Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 58 C 12710/09
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO
durch den Richter am Amtsgericht X
12.01.2010
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem14.05.09 sowie 39,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.09 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55% und die Beklagte zu 45%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 388,17 € festgesetzt.
1
Entscheidungsgründe:
2Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
3I.
4Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 20.11.2008 aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten ein Anspruch auf Erstattung weitergehender Mietwagenkosten gem. § 249 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. (§ 115 VVG n.F.) in tenoriertem Umfang zu.
5Streitig ist zwischen den Parteien allein die Höhe der Mietwagenkosten, namentlich die Höhe des örtlichen "Normaltarifs" und die Frage, ob und in welcher Höhe Zuschläge berechtigt ist.
6Der Höhe nach kann gem. § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur der erforderliche Betrag verlangt werden. Dies ist generell der sog. Normaltarif. Etwas anderes kann gelten, wenn der Geschädigte auf unfallbedingte Sonderleistungen angewiesen war, die einen höheren Mietpreis als nach dem "Normaltarif" rechtfertigen.
7Das Gericht schätzt die erforderlichen Kosten nach dem "Normaltarif" vorliegend auf 453,40 € einschließlich Zusatzkosten unter Berücksichtigung eines 10%-igen Abschlages für die Anmietung eines gruppengleichen Fahrzeuges.
8Im Einzelnen:
9Das Gericht kann den Normaltarif gem. § 287 ZPO anhand bekannter Listen und eigener Sachkunde schätzen.
10Dabei ist zu beachten, dass dem Tatsachengericht nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen des § 287 ZPO ein weites Ermessen bei der Auswahl und Bewertung seiner Schätzgrundlagen zusteht (BGH NJW 2009, 58).
11Hiervon hat das Gericht Gebrauch gemacht und seiner Schätzung des Normaltarifs die ihm bekannten und von den Parteien selbst in den Rechtsstreit eingebrachten Erhebungen des Fraunhoferinstituts (Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009) und Schwacke (2009), sowie eine kurze aktuelle eigene "Erhebung" zugrunde gelegt.
12Das Gericht hält die nach der sog. "Schwacke-Liste" ermittelten "Normaltarife" für nicht ohne weiteres marktgerecht. Dies ist vornehmlich mit der Art und Weise der Erhebung zu begründen, nämlich, dass nicht etwa durch fingierte Testanfragen die tatsächlichen und konkurrenzfähigen Angebote in einer konkreten Verhandlungssituation erfragt werden, sondern die Mietwagenunternehmen und deren Interessenverbände ausdrücklich nach Angeboten zur Erstellung einer Vergleichsliste befragt werden, die dem erklärten Ziel dient, einen Preisvergleich u.a. auch für das Unfallersatzgeschäft zu ermöglichen. Dass vor diesem Hintergrund die Vermieter, losgelöst von jeglichem Konkurrenzdruck und in aller Anonymität, sich geradezu aus wirtschaftlichen Gründen genötigt sehen müssen, überhöhte Angebotspreise mitzuteilen, liegt auf der Hand.
13Dass die in der Schwacke-Liste genannten Preise tatsächlich nicht ohne weiteres markgerecht sind, ergibt schon eine kurze Internet-Recherche und lässt sich fundierte daneben auch aus anderen Erhebungen wie z.B. diejenigen von Zinn und des Frauenhofer Instituts, die jeweils anonyme Verhandlungssituationen simuliert haben.
14Gleichwohl kann die "Schacke-Liste" als Schätzungsgrundlage allein aufgrund ihrer breiten Akzeptanz in der Rechtsprechung nicht völlig außer Acht gelassen werden.
15Auch die Untersuchungen des Fraunhofer Instituts erscheinen jedoch nicht frei von Bedenken, wenn z.B. Anfragen mit einem Vorlauf von ca. 1 Woche getätigt wurden, oder nicht ausreichend betreffend Zusatzkosten für Haftungsreduzierung (unterschiedlich hohe Selbstbeteiligungen) und Freikilometer differenziert wird. Insbesondere in Fällen, in denen eine kurzfristige Anmietung erforderlich wird, bedarf es einer kritischen Bewertung dieser Erhebungen.
16Eine kurze eigene Internetrecherche des Gerichts zeigt, dass bei den großen Anbietern häufig über Internetmasken eine Anmietung am gleichen Tage gar nicht erst möglich ist, bzw. Anmietungen mit entsprechendem Reservierungsvorlauf zu günstigeren Preisen führen, was im Übrigen marktwirtschaftlich auch ohne weiteres einleuchtet.
