| | |
| | I. Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 124a Abs. 2 und 3 VwGO). |
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| | II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. |
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| | 1. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist das Verwaltungsgericht zutreffend von einem durch die Summe der im Antrag näher beschriebenen Einzeltätigkeiten hinreichend konkretisierten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ausgegangen (vgl. hierzu im Kontext des Streits um die Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebes nur BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 9.10 -, NVwZ-RR 2012, 23 <Rn. 16 f.>: Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte, vielmehr ist es Sache des Klägers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren.). |
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| | Das Verwaltungsgericht hat ferner mit Blick auf das gegen den persönlich haftenden Gesellschafter angestrengte Ordnungswidrigkeitenverfahren auch zu Recht ein hinreichendes Feststellungsinteresse hinsichtlich des hier begehrten vorbeugenden Rechtsschutzes angenommen. Ein Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und „fachspezifischere“ Rechtsschutzform einzuschlagen, wenn ihm - wie hier dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin - wegen verwaltungsrechtlicher Fragen ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren droht. Es ist weder sinnvoll noch zumutbar, dem Bürger in einem derartigen Schwebezustand die Möglichkeit der verbindlichen Klärung streitiger Fragen des öffentlichen Rechts zu verwehren (vgl. zum Bestehen des erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses zur Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes im Falle eines drohenden Bußgeldbescheids zuletzt nur BVerwG, Urteil vom 23.06.2016 - 2 C 18.15 -, NVwZ-RR 2016, 907 <Rn. 20> m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG; Happ, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 15. Auflage 2019, § 43 <Rn. 33>). |
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| | 2. Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass es sich bei dem Betrieb der Frischfleischabteilungen in den von der Klägerin betriebenen Lebensmittelmärkten in XXX und XXX, in denen die im Antrag näher bezeichneten Tätigkeiten durchgeführt werden, nicht um zulassungspflichtiges Fleischerhandwerk handelt, war vom Senat nicht auszusprechen. Die genannten Tätigkeiten stellen sich vielmehr auch nach Auffassung des Senats als Ausübung des zulassungspflichtigen Fleischerhandwerks gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HwO i.V.m. Nr. 32 der Anlage A zu dieser Vorschrift in einem handwerklichen Nebenbetrieb nach § 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 HwO dar. |
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| | Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als - wie hier gegeben - stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Gewerbebetrieb ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerklich betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur HwO aufgeführt wird, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO insbesondere solche, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können (Nr. 1), zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist (Nr. 2), oder nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind (Nr. 3). |
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| | Gemäß § 2 Nr. 3 HwO gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks unter anderem auch für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen des Handels verbunden sind. Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 3 HwO liegt gemäß § 3 Abs. 1 HwO vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, dass eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder dass es sich um einen - hier nicht vorliegenden - Hilfsbetrieb (vgl. § 3 Abs. 3 HwO) handelt. § 3 Abs. 2 HwO bestimmt, dass eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 HwO dann unerheblich ist, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt. |
