Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 29 C 9789/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR (in Worten: zweihundertsechzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2012 und aus weiteren 100,00 EUR vom 21.07.2012 bis zum 17.08.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
1
Entscheidungsgründe:
2In Höhe der verbliebenen Hauptforderung von 260,00 € ergeht ein Anerkenntnisurteil.
3In Höhe von weiteren 40,00 € ist die Klage unbegründet.
4Die Beklagte kann nämlich die Minderungserstattung des Reiseveranstalters in Höhe von 40,00 € auf die Entschädigungsleistung anrechnen, Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO.
5Diese hat unstreitig zur Erfüllung eines vertraglichen Minderungsanspruches des Klägers für die Flugverspätung 40,00 € gezahlt.
6Um eine Überkompensation des Reisenden zu verhindern, ist nach Auffassung des Gerichts in diesen Fällen eine Anrechnung möglich.
7Das Gericht folgt dabei den Ausführungen Dr. Bollwegs in RRa 2009, 10:
8„Auch insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung zwar einerseits eine pauschalierte Ausgleichsleistung gewährt, ohne dass ein entsprechender Schaden vorliegen muss, was sicher in Einzelfällen zu Überkompensationen führen kann.
9Anderseits bezwecken die Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen aus anderen Rechtsgründen auf „weiter gehenden“ Schadensersatz nach Art. 12 Abs. 1, S. 1 VO und die Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO gerade den Ausschluss von Überkompensationen durch eine Kumulierung von Ansprüchen aus unterschiedlichen Rechtsgründen – nach der Verordnung und nach sonstigem Recht. Dass die Verordnung diesen Ausschluss aber nur für Schadensersatzansprüche, nicht aber für Minderungsansprüche i. S. d. deutschen Leitungsstörungsrechts, die der Kompensation derselben Positionen dienen, und damit letztlich inkonsequent durchgesetzt wissen wollte, ist schwer vorstellbar. Viel näher liegt es anzunehmen, dass die gemeinschaftsrechtliche Regelung auf die besonderen Differenzierungen des deutschen Leistungsstörungsrechts keine Rücksicht nimmt und jede Überkompensation aus einer Kumulierung von Ansprüchen nach der Verordnung und sonstigem Recht wegen derselben Positionen ausgeschlossen wissen wollte.“
10Die Klägerin hat gem. §§ 288, 286, 280 BGB Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2012, da sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt aufgrund des anwaltlichen Mahnschreibens vom 06.07.2012 in Verzug befand. Bezüglich der Scheckzahlung über 100,00 € dauerte der Verzug bis zum 17.08.2012 an.
11Die Rechtsanwaltskosten in unstreitiger Höhe von 83,54 € sind gemäß § 249 BGB unabhängig vom Verzug als notwendige Rechtsverfolgungskosten zu zahlen, da es sich beim Ausgleichsanspruch um eine (pauschalierten) Schadensersatzanspruch handelt.
12Hinsichtlich der Zinsen gilt das oben Ausgeführte.
13Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 91a, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
14Wegen der gemäß § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO übereinstimmend für erledigt erklärten Klage in Höhe von 100,00 € entspricht es der Billigkeit, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt, da sie sich bei Eingang des Schecks am 17.08.2012 nach Anhängigkeit der Klage am 13.08.2012 – für einen früheren Zugang bleibt die Beklagte beweisfällig – bereits in Verzug befand, so dass sie kein sofortiges Anerkenntnis mehr abgeben konnte (Rechtsgedanke des § 93 ZPO). Aus dem gleichen Grund bleibt der Beklagten auch im Hinblick auf die von ihr anerkannten 260,00 € die Anwendung des § 93 ZPO verwehrt.
15Streitwert: bis 19.10.2012 400,00 €, danach 300,00 € (Streitwert bei beiderseitiger Teilerledigung: restliche Hauptsacheforderung)
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 12 Abs. 1, S. 1 VO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 2x