Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 50 C 2493/11
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 44 % und die Klägerin zu 56 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
3Die Klägerin hat gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von weiteren 245,76 EUR aus § 115 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V. mit § 398 BGB.
4Die Klägerin ist anspruchsberechtigt, denn die vorgelegte Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt und enthält die dafür wesentlichen inhaltlichen Merkmale.
5Die Abtretungserklärung verstößt nicht gegen § 134 BGB. Die Geltendmachung von Mietwagennebenkosten im Rahmen der Unfallschadensregulierung ist eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 1 RDG.
6Gemäß § 249 Abs.2 Satz 1 BGB kann die Klägerin aus abgetretenem Recht statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag bzw. Freistellung verlangen. Mietwagenkosten gehören dabei regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs.2 Satz 1 BGB (Palandt, 68. Aufl., § 249 BGB, Rn. 29 m.w.N.). Der Schädiger hat Mietwagenkosten allerdings nicht unbegrenzt zu ersetzen, sondern nur insoweit, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind dabei nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf ( BGH, NJW 2005, 51 ). Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Wenn der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif wesentlich teureren Unfallersatztarif anmietet, verstößt er gegen seine Schadensminderungspflichten nicht, wenn dies wegen der Einzelfallumstände betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 13.6.2006, IV ZR 161/05 ).
7Der demnach erforderliche Betrag ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Diese Schätzung hat das Gericht unter Zuhilfenahme eines arithmetischen Mittels unter Berücksichtigung des Schwacke Mietpreisspiegels 2009 und des Fraunhofer Mietpreisspiegels vorgenommen.
8Bei der Schätzung war jeweils ein Zuschlag in Höhe von 20% zu berücksichtigen. Das ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei Anmietung nach einem Verkehrsunfall ( sofortige Verfügbarkeit der Fahrzeuge, keine Kenntnis von der Dauer des Anmietzeitraums, keine Vorreservierung, keine Vorauszahlung, keine Sicherheitsleistung und damit erhöhtes Risiko ) gerechtfertigt ( vgl. Palandt, 69. Aufl., § 249 BGB, Rn. 33 m.w.N. ). Durch diesen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif werden damit Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte angemessen berücksichtigt. Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist vorliegend ein entsprechender Aufschlag gerechtfertigt.
9Zu berücksichtigen war zudem ein Aufschlag für die Haftungsbefreiung und der für die Zustellung und Abholung geltend gemachte Betrag. Die geltend gemachten Beträge sind insoweit durch den vorgelegten Mietvertrag sowie die anschließende Rechnung ausreichend dokumentiert und belegt. Allerdings erschien es angemessen, die Kosten für die Zustellung und Abholung lediglich bei der Ermittlung nach dem Schwacke Mietpreisspiegel anzusetzen und lediglich bei der Ermittlung nach dem Schwacke Mietpreisspiegel von einer Vollkaskoversicherung auszugehen. Den Nebenleistungen wird insoweit im Rahmen der Schätzung durch den einmaligen Ansatz ausreichend Rechnung getragen, zumal bei der Ermittlung nach dem Fraunhofer Mietpreisspiegel ebenfalls eine Haftungsbefreiung berücksichtigt worden ist und eine Mittelung erfolgt.
10Ausgehend von dem Schwacke Mietpreisspiegel 09 ist das Fahrzeug der Klasse 4 zuzuordnen mit dem Postleitzahlengebiet 414. Bei einer Mietdauer von 5 Tagen ergibt sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 678,00 EUR. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird insoweit auf die Klageschrift (Seiten 15 – 16) verwiesen. Bei Ansatz nach dem Fraunhofer Mietpreisspiegel 09 ergibt sich ein von der Klägerin insoweit nicht angegriffener Betrag in Höhe von 317,53 EUR. Zur Berechnung wird dabei auf die Klageerwiderung vom 9.8.2011 (Seiten 13 und 14) verwiesen.
11Beide Beträge zusammengerechnet ergeben einen Betrag in Höhe von 995,53 EUR. Dieser Betrag hälftig geteilt ergibt einen Betrag in Höhe von 497,77 EUR. Unter Berücksichtigung des gezahlten Betrages in Höhe von 384,37 EUR ergibt sich ein noch offener Anspruch der Klägerin in Höhe von 113,39 Euro.
12Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug ( §§ 286, 288 BGB ).
13Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Ziff. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
14Streitwert: 259,55 EUR.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 115 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 398 Abtretung 1x
- BGB § 134 Gesetzliches Verbot 1x
- RDG § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 4x
- NJW 2005, 51 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 161/05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x