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| | Anhand dieses Maßstabs stellen sich die im Antrag bezeichneten Tätigkeiten unter mehreren Gesichtspunkten als für das zulassungspflichtige Fleischerhandwerk wesentliche Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HwO i.V.m. Nr. 32 der Anlage A zu dieser Vorschrift dar (unter a). Die in den Frischfleischabteilungen ihrer beiden Lebensmittelmärkte ausgeübten Tätigkeiten stellen sich ferner als handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 HwO dar, weil in ihnen Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt werden (§ 3 Abs. 1, 1. Halbsatz, 1. Alt. HwO) und sie mit einem Unternehmen des Handels verbunden sind (§ 2 Nr. 3, 3. Alt. HwO). Entgegen der Annahme der Klägerin handelt es sich hierbei jedoch nicht lediglich um handwerksmäßige Tätigkeiten unerheblichen Umfangs im Sinne des § 3 Abs. 1, 2. Halbsatz, 1. Alt. i.V.m. § 3 Abs. 2 HwO (unter b). Schließlich sind die genannten Vorschriften des deutschen Handwerksrechts auch nicht mit Blick auf einen Anwendungsvorrang des harmonisierten Lebensmittelhygienerechts der Europäischen Union außer Anwendung zu lassen, wie die Klägerin zuletzt in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vorgetragen hat (unter c). |
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| | a) Die in den Frischfleischabteilungen der von der Klägerin betriebenen Lebensmittelmärkte ausgeübten Tätigkeiten umfassen das in Nr. 32 der Anlage A zur Handwerksordnung genannte Fleischer-Gewerbe zwar nicht vollständig (§ 1 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. HwO), weil dort jedenfalls keine Schlachtung und Ausbeinung und lediglich in gewissem Umfang eine Zerteilung und Portionierung des angelieferten Fleischs stattfindet. Die im Antrag näher bezeichneten Tätigkeiten stellen sich aber unter mehreren Gesichtspunkten als für das Fleischergewerbe wesentliche Tätigkeiten dar (§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. HwO). |
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| | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Tätigkeit wesentlich, wenn sie nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehört, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmacht und ihm sein essentielles Gepräge verleiht. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, können demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht rechtfertigen. Dies trifft nicht nur auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Vielmehr gehören hierzu auch solche Tätigkeiten, die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des entsprechenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist. Hierbei können die in den einschlägigen Ausbildungsverordnungen veröffentlichten (Ausbildungs-)Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe herangezogen werden. Sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (vgl. zum Ganzen zuletzt nur BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 - 8 C 50.12 -, NVwZ 2014, 1241 <Rn. 21 f.> = BVerwGE 149, 265 <269 f.> m.w.N. zur stRspr des BVerwG). |
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| | aa) Entgegen dem Vortrag der Klägerin (vgl. in diesem Sinne auch das Gutachten von Detterbeck, in GewArch 2018, 264 <267 f.>) bedingt der letztgenannte Ansatz der Rechtsprechung jedoch keine - abschließende oder ausschließliche - Zuweisung einzelner Tätigkeiten zu den - in aufsteigender Reihe gestuften - (Ausbildungs-)Berufsbildern des Fleischerhandwerks in Gestalt des Fleischerei-Fachverkäufers, Fleischers und Fleischermeisters mit der Folge, dass alle Tätigkeiten, die von den beiden erstgenannten Berufsbildern umfasst sind, denklogisch keine Handwerkstätigkeiten sein könnten, die der Aufsicht eines Meisters bedürften. Zutreffend weist das beklagte Land vielmehr darauf hin, dass die genannten Berufsbilder zueinander nicht im Verhältnis eines aliud stehen, sondern das Berufsbild des Fleischermeisters hinsichtlich solcher Tätigkeiten, die auch den beiden genannten Berufsbildern nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf niedrigerem Qualifikationsniveau zugewiesen sind, höhere Anforderungen mit sich bringt. Bezugspunkt der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergänzend heranzuziehenden (Ausbildungs-)Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe ist dementsprechend auch - jeweils positiv - die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des jeweiligen Meister-Berufsbilds (vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 01.04.2004 - 6 B 5.04 -, GewArch 2004, 488 <490>) und nicht etwa - im Sinne der von der Klägerin unterstellten „Negativabgrenzung“ - diejenigen der in der Qualifikation nachgeordneten Gesellen oder Fachverkäufer. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglich, dass durch eine Reduzierung auf einzelne Betätigungen der Kernbereich des Handwerks verlassen wird, so dass eine minderhandwerkliche Tätigkeit vorliegen kann. Hieraus folgt jedoch nicht, dass jede von dem gesamten Spektrum des jeweiligen Berufsbildes abweichende Kombination von Tätigkeiten zur Folge hat, dass für dieses Gewerbe keine Eintragungspflicht mehr besteht. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit die (jeweils) angestrebten Tätigkeiten den Kernbereich des Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 - 8 C 50.12 -, NVwZ 2014, 1241 <Rn. 24> = BVerwGE 149, 265 <271>). |