17Das Gericht hält aber die "Schnittmenge" der sich aus den genannten Untersuchungen und einer eigenen (Kontroll-)Recherche für ausreichend um die Höhe des "Normaltarifs" schätzen zu können.
18Es hat dabei die konkret angebotenen Zuschläge für CDW, Zusatzfahrer und Winterreifen hilfsweise die die Angaben bei Schwacke (die sich mit der Internetrecherche weitegehend deckten) und für die Zustellung einen Zuschlag von 50,00 € berücksichtigt.
19Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sehr wohl ein Zuschlag für Winterreifen vorzunehmen. Denn er wird in einer Größenordnung von ca. 45,00 - 50,00 € für 3 Tage von allen Anbietern verlangt und ist deshalb marktgerecht.
20Zustellkosten waren ebenfalls als erforderliche Kosten zu berücksichtigen und auf den üblichen Satz von 50,00 € für Zustellung und Abholung zu bemessen.
21Ferner ist das Gericht von einer Anmietung eines Gruppe 8 Fahrzeuges (typischerweise Mercedes E-Klasse, das Unfallfahrzeug war ein MB E 280; angemietet wurde eine S-Klasse) ausgegangen und hat einen Abschlag von 10% für ersparte Aufwendungen vorgenommen.
22Die von der Klägerin ins Spiel gebrachten deutlich höheren Preise von zwei Mitbewerbern und ihre eigenen konnten nur durch Berücksichtigung der Fa. X aufgenommen werden. Denn diese Preise liegen ganz erheblich über denen der Schwacke-Liste.
23Es ergibt sich folgende Übersicht:
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| Anbieter | Klasse 8 inkl. CDW+ Freikilometer und MwSt. / € |
| Schwacke PLZ 520 +521 | 578,45 |
| Fraunhofer PLZ 52 | 429,50 |
| europcar | 411,97 |
| avis | 393,69 |
| sixt | 376,10 |
| hertz | 506,31 |
| Fa. Leiko | 647,00 |
| Summe | 3343,02 |
| Schnitt | 477,57 |
| Zahlung | -296,71 |
| Rest | 180,86 € |
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Vor diesem Hintergrund schätzt das Gericht den erforderlichen Normaltarif für die streitgegenständliche Mietzeit auf 477,57 €. Dies entspricht in etwa dem Mittelwert der vorgenannten Werte.
26Sonstige unfallbedingte Zuschläge waren nicht anzusetzen.
27Von diesem Betrag weicht der von der Klägerin verlangte Betrag ab. Es ist daher von einem überhöhten Mietpreis auszugehen. Dafür, dass dem Geschädigten kein günstigerer Preis zugänglich gewesen wäre bzw. er sich überhaupt danach erkundigt hätte, trägt die insoweit darlegungspflichtige (vgl. BGH NJW 2009, 58) Klägerin nichts vor.
28Zusammengefasst belaufen sich daher die erforderlichen Mietwagenkosten auf 477,57 €. Davon hat die Beklagte 296,71 € erstattet, so dass sich ein Restanspruch von 180,86 € ergibt.
29Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
30Wann die Klägerin die Beklagte gemahnt hat ist unklar. auch ist unbekannt, wann genau die Beklagte mit ihrer Teilzahlung eine Zahlungsverweigerung dokumentiert hat, woraus sich der Verzug ergibt. Aus der anwaltlichen Mahnung vom 14.05.09 ergibt sich jedoch, dass zu diesem Zeitpunkt die Teilzahlung erfolgt war, so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits Verzug vorlag.
31Damit sind auch vorgerichtliche Anwaltskosten, allerdings nur nach einem Streitwert bis 300,00 € zu erstatten.
32Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Denn der Beklagtenschriftsatz vom 21.01.02 enthielt kein entscheidungserhebliches Vorbringen, zu dem der Klägerin noch rechtliches Gehör zu gewähren gewesen wäre.
33In tatsächlicher Hinsicht wurde nichts Neues vorgetragen. Das von beiden Parteien in rechtlicher Hinsicht betriebene "Rechtsprechungs-Quartett" bedurfte keiner Fortsetzung.
34II.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
36Die Berufung war nicht gem. 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 2x
- PflVG § 3 Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten 1x
- § 115 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 2x
- NJW 2009, 58 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x