Urteil vom Landgericht Kaiserslautern (1. Zivilkammer) - 1 S 145/08
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 7.10.2008 abgeändert und neu gefaßt wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.045,48 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
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Die Berufung ist begründet, da jedenfalls die von der Beklagten in erster Instanz erhobene, fortwirkende Einrede der Verjährung durchgreift. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Kammer mit Beschluß vom 20.02.2009 verwiesen, ergänzend sei ausgeführt:
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Der Kläger stützt selbst den Klageanspruch auf eine Verletzung der Anzeigepflicht bezüglich Mängeln gemäß §§ 536c Abs. 2 Nr. 2, 536a Abs. 1 BGB beziehungsweise den gleichlautenden § 12 des Mietvertrags. Dies ist zutreffend, denn ein Anspruch auf Erstattung von Betriebskosten gemäß § 556 BGB bestünde nur im Rahmen des vereinbarten oder gesetzlich vorgegebenen Maßstabes für eine Umlage der Kosten auf sämtliche Mieter. Der Anspruch aus § 536c BGB unterliegt jedoch nach einhelliger Ansicht der kurzen Verjährung aus § 548 BGB, der bezüglich seines Anwendungsbereichs weit auszulegen ist (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 548 BGB Rn. 29, 38; Palandt-Weidenkaff, BGB, 67. Aufl. 2008, § 536c Rn. 10, § 548 Rn. 6; MüKo-BGB-Bieber, 5. Aufl. 2008, § 548 Rn. 12; Staudinger-Emmerich, BGB, 2006, § 536c Rn. 18, § 548 Rn. 9).
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Sofern die Klageforderung begründet wäre, verjährte sie daher grundsätzlich sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache, welche im Januar 2005 erfolgte. Die zunächst durch Zustellung des Mahnbescheids erfolgte Hemmung der Verjährung ist sechs Monate nach der Aufforderung des Amtsgerichts zur Anspruchsbegründung vom 4.08.2004 wieder weggefallen (§§ 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1, S. 2 BGB). Verjährung trat danach am 5.08.2005 ein.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39, 43 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter 2x
- BGB § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels 1x
- BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten 1x
- BGB § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts 2x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- §§ 91, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39, 43 GKG 2x (nicht zugeordnet)