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| | bb) Anhand des genannten Maßstabs ist (entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts) auch der in den Frischfleischabteilungen der von der Klägerin betriebenen Lebensmittelmärkte stattfindende Verkauf von Fleisch und Wurstwaren, die zuvor bereits als zerlegte, ausgebeinte und vorportionierte Fleischstücke bzw. fertig hergestellte Wurstwaren angeliefert worden sind, als für das Fleischerhandwerk wesentliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. HwO einzustufen. |
|
| | Der Senat hat diesbezüglich bereits mit Urteil vom 22.04.1994 auf Grundlage der damals gültigen Fassung der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung vom 06.06.1975 (FleischerMV - BGBl. I S. 1326) ausgeführt, dass der Verkauf von Frischfleisch es erfordert, dass die Leitung des Betriebs grundsätzlich in den Händen eines Fleischermeisters liegt, der die Gewähr dafür bietet, dass an seine Kunden nur gesundheitlich unbedenkliche Fleischwaren abgegeben werden (vgl. das Senatsurteil vom 22.04.1994 - 14 S 271/94 -, GewArch 1994, 292 <293 f.>; ebenso bereits OVG Berlin, Urteil vom 02.06.1965 - I B 57/65 -, GewArch 1966, 209; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.1970 - IV OVG A 42/69 -, GewArch 1970, 222 zur vorangehenden Rechtslage; nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus den von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Entscheidungen des BVerwG vom 26.02.1962 und vom 19.10.1971, die sich allein beziehen auf den Begriff des „Fleischereibetriebs“ i.S.d. der außer Kraft getretenen HackfleischVO vom 26.07.1936, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26.02.1962 - I B 147.61 -, GewArch 1962, 164, bzw. auf die Frage der Wesentlichkeit der Überwachung der Herstellung und des Inverkehrbringens allein von Hackfleischerzeugnissen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der ebenfalls außer Kraft getretenen HackfleischVO vom 16.07.1965 im Hinblick auf eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 der - zwischenzeitlich ebenfalls nicht mehr geltenden - HwO i.d.F. vom 28.12.1965, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.10.1971 - I C 16.70 -, GewArch 1972, 72 = BVerwGE 39, 15). |
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| | Neben dem Zerlegen und Herrichten von Schlachttierkörpern und -teilen gehörte danach zum Berufsbild des Fleischers auch der Verkauf von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Handelswaren (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 FleischerMV). Der Fleischverkauf setzte, wie aus § 1 Abs. 2 FleischerMV hervorging, zahlreiche Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, über die der Fleischzerleger und Ausbeiner (vgl. damals Nr. 32a, heute Nr. 43 des 2. Abschnitts der Anlage B zur Handwerksordnung zu den handwerksähnlichen Gewerben) nicht verfügen musste, nämlich Kenntnisse über Chemie, Biochemie und Bakteriologie des Fleisches, über die Beschaffenheit, Lagerung und Verwendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, über die Verfahren zur Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, über den Umgang mit Kunden einschließlich Beratung und Verkaufstechnik, über die für den Ein- und Verkauf und für die Herstellung von Fleisch und Fleischerzeugnissen einschlägigen gewerbe-, hygiene- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften sowie Fertigkeiten über das laden- und verkaufsfertige Herrichten von Fleischteilstücken, das Beraten der Kunden beim Einkauf von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Handelswaren sowie das Auslegen von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie das Dekorieren (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 7, 8, 13, 14, 17, 23 und 24 FleischerMV). Ferner mussten im Rahmen der Meisterprüfungsarbeit zwei dekorative Fleischplatten und zwei küchenfertige Fleischgerichte verkaufsfertig hergerichtet werden (§ 3 Abs. 1 Fleischer-MV) und musste im Rahmen der Arbeitsprobe (§ 4 FleischerMV) die Fähigkeit zum verkaufsfertigen Portionieren von Fleisch und Fleischerzeugnissen und zum Beraten beim Verkauf von Handelswaren unter Beweis gestellt werden. Aus diesen Anforderungen hat der Senat abgeleitet, dass der damalige Verordnungsgeber dem Verkauf von Fleisch und Fleischerzeugnissen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und deren Interesse an einer Versorgung mit einwandfreiem Fleisch erhebliche Bedeutung beigemessen hatte. Namentlich die erforderliche zuverlässige Beurteilung einer noch oder nicht mehr unbedenklichen Abweichung des Fleischzustandes vom gesundheitszuträglichen Normalzustand bedürfe ausgereifter fachmännischer Kenntnisse. Die Wesentlichkeit des Verkaufs für die Ausübung des Fleischer-Handwerks werde ferner dadurch unterstrichen, dass er Prüfungsgegenstand in der Meisterprüfung sei. Hierbei handle es sich folglich nicht um lediglich periphere und unbedeutende Arbeitsvorgänge; denn an unwesentlichen, wenig qualifizierten Tätigkeiten könne die meisterliche Beherrschung eines Handwerks nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachgewiesen werden (vgl. zum Ganzen bereits das Senatsurteil vom 22.04.1994 - 14 S 271/94 -, GewArch 1994, 292 <293 f.> m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG). |
