Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 1598/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
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Tatbestand:
2Der 1955 geborene Kläger fiel im Juni 2008 als Fahrer eines Schulbusses bei einem Rotlichtverstoß auf; eine ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,32 ‰; dabei wurde ärztlicherseits der Verdacht auf regelmäßigen Alkoholkonsum geäußert.
3Auf Grund dieses Sachverhalts ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 18. August 2008 die Vorlage eines verkehrsmedizinischen Gutachtens an. Das Gutachten der Begutachtungsstelle E. der TÜV Nord Mobilität GmbH & CO KG vom 3. November 2008 hielt zur Aufklärung der Eignungsbedenken bezüglich eines evtl. vorliegenden Alkoholmissbrauchs eine weitere teilpsychologische Begutachtung für erforderlich. Dieses ebenfalls von der Begutachtungsstelle E. unter dem 28. Januar 2009 erstellte Gutachten kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass beeinträchtigende psychophysische Belastungsschwächen bzw. problematische Verhaltensdispositionen (hier: problematischer Umgang mit Alkohol) vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges ausschließen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gutachten Blatt 55ff und Blatt 75ff des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
4Daraufhin entzog ihm der Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 12. März 2009 die Fahrerlaubnis.
5Der Kläger hat am 5. April 2009 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss der Kammer vom 25. Mai 2009 (7 L 335/09) abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 2. Juli 2009 als unzulässig (16 B 807/09).
6Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger nach Abschluss des Eilverfahrens vor, dass er sich nunmehr in einer mehrwöchigen Kur in einer Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen behandeln lasse.
7Er beantragt schriftsätzlich,
8die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. März 2009 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Er verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
12Das Verfahren ist mit Beschluss vom 24. August 2009 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Eilverfahrens 7 L 335/09 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Da die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
15Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. März 2009 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
16Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen es im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), und insbesondere auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 25. Mai 2009, an denen es auch nach erneuter Überprüfung festhält. Der Kläger wird seine Kraftfahrereignung nur wiedergewinnen können, wenn er sich seinem Alkoholproblem stellt. Dass er sich nunmehr offenbar in einer Suchtklinik behandeln lässt, spricht im Übrigen für die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen. Da es im vorliegenden Klageverfahren auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der Entziehungsverfügung im März 2009 ankommt, wird sich die Frage, ob der Kläger seine Kraftfahrereignung inzwischen wiedergewonnen hat, erst in einem Wiedererteilungsverfahren stellen können.
17Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 7 L 335/09 2x (nicht zugeordnet)
- 16 B 807/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x