Anerkenntnisurteil vom Amtsgericht Mönchengladbach - 19 F 154/11
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichtes Skopje II vom 16.02.2001, Az XX. P Nr. 2130/00 wird als Sorgerechtsentscheidung anerkannt.
Es wird klargestellt, dass der Kindesvater das alleinige Sorgerecht für das Kind B J , geboren am 18.05.2000 innehat.
Die elterliche Sorge für das Kind F J , geb. am 01.06.2003 wird dem Vater übertragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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Die Eltern der Kinder leben getrennt. Die Ehe der Eltern ist durch Entscheidung des Amtsgerichts Skopje II vom 16.02.2001 (AZ:XX. P Nr. 2130/00) geschieden worden.
2Gleichzeitig ist das minderjährige Kind B S , nunmehr B J , geb. am 18.05.2000 zur Sorge, Erziehung und Teilunterhalt dem Vater T S , nunmehr T S zugesprochen worden.
3Mit Entscheidung vom 16.06.2011 des Zwischengemeindezentrums für Soziale Arbeit der Stadt T wurde das Kind F J , geboren am 01.06.2003 zur weiteren Sorge, Erziehung und Grossziehung ebenfalls dem Kindesvater zugesprochen. Die Kinder leben bei dem Vater in Deutschland.
4Der Kindesvater und die Kinder sind persönlich angehört worden. Die Kindesmutter hat sich schriftlich geäußert.
5Das Jugendamt ist angehört worden.
6Der Kindesvater hat beantragt, gem. § 108 II FamFG das Urteil des Amtsgerichts Skopje II vom 16.02.2001 und die Entscheidung des Zwischengemeindezentrums für Soziale Arbeit der Stadt T vom 16.06.2010 als Sorgerechtsentscheidung anzuerkennen,
7hilfsweise
8das Sorgerecht für die minderjährigen B J , geboren am 18.05.2000 und F J , geb. am 01.06.2003 auf den Antragsteller allein zu übertragen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
10II.
11Soweit der Kindesvater beantragt hat, die beiden Entscheidungen nach § 108 Abs. 2 FamFG anzuerkennen, konnte diesem Antrag nur im Hinblick auf die Entscheidung des Amtsgerichts Skopje II vom 16.02.2001 gefolgt werden. Die Entscheidung des Zwischengemeindezentrums für Soziale Arbeit der Stadt T konnte hingegen nicht anerkannt werden.
12Da Mazedonien weder Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05. Oktober 1961 - MSA - noch des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtsverhältnisses vom 20. Mai 1980 - ESÜ - ist, richten sich die Voraussetzungen, unter denen eine in Mazedonien ergangene Sorgerechtsentscheidung in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist nach den §§ 108, 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.
13Die in § 108 Abs. 1 FamFG normierte Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen ist gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ausgeschlossen, wenn die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
14Die nach § 159 FamFG grundsätzliche obligatorische Anhörung der Kinder, um ihren Willen zu erforschen und eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu ermöglichen, stellt einen wesentlichen und unverzichtbaren Grundsatz des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts bei allen Entscheidungen über das Sorgerecht dar, so dass es mit dem deutschen Sorgerecht grundsätzlich unvereinbar ist, wenn eine solche Kindesanhörung in dem ausländischen Verfahren nicht durchgeführt wurde.
15Auch in den wesentlichen supra- und internationalen Regelungen ist vorgegeben, dass bei unterbliebener Anhörung des Kindes der ausländischen Sorgerechtsentscheidung die Anerkennung zu versagen ist, wenn die Anhörung ein wesentliches Verfahrensprinzip des Anerkennungsstaates darstellt (vgl. Art. 23 lit. b der VO Brüssel II a , EG Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003, Art. 23 Abs. 2 lit. b KSÜ).
16Hier hat in beiden Verfahren keine Anhörung der Kinder stattgefunden.
17Im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Skopje II vom 16.02.2001 war eine Anhörung des Kindes jedoch aufgrund des Alters, dieses wurde erst am 18.05.2000 geboren, auch nach dem deutschen Sorgerecht entbehrlich, so dass diese Entscheidung anerkennungsfähig war.
18Die Entscheidung des Zwischengemeindezentrums für Soziale Arbeit der Stadt
19T konnte hingegen nicht anerkannt werden, da hier keine Umstände vorlagen, die die Anhörung des minderjährigen Kindes entbehrlich machten.
20Letztlich kann die Frage der Anerkennungsfähigkeit aber auch auf sich beruhen, weil zudem, selbst wenn beide Entscheidungen nicht anerkennungsfähig wären, dem Antragssteller die elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung zuzuweisen war.
21Das Gericht ist für eine solche Sorgerechtsentscheidung nach Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO international zuständig, da die minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bezirk des Amtsgerichts N haben.
22Im Hinblick auf die Sorgerechtsübertragung ist nach § 21 EGBGB auch deutsches Recht anwendbar, wenn die minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
23Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist das Sorgerecht dem Kindesvater alleine zu übertragen, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind und keine Bedenken gegen die Entscheidung aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls.
24So liegt es hier. Die Kinder, der Kindesvater und ein Mitarbeiter des Jugendamtes sind persönlich angehört worden. Die Kindesmutter hat sich schriftlich geäußert und ihr Einverständnis mitgeteilt. Das Jugendamt hat keine Bedenken gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Kindesvater geäußert. Es bestehen daher auch keine Bedenken gegen diese Entscheidung aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohles bestehen.
25Daher war dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht für die beiden minderjährigen Kinder zu übertragen, was in Bezug auf die minderjährigen B J klarstellend in den Tenor mit aufgenommen wurde.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
27Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt, Brucknerallee 115, 41236 Mönchengladbach-Rheydt schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
30Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
31Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 108 II FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen 3x
- FamFG § 109 Anerkennungshindernisse 2x
- FamFG § 159 Persönliche Anhörung des Kindes 1x
- Art. 23 lit. b der VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamGKG § 45 Bestimmte Kindschaftssachen 1x