|
| | Diese Ausführungen des Senats beanspruchen - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - auch unter Geltung der gegenwärtigen Fleischermeisterverordnung weiterhin Geltung. Auch das nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FleiMStrV durchzuführende Meisterprüfungsprojekt, das einem Kundenauftrag entsprechen soll, besteht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 FleiMStrV aus einem Buffet mit Fleischgerichten und -erzeugnissen, das vom Prüfling aufgrund eigenen Entwurfs, Planung, Kalkulation und Angebotserstellung herzustellen, anzurichten und verkaufsgerecht zu präsentieren ist; ferner sind die Rezepturen und die durchgeführten Arbeiten zu kontrollieren und zu dokumentieren (§ 4 Abs. 3 Satz 3 FleiMStrV). Auch nach der Fleischermeisterverordnung werden weiterhin diverse verkaufsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse als maßgebliche Elemente des in § 2 FleiMStrV verankerten Meisterprüfungsberufsbildes eingestuft. Dies betrifft insbesondere die Fähigkeiten, Kundenwünsche zu ermitteln, Kunden zu beraten (in dieser Tätigkeit liegt im Übrigen ein maßgeblicher Unterschied des Betriebskonzepts der Klägerin zum Angebot konsumfertig eingeschweißter Fleischerzeugnisse durch Discount-Märkte), Serviceleistungen anzubieten, Auftragsverhandlungen zu führen und Auftragsziele festzulegen. Leistungen zu kalkulieren und Angebote zu erstellen sowie Verträge zu schließen (§ 2 Nr. 1 FleiMStrV), Auftragsabwicklungsprozesse zu planen, zu organisieren und zu überwachen (§ 2 Nr. 3 FleiMStrV), Aufträge sodann durchzuführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Herstellungsverfahren, Rezepturen und gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, auch für Lebensmittel, Personal- und Arbeitshygiene, technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden (§ 2 Nr. 4 FleiMStrV), Rezepturen für Fleischerzeugnisse und verzehrfertige Speisen, insbesondere unter Berücksichtigung der Inhaltsstoffe, ernährungsphysiologischer Grundlagen sowie von Markttrends, zu entwickeln und zu dokumentieren (§ 2 Nr. 8 FleiMStrV), Verkaufs- und Ladenkonzepte unter Berücksichtigung eines kundenorientierten Serviceangebots zu entwickeln und umzusetzen (§ 2 Nr. 16 FleiMStrV), Verkaufsräume sowie Schauflächen unter Berücksichtigung von Gestaltungselementen sowie saisonaler und regionaler Besonderheiten auszustatten und Fleischerzeugnisse zu präsentieren (§ 2 Nr. 17 FleiMStrV), Buffets mit Fleischgerichten und Fleischerzeugnissen nach Kundenwünschen planen, herstellen, anrichten, dekorieren und präsentieren (§ 2 Nr. 18 FleiMStrV). Im Hinblick auf diese verkaufsbezogenen Aufgabenfelder eines Fleischermeisters sind auch weiterhin umfangreiche Kenntnisse über Chemie, Biochemie und Bakteriologie des Fleisches (vgl. § 2 Nr. 8, 9 und 12 FleiMStrV), über die Beschaffenheit, Lagerung und Verwendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen (vgl. § 2 Nr. 8, 9 und 11 FleiMStrV), über die Verfahren zur Haltbarmachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen (vgl. § 2 Nr. 14 FleiMStrV), über die für den Ein- und Verkauf und für die Herstellung von Fleisch und Fleischerzeugnissen einschlägigen gewerbe-, hygiene- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften (vgl. nochmals § 2 Nr. 4 sowie Nr. 15 FleiMStrV) erforderlich. |
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| | Das genannte Anforderungsprofil des Meisterprüfungsberufsbildes für das Fleischer-Handwerk belegt nach Auffassung des Senats auch weiterhin, dass der Verkauf von Frischfleisch es erfordert, dass die Leitung des Betriebs grundsätzlich in den Händen eines Fleischermeisters liegt. Eine Substitution der Aufsicht und Gewährleistung dieses Anforderungsprofils durch interne Vorgaben etwa in Handbüchern des Qualitätsmanagements kommt auch mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Meisterzwangs nach der Handwerksordnung, einer Sicherstellung der Ausübung „gefahrgeneigter Tätigkeiten“ im stehenden Gewerbe nur durch Personen mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen (vgl. zu diesem nur BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 - 8 C 50.12 -, NVwZ 2014, 1241 <Rn. 40 f.> = BVerwGE 149, 265 <275> sowie zuletzt das Senatsurteil vom 04.06.2018 - 6 S 311/17 -, n.v., UA S. 10 f., dort jeweils auch zum weiteren Ziel des Gesetzgebers, die besondere Ausbildungsleistung des Handwerks für die gewerbliche Wirtschaft zu sichern) offensichtlich nicht in Betracht. |
