Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 25 C 15888/09
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12.02.2010
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise in die Dominikanische Republik zu einem Preis von 8.194 € für vier Personen in der Zeit vom 17.12.2009 bis zum 31.12.2009. Wegen der weiteren Vertragsinhalte wird auf die Auftragsbestätigung vom 09.09.2009 (Bl. 4 GA) in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 11 GA) Bezug genommen.
3Es wurde ein Betrag von 3.278 € angezahlt.
4Der Kläger stornierte die Reise, war bereit ein andere Reiseziel zu buchen. Die Versuche der Umbuchung scheiterten.
5Mit Schreiben vom 06.10.2009 trat der Kläger von der Reise zurück und bat um Rückzahlung unter Abzug einer Stornogebühr von 20 % (Bl. 5 GA). Mit Schreiben vom 09.10.2009 antwortete die Beklagte, sie berufe sich auf Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6Die Stornorechnung der Beklagten vom 09.10.2009 beinhaltet eine Gebühr von 40 % der Reisepreises und belief sich auf 3.277,00 €.
7Der Kläger ist der Ansicht, die Allgemeinen Vertragsbedingungen seien unwirksam, so dass ein Anspruch auf Rückzahlung von zumindest 1.639,20 € besteht.
8Er beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen an ihn Euro 1.639,20 nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2009 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unbegründet.
15Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises auch nicht gemäß § 812 BGB. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aufgrund seines Rücktritts vom Reisevertrag gemäß § 651 Abs. 2 Satz 1 BGB.
16Gemäß § 651 BGB kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten, wobei der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung nach § 651 Abs. 2 Satz 2 verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. Ausdrücklich kann nach Absatz 3 der Vorschrift im Vertrag unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reispreises als Entschädigung festgesetzt werden.
17So liegt der Fall hier. In Ziffer 5 der AGB der Beklagten ist eine Rücktrittspauschale in Höhe von 40 % vereinbart, wenn der Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt erfolgt.
18Zum einen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden, wie sich aus der Auftragsbestätigung vom 09.09.2009 ergibt. Im übrigen ist der Vortrag der Beklagten, die Geschäftsbedingungen müssten im Rahmen der Internetbuchung ausdrücklich akzeptiert werden und seien einsehbar, unstreitig.
19Zum anderen ist die Klausel auch zulässig. Auch wenn der Anspruch starke Elemente eines Schadensersatzes aufweist und der Rechtsprechung gefolgt würde wonach die Klausel an § 308 Nr. 5,7 und § 309 Nr. 5a und b sowie an § 307 BGB zu messen ist, kann eine Unwirksamkeit nicht festgestellt werden. Voraussetzung ist nämlich hierfür, dass der Formulierung zu entnehmen ist, dass der Gegenbeweis ausgeschlossen sein soll oder die Regelung abschließend sei. In Ziffer 5.2 ist aber ausdrücklich ausgeführt, dass dem Reisenden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
20Dass die Forderung von Stornogebühren in Höhe von 40 % per se unangemessen ist, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar dargelegt worden. Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 1990, 114) bezieht sich auf Stornogebühren in Höhe von 80 % bei einer Stornierung ab 30 Tage vor dem Reiseantritt. Der Bundesgerichtshof zitiert zur Begründung die vom Deutschen Reisebüro-Verbandes empfohlenen Allgemeinen Reisebedingungen 1984, die der Kläger jedoch nicht vorlegt. Auch bietet der beweisbelastete Kläger keinen Beweis für seine Behauptung an. Sogar die zitierten Geschäftsbedingungen der Konkurrenten der Beklagten (XXX) sind unstreitig, wonach für Top-Angebote sowie ausgewählte, kurzfristige bzw. preisreduzierte Angebote etc ebenfalls Stornogebühren in Höhe von 40 % bei Storno bis zu 31 Tage vor Reiseantritt gefordert werden, was für eine übliche Höhe spricht bei kurzfristigen Buchungen.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22Streitwert: 1.639,20 €
Zitiert von
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