Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (5. Zivilsenat) - 5 W 240/06
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 2.11.2006 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz auf bis zu 7.000,-€ festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 GKG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert ist schon deshalb auf mehr als 6.000,-€ festzusetzen, weil der Kläger mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) die Rückzahlung von 5.766,51 € (5.990,-€ - 223,49 €) verlangt und die zusätzlich vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 558,63 € keine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO sind.
- 2
Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO ist, bestimmt sich aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch. Die Nebenforderung muss zur Hauptforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen; sie muss von ihr sachlich rechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung (Oberlandesgericht München, NJW-RR 1994, S. 1484, 1485; Oberlandesgericht Brandenburg, BauR 2000, S. 1774, 1775; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22.A., § 4 Rdnr. 24). Letzteres ist hier der Fall. Denn sowohl die Hauptforderung auf Rückabwicklung des Kaufvertrages als auch die Nebenforderung auf Erstattung der zur Feststellung des Mangels aufgewendeten Sachverständigenkosten findet ihre Grundlage im Sachmängelgewährleistungsrecht. Einschlägig sind insoweit die §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB und die §§ 437 Nr. 3, 280 BGB bzw. §§ 437 Nr. 3, 284 BGB (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9.A., Rdnr. 1529), wobei die Ansprüche auf Leistung von Schadensersatz nicht durch den Rücktritt ausgeschlossen sind, § 325 BGB. Dementsprechend hat der Kläger in der Klageschrift seine Forderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten im Gegensatz zu der auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auch nicht als Nebenforderung gekennzeichnet.
- 3
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 68 Abs. 3 GKG.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE225032007&psml=bsndprod.psml&max=true
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2x
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 2x
- BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln 3x
- BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz 1x
- BGB § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen 1x
- BGB § 325 Schadensersatz und Rücktritt 1x