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| | cc) Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Qualitätskontrolle und die damit einhergehende fortlaufende (lebensmittelhygienische) Überwachung des Fleisches - schon für sich genommen und unabhängig von der Verkaufstätigkeit - eine zum Kernbereich des Fleischerhandwerks rechnende wesentliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO darstellt, wie sich allgemein aus § 2 Nr. 4 („Arbeitsaufträge durchführen, insbesondere auch unter Berücksichtigung von berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, auch für Lebensmittel, Personal- und Arbeitshygiene“) und § 2 Nr. 20 FleiMStrV („Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren“) sowie im Einzelnen aus § 2 Nr. 8, 9, 10, 12 und 14 FleiMstrV ableiten lässt (vgl. demgegenüber die herabgestuften Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 FleiAusbV: „Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen“ sowie nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 FleiAusbV: „Umsetzen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften“ für das Ausbildungsberufsberufsbild des Fleischers respektive nach § 5 Nr. 6 LebensMAusbV: „Umsetzen von lebensmittel- und gewerberechtlichen Bestimmungen“ sowie nach § 5 Nr. 8 LebensMAusbV: „Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen“ für das Ausbildungsberufsbild des Fleischerei-Fachverkäufers). In der Konsequenz lassen sich allerdings nicht nur die Zubereitung von Fleisch-erzeugnissen und die Herstellung von Hackfleisch aus bereits vorportionierten bzw. vorsortierten Fleischteilstücken als für das Fleischerhandwerk wesentliche Tätigkeiten einordnen, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Unter diesem Gesichtspunkt rechnen vielmehr ab dem - auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen - Zeitpunkt des Auspackens sämtliche Arbeitsschritte in den Fleischtheken der von der Klägerin betriebenen Lebensmittelmärkte zu den handwerklich Wesentlichen in dem genannten Sinne, die auf die (Weiter-)Verarbeitung, Behandlung und schlussendlich den Verkauf des nunmehr unverpackten Fleisches abzielen. |
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| | Soweit die Klägerin demgegenüber bereits in erster Instanz vorgetragen hat, die von ihr ausgeführten Tätigkeiten gehörten nicht zum gefahrgeneigten Bereich des Fleischerhandwerks, da der Schutz des Verbrauchers vor ungenießbarem Fleisch oder Erregern in Schlachttieren besonders den Bereich der Schlachtung von Tieren, die Tierkörperbeurteilung sowie deren Zerlegung und Weiterverarbeitung zu Fleischstücken oder Wurst betreffe, wird dies nicht näher belegt und vermag auch der Senat dem nicht zu folgen. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Kontrolle und Überwachung des (unverpackten) Fleisches in hygienischer und qualitativer Hinsicht erst mit dessen Verkauf an den Endverbraucher endet. Angesichts dessen ist auch für eine von den vorstehenden Ausführungen abweichende verfassungskonforme Auslegung der genannten handwerksrechtlichen Vorschriften am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Meisterzwangs unter maßgeblicher Bezugnahme auf die Gefahrgeneigtheit des jeweiligen Handwerks schon im Ansatz kein Raum (vgl. zur Verfassungskonformität der §§ 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 7 ff. HwO am Maßstab der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nochmals BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 - 8 C 50.12 -, NVwZ 2014, 1241 <Rn. 37 ff.> = BVerwGE 149, 265 <277 ff.> sowie zuletzt das Senatsurteil vom 04.06.2018 - 6 S 311/17 -, n.v., UA S. 10 ff. anhand des Bäckerhandwerks). |
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| | dd) Schließlich stellen sich die in den Frischfleischabteilungen der von der Klägerin betriebenen Lebensmittelmärkte durchgeführten Tätigkeiten der (Weiter-)Verarbeitung und Zubereitung von Fleischerzeugnissen und Herstellung von Hackfleisch, des Verkaufs, der fortlaufenden Qualitätskontrolle und hygienischen Überwachung der genannten Fleischerzeugnisse nach Überzeugung des Senats auch in einer Gesamtschau als für das Fleischergewerbe wesentliche Tätigkeiten dar, womit die Eintragungspflicht des von der Klägerin betriebenen Gewerbes - selbst bei unterstelltem Eingreifen eines der Ausschlusstatbestände nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-3 HwO (namentlich der zeitlichen Schwelle des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO für das Erlernen derselben) aufgrund isolierter Betrachtung einzelner der genannten Tätigkeiten - hier jedenfalls aus § 1 Abs. 2 Satz 3 HwO folgt. |
