeld - im Fall des Klägers sind nach Angaben des Beklagten bereits Reisekosten und Trennungsgeld in Höhe von 2.426,78 EUR angefallen - zu berücksichtigen. Die Wertung, dass gerade die Wasserschutzpolizeidirektion eine längere Mindestverwendungszeitenregelung benötigt als andere Direktionen des Polizeipräsidiums Einsatz, ist dabei dem politisch und polizeitaktischen Bereich zuzuordnen und daher einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich. Vor diesem Hintergrund ist es willkürfrei, wenn der Beklagte für einen Mindestzeitraum das im Rahmen der zeit- und kostenintensiven Ausbildung erworbene Wissen der Beamtinnen und Beamten für seine Zielerreichung nutzen möchte oder sogar für die Aufrechterhaltung eines Bestands an ausreichend ausgebildeten Spezialkräften nutzen muss. Die Mindestverwendungszeitenregelung ist auch mit der Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber den Beamtinnen und Beamten vereinbar, da sie deren private Lebensplanung nicht zu sehr einschränkt und insbesondere nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift mit Datum vom 03.05.2016 im Einzelfall die Möglichkeit besteht, bei besonderen Härtefällen von der Mindestverwendungszeit abzuweichen (vgl. zur Mindestverwendungszeit von fünf Jahren in Ballungsräumen bzw. im Bereich der Computer- und Internetkriminalität: Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.09.2004 - 3 CE 04.2451 - bzw. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2015 - 2 L 1857/15 -, jeweils bei juris). Darüber hinaus ist die Regelung auch vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung der Beamtinnen und Beamten sowie der Transparenz des Versetzungsverfahrens angemessen. |
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| | Auf die genannte Verwaltungsvorschrift kann sich der Beklagte auch gegenüber dem Kläger berufen, obwohl diese erst eingeführt worden ist, nachdem der Kläger bereits zur Wasserschutzpolizeidirektion umgesetzt worden war. Die Verwaltungsvorschrift mit Datum vom 03.05.2016, die keine Übergangsregelung vorsieht, gilt ex nunc, so dass sie auf den späteren Versetzungsantrag des Klägers mit Schreiben vom 21.02.2017 anwendbar ist. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz des Vertrauensschutzes steht dieser Anwendung nicht entgegen. Im Falle einer gesetzlichen Regelung läge ohnehin nur der Fall einer sogenannten unechten Rückwirkung vor, bei der in Tatbestände eingegriffen wird, die in der Vergangenheit begonnen haben, aber noch nicht abgeschlossen sind. Derart rückwirkende normative Regelungen sind keineswegs von vornherein mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Rechtsstaatsgebot unvereinbar, sondern in der Regel zulässig (vgl. Grzeszick, in Maunz/Dürig: Grundgesetz-Kommentar, 83. EL April 2018, Art. 20 GG Rn. 88 ff.). Der Kläger kann sich zudem schon nicht auf eine schützenswerte Rechtsposition berufen, auf die er hätte vertrauen können. Maßgeblich zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der Ablehnung eines Versetzungsgesuchs im Grunde nichts anderes gilt als für eine ohne Zustimmung erfolgte Versetzung des Beamten. Die Versetzbarkeit der Beamten stellt das Pendant zu dem auf Lebenszeit ausgelegten Beamtenverhältnis und der damit verbundenen Sicherung der beruflichen und wirtschaftlichen Stellung dar. Daraus folgt, dass ein Beamter mit der Möglichkeit einer Versetzung oder Nichtversetzung und - damit verbunden - mit der Möglichkeit einer Dienstleistung an einem seinen Wünschen nicht entsprechenden Dienstort rechnen und die sich hieraus ergebenden Härten und Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 02.05.2006 - AN 1 K 04.02293 -, juris). Dementsprechend wurde durch die Mindestverwendungszeitenregelung in keine schützenswerte Rechtsposition des Klägers, auf die er hätte vertrauen können, eingegriffen, da er bereits vor der Einführung von Mindestverwendungszeiten keinen Anspruch auf eine Versetzung hatte. Dem Kläger wurde seitens des Beklagten auch keine Zusicherung bzgl. einer späteren Versetzung gegeben, aus welcher sich eine schützenswerte Rechtsposition hätte ergeben können. |
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| | Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte eine Selbstbindung an Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift vom 03.05.2016 im Rahmen seines Ermessens angenommen und den Versetzungsantrag des Klägers allein aufgrund der nichterbrachten Mindestverwendungszeit abgelehnt hat. Ein Ermessensfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass der Beklagte im Ausgangsbescheid vom 11.07.2017 auf die Frage der Anwendbarkeit der Verwaltungsvorschrift speziell auf den Kläger im Hinblick auf seinen Dienstbeginn zum 01.05.2015 bei der Wasserschutzpolizei nicht näher eingegangen ist, da er diese Frage im Widerspruchsbescheid vom 21.09.2017 ausführlich behandelt und in seine Ermessenserwägungen miteingestellt hat. |
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| | Die Einschätzung des Beklagten, dass beim Kläger keine Gründe für einen besonderen Härtefall i. S. d. Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift vom 03.05.2016 vorliegen, ist nicht zu beanstanden. Ein im Bereich des Beamten liegender besonderer Härtefall ist regelmäßig nur bei schwerwiegenden persönlichen Gründen oder außergewöhnlichen Härten anzunehmen. Der Kläger hat hingegen nur vorgetragen, dass es ihm aufgrund der seit dem 01.01.2017 bei der Wasserschutzpolizeidirektion eingeführten Gleitzeit mit einer Funktionszeit von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr nicht möglich sei, seine schulpflichtige Tochter in den Zeiten zu betreuen, die nicht durch seine im Schichtdienst arbeitende Ehefrau abgedeckt seien. Diese Schwierigkeiten der Kinderbetreuung innerhalb der sehr verbreiteten Arbeitszeiten von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr sind zwar nachvollziehbar, jedoch als typische Herausforderung für berufstätige Eltern und nicht als besonderer Härtefall einzuordnen. Etwas anderes hat auch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Die vom Kläger zusätzlich gerügte Aussetzung seiner Bootsführerausbildung ist nicht Streitgegenstand des Verfahrens. |
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