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| | b) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass der hier gegebene handwerkliche Nebenbetrieb nicht nur in unerheblichem Umfang im Sinne des § 3 Abs. 1, 2. Alt HwO ausgeübt wird, weil die dort ausgeübte handwerkliche Tätigkeit während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs übersteigt (§ 3 Abs. 2 HwO). Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend auf die (gesamten) Öffnungszeiten der XXX-Märkte abgestellt, während richtigerweise lediglich die von ihm als handwerklich eingestuften Tätigkeiten Berücksichtigung hätten finden dürfen, nicht aber der bloße Verkauf, vermag dies ihrer Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist auch der Verkauf von Fleischerzeugnissen als (wesentliche) handwerkliche Tätigkeit einzustufen und die von der Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag näher bezeichneten Tätigkeiten stellen sich jedenfalls in einer Gesamtschau als für das Fleischergewerbe wesentliche Tätigkeiten dar (s.o.). Hiervon ausgehend übersteigt die Klägerin sowohl mit dem Einsatz von fünf Teilzeitkräften und einer Vollzeitkraft in XXX, als auch mit dem Einsatz von zwei Vollzeitkräften und drei Teilzeitkräften in XXX für die genannten Tätigkeiten während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des Fleischerhandwerks. |
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| | c) Soweit die Klägerin schließlich mit ihrem Berufungsvorbringen erstmals die Auffassung vertritt, die Vorschriften der Handwerksordnung müssten hinsichtlich der hier durchgeführten Tätigkeiten aufgrund eines Anwendungsvorrangs des unionsrechtlichen Lebensmittelhygienerechts nach den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 außer Anwendung bleiben, vermag der Senat dem schon im rechtlichen Ansatz nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Klägerin sich mit diesem Vortrag allein auf die Annahme des Verwaltungsgerichts bezieht, die von diesem maßgeblich zur Begründung einer Eintragungspflicht in die Handwerksrolle herangezogenen Aufgaben der Qualitätskontrolle und fortlaufenden Überwachung des rohen Fleisches seien vorrangig dem (unionsrechtlich harmonisierten) Lebensmittelhygienerecht zuzuordnen, und sich nicht zur weiteren Begründung der Eintragungspflicht ihres Gewerbes auch mit Blick auf den Verkauf von Fleischprodukten und eine Gesamtschau der in ihrem Betrieb durchgeführten Tätigkeiten verhält, regeln die genannten Vorschriften des Unionsrechts lediglich inhaltliche Vorgaben zur Lebensmittelhygiene, verhalten sich aber in keiner Weise zu den personenbezogenen Regelungen im jeweiligen Handwerksrecht der Mitgliedstaaten. Dies illustriert im Übrigen auch die mit dem Berufungsvorbringen in Bezug genommene, in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben erlassene nationale Bestimmung des § 4 Abs. 2 LMHV, wonach bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Lebensmittelhygiene vermittelt werden, vermutet wird, dass sie für eine der jeweiligen Ausbildung entsprechende Tätigkeit nach Anhang II Kapitel XII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult sind (Nr. 1) und über nach § 4 Abs. 1 LMHV erforderliche Fachkenntnisse verfügen (Nr. 2). |
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| | In der Konsequenz verhält sich auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München allein zu einem Anwendungsvorrang der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gegenüber überschießenden Vorgaben des nationalen Lebensmittelhygienerechts (vgl. hierzu im Einzelnen VG München, Urteil vom 26.09.2012 - M 18 K 11.5139 -, GewArch 2013, 87 betreffend die hypothetische Möglichkeit des Berührens oder Anniesens von Backwaren in einem Selbstbedienungs-Backshop). Bleiben danach die berufsbezogenen Vorgaben des deutschen Handwerksrechts von den harmonisierten Vorschriften des unionsrechtlichen Hygienepakets offensichtlich unberührt, wirft das Berufungsvorbringen der Klägerin auch keine unionsrechtliche Zweifelsfrage auf, die einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union bedürfte (vgl. dazu nur EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - C.I.L.F.I.T. - Rs. 283/81, Slg. 1982, S. 3415 <Rn. 13 ff.>). |
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| | IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt. |
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| Beschluss vom 18. Dezember 2